Beschluss
1 Ta 209/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0816.1TA209.13.0A
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Leitsätze
An der bisherigen Bewertung der Folgekündigung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mit einem Bruttogehalt wird nicht mehr festgehalten.
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung führt eine Folgekündigung ohne Veränderung des Beendigungszeitpunkts nicht mehr zu einer Erhöhung des Streitgegenstandes. Erst bei Folgekündigungen, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führen, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten gedeckelt durch den Betrag der Vergütung für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F) als Wert in Ansatz zu bringen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. April 2013 – 6 Ca 351/12 – aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird
für das Verfahren auf € 7.616,10
für den Vergleich auf € 10.154,80
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An der bisherigen Bewertung der Folgekündigung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mit einem Bruttogehalt wird nicht mehr festgehalten. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung führt eine Folgekündigung ohne Veränderung des Beendigungszeitpunkts nicht mehr zu einer Erhöhung des Streitgegenstandes. Erst bei Folgekündigungen, die zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes führen, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten gedeckelt durch den Betrag der Vergütung für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F) als Wert in Ansatz zu bringen. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. April 2013 – 6 Ca 351/12 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 7.616,10 für den Vergleich auf € 10.154,80 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen. I. Die Beschwerde des Klägervertreters hat nur zum Teil Erfolg. Im Streit stand eine Folgekündigung im Sinne der ständigen Kammerrechtsprechung, d.h. eine weitere Kündigung im Zeitraum von sechs Monaten nach der vorausgegangenen Kündigung. Die erste Kündigung vom 28. März 2012, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits war, war zum 30. Juni 2012 und die hiesige streitgegenständliche Kündigung vom 12. Juli 2012 zum 31. Oktober 2012 ausgesprochen worden. Im Termin vom 21. März 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 67 d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag des Klägervertreters setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung des Klägervertreter und der Klägerin – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 22. April 2013 fest. Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am 10. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 80 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2013 (Bl. 83 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 83 d.A. verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nur zum Teil begründet. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe des Verfahrensstreitwerts richtet. Der Klageantrag ist mit dem Betrag von € 7.616,10 zu bemessen, der dem dreifachen monatlichen Bruttogehalt der Klägerin entspricht. Das Beschwerdegericht hält insoweit nicht mehr an seiner Rechtsprechung zur Bewertung von Folgekündigungen fest. Nach dieser war bei Mehrfachkündigungen nur die erste Kündigung mit den Wert nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F (= § 42 Abs. 3 S. 1 GKG a.F.) zu bemessen und für Folgekündigung, dh. weitere Kündigungen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgesprochen worden waren, regelmäßig nur jeweils ein Bruttogehalt in Ansatz zu bringen (vgl. Hess. LAG vom 19. November 2011 – 2 Ta 219/11). Auch dieser Grundsatz galt allerdings nur, solange gleichzeitig mehrere Kündigungen im Streit standen (vgl. Hess. LAG vom 20. Juni 2004 – 15 Ta 573/03, NZA-RR 2004, 432). An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht nicht mehr fest. Bestand das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate, bemisst sich der Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen nach folgenden Grundsätzen: Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes, unabhängig von der Frage, ob die Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren angegriffenen werden. Ggf. hat eine Quotelung des nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG n.F. ermittelten Gegenstandswertes auf die einzelnen Verfahren zu erfolgen. Führt die angegriffene Folgekündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, ist in der Regel (Ausnahme: z.B. Trotzkündigung/en) die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung als anzusetzen. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. dazu Bader/Jörchel, NZA 2013, mit dem dort abgedruckten Streitwertkatalog, hier zu A. I. Nr. 19). Unter Beachtung der nunmehrigen Auffassung zur Bewertung von Folgekündigungen bemisst sich der Wert für das Verfahren auf € 7.616,10, was dem Vierteljahreseinkommen der Klägerin entspricht. Die Folgekündigung sollte zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses von 4 Monaten führen. Die Beschwerde hat zum Teil auch in Bezug auf den Vergleichsmehrwert erfolgt. Aufgrund der Regelungen im Vergleich erhöht sich dessen Gegenstandswert um € 2.538,70 auf € 10.154,80. Insoweit ist die Beschwerde im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zeugniserteilung in Ziffer 7 des Vergleichs vom 21. März 2013 begründet. Diese Regelung im Vergleich zum Arbeitszeugnis ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts mit einem vollen Bruttogehalt von € 2.538,70 zu bemessen. Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Auch insoweit folgt das Beschwerdegericht nunmehr den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. dazu Bader/Jörchel, NZA 2013, 809 ff. mit dem dort abgedruckten Streitwertkatalog, hier zu A. II. Nr. 25.1). Das gilt grundsätzlich auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 – 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt und das qualifizierte Zeugnis ohne inhaltliche Festlegungen nur mit € 500,00 zu bemessen ist. Die Parteien haben im Vergleich eine Regelung für das zu erteilende qualifizierte Arbeitszeugnis getroffen, die inhaltliche Feststellungen zur Bewertung des Leistungs- und Führungsverhaltens enthält. Die weitergehende Beschwerde betreffend die Wertfestsetzung für den Vergleich hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 23. Mai 2013 keinen Erfolg. Diese macht sich das Beschwerdegericht zu Eigen. Zur Ergänzung ist noch Folgendes auszuführen. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Regelung über die Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt im Vergleich in Höhe von 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, maximal jedoch in Höhe einer Monatsvergütung. Die Freistellung wird somit rein zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berechnet und nicht etwa rückwirkend für Zeiträume vor dem Vergleichsabschluss, selbst wenn der Arbeitnehmer (insbesondere wegen der Kündigung) bereits vor dem Vergleichsabschluss freigestellt gewesen sein sollte (vgl. dazu Bader/Jörchel a.a.O. zu A. II. Nr. 25.2). An einer solchen Regelung fehlt es in Bezug auf den zwischen den Parteien unter dem 21. März 2013 geschlossenen Vergleich, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem bereits im Kündigungsschreiben vorgesehenen Termin (31. Oktober 2012) vorsieht. Der Vergleichsabschluss lag nach Ablauf der Kündigungsfrist und die Regelung in Ziffer 2 war rein vergangenheitsbezogen. Die Regelungen in Ziffern 3 und 10 des Vergleichs wirken ebenfalls nicht streitwerterhöhend. Auch wenn die Einbeziehung von im Wesentlichen unstreitigen Ansprüchen in dem Vergleich unter Titulierungsgesichtspunkten werterhöhend wirken kann, hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung fest, dass reine Vollzugsregelungen, die in einem Vergleich einbezogen werden, im Hinblick auf die gesetzliche Intention des § 42 Abs. 2 GKG n.F., den Gebührenwert aus sozialen Gründen eng zu limitieren (vgl. BAG vom 20. Januar 1967 – 2 AZR 232/65, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953), bei der Berechnung des Vergleichsmehrwerts außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Hess. LAG vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98, NZA-RR 1999, 382). Hieraus folgt im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO, dass reine Vollzugsregelungen, die die zentrale Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Fortsetzung lediglich pauschal umsetzen und flankieren - speziell hinsichtlich Vergütung, ohne dass es hinsichtlich dieser Zusatzregelungen Streitpunkte gegeben hat, nicht separat und zusätzlich zu bewerten sind. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Vergleichsregelung nicht einmal in Gestalt einer der Vollstreckung zugänglichen Verpflichtung, sondern als bloß deklaratorische Vollzugsregelung vereinbart worden ist (vgl. Hess. LAG vom 9. Juli 2003 – 15 Ta 107/03 n.v.), worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, hat der Klägervertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.