Beschluss
1 Ta 215/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0731.1TA215.13.0A
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Leitsätze
Für die Ermittlung des Wertes eines Vergleichs gilt in Bezug auf die Vereinbarung einer Freistellung Folgendes:
Die Freistellung wird rein zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berechnet und nicht etwa rückwirkend für Zeiträume vor dem Vergleichsabschluss, selbst wenn der Arbeitnehmer (insbesondere wegen der Kündigung) bereits vor dem Vergleichsabschluss freigestellt gewesen sein sollte.
Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Regelung über die Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt im Vergleich in Höhe von 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, maximal jedoch in Höhe einer Monatsvergütung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 – 17 Ca 957/13 – in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 12. Juli 2013 den Vergleichswert betreffend aufgehoben.
Der Vergleichswert wird auf € 41.835,09 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Ermittlung des Wertes eines Vergleichs gilt in Bezug auf die Vereinbarung einer Freistellung Folgendes: Die Freistellung wird rein zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berechnet und nicht etwa rückwirkend für Zeiträume vor dem Vergleichsabschluss, selbst wenn der Arbeitnehmer (insbesondere wegen der Kündigung) bereits vor dem Vergleichsabschluss freigestellt gewesen sein sollte. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Regelung über die Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt im Vergleich in Höhe von 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, maximal jedoch in Höhe einer Monatsvergütung. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 – 17 Ca 957/13 – in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 12. Juli 2013 den Vergleichswert betreffend aufgehoben. Der Vergleichswert wird auf € 41.835,09 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2013 gewandt und weiterhin die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses begehrt. Im Kündigungsschreiben hatte die Beklagte den Kläger bereits ab sofort bis zum Vertragsende unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, wobei die Freistellung unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche und Mehrarbeit unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung erfolgte. Im Termin vom 8. April 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 27 d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung der Klägervertreter und des Klägers – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 6. Mai 2013 fest. Gegen diesen Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 13. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 41 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2013 (Bl. 47 d.A.) nur zum Teil, nicht jedoch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Freistellungsvereinbarung im Vergleich abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 47 d.A. verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter, die sich nach der Teilabhilfe im verbliebenen Umfang allein gegen die Nichtberücksichtigung der Freistellungsregelung im Rahmen der Ermittlung des Vergleichsmehrwerts richtet, ist nur zum Teil begründet. Wird in einem Vergleich eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts geregelt, stellt sich die Regelung für die Vergangenheit als reine Vollzugsregelung dar, nämlich als pauschale Regelung der Vergütung (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98, NZA-RR 1999, 382). Eine Freistellungsregelung für die Zukunft geht jedoch über eine normale Vollzugsregelung hinaus und bedarf einer separaten Bewertung (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999, a.a.O.). Dies gilt unabhängig von einer in der Vergangenheit bereits erfolgten Freistellung und deren Rechtsqualität und Inhalt. Ähnlich wie beim Titulierungsinteresse ist es in dieser Konstellation jedoch sachgerecht, nicht den vollen Wert anzusetzen, sondern lediglich einen reduzierten Wert. Die Beschwerdekammern des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatten bislang den Betrag eines Bruttomonatseinkommens angesetzt, sofern der Freistellungszeitraum nicht weniger als einen Monat umfasst - hierfür haben sie dann nur den entsprechenden Teilbetrag angesetzt (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999, a.a.O.). Im Hinblick auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dazu näher Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.) folgt die Beschwerdekammer im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr dem Katalog (Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.II. des Katalogs Nr. 25.2) und gibt die partiell davon abweichende bisherige Rechtsprechung auf. Nunmehr wird unabhängig von einer bereits vor dem Vergleichsschluss bestehenden Freistellung die im Vergleich geregelte Freistellung für die Zukunft mit 25 % der auf diesen künftigen Zeitraum entfallenden Vergütung bewertet, maximal jedoch mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung. Nach diesen Grundsätzen ist die im Vergleich geregelte Freistellung mit dem Betrag von € 4.764,97 zu bewerten. Ausgehend von einem monatlichen Bruttogehalts des Klägers in Höhe von € 6.973,13 entspricht dieser Betrag 25% der für den Zeitraum vom 9. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 anfallenden Vergütung. Damit beläuft sich der Vergleichswert insgesamt auf € 41.835,09. Nachdem die Beschwerde im Grundsatz Erfolg hat, ist die Beschwerdegebühr nicht zu erheben (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.