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Beschluss

1 Ta 445/15

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2015:1215.1TA445.15.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2015 - 8 Ca 4688/15 - aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils € 18.366,68 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2015 - 8 Ca 4688/15 - aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils € 18.366,68 festgesetzt. I. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten vom 29. Juni 2015 gewandt, verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag und einem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, sowie einem hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Monatsbruttovergütung des Klägers bei der Beklagten hatte € 4.591,66 betragen. Mit Beschluss vom 21. September 2015 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 67 d.A. Bezug genommen wird. Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht - nach vorheriger Anhörung des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten - den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 18.366,68 und den Vergleich auf € 22.958,35 durch Beschluss vom 5. No: vember 2015 fest (Bl. 77 d.A.). Gegen diesen, ihm am 9. November 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 11. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 80 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13. November 2015 (Bl. 84 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich - auf den sich die Beschwerde alleine bezieht - ist auf € 18.366,68 festzusetzen. Dieser Betrag entspricht dem zutreffend vom Arbeitsgericht ermittelten Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren. Ein Vergleichsmehrwert ist aufgrund der Regelungen im Vergleich vom 21. September 2015 nicht angefallen. In dem Verfahrensgegenstandswert ist neben dem Betrag in Höhe von drei Gehältern á € 4.591,66 für die Kündigungsschutzklage ein weiteres Bruttogehalt für den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses in Ansatz gebracht worden. Dies entspricht der von der Beschwerdekammer, gestützt auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, vertretenen Auffassung (siehe I Nr. 25.3 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.). Dabei verkennt sie nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom 12. Dezember 2013 - 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom 21. Juni 2013 - 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom 28. Oktober 2013 - 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Die Beschwerdekammer folgt nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Regelung in Ziffer 7 des Vergleichs über das zu erteilende Endzeugnis werterhöhend wirkt, da die Parteien bereits mit einen Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten haben (vgl. I. Nr. 25.3 Streitwertkatalog; vgl. Hess. LAG vom 20. Januar 2015 : 1 Ta 530/15 n.v.; LAG München vom 26.11.2014 - 5 Ta 332/14 n.v.). Diese rechtliche Bewertung wird auch nicht durch den Umstand beeinflusst, dass die Parteien im Vergleich die Erteilung eines Endzeugnisses mit inhaltliche Festlegungen enthaltenen Regelungen vereinbart haben. Auch kommt es nicht darauf an, ob sie über den Inhalt des Zeugnisses verhandelt haben, da dieser Umstand gleichermaßen für den Inhalt des Zwischenzeugnisses gilt. Damit fehlt es an der Vereinbarung eines Vergleichsmehrwerts, so dass der Vergleichswert dem Verfahrenswert entspricht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG) und eine Beschwerdegebühr aufgrund des Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben wird. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.