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Urteil

10 Sa 1354/16

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2017:0630.10SA1354.16.00
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Leitsätze
1. Ein Betrieb, der Fertiggaragen aus Beton herstellt und montiert, fällt bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft in der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V. aus dem Anwendungsbereich der Bauverträge bzw. des SokaSiG heraus, weil es sich bei der Be- und Verarbeitung von Beton um einen gegenüber Steine und Erden artverwandten Baustoff handelt. 2. Zu der Frage der Hemmung der Verjährung bei Ruhen des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 – 4 Ca 2027/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betrieb, der Fertiggaragen aus Beton herstellt und montiert, fällt bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft in der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V. aus dem Anwendungsbereich der Bauverträge bzw. des SokaSiG heraus, weil es sich bei der Be- und Verarbeitung von Beton um einen gegenüber Steine und Erden artverwandten Baustoff handelt. 2. Zu der Frage der Hemmung der Verjährung bei Ruhen des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 – 4 Ca 2027/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Betrieb der Beklagten infolge der Verbandsmitgliedschaft unter die Einschränkung der AVE für Betrieb der Steine und Erdenindustrie fällt. Der Beitrag für den Monat Januar 2006 ist verjährt. A. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie unter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO innerhalb der bis zum 28. Januar 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht bereits mangels Bestimmtheit unzulässig, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. In dem ursprünglich getrennten Verfahren 4 Ca 15/15 hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 (dort Bl. 238 der Akte) erläutert, wie sich die Klageforderung für den Zeitraum Januar bis November 2010 in Höhe von 180.818 Euro zusammensetzt. In dem ursprünglich getrennten Verfahren 4 Ca 2274/15 hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 (dort Bl. 269 der Akte) erläutert, wie sich die Klageforderung für den Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2009 in Höhe von 429.641 Euro zusammensetzt. In dem Verfahren 4 Ca 2027/11 hat der Klägervertreter schließlich mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016 (dort Bl. 280 der Akte) erläutert, wie sich die Klageforderung für den Zeitraum Januar bis November 2006 in Höhe von 93.247 Euro zusammensetzt. Die Addition dieser drei Beträge macht den zuletzt geltend gemachten Betrag in Höhe von 703.706 Euro aus. II. Die Beitragsklage des Klägers ist unbegründet. Dabei kann die Wirksamkeit des SokaSiG zugunsten des Klägers unterstellt werden. Die Ausnahmen zur Pflicht der Teilnahme am Sozialkassenverfahren, die in der Vergangenheit als Einschränkungen zur AVE des VTV ausformuliert waren, finden sich nunmehr über § 10 SokaSiG i.V.m. Anl. 37 auch in dem neuen Gesetz. Der Betrieb der Beklagten fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des im Anh. 1 abgedruckten Tarifvertrags der Steine- und Erdenindustrie; da die Beklagte auch Mitglied der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V. ist, liegen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung vor. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist zunächst eröffnet. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Beklagte erbrachte in der Vergangenheit und auch im streitgegenständlichen Zeitraum Fertigbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Vorverfahren für den Zeitraum vor 2006 bereits festgestellt (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA-RR 2009, 426). Hiergegen sind substantielle Einwendungen nicht erhoben worden. 