Beschluss
1 Ta 164/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0705.1TA164.13.0A
1mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Grundsätzlich ist der Wert einer Klage auf Ausübung des Direktionsrechts - wie bei Klagen gegen Versetzungen - in Höhe eines Bruttogehaltes zu bemessen. Gerechtfertigt ist diese Bemessung, da bei Klagen gegen Maßnahmen des Direktionsrechts - anders als bei Änderungskündigungen - der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage steht. Dieser Umstand muss im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens berücksichtigt werden. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer in Abweichung von diesem Grundsatz der Gegenstandswert auf zwei Bruttogehälter erhöht werden.
Eine solche besondere Belastung kann angenommen werden, wenn Gegenstand der Klage die Zuweisung eines Arbeitsorts ist, der ca. 100 km entfernt vom Wohnort der Arbeitnehmerin liegt und diese erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund einer zweifach aufgetretenen Krebserkrankung hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2013 – 14 Ca 879/13 – aufgehoben
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für die Klage auf €1.773,22 und für den Vergleich auf € 3.546,44 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich ist der Wert einer Klage auf Ausübung des Direktionsrechts - wie bei Klagen gegen Versetzungen - in Höhe eines Bruttogehaltes zu bemessen. Gerechtfertigt ist diese Bemessung, da bei Klagen gegen Maßnahmen des Direktionsrechts - anders als bei Änderungskündigungen - der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage steht. Dieser Umstand muss im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens berücksichtigt werden. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer in Abweichung von diesem Grundsatz der Gegenstandswert auf zwei Bruttogehälter erhöht werden. Eine solche besondere Belastung kann angenommen werden, wenn Gegenstand der Klage die Zuweisung eines Arbeitsorts ist, der ca. 100 km entfernt vom Wohnort der Arbeitnehmerin liegt und diese erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund einer zweifach aufgetretenen Krebserkrankung hat. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2013 – 14 Ca 879/13 – aufgehoben Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für die Klage auf €1.773,22 und für den Vergleich auf € 3.546,44 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zuweisung eines leidengerechten Arbeitsplatzes gelten gemacht. Die Klägerin, die in A wohnt, hatte zunächst bei der Beklagten an verschiedenen Stellen in B gearbeitet. Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt € 886,61. Als Folge einer schwerwiegenden Erkrankung verfügt sie über einen Grad der Behinderung von 60 und sieht sich nicht mehr in der Lage, auf einem Arbeitsplatz in Frankfurt am Main zu arbeiten, sondern begehrte die Zuweisung eines solchen in A. Die Parteien haben am 8. März 2013 einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 15 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung den Gegenstandswert für die Klage durch Beschluss vom 18. April 2013 auf € 886,81 und für den Vergleich auf € 2.216,53 festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 22. April 2013 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 24. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 24 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24. April 2013 (Bl. 25 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25. März 2013 (Bl. 18 d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist nur zum Teil begründet. Sie wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung mit der Begründung, der Wert für die Klage habe sich auf die dreifachen Bruttobezüge der Klägerin und nicht – wie im angegriffenen Beschluss festgesetzt – auf ein Monatsgehalt zu bemessen. Grundsätzlich ist der Wert einer Klage auf Ausübung des Direktionsrechts – wie bei Klagen gegen Versetzungen – in Höhe eines Bruttogehaltes zu bemessen (vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwerte und Kosten im Arbeitsrecht, A Rn 75 m.w.H.). Dies wird auch bei Streitigkeiten im Rahmen von § 81 Abs. 4 SGB IX angenommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2004 – 7 Ta 87/04, dokumentiert in juris). Gerechtfertigt ist diese Bemessung, da bei Klagen gegen Maßnahmen des Direktionsrechts - anders als bei Änderungskündigungen - der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage steht. Dieser Umstand muss im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens berücksichtigt werden. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer in Abweichung von diesem Grundsatz der Gegenstandswert auf zwei Bruttogehälter erhöht werden. In Ansehung dieser Grundsätze kann aufgrund der besonderen Belastungen, die eine Beschäftigung der in A wohnenden Klägerin, die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der zweifach aufgetretenen Krebserkrankung hat, auf einem Arbeitsplatz in B als eine solch gravierende Belastung angesehen werden, dass die Klage auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in A in diesem konkreten Einzelfall mit zwei Gehältern zu bemessen ist. Ein höherer Ansatz, wie er von dem Beschwerdeführer angestrebt wird, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Damit bemisst sich der Wert für die Klage auf € 1.773,22. Für den Vergleich erhöht sich der Wert aufgrund des Mehrvergleichs auf € 3.546,44. Im Hinblick auf die in Ziff. 1 geregelte Beendigung, die den Klagegegenstand kompensiert, sind die 3-fachen Bezüge (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) und im Hinblick auf die in Ziff. 4 enthaltene Regelung auf Erteilung eines mit einer festgelegten Note versehenen qualifizierten Zeugnisses ein Betrag in Höhe einer Monatsvergütung in Ansatz zu bringen. Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 – 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist. Die Klägervertreter haben wegen der teilweisen Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.