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Urteil

10 Sa 1411/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2018:0309.10SA1411.17.00
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Leitsätze
1. Das am 8. September 2017 in Kraft getretene SokaSiG II ist in Bezug auf den VTV-Gerüstbau wirksam und trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Will sich der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG II berufen, liegt ein neuer Streitgegenstand vor, den er im Wege der Anschlussberufung geltend machen muss. 3. Ein triftiger Grund für einen Verfahrensstillstand nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nicht vor, wenn eine Partei lediglich den Eintritt einer ihr günstigeren Lage (hier einer Gesetzesänderung) abwarten möchte.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2016 – 10 Ca 834/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.085,02 EUR (in Worten: Zweiunddreißigtausendfünfundachtzig und 02/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 24 % und der Beklagte 76 % zu tragen. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das am 8. September 2017 in Kraft getretene SokaSiG II ist in Bezug auf den VTV-Gerüstbau wirksam und trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Will sich der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz auf das SokaSiG II berufen, liegt ein neuer Streitgegenstand vor, den er im Wege der Anschlussberufung geltend machen muss. 3. Ein triftiger Grund für einen Verfahrensstillstand nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nicht vor, wenn eine Partei lediglich den Eintritt einer ihr günstigeren Lage (hier einer Gesetzesänderung) abwarten möchte. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2016 – 10 Ca 834/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.085,02 EUR (in Worten: Zweiunddreißigtausendfünfundachtzig und 02/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 24 % und der Beklagte 76 % zu tragen. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber überwiegend keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, der Beklagte sei verpflichtet, Beiträge für den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2013 zu zahlen. Dabei kann offenbleiben, ob die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV-Gerüstbau zu Recht ergangen ist oder nicht. Denn der Beklagte ist an den VTV-Gerüstbau jedenfalls kraft Gesetzes durch das SokaSiG II gebunden. Beruft sich der Kläger auf einen Beitragsanspruch, der nunmehr anstelle der AVE auf das SokaSiG II gestützt wird, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand. Auf dieses Gesetz und den neuen prozessualen Anspruch hat sich der Kläger wirksam im Wege einer Anschlussberufung im Prozess berufen. Trotz der Rückwirkung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das SokaSiG II. Der Beitragsanspruch ist allerdings teilweise - nämlich für den Zeitraum Januar bis November 2011 - verjährt. A. Die Berufung des Beklagten ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 12. Dezember 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Das Rechtsmittel ist aber weitgehend unbegründet. Der Kläger kann Zahlung von 32.085,02 Euro gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. Anl. 46 SokaSiG II i.V.m. § 1 Abs. 2 Abschn. I des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) verlangen. Im Hinblick auf die Beiträge für Januar bis November 2011 ist Verjährung eingetreten, so dass insoweit die Klage teilweise abzuweisen ist. I. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau ist eröffnet. 1. Ein Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. I und Abschn. II VTV-Gerüstbau dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt oder Gerüstmaterial bereitstellt. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es danach nicht an. Den Gerüstbauarbeiten sind diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind (vgl. zuletzt BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 327/16 - Rn. 10, NZA-RR 2018, 85). 2. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall eröffnet. a) Dies hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet. Er hat nämlich die Behauptung aufgestellt, die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien arbeitszeitlich betrachtet in den jeweiligen Kalenderjahren überwiegend mit Gerüstbauarbeiten beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich um folgende Arbeiten gehandelt: Auf- und Abladen sowie Transportieren von Gerüstteilen vom Lagerplatz zur Baustelle, Zusammenfügen von Gerüstteile zu einem fertigen Gerüst sowie nach Beendigung der auf dem Gerüst zu verrichteten Tätigkeiten Abbau von Gerüstkonstruktionen, Verladen der Teile und Rücktransport zum Lagerplatz, ferner Instandhaltung und Wartung der Gerüstteile. b) Das Bestreiten des Beklagten ist nicht als erheblich anzusehen. Vielmehr ist es nach eigenem Vortrag möglich und naheliegend, dass arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Gerüstbauarbeiten im tariflichen Sinne erbracht wurden. Dies hat das Arbeitsgericht in dem Urteil vom 7. Juli 2016 bereits eingehend begründet. Die Kammer folgt diesen Ausführungen macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Vorbringen des Beklagten krankt insgesamt daran, dass es nicht hinreichend konkret ist. So differenziert er nicht zwischen den Bereichen Raumausstatter, Gartenbau und Lagerverwaltung. Da ein Teil der Lagerarbeiten unstreitig sich auf die Gerüstbauarbeiten beziehen, ist sein Vortrag an dieser Stelle ungenügend, da sich hieraus nicht ableiten lässt, in welchem Umfang gerüstbaufremde Tätigkeiten und solche, die vom Tarifvertrag erfasst werden, angefallen sind. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten mit einer Schätzung arbeitete, § 287 ZPO, würde sich aber nichts anderes ergeben. Beispielhaft wird dies - gerechnet in Stunden - für 2011 wie folgt näher dargelegt: 2011 Gesamtbeschäftigung in Stunden Anteil Gerüstbau in Stunden H 1.331 222 (geschätzt anteilig Lagertätigkeit) C 1.901 475 (geschätzt anteilig Lagertätigkeit sowie Netztechnik) D 2.122 2016 (Gerüstbau und anteilig Lagertätigkeit) E 412 412 (Fahrertätigkeit ist Zusammenhangstätigkeit) gesamt: 5.766 3.125 Dabei wurde zugrunde gelegt, dass auf die Lagerarbeiten ein Drittel der Tätigkeit des Hj und hiervon wiederum 50 % auf den Bereich Gerüstbau entfiel. Entsprechend wurde bei den anderen Mitarbeitern verfahren. Die Fahrtätigkeit zu den Baustellen ist uneingeschränkt als Zusammenhangstätigkeit anzusehen. Hier differenziert der Beklagte nicht danach, ob es sich um Baustellen im Bereich Gartenbau oder Raumausstattung handelte. Dies geht zu seinen Lasten. In den Jahren 2012 und 2013 ist das Bild jeweils noch klarer. In dem Kalenderjahr 2012 waren in Vollzeit als gewerbliche Arbeitnehmer nur D und F tätig. Der D war praktisch ausschließlich im Gerüstbau eingesetzt, der F zu ca. der Hälfte seiner Arbeitszeit, nimmt man die Lagerarbeiten hinzu, die anteilig ebenfalls den Gerüstbauarbeiten zuzurechnen sind. Die Angestelltentätigkeit des G ist als neutral zu werten. Für die Frage, welche Arbeiten dem Betrieb das Gepräge geben, ist grundsätzlich nur auf die Arbeiten der gewerblichen Arbeitnehmer abzustellen. Die Fahrertätigkeit auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung ist als Zusammenhangstätigkeit ebenfalls dem Gerüstbau zuzuschlagen. Im Kalenderjahr 2013 war noch zusätzlich der H beschäftigt. Auch dessen Tätigkeit lag zu ca. 2/3 im Bereich des Gerüstbaus. Die Bauleitertätigkeit des G muss als Angestelltentätigkeit draußen vor bleiben. II. Der Beklagte ist auch an den VTV-Gerüstbau gebunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zugrundeliegende AVE vom 29. Oktober 2002 nach § 5 TVG wirksam war. Fraglich könnte hier im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - insbesondere sein, ob die zuständige Bundesministerin die AVE selbst verantwortet hat. Diese Frage kann hier aber dahinstehen, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 98 Abs. 6 ArbGG nicht in Betracht kommt. Denn der Kläger stützt sich nunmehr ausschließlich auf das SokaSiG II. 1. Beruft sich der Kläger auf das SokaSiG II, liegt gegenüber dem ursprünglichen Rechtsstreit gestützt auf die AVE allerdings ein anderer Streitgegenstand vor. Dies hat die Kammer für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in Bezug auf das SokaSiG betreffend die Bautarifverträge ausführlich begründet (vgl. Hess. LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 - Rn. 26 ff., Juris; a.A. LAG Berlin-Brandenburg 21. September 2017 - 21 Sa 1694/16 - Juris). Hieran wird auch für das SokaSiG II festgehalten. Die Gesetzessystematik ist grundsätzlich die gleiche. Auch nach § 41 Abs. 1 SokaSiG II sollen die in Bezug genommen Tarifverträge unabhängig davon gelten, ob sie wirksam geschlossen wurden. Ein wesentlicher Unterschied besteht mithin darin, dass die Tariffähigkeit nach neuer Gesetzeslage nicht geprüft werden kann. Bei dem SokaSiG muss naheliegenderweise die Frage der Rückwirkung geprüft werden. Das „Prüfprogramm“ unterscheidet sich folglich nicht unerheblich. Auch die Regelung in § 42 SokaSiG II, nach der die AVE jeweils unberührt bleiben soll, unterstreicht die Eigenständigkeit beider Anspruchsgrundlagen. 2. Der Kläger kann sich auf das SokaSiG II im Wege der Anschlussberufung nach § 524 ZPO stützen (zum SokaSiG und den VTV-Bau ebenso Hess. LAG 23. März 2018 - 10 Sa 116/17 - n.rkr und n.v.). a) Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 hat er Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet. b) Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eingehalten. Die Frist zur Berufungsbeantwortung ist mit Beschluss vom 1. März 2017 bis zum 6. April 2017 verlängert worden. Mit Beschluss vom 8. März 2017 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Das Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 wieder aufgenommen. Durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO trat eine Unterbrechung des Laufs der Berufungsbeantwortungsfrist ein. § 249 Abs. 1 und 2 ZPO ist auf die Anordnung des Ruhens entsprechend anzuwenden (vgl. Müko-ZPO/Stackmann 5. Aufl. § 251 Rn. 13; Stadler in Musielak/Voit 14. Aufl. § 251 Rn. 5). Die in § 251 Satz 2 ZPO geregelte Ausnahme betrifft Notfristen wie die Berufungsbegründungsfrist, nicht aber die Berufungsbeantwortungsfrist. Nach § 249 Abs. 1 ZPO lief die Frist zur Berufungsbeantwortung daher mit Ende der Unterbrechung von neuem an. Da dem Kläger eine Verlängerung der Frist von etwas mehr als einem Monat bewilligt worden war, muss es als rechtzeitig angesehen werden, wenn der Kläger am 20. November 2017 Anschlussberufung einlegte. c) Eine besondere Beschwer wird für die Anschlussberufung nicht vorausgesetzt. Es schadet daher nicht, dass der Kläger seinen Beitragsanspruch in der Rechtsmittelinstanz erkennbar nur noch auf das SokaSiG II stützen möchte und nicht wie in der ersten Instanz auf die AVE. 3. Das SokaSiG II ist auch wirksam. Es ist trotz der darin enthaltenen echten Rückwirkung zulässig, da schutzwürdiges Vertrauen der beteiligten Kreise in die Unwirksamkeit der AVE nicht festgestellt werden kann. a) Das zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten SokaSiG zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17). Die Kammer hat in dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (i.E. ebenso LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Hess. LAG 7. November 2017 - 12 Sa 120/14 - Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Berndt DStR 2017, 1166). Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom 2. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 verwiesen. b) Eine andere Bewertung ist für das SokaSiG II nicht angezeigt. Hier liegt ebenfalls ein Fall einer echten Rückwirkung vor, der ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Auch insoweit ist von auschlaggebender Bedeutung, dass in den vergangenen Jahren in Bezug auf die kleineren Sozialkassen die beteiligten Kreise angesichts der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Auffassungen keinen Anlass hatten, in eine etwaige Unwirksamkeit der AVE - die derzeit ja auch noch gar nicht in einem Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG förmlich festgestellt worden ist - zu vertrauen. Es bestand und besteht vielmehr der erste Anschein, dass die AVE von der zuständigen Bundesministerin nur unter Beachtung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen erlassen worden ist (vgl. zuletzt BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Rn. 7, Juris; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 92). Sowohl das BAG als auch die Instanzgerichte gingen in der Vergangenheit im Hinblick auf den VTV-Gerüstbau ohne weiteres davon aus, dass die zugrunde liegende AVE wirksam sei (vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 750/13 - Juris, für die Jahre 2008 bis 2010; BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Juris, für die Jahre 2008 bis 2009; Hess. LAG 22. Juni 2016 - 12 Sa 1060/15 - Juris, für das Jahr 2014; Hess. LAG 17. April 2013 - 12 Sa 1771/11 - Juris, für das Jahr 2007; Hess. LAG 26. Juni 2015 - 10 Sa 1491/14 - n.v., für das Jahr 2010). Da kein schützenswertes Vertrauen vorhanden war, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen, ist auch eine Rückwirkung statthaft. Der Vertrauensgrundsatz ist sowohl Grund als auch Grenze einer Rückwirkung. III. Die Höhe der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich an dem Lohn eines Gerüstbauergehilfen orientiert. Dies ist ihm mangels Meldungen durch den Beklagten zuzugestehen. Um die Höhe erheblich zu bestreiten, wäre es Sache des Beklagten gewesen, selbst Bruttolöhne mitzuteilen. Offensichtlich wurden in den jeweiligen Jahren auch nicht weniger Arbeitnehmer als vom Kläger zugrunde gelegt beschäftigt. IV. Die Beitragsansprüche sind - soweit der Zeitraum Januar bis November 2011 betroffen ist - allerdings verjährt. Im Übrigen ist keine Verjährung eingetreten, obwohl sich der Kläger nunmehr auf einen anderen Streitgegenstand stützt. 1. § 18 VTV-Gerüstbau i.d.F. vom 11. Juni 2002 sah noch keine eigenständige Regelung zur Verjährung vor. Daher ist für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Regelverjährung nach § 195 BGB von drei Jahren auszugehen. 2. Die Hemmung wurde zunächst wirksam herbeigeführt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, insbesondere war die Beitragsforderung ausreichend individualisiert. a) Durch die Klageerhebung wurde die Verjährung zunächst gehemmt. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 15, Juris; BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 - Rn. 20, NZA 2012, 169; BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 26, NZA 2011, 1116). Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (vgl. BAG14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 14, NZA 2012, 501). Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 14, Juris; BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 26, NZA 2011, 1116). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstands und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung (vgl. BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 13). Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, NZA 2015, 35). Der prozessuale Anspruch bei einer Beitragsklage der Sozialkasse ist jeweils der auf der Grundlage des VTV-Gerüstbau in einem Monat für alle Arbeitnehmer angefallene Sozialkassenbeitrag (so für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Hess. LAG 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - n.v.; Hess. LAG 12. August 2016 - 10 Sa 188/17 - Rn. 40, Juris; Hess. LAG 4. März 2016 - 10 Sa 339/15 - n.v.). Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 VTV-Gerüstbau, der von „…Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebes…“ spricht. bb) Das bedeutet, dass die Klage im vorliegenden Fall ausreichend bestimmt war. Insbesondere ist der Kläger - davon abgesehen, dass ihm dies mangels ordnungsgemäßer Meldung in vielen Fällen gar nicht möglich ist - nicht gehalten, zur Substantiierung seiner Klage einzelne Arbeitnehmer namentlich zu benennen. Ausreichend war, dass der Kläger die Anzahl der Arbeitnehmer und die daraus abgeleitete Bruttolohnsumme rechnerisch nachvollziehbar darlegte. Im Übrigen wurden die Arbeitnehmer später bei dem unterbreiteten Beweisangebot auch noch namentlich benannt. b) Die Ansprüche Januar bis November 2011 sind im Jahr 2011 entstanden und fällig geworden; die Verjährungsfrist lief daher nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 1. Januar 2012, 0.00 Uhr, an und endete am 31. Dezember 2014 um 24:00 Uhr. Mit der bei Gericht am 12. Dezember 2014 eingegangenen Klageschrift, zugestellt am 24. Dezember 2014, wurde die Hemmung rechtzeitig herbeigeführt. 3. Allerdings lief die Verjährung nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ab dem 11. September 2017 erneut an und war vollendet, ehe das Verfahren nach dem Ruhen weiterbetrieben wurde. Damit sind die Beiträge für Januar bis November 2011 verjährt. a) Am 8. März 2017 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Am 20. Oktober 2017 wurde der Rechtsstreit wieder aufgenommen. Dies war zu spät. Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts. Die Ruhensanordnung ist den Parteien am 10. März 2017 zugegangen. Damit endete die Hemmung am 11. September 2017, einem Montag. Die Ansprüche Januar bis November 2011 wurden am 12. Dezember 2014 anhängig gemacht, so dass bis zur Vollendung der Verjährung nur noch 19 Tage fehlten. Diese Frist lief innerhalb des Zeitraums zwischen dem 11. September und 20. Oktober 2017 ab. Davon ausgenommen ist der Beitrag für Dezember 2011, der nach § 15 Abs. 1 VTV-Gerüstbau erst am 15. Januar 2012 fällig wurde. b) Ein triftiger Grund für das Ruhen lag nicht vor. aa) Allerdings gilt § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, wenn ein triftiger Grund für den Stillstand vorlag (vgl. Palandt/Ellenberger 77. Aufl. § 204 Rn. 47). Nicht ausreichend ist es, wenn ein „Musterverfahren“ abgewartet werden soll oder wenn die Parteien außergerichtliche Vergleichsgespräche führen wollen (vgl. Müko-BGB/Grothe 7. Aufl. § 204 Rn. 75). Ein triftiger Grund kann ausnahmsweise bejaht werden, wenn ein anderes Verfahren abgewartet werden soll, das für das gegenständliche Verfahren zumindest teilweise Bindungswirkung hat (vgl. Müko-BGB/Grothe 7. Aufl. § 204 Rn. 75; Palandt/Ellenberger 77. Aufl. § 204 Rn. 47). Wollen die Parteien den Ausgang eines anderen Rechtsstreits oder ein sonstiges Ereignis abwarten, steht es ihnen frei, eine Prozessvereinbarung zu treffen, in der der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet. bb) Nach diesen Grundsätzen kann ein triftiger Grund für einen Verfahrensstillstand nicht angenommen werden. (1) Ein solch triftiger Grund kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es für den Kläger günstig war, das Inkrafttreten des SokaSiG II abzuwarten. Das Abwarten einer Partei, bis eine rechtlich günstigere Situation für sie eintritt, ist kein anzuerkennender Grund für einen Verfahrensstillstand. (2) In dem Kammertermin am 9. März 2018 hat der Kläger vorgetragen, dass ein wichtiger Grund darin zu sehen war, dass das Gericht ansonsten einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 ArbGG hätte erlassen müssen. Das Gericht habe von Amts wegen ggf. ermitteln müssen, ob solche Zweifel an der AVE bestanden, dass es zu einer Aussetzung hätte kommen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass mit Hinweis vom 10. März 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass es im Nachgang der Entscheidung des BAG in den Beschlussverfahren 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 auch in Bezug auf die AVE im Gerüstbaugewerbe fraglich erschien, ob eine minsterielle Befassung im BMAS vorgelegen hat. Hierzu wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis 10. März 2017 gesetzt. Innerhalb dieser Frist ist aber keine Stellungnahme erfolgt, sondern die Parteien haben sich auf ein Ruhen des Verfahrens verständigt. Es bestand damals allenfalls ein Anhaltspunkt, das die AVE aus formellen Gründen rechtsunwirksam sein könnte; belastbare Zweifel i.S.d. von „ernsthaften Zweifel“ (vgl. BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Rn. 7, Juris) an der AVE vom 29. Oktober 2002 dürften allein daraus, dass sich aus den frei zugänglichen Quellen keine Unterschrift der Bundesministerin ergab, wohl nicht abzuleiten gewesen sein. Auch wenn letztlich die AVE von Amts wegen zu überprüfen ist, trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht. Wenn sie sich jeder Stellungnahme enthalten, war der Rechtsstreit auch noch nicht „aussetzungsreif“ nach § 98 Abs. 6 ArbGG. Sofern die Kammer in anderen Verfahren Aussetzungsbeschlüsse erlassen hat, haben die Parteien, i.d.R. die Bauarbeitgeber, umfangreich zu dem fehlenden Zahlenmaterial i.S.v. § 5 Nr. 1 TVG a.F. vorgetragen. An einem solchen Vortrag fehlt es hier. In mehreren Aussetzungsbeschlüssen ging es auch um die Frage, wie sich eine potentiell unwirksame Tarifnorm (Beitragspflicht bei „Soloselbständigen“) auf die gesamte AVE auswirkt; schon die Ungewissheit hierüber hat für eine Aussetzung genügt (vgl. BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Juris; vorgehend Hess. LAG 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - Juris die AVE 2015 des VTV-Bau betreffend; für die entsprechende Regelung im VTV-Dachdecker Hess. LAG 23. Juni 2017 - 10 Ta 155/17 - n.v.). Auch diese Problematik stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der VTV-Gerüstbau keine Beitragspflicht für Unternehmer ohne Arbeitnehmer vorsieht. M.a.W. stellte sich die Ausgangssituation so dar, dass eine Aussetzung zwar möglich erschien, aber eben auch keinesfalls zwingend. Ein triftiger Grund für ein Ruhen kann nun nicht deshalb angenommen werden, weil „möglicherweise“ ein Aussetzungsbeschluss zu einem späteren Zeitpunkt des Prozesses erlassen worden wäre. Bis dahin hätte das Verfahren weiterbetrieben werden müssen, und zwar mit Auflagen an die Parteien und ggf. der Beiziehung von Akten des BMAS, um aufzuklären, ob die Schwelle der „ernsthaften Zweifel“ i.S.d. § 98 Abs. 6 ArbGG (vgl. BAG 12. April 2017 - 10 AZB 28/17 - Rn. 7, Juris) überwunden werden konnte. Es war auch nicht so, dass bereits ein Beschlussverfahren bei dem LAG Berlin-Brandenburg nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG die hier im Streit stehende AVE betreffend anhängig war. Da ein Beschluss in einem solchen Verfahren eine „Inter-omnes-Wirkung“ des § 98 Abs. 4 ArbGG hat, wäre hier eine Bindungswirkung für die Parteien des Rechtsstreits sogar zu bejahen. Ein solches Verfahren gab es aber nicht. Soweit der Kläger offenbar meint, die rechtliche Beurteilung müsse sich deswegen ändern, weil die Wirksamkeit der AVE von Amts wegen zu beurteilen sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahrensstillstand ist den Parteien i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB zwar nicht anzulasten, wenn die Verantwortung für den Fortgang des Prozesses beim Gericht liegt und dieses untätig bleibt, z.B. weil es keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt (vgl. Müko-BGB/Grothe 7. Aufl. § 204 Rn. 79). So liegt der Fall hier indes nicht. Der Termin vom 2. Juni 2017 wurde gerade aufgehoben, weil sich die Parteien auf ein Ruhen des Verfahrens geeinigt hatten. Die Hintergründe hierfür wurden dem Gericht nicht mitgeteilt und es bestand auch kein Grund, die Gründe zu hinterfragen. Damit lag die Verantwortung für den Verfahrensstillstand bei den Parteien. 4. Daran ändert sich entgegen der vom Kläger mündlich im Kammertermin vorgetragenen Ansicht nichts dadurch, dass der VTV-Gerüstbau ab 2015 eine vierjährige Verjährungsfrist vorsieht. Denn dieser Tarifvertrag findet auf das Kalenderjahr 2011 keine Anwendung. Das SokaSiG II gibt strikt vor, welcher Tarifvertrag in welcher Fassung in welchem Kalenderjahr zur rechtlichen Prüfgrundlage zu machen ist; der gesetzlich erstreckte Tarifvertrag ist in der Anl. 46 ausdrücklich aufgeführt, dort ist in § 18 VTV-Gerüstbau nur eine Verfallfrist, aber keine verlängerte Verjährungsfrist geregelt. Mit der gesetzlichen Systematik wäre es nicht vereinbar, punktuell etwa bei der Verjährungsfrage auf eine Regelung des VTV-Gerüstbau aus einem anderen Jahr abzustellen. Am Rande sei bemerkt, dass die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung des VTV-Gerüstbau aufgrund des SokaSiG II eventuell in einem anderen Licht beurteilt werden müsste, wenn die Rechtsansicht des Klägers zutreffend wäre, dass für die Beiträge, die der Beklagte nunmehr „kraft Gesetzes“ für das Jahr 2011 schuldet, eine längere Verjährungsfrist aus dem Jahr 2015 in Ansatz zu bringen sei (hierzu auch Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Rn. 205, NZA-RR 2017, 485). 5. Klarzustellen ist, dass für die Beiträge für den Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2013 die Verjährung noch nicht abgelaufen ist. Die Hemmung wurde bereits mit der bei Gericht am 19. März 2015 eingegangenen Klage herbeigeführt. Bis zur Vollendung der Verjährung waren es noch rund 9,5 Monate. Diese Frist lief innerhalb des Zeitraums zwischen dem 11. September und 20. Oktober 2017 - siehe oben - nicht ab. Trotz eines anderen Streitgegenstands trat insoweit wirksam eine Hemmung ein. Dies folgt aus § 213 BGB (näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Rn. 274 ff., NZA-RR 2017, 485). 6. Für den Zeitraum Januar bis November 2011 ist daher ein Teilbetrag in Höhe von 10.270,92 Euro für zwei gewerbliche Arbeitnehmer und in Höhe von 121 Euro für einen Angestellten, zusammen in Höhe von 10.391,92 Euro, in Abzug zu bringen. V. Die Beitragsforderung ist auch nicht nach § 18 VTV-Gerüstbau verfallen. Dies gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, es läge mit der Berufung auf das SokaSiG II ein anderer Streitgegenstand vor. § 213 BGB ist auf die tarifliche Ausschluss jedenfalls entsprechend anwendbar (näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Rn. 274 ff., NZA-RR 2017, 485). C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugunsten des Beklagten zuzulassen, da die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des SokaSiG II höchstrichterlich nicht geklärt ist. Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in § 72a ArbGG hingewiesen, wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings keine besondere Rechtsmittelbelehrung erforderlich ist (vgl. BAG 22. Juli 2008 - 3 AZN 584/08 (F) - Rn. 17, NJW 2009, 541). Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Gerüstbaugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV-Gerüstbau), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten nach Verbindung von zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 42.476,94 Euro für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2013 in Anspruch genommen. Maßgeblich ist der VTV-Gerüstbau vom 20. Januar 1994 i.d.F. vom 11. Juni 2002, der durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 29. Oktober 2002 (BAnz Nr. 216 vom 20. November 2002) nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Bei der Forderungsberechnung ging der Kläger davon aus, dass im Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 zwei gewerbliche Arbeitnehmer und ein Angestellter beschäftigt waren. Bezüglich des Bruttolohns der gewerblichen Arbeitnehmer ging der Kläger von einem Stundenlohn für Gerüstbauerhelfer in Höhe von mindestens 11 Euro aus. Für das Kalenderjahr 2013 legte er die Beschäftigung von mindestens drei gewerblichen Arbeitnehmern und einem Angestellten zugrunde. Der Beklagte betrieb als Einzelunternehmer im streitgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2013 einen Gewerbebetrieb, in dem unstreitig zumindest auch Gerüstbauarbeiten angefallen sind. Gerüste wurden zur Baustelle transportiert, auf- und abgebaut und in einem Lager vorgehalten. Nach Angaben des Beklagten wurden daneben noch Tätigkeiten im Garten- und Landschaftsbau sowie im Bereich Raumausstatter erbracht. Das Hauptzollamt (kurz: HZA) A hat im Jahr 2014 eine Baustellenüberprüfung vorgenommen und in diesem Zuge eine Personenbefragung durchgeführt. Dabei gaben die Befragten an, als Gerüstbauer gearbeitet zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der in zweiter Instanz zur Akte gereichten Personenerfassungsbögen wird verwiesen auf Bl. 166 - 170 der Akte. In dem Kalenderjahr 2011 waren folgende Arbeitnehmer bei dem Beklagten beschäftigt: B, C, D, E (Minijob). In dem Kalenderjahr 2012 waren folgende Arbeitnehmer bei dem Beklagten beschäftigt: D, E (Minijob), F, G (Büroarbeiten). In dem Kalenderjahr 2013 waren folgende Arbeitnehmer bei dem Beklagten beschäftigt: D, E (Minijob), H, F, G (Bauleiter). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, in den streitgegenständlichen Jahren Beiträge zum Sozialkassenverfahren zu zahlen. Er stützt sich hierbei auf die Feststellungen des HZA, außerdem habe der Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 23. März 2015 vorgetragen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich Lagerverwaltung und Logistik gelegen habe. Er hat behauptet, dass die gewerblichen Arbeitnehmer in den Jahren 2011 bis 2013 arbeitszeitlich überwiegend Gerüstbauarbeiten erbracht hätten. Im Einzelnen hätten die Arbeitnehmer die folgenden Arbeiten erbracht: Auf- und Abladen sowie Transportieren von Gerüstteilen vom Lagerplatz zur Baustelle, Zusammenfügen von Gerüstteile zu einem fertigen Gerüst sowie nach Beendigung der auf dem Gerüst zu verrichteten Tätigkeiten Abbau von Gerüstkonstruktionen, Verladen der Teile und Rücktransport zum Lagerplatz, ferner Instandhaltung und Wartung der Gerüstteile. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 42.476,94 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau nicht eröffnet sei. Er hat behauptet, der Schwerpunkt habe zunächst im Bereich der Raumausstattung und hