Beschluss
1 Ta 280/15
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:1204.1TA280.15.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2015 - 2 Ca 466/14 - teilweise aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 160.881,83 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2015 - 2 Ca 466/14 - teilweise aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 160.881,83 festgesetzt. I. Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg. Mit der Klage hat der Kläger Kündigungsschutzklage verbunden mit mehreren, teilweise klageerweiternd geltend gemachten weitergehenden Anträgen erhoben. Im Zusammenhang mit der Kündigung hatten die Parteien unterschiedliche rechtliche Auffassungen vertreten, ob der Kläger in den Anwendungsbereich des bei der Beklagten geltenden Sozialplans fällt, der im Falle seiner Anwendbarkeit eine Sozialplanleistung in Höhe von € 65.298,48 vorgesehen hätte. Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 262 f. d.A. Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 bestätigte der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter, dass zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden haben, ob dem Kläger ein Anspruch aus dem Sozialplan zusteht (Bl. 417 d.A.). Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht - nach vorheriger Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten - durch Beschluss vom 7. Mai 2015 den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 47.250,01 bis zum 23. November 2014 und auf € 95.583,35 seit dem 24. November 2014 sowie für den Vergleich auf € 97.583,35 fest (Bl. 351 d.A.). Gegen diesen, ihnen am 21. Mai 2015 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bl. 362-395 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2015 (Bl. 397 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, im Schriftsatz vom 14. September 2015 (Bl. 410-413 d.A.) und vom 30. Oktober 2015 (Bl. 421 d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich - auf den sich die Beschwerde allein bezieht - ist auf € 160.881,83 festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren besteht allein Streit darüber, ob der vom Arbeitsgericht auf insgesamt € 97.583,35 festgesetzte Gegenstandswert für den Vergleich um den Betrag von € 65.298,48 zu erhöhen ist. Die Beschwerdekammer orientiert sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren an dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt sie nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 - 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 - 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 - 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Demzufolge wirkt eine im Vergleich vereinbarte Abfindung nicht werterhöhend (siehe I. Nr. 1 des Streitwertkatalogs). Wenn jedoch Streit über eine Sozialplanabfindung zwischen den Parteien bestanden hat, richtet sich der Wert eines solchen Anspruchs nach dem streitigen Betrag (siehe I. Nr. 1 4. Abs. Streitwertkatalog). Weiterhin gilt, dass ein Vergleichsmehrwert angenommen wird, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert des Hauptsacheanspruchs zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog I. Nr. 22.1). Diese vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme eines weiteren Vergleichsmehrwerts lagen in Bezug auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanforderung vor. Zum einen folgt dies aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, die zum Abschluss des Vergleichs vom 20. Januar 2015 geführt hat, darüber hinaus aber auch aus der Bestätigung des Beklagtenvertreters vom 25. Februar 2015. Ihr lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen den Parteien darüber bestanden haben, ob der Kläger aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfällt. Durch die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 20. Januar 2015, dass mit der Zahlung der vereinbarten Abfindung von € 100.000,00 etwaige Ansprüche des Klägers auf eine Sozialplanabfindung oder sonstige Leistungen nach der Rahmenbetriebsvereinbarung über einen Sozialplan erledigt sind, haben die Parteien einen möglichen weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit über diese Sozialplanansprüche im Umfang von € 65.298,48 vermieden. Damit ist der Gegenstandswert für den Vergleich jedenfalls auf den von den Klägervertreter geforderten Betrag von € 160.881,83 zu erhöhen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG) und eine Beschwerdegebühr aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben wird. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.