Beschluss
1 Ta 38/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0805.1TA38.13.0A
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Leitsätze
Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen.
Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2013 – 12 Ca 2775/12 – teilweise aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 33.604,92 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2013 – 12 Ca 2775/12 – teilweise aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 33.604,92 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Kündigung der Beklagten vom 30. März 2012 zum 31. Juli 2012 Kündigungsschutzklage verbunden mit weiteren Anträgen, wegen deren Einzelheiten auf die Klageschrift Bl. 2 f. d.A. Bezug genommen wird, erhoben. Ihr Bruttogehalt bei der Beklagten betrug € 1.450,00. Mit Beschluss vom 27. November 2012 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 68 d.A. Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung den Gegenstandswert für die Klage durch Beschluss vom 9. Januar 2013 auf € 30.825,86 und für den Vergleich auf € 31.325,86 festgesetzt und dabei den Vergleichsmehrwert mit € 500,00 für das Arbeitszeugnis bemessen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagtenvertreter mit einem am 29. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 106-111 d.A.) Beschwerde eingelegt und begründete, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (Bl. 116 d.A.) nur teilweise abgeholfen hat. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2013 haben die Beklagtenvertreter die Beschwerde teilweise zurückgenommen und im Übrigen weiter begründet. II. Die zulässige Beschwerde der Beklagtenvertreter ist nur zum Teil erfolgreich. Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes für das Verfahren halten die Beklagtenvertreter nicht mehr an ihrer Beschwerde fest, nachdem das Arbeitsgericht die Anträge zu 4 und 5 zutreffend unter Beachtung von § 42 Abs. 2 S. 2 GKG mit dem 36-fachen Differenzbetrag zwischen der gewährten und der begehrten Eingruppierung bemessen hat. Insoweit bestimmt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ausdrücklich, dass die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Welche Forderungen unter die Bestimmung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG fallen, ergibt sich aus der Aufstellung in der Klageschrift (dort Seite 5). Aufgrund der Regelungen im Vergleich erhöht sich dessen Gegenstandswert um € 1.450,00 auf € 33.604,92. Insoweit ist die Beschwerde im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zeugniserteilung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 27. November 2012 begründet. Diese Regelung im Vergleich zum Arbeitszeugnis ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts mit einem vollen Bruttogehalt von € 1.450,00 zu bemessen. Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 – 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt und das qualifizierte Zeugnis ohne inhaltliche Festlegungen nur mit € 500,00 zu bemessen ist. Die Parteien haben im Vergleich eine Regelung für das zu erteilende qualifizierte Arbeitszeugnis getroffen, die inhaltliche Feststellungen zur Bewertung des Leistungs- und Führungsverhaltens enthält. Sie haben geregelt, dass dieses Endzeugnis dem Wortlaut des der Klägerin bereits erteilten Zwischenzeugnisses zu entsprechen hat. Damit liegt eine inhaltliche Festlegung vor, auf die Frage, ob über diese Streit bestanden hat oder nicht, kommt es im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nicht an. Die weitergehende Beschwerde betreffend die Wertfestsetzung für den Vergleich hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Februar 2013 keinen Erfolg. Diese macht sich das Beschwerdegericht zu Eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, haben die Beklagtenvertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.