Beschluss
1 Ta 123/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0816.1TA123.13.0A
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Leitsätze
Die zu Folgekündigungen entwickelten Grundsätze gelten auch beim Vorliegen unterschiedlicher Beendigungstatbestände, wie sie zum Beispiel im Fall einer Befristung oder eines Aufhebungsvertrags neben einer Kündigung gegeben sein können. Alle Beendigungstatbestände werden grundsätzlich bewertet wie Kündigungsschutzklagen.
An der bisherigen Bewertung der Folgekündigung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mit einem Bruttogehalt wird nicht mehr festgehalten.
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung führt eine Folgekündigung ohne Veränderung des Beendigungszeitpunkts nicht mehr zu einer Erhöhung des Streitgegenstandes. Erst bei Folgekündigungen, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führen, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten gedeckelt durch den Betrag der Vergütung für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F) in Ansatz zu bringen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2013 – 8 Ca 2938/12 – aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren auf € 7.006,60
für den Vergleich auf € 8.907,92.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zu Folgekündigungen entwickelten Grundsätze gelten auch beim Vorliegen unterschiedlicher Beendigungstatbestände, wie sie zum Beispiel im Fall einer Befristung oder eines Aufhebungsvertrags neben einer Kündigung gegeben sein können. Alle Beendigungstatbestände werden grundsätzlich bewertet wie Kündigungsschutzklagen. An der bisherigen Bewertung der Folgekündigung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mit einem Bruttogehalt wird nicht mehr festgehalten. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung führt eine Folgekündigung ohne Veränderung des Beendigungszeitpunkts nicht mehr zu einer Erhöhung des Streitgegenstandes. Erst bei Folgekündigungen, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führen, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten gedeckelt durch den Betrag der Vergütung für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F) in Ansatz zu bringen. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2013 – 8 Ca 2938/12 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren auf € 7.006,60 für den Vergleich auf € 8.907,92. I. Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse hat Erfolg. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war zunächst der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags vom 20. März 2012, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2012 vorsieht, ein allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie klageerweiternd eine Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung vom 26. April 2012 zum 31. Juli 2012. Mit Beschluss vom 11. Juni 2012 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 36 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein Gehalt in Höhe von € 1.401,32 bezogen. Gegen diesen, ihm nicht zugestellten Beschluss hat der des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse am 12. März 2013 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20. März 2013 nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Antrag zu 3) sei, auch wenn es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handele, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, nur mit einem Bruttomonatsgehalt zu bemessen. II. Die aufgrund der zugelassenen Beschwerde zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Wert der Klage bemisst sich nur in Höhe von € 7.006,60. Im Streit stand hier neben der späteren Kündigung vom 26. April 2012 und dem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags, den die Parteien unter dem 20. März 2012 geschlossen haben. Dieser sollte ebenso wie die zeitlich nachfolgende Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2012 beenden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts galten die zu Folgekündigungen entwickelten Grundsätze auch beim Vorliegen unterschiedlicher Beendigungstatbestände, wie sie zum Beispiel im Fall einer Befristung oder eines Aufhebungsvertrags neben einer Kündigung gegeben sein können (vgl. Hess. LAG vom 28. Januar 1999- 15/6 Ta 721/97 n.v.). An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht auch im Rahmen der neuen Streitwertbewertung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gegenstandswertfestsetzung im Arbeitsrecht fest. Alle Beendigungstatbestände werden bewertet wie Kündigungsschutzklagen. Hieraus folgt zwangsläufig, dass auch beim Vorliegen unterschiedlicher Beendigungstatbestände die Grundsätze für Folgekündigungen zum Tragen kommen. Allerdings hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Bewertung der Folgekündigung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mit einem Bruttogehalt nicht mehr fest. Unter Aufgabe dieser bisherigen Rechtsprechung führt eine Folgekündigung ohne Veränderung des Beendigungszeitpunkts nicht mehr zu einer Erhöhung des Streitgegenstandes. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. dazu Bader/Jörchel, NZA 2013, 809 ff. mit dem dort abgedruckten Streitwertkatalog). Erst bei Folgekündigungen, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führen, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten gedeckelt durch den Betrag der Vergütung für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F). Das Unterbleiben einer höheren Bewertung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass es ohne Verschiebung im Beendigungszeitpunkt nicht gerechtfertigt ist, die engen Grenzen, die § 42 Abs. 2 GKG n.F., vormals § 42 Abs. 3 GKG im Interesse einer Geringhaltung des Wertes und damit der Kosten einer Beendigungsklage zieht, auszudehnen. Damit bemisst sich der Wert des Klageantrags zu 1) in Höhe eines Vierteljahresgehaltes und der Wert des Klageantrags zu 3) in Höhe eines Bruttogehalts. Weil im Verfahren nach § 33 RVG das Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“) gilt (vgl. Hess. LAG vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98, NZA-RR 1999, 156; Tschöpe/Ziemann/Altenburg a.a.O. Rn A 688) und eine über die Beschwerde hinausgehende Wertminderung damit ausscheidet, hat es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert für den Klagenantrag zu 2) und den Mehrvergleich zu verbleiben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.