Beschluss
1 Ta 178/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0816.1TA178.13.0A
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Leitsätze
An seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter 6 Monaten bestanden haben, hält das Beschwerdegericht hält nicht mehr fest.
Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern würden.
Erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über 6 Monaten bemisst sich der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in Höhe des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.).
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 – 8 Ca 6444/12 – aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren auf € 5.460,00
für den Vergleich auf € 13.650,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter 6 Monaten bestanden haben, hält das Beschwerdegericht hält nicht mehr fest. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern würden. Erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über 6 Monaten bemisst sich der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in Höhe des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.). Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 – 8 Ca 6444/12 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren auf € 5.460,00 für den Vergleich auf € 13.650,00. I. Unter dem Aktenzeichen 8 Ca 5974/12 hat der Kläger zunächst Klage auf Feststellung eines seit dem 1. August 2012 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten erhoben. Im hiesigen Verfahren hat er sodann im Hinblick auf die unter dem 13. September 2012 ausgesprochene außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage verbunden mit einem bedingt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag erhoben. Im Termin vom 12. Oktober 2012 haben die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 6 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 25. April 2013 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 10.920,00 und für den Vergleich auf € 19.110,00 festgesetzt. Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse, der im Wertfestsetzungsverfahren nicht beteiligt worden ist, unter dem 3. Mai 2013 Beschwerde eingereicht und beantragt, den Wert für das Verfahren auf € 5.460,00 und für den Vergleich auf € 13.650,00 festzusetzen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Schreiben vom 31. Januar 2013 (Bl. 46 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (Bl.55 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse, der das Arbeitgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg. Der Klageantrag zu 1) ist dem Betrag eines Bruttogehalts, also mit dem Betrag von € 2.730,00 zu bemessen. Das Beschwerdegericht hält insoweit nicht mehr an seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter 6 Monaten bestanden haben, fest. Nach dieser kam es für die Reduzierung des sich nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ergebenden Betrages darauf an, ob sich aus dem Klageantrag und seiner Begründung ergab, dass nur um den zeitlich begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestritten werden sollte (vgl. insoweit Hess. LAG vom 7. Januar 2005 – 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris; Hess. LAG vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98– NZA-RR 1999, 156). Im Hinblick auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dazu näher Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.) folgt die Beschwerdekammer im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr dem Katalog und hält an ihrer oben geschilderten bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern würden. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. dazu Bader/Jörchel, NZA 2013, 809 ff dort A. I. 18.1 ). Erst bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von über 6 Monaten bemisst sich der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in Höhe des Vierteljahresverdienstes nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F.). Die geringere Bewertung des Arbeitsverhältnisses, das bei Kündigungszugang noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat, rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass ein solches Arbeitsverhältnis auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 1 Abs. 1 KSchG in typisierender Betrachtung generell „noch nicht so viel wert“ ist (vgl. Bader/Jörchel a.a.O). Damit bemisst sich der Wert des Klageantrags zu 1) in Höhe eines Bruttogehalts. Vorliegend bestand nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung noch keine 6 Monate und er hat auch im Übrigen keine Tatsachen vorgebracht, die ein Abweichen vom Wertansatz für einen solchen Kündigungsschutzantrag rechtfertigen. Hinzu kommt der Betrag eines Bruttomonatsgehaltes für den Klageantrag zu 2), was mit der Beschwerde nicht angegriffen worden ist, so dass sich der Gesamtbetrag für das Verfahren auf € 5.460,00 errechnet. Für den Vergleich ist der Gegenstandswert im Hinblick auf den getroffenen Mehrvergleich um einen Betrag in Höhe von € 8.190,00 auf insgesamt € 13.650,00 zu erhöhen, wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Es besteht nicht die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde.