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Beschluss

1 Ta 145/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0801.1TA145.13.0A
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Leitsätze
An der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG gestützten Rechtsprechung, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist, wird festgehalten (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 - 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 - 2 Ta 160/11). Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG davon spricht, dass bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anwendbar sein soll, erfordet dies das Vorliegen einer inhaltliche Regelung speziell der Frage der Weiterbeschäftigung. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit irgendetwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, ist nicht ausreichend, einer solchen konkreten Regelung zu bejahen. Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26. März 2013 – 4 Ca 304/12 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für die Klage auf   € 3.825,20 und für den Vergleich auf € 4.781,50 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG gestützten Rechtsprechung, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist, wird festgehalten (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 - 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 - 2 Ta 160/11). Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG davon spricht, dass bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anwendbar sein soll, erfordet dies das Vorliegen einer inhaltliche Regelung speziell der Frage der Weiterbeschäftigung. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit irgendetwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, ist nicht ausreichend, einer solchen konkreten Regelung zu bejahen. Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist. Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26. März 2013 – 4 Ca 304/12 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für die Klage auf € 3.825,20 und für den Vergleich auf € 4.781,50 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg. Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst aufgrund einer von der Beklagten unter dem 12. Juli 2012 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag sowie ein bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag. Im Termin vom 21. November 2012 haben die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 129 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt € 956,30. Im angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf € 3.825,20 (entspricht 4 Bruttomonatsgehältern der Klägerin) und für den Vergleich auf € 4.305,35 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 11. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 203 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11. April 2013 (Bl. 204 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist nur zum Teil begründet. Sie wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung mit der Begründung, der Wert für die Klage sei mit den fünffachen Bruttobezüge der Klägerin und nicht – wie im angegriffenen Beschluss festgesetzt – mit dem vierfache Monatsgehalt zu bemessen. Die Werte für das Verfahren sind vom Arbeitsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Hessischen Landesarbeitsgerichts festgesetzt worden. Es bleibt bei dem Verfahrenswert in Höhe von € 3.825,20 (ausgehende von einem monatlichen Bruttogehalt der Klägerin von € 956,30). Die Beschwerdekammer geht in ständiger Rechtsprechung gestützt auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG davon aus, dass ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag, wie er hier vorliegt, nicht zu bewerten ist, wenn über ihn weder entschieden noch diesbezüglich im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist (vgl. Hess. LAG vom 8. Oktober 2012 – 1 Ta 188/12; Hess. LAG vom 27. April 2011 – 2 Ta 160/11; grundsätzlich ebenso etwa mit weit. Nachw. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 - juris). Im streitgegenständlichen Verfahren gibt es weder eine Entscheidung noch eine vergleichsweise Regelung hinsichtlich der Weiterbeschäftigung. Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich spricht, soll § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend anwendbar sein, bedeutet das, dass damit – nur so ist auch die Parallele zu der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gewahrt - eine inhaltliche Regelung speziell der Frage der Weiterbeschäftigung gefordert ist, an der es hier fehlt. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit irgendetwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, kann nicht ausreichen (so allerdings LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 – juris). Der festzusetzende Vergleichswert ist jedoch auf einen Betrag von € 4.781,50 abzuändern. Der Mehrvergleichswert in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes beruht auf Ziffer 7 des Vergleichs, in dem die Parteien eine Regelung über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer notenmäßigen Bewertung getroffen haben. Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 – 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist. Die Klägervertreter haben wegen der teilweisen Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.