2. Die Einschränkung nach § 10 SokaSiG greift zugunsten der Beklagten ab Februar 2006 ein. a) Die Beklagte unterfällt zunächst aber nicht der Ausnahmebestimmung nach der Anlage 37 zu § 10 SokaSiG unter Abs. 3. Die Vorschrift ist so auszulegen, dass die Betriebe, die Fertigbauarbeiten erbringen, Mitglied in einem der in dem Abs. 2 genannten Verbänden binnen eines Jahres seit ihrer Aufnahme der Betriebstätigkeit geworden sein müssen (vgl. BAG 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - Rn. 19, AP Nr. 26 zu § 1 TVG Tarifverträge: Holz; BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 470/03 - Rn. 30, Juris; Hess. LAG 16. Februar 2007 - 10 Sa 90/06). Im vorliegenden Fall war die Beklagte nicht erst Anfang 2005 gegründet worden, sondern existiert, wie aus dem Tatbestand des Urteils in der Sache 10 AZR 305/07 ersichtlich, jedenfalls schon seit dem Jahr 2004. Abweichendes hat die Beklagte auch nicht behauptet. b) Die Beklagte unterfällt aber § 10 Abs. 1 SokaSiG i.V.m. der Anl. 37 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 1 i.V.m. dem Anhang 1. aa) Die Einschränkung hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut: „… 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. Abs. 1 findet nur in Verbindung mit Abs. 2 Anwendung. 2. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Abs. 1, solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden … waren. Wurde die Mitgliedschaft zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderleglich vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. …“ In dem Anhang 11 zu Abs. 1 der Anl. 37 heißt es: „Steine- und Erdenindustrie 1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben. 2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine und Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben. …“ bb) Die Beklagte ist seit Februar 2006 mittelbar Mitglied der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden. Da diese Mitgliedschaft aber nicht bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) begründet worden ist, wird nicht unwiderleglich vermutet, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Vielmehr muss dann zusätzlich geprüft werden, ob der Betrieb unter den Geltungsbereich eines der in Abs. 1 genannten Tarifverträge fällt. cc) Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte fällt unter den Geltungsbereich des in dem Anhang abgedruckten Tarifvertrags Steine- und Erdenindustrie (im Folgenden auch TV Steine und Erden). (1) Der fachliche Geltungsbereich des TV Steine und Erden ist eröffnet. Die Kammer folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und macht sich diese nach § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. (2) Ergänzend ist das Folgende anzumerken: Die Beklagte be- und verarbeitet Beton als gegenüber Steine und Erden jedenfalls artverwandten Baustoff (Ziff. 1 TV Steine und Erden). Beton besteht aus Sand, Kies oder Splitt, Wasser sowie Zement als Bindemittel (vgl. Danckert/Engelhardt 2. Aufl. Bautechnische Fachbegriffe von A - Z, S. 30). Von dem Begriff „Stein“ werden sowohl natürliche als auch künstliche Steine erfasst. Es gibt im Bauwesen Steine natürlicher Herkunft, die z.B. als Mauer- oder Pflastersteine eingesetzt werden. Daneben gibt es künstliche Steine, wie z.B. Backstein- oder Betonpflastersteine. Beton wird allgemein auch als „künstlicher Stein“ bezeichnet (vgl. Danckert/Engelhardt 2. Aufl. Bautechnische Fachbegriffe von A - Z, S. 30). Dies ist auch deshalb naheliegend, weil er zumindest auch aus Sand, Kies oder Splitt und damit auch aus (kleinen) Steinen zusammengesetzt ist. Dem Kläger kann nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, Betriebe, die unter den fachlichen Geltungsbereich des TV Steine und Erden fallen, müssten selbst natürliche Steine gewinnen und damit in der Urproduktion tätig sein. Die Gewinnung und der Abbau von Steinen und Erden zählt zu der Urproduktion (vgl. BAG 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - Rn. 24, NZA 2007, 1442). Damit ist die Beklagte nicht befasst. Der betriebliche Geltungsbereich ist auf den Abbau allerdings nicht beschränkt. Die Aufzählung der Modalitäten in Bezug auf Steine und Erden ist mit der Konjunktion „oder“ verbunden. Dies wird nach ganz üblichem juristischem Sprachgebrauch als alternative Aufzählung verstanden, d.h., die Gewinnung, das Herstellen und das Be- und Verarbeiten müssen nicht kumulativ gegeben sein. Vielmehr reicht es nach dem Wortlaut aus, dass die Betriebe Steine und artverwandte Steine nur be- oder verarbeiten. Betriebe, die der Urproduktion zuzurechnen sind, fallen bereits schon nicht unter den Begriff des „Gewerbes“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VTV) und damit nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 10 AZR 67/08 - Rn. 17, DB 2009, 1660) bzw. unter das SokaSiG. Wäre die Ansicht des Klägers richtig, hätte es keiner Ausnahme aus der AVE des VTV bedurft, da Betriebe der Urproduktion generell nicht erfasst werden. Es mag sein, dass ansonsten die Betriebe in der betonverarbeitenden Industrie üblicherweise nicht am Ende das erstellte Werk beim Kunden montieren. Dies schadet aber auch nicht. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn auf die Montage mehr als die Hälfte der Arbeitszeit entfiele. Die Beklagte hat hier indes unwidersprochen behauptet, dass die Tätigkeit in der Produktion erheblich überwogen habe. Daran ändert sich nichts dadurch, dass nach der Definition im Brockhaus „Steine und Erden“ eine Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, technisch wichtige Minerale und Gesteine sein sollen und der entsprechende Wirtschaftszweig dem Grundstoff- und Produktionsgütergewerbe zugeordnet werden soll (vgl. Brockhaus 2. Aufl. Bn. 13 S. 292; Bl. 327 der Akte). Denn es kann hier nicht übersehen werden, dass eine - zumal zeitlich nicht mehr aktuelle - Definition aus einem allgemeinen Wörterbuch abschließend den genauen Umfang einer Branche nicht abstecken kann. Dies ist schon sprachlich durch (nur) einen knappen Satz lediglich schwierig bis gar nicht zu bewältigen. Ferner ist zu beachten, dass die einer bestimmten Branche zugehörigen Tätigkeiten auch nicht starr sind, sondern wandelbar. Von stärkerem Gewicht erscheinen die Informationen über die Branche bei dem Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. (bbs), der als Dachverband die wirtschafts- und industriepolitischen Interessen seiner Mitglieder aus den Bereichen Betonbauteile, Eisenhüttenschlackerei, Feuerfestprodukte, Fliesen, Gips, Kalk, Keramische Rohstoffe/Industrieminerale, Kies/Sand/Naturstein, Mauerwerksprodukte (Kalksandstein, Leichtbeton, Mauerziegel, Porenbeton), Mineralwolle (Glaswolle, Steinwolle), Mörtel, Naturwerkstein, (Baustoff-) Recycling, Transportbeton, Zement und (Dach-)Ziegel vertritt. Die Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden dient der bundesweiten Koordinierung tarifpolitischer Positionen (vgl. www.xxxx, [Abrufdatum 29. Juni 2017]), gehört aber der gleichen Branche wie der bbs an. Unter dem Unterpunkt „Themen“ findet sich der Link zu der Broschüre bbs-Zahlenspiegel 2016. Daraus (dort Seite 4) ist zu entnehmen, worauf schon das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass der Anteil der Betonbauteilebetriebe 24,5 % ausmacht. Damit ist klar, dass vom Selbstverständnis der Verbände her betrachtet und nach den Gepflogenheiten der Branche auch die Herstellung bzw. Verarbeitung von Betonbauteilen Teil der Steine- und Erdenindustrie ist. Mit der hier vorgenommenen Auslegung wird auch nicht der Geltungsbereich des TV Steine und Erden unzulässig zulasten anderer Branchen ausgedehnt. Die Mörtelindustrie erzeugt und verarbeitet Mörtel, der als Baustoff insbesondere beim Mauern verwendet wird. Dies ist etwas anderes als die Verarbeitung von Beton. Betriebe der Transportbetonindustrie stellen Transportbeton her und vertreiben diesen; hier geht es aber darum, dass zur Erstellung der Fertiggaragen hauptsächlich Beton verarbeitet, also nicht hergestellt oder bloß verkauft, wird. Dem Kläger kann deshalb nicht darin zugestimmt werden, dass die Auslegung des Arbeitsgerichts „viel zu weit“ geraten sei. Bei dieser Auslegung ist aber ggf. keine trennscharfe Abgrenzung (mehr) möglich zu der Branche des Betonsteingewerbes. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagte auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des RTV Betonsteingewerbes NRW fällt. Betriebe des Betonsteingewerbes stellen auch Betonfertigbauteile aller Art her (vgl. auch § 1 Ziff. II Abs. 1 RTV Betonsteingewerbe NRW). Ob es zwischen der Baustoffindustrie und dem Betonsteingewerbe zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen mag, ist für die hier maßgebliche Frage der Abgrenzung zu der Bauhauptindustrie und deren Tarifverträgen letztlich aber irrelevant. Jedenfalls lässt sich nicht übersehen, dass die Baustoffindustrie und das Betonsteingewerbe eng zusammenhängen. Schon begrifflich lässt sich Beton ohne weiteres als Baustoff kennzeichnen. Dies sehen auch die beteiligten Verbände nicht anders. Der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. ist unstreitig Mitglied in der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine Erden e.V. Abschlusspartner des RTV Betonsteingewerbes NRW war u.a. der Wirtschaftsverband der Baustoffindustrie Nord-West e.V. war, also der Vorgänger des Verbands der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben zwar „nur“ bei der Einschränkung der AVE auf den TV Steine und Erden Bezug genommen, nicht aber auf den Tarifvertrag Betonsteingewerbe. Inwieweit hier eine bewusste Entscheidung der antragstellenden Tarifvertragsparteien vorlag, kann nicht beurteilt werden. Die - weiter gefasste - Branche der Baustoffindustrie Steine Erden und des Betonsteingewerbes hängen inhaltlich und auch verbandsorganisatorisch stark zusammen. Es erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls sinnvoll, den Anwendungsbereich des TV Steine Erden nicht eng, sondern eher weit zugunsten von Betrieben der Baustoffindustrie auszulegen. (3) Es handelt sich bei der Beklagten auch um einen Industriebetrieb. (a) Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BAG 9. April 2014 -10 AZR 1085/12 - Rn. 15, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler; BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16, EzA § 17 BBiG 2005 Nr. 1; BAG 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 39, NZA-RR 2007, 528; vgl. auch Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Rn. 49; Juris). Die Abgrenzung hat nicht nach gewerberechtlichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kriterien, sondern vorrangig danach zu erfolgen, ob die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nicht handwerklich geprägt ist. Dafür ist entscheidend, dass die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter prägend für die Produktherstellung ist, die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel nur der Erleichterung und Unterstützung der Handfertigung dienen und durch ihren Einsatz nicht wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich werden (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Der Handwerksbetrieb zeichnet sich gegenüber dem Industriebetrieb dadurch aus, dass die Produktion von dem Können sowie den Fertigkeiten zumindest einer Vielzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche Arbeitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt und dass die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten ist, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Die technische Entwicklung hat zwar dazu geführt, dass auch Handwerksbetriebe in zunehmendem Maße auf die Verwendung von Maschinen und vorgefertigtem Material angewiesen sind; technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen können sogar dazu führen, dass einzelne Zweige des Handwerks oder einzelne Betriebe zu anderen Betriebsformen überwechseln. Allein die Nutzung technischer Hilfsmittel spricht aber nicht für einen Industrie- und gegen einen Handwerksbetrieb. Werden dagegen als Folge der Technisierung wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform fern (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 15, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). (b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die industrielle Prägung des Betriebs gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht auf S. 12 f. des Urteils zutreffend ausgeführt, hierauf wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Die Produktion erfolgt in einer stationären Schalungsanlage, es kommen halbautomatische Spritzautomaten und Farbförderpumpen zum Einsatz. Der Herstellungsprozess ist dadurch durch den Einsatz von Maschinen geprägt. Wie die Beklagte in der Rechtsmittelinstanz ergänzend ausgeführt hat, kommt eine Art Förderband zum Einsatz. Eine individuelle Anpassung an Kundenwünsche ist schon technisch nicht möglich. Es handelt sich um einen kapitalintensiven Betrieb. Der Materialeinsatz hat in 2010 3.066.000 Euro betragen. Die bezogene Jahresmenge von Beton hat stets ca. bei 10.000 m³ gelegen. Solche Volumina sind für einen Handwerksbetrieb völlig unüblich. Es fand ein arbeitsteiliges Vorgehen statt, ca. zehnmal am Tag wurde ein Fahrmischer-Lkw zur Anlieferung des Frischbetongemischs benötigt. Es handelt sich bei der Arbeitsweise um ein „Just-in-Time-System. Pro Jahr hat die Beklagte in den Kalenderjahren 2006 - 2010 zwischen 1.531 und 1.960 Fertiggaragen hergestellt. Nach alldem kann nicht zweifelhaft sein, dass sie einen Industriebetrieb unterhalten hat. 3. Der Kläger kann auch nicht Zahlung des Beitrags für Januar 2006 fordern. a) Zwar ist die Beklagte erst ab Februar 2006 Mitglied in der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden geworden. Eine Rückwirkung ist mit einem solchen Verbandeintritt in aller Regel nicht verbunden; Entsprechendes hätte die Beklagte vortragen müssen. Für Januar 2006 greift daher nicht die Ausnahme zugunsten von Betrieben der Steine und Erdenindustrie. b) Der Beitrag für Januar 2006 ist aber verjährt. aa) Er wurde mit Mahnbescheidsantrag vom 27. Dezember 2010, der am 29. Dezember 2010 bei dem Arbeitsgericht einging, anhängig gemacht. Dadurch wurde die vierjährige Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt. Die Verjährungsfrist begann am 1. Januar 2007 um 0 Uhr zu laufen und endete am 31. Dezember 2010 um 24 Uhr. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Bis zur Vollendung der Verjährung fehlten folglich noch drei Tage. Mit Beschluss vom 7. März 2011 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Daran schloss sich nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB der sechsmonatige Zeitraum nach Satz 1 an, nach dessen Ablauf die Hemmung endete. Liegt ein Hemmungsgrund vor, so ruht die Verjährungsfrist, § 209 BGB. Sie läuft nach dem Ende der Hemmung in dem bei ihrem Eintritt noch nicht abgelaufenen Umfang zu Ende (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 209 Rn. 1). Damit begann die Verjährung erneut am 8. September 2011 zu laufen. Von der Verjährungsfrist fehlten bis zu ihrer Vollendung - wie oben ausgeführt - nur noch drei Tage. Erst mit Schreiben vom 19. September 2011, bei dem Arbeitsgericht am 20. September 2011 eingegangen, hat der Kläger das Verfahren wieder aufgerufen. Das Weiterbetreiben erfolgte mithin zu spät. Ein triftiger Grund für den Verfahrensstillstand, der ausnahmsweise nicht die Verjährungsfrist weiterlaufen ließ, lag nicht vor. Die Parteien wollten allem Anschein nach eine außergerichtliche Klärung versuchen. Dies ist nicht ausreichend (vgl. BGH 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101; BAG 22. April 2004 - 8 AZR 620/02 - AP Nr. 3 zu § 211 BGB). bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien am 5. Mai 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet hatten (vgl. Anl. BB1, Bl. 439 der Akte), nach der beide Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung verzichteten. Denn der Einredeverzicht war befristet bis zum 31. Dezember 2016. Damit war es nach dem Wortlaut möglich, die Einrede der Verjährung nach diesem Zeitraum, also im Jahre 2017, wieder zu erheben. Hier hat die Beklagte mit der Berufungserwiderung im Juni 2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Vereinbarung kann auch nicht so verstanden werden, dass der - ggf. unerkannt gebliebene - bereits zuvor erfolgte Eintritt der Verjährung zukünftig im Prozess keine Rolle mehr spielen oder durch die Abrede „geheilt“ werden sollte. Denn dann hätte es keiner zeitlichen Befristung des Einredeverzichts bedurft. Die Parteien hätten dann schlicht vereinbaren müssen, dass auf die Einrede der Verjährung - einschränkungslos - verzichtet werde. Sinn und Zweck einer Vereinbarung, mit der auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, ist in aller Regel der, dass den Parteien Gelegenheit während eines Rechtsstreits (oder in dessen Vorfeld) gegeben werden soll, ohne zeitlichen Druck eine vergleichsweise Regelung oder eine inhaltliche juristische Klärung des Streits zu ermöglichen. Ab Abschluss der Vereinbarung am 5./20. Mai 2015 sollte somit ein Ruhen im Hinblick auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht schädlich sein. Es würde aber erheblich über diesen „verfahrensmäßigen“ Charakter der Erklärung hinausgehen, wenn man darin auch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Ansprüche sehen wollte. Dies käme einer endgültigen Rechtsaufgabe gleich, für deren Erklärung aus Sicht der Beklagten keinerlei Veranlassung bestand. Auch die objektiv erkennbare Interessenlage der Parteien ist bei der Auslegung einer Individualvereinbarung zu berücksichtigen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über Beitragsansprüche zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Nach näherer tariflicher Maßgabe zieht er die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein. Er fordert seine Beiträge gegenüber Bauarbeitgebern auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Nach Verbindung von drei ursprünglich getrennten Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (vgl. Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. September 2016, Bl. 328 der Akte) hat der Kläger zuletzt für den Zeitraum Januar 2006 bis November 2010 Beiträge - nach teilweiser Klagerücknahme - in Höhe von 703.706 Euro gefordert. Die Beklagte unterhält in xxxx ein Werk, in dem Fertiggaragen hergestellt und anschließend beim Kunden aufgebaut werden. Wegen der Einzelheiten der im Betrieb erbrachten Tätigkeiten wird auf den Tatbestand des Urteils erster Instanz, dort Seite 2 und 3, Bezug genommen. In einem Vorverfahren wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - festgestellt, dass der Betrieb der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV falle, weil dort überwiegend Fertigbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV erbracht wurden. Das Vorverfahren betraf Zeiträume bis November 2004. Die Beklagte ist seit Februar 2006 Mitglied im Wirtschaftsverband der Baustoffindustrie Nord-West e.V., welcher nunmehr den Namen Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. führt. Der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie ist zumindest seit Februar 2006 durchgehend Mitglied in der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V. Seit 2005 besteht ein Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk Nordrhein-Westfalen (RTV-Betonsteingewerbe NRW). Es ist unstreitig, dass die Beklagte unter den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt. Bzgl. der Einzelheiten dieses Tarifvertrags wird verwiesen auf Bl. 185 - 206 der Akte. Die Beklagte ist der BG Rohstoffe und Chemische Industrie zugeordnet und nicht der Bau-BG (Bl. 233 der Akte). Sie ist auch Mitglied der Industrie- und Handelskammer (Bl. 29 der Akte). Die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion NRW - hat mit Schreiben vom 13. Juli 2005 festgestellt, dass die Beklagte fabrikmäßig Stahlbeton- Fertiggaragen herstelle (Anl. BB3, Bl. 441 der Akte). Die Beiträge für das Jahr 2006 wurden mit Mahnbescheidsantrag von 27. Dezember 2010, der am 28. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht einging, geltend gemacht. Während des Prozesses vereinbarten die Parteien am 5./20. Mai 2015 eine „Einredeverzichtserklärung“. Wegen des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird verwiesen auf Bl. 434 der Akte. U.a. heißt es in dieser Erklärung: „…Der gegenseitige Einredeverzicht ist befristet bis zum 31.12.2016 und wird durch beiderseitige Unterzeichnung wirksam“. Hinsichtlich des streitigen Sachvortrages sowie der Rechtsmeinungen beider Parteien erster Instanz wird verwiesen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils, dort Seite 4 und 5 der Akte. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 22. September 2016 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb unterfalle zunächst dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die Herstellung von Fertiggaragen und deren anschließende Montage beim Kunden seien als Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV anzusehen. Der Betrieb werde aber nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV erfasst. Es greife die Ausnahme der AVE nach dem Ersten Teil Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a, da der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Steine- Erdenindustrie falle. Bei der Beklagten handele es sich zunächst um einen industriellen Betrieb. Die Verarbeitung von Beton und Betonfertigteilen stelle eine Be- und Verarbeitung artverwandter Stoffe im Verhältnis zu Steinen und Erden dar. Erfasst werde auch die Verarbeitung von „künstlichem Stein“. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird verwiesen auf Bl. 330 - 345 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 28. September 2016 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 24. Oktober 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht worden. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Januar 2017 ist die Berufungsbegründung am 30. Januar 2017, einem Montag, bei Gericht eingegangen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - sowie - 10 ABR 48/15 - entschieden, dass die AVE 2008 und 2010 sowie die AVE 2014 des VTV unwirksam sind. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE 2012 und 2013 unwirksam sind. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 18/10631) ist von den Fraktionen der CDU/CSU sowie der SPD am 13. Dezember 2016 vorgelegt worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE „gelten“ soll. Das Gesetz ist am 24. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl. I Nr. 29, S. 1210 ff.) und am 25. Mai 2017 ausweislich dessen § 14 ohne eine Übergangsvorschrift in Kraft getreten. Der Kläger vertritt in der Berufungsinstanz die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Klage abgewiesen habe. Der Betrieb unterfalle nicht der Einschränkung zu Gunsten von Betrieben des Bereichs Steine und Erden. Das Arbeitsgericht habe (nur) mit allgemeinen Definitionen gearbeitet. Die Beklagte habe schon nicht ausreichend dargelegt, dass es sich um einen Industriebetrieb handele. Der fachliche Geltungsbereich des Tarifvertrags Steine und Erden sei nicht erfüllt. Die Beklagte verarbeite gerade keine Steine, sondern arbeite mit Beton und Betonfertigteilen. Sie befasse sich nicht mit der Gewinnung und Verarbeitung der zur Herstellung des Betons erforderlichen Rohstoffe. Künstliche Baustoffe könnten einfach aus dem Handel bezogen werden, dies hätten die Tarifvertragsparteien aber nicht gemeint. Die Beklagte beschränke ihre Tätigkeit auch nicht auf die reine Herstellung von Betonfertigbauteilen, sondern anschließend würden auch die Fertiggaragen vor Ort bei den Kunden montiert. Dass das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich die AVE für unwirksam erklärt habe, schade nicht. Der Kläger könne sich auf eine Nachwirkung in Bezug auf die AVE 2006 berufen. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. September 2016 - 4 Ca 2027/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 703.706 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, dass das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen habe. Die Berufung sei schon deshalb zurückzuweisen, weil die Klageforderung der Höhe nach nicht schlüssig begründet worden sei. Zudem werde (nunmehr) die Einrede der Verjährung erhoben. Die Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom 5./20. Mai 2015 stünde dem nicht entgegen, denn sie sei bis zum 31. Dezember 2016 befristet gewesen. Sie vertritt die Ansicht, der Betriebe unterfalle dem Geltungsbereich des Tarifvertrags Steine Erden. In ihrem Betrieb sei der Beton erst gewonnen worden. Sie habe zum Zweck der Herstellung der Fertiggaragen ein Frischbetongemisch von einem etwa 200 m entfernt gelegenen Unternehmen, welches Transportbeton herstellt, bezogen. Der Beton sei aus Sand, Kies bzw. Split und Wasser zusammen gemischt worden. Im Zustand vor der Aushärtung handele sich bei Beton um ein Gemisch, welches unter anderem aus natürlichen Steinen bestünde. Der Begriff „Steine“ umfasse auch künstliche Steine, wie z.B. Ziegel-, Kalksand- und Betonsteine. Die Bearbeitung all dieser „Steine“ unterfalle dem Tarifvertrag Steine Erden. Jedenfalls würde es sich bei Beton und Betonfertigteilen aber um die Bearbeitung artverwandter Baustoffe handeln. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, künstliche Baustoffe könnten einfach aus dem Handel bezogen werden. Sie behauptet, dass die Tätigkeit in der Produktion arbeitsteilig erheblich überwogen habe. Der Betrieb sei insgesamt dem Betonstahlgewerbe und mithin der Steine und Erden-Industrie zuordnen. Das Arbeitsgericht habe auch zutreffend angenommen, dass die Beklagte einen industriell geprägten Betrieb unterhalte. Dafür spreche auch die Größenordnung ihres Betonbezugs von dem nahe gelegenen Betonwerk. Die bezogene Jahresmenge von Beton habe stets ca. bei 10.000 m³ gelegen. Solche Volumina seien für einen Handwerksbetrieb völlig unüblich. Ca. zehnmal am Tag werde ein Fahrmischer-Lkw zur Anlieferung des Frischbetongemischs benötigt. Es handele sich bei der Arbeitsweise um ein „Just-in-Time-System. Der Materialeinsatz habe in 2010 3.066.000 Euro betragen. In ihrem Betrieb hätten nur solche Fertiggaragen hergestellt werden können, deren standardisierte Fertigung durch den Schalungsautomaten vorgegeben war. Darüber hinausgehende individuelle Kundenwünsche hätten nicht berücksichtigt werden können. Pro Jahr habe sie in den Kalenderjahren 2006 - 2010 zwischen 1.531 und 1.960 Fertiggaragen hergestellt. Sie arbeite ferner mit einem Förderband, welches einem Fließband vergleichbar sei. Das SokaSiG ändere an dem Ergebnis nichts, weil nach dessen § 10 i.V.m. der Anlage 37 die AVE-Einschränkungen ebenfalls zu berücksichtigen seien. Im Übrigen meint sie, das SokaSiG enthalte eine echte Rückwirkung und sei verfassungsrechtlich nicht zulässig. Die Beklagte beruft sich schließlich auch auf die Ausnahme nach dem Ersten Teil Abs. 1 der Einschränkungen zur AVE. Sie habe bereits seit dem 1. Januar 2005 Fertigbauarbeiten erbracht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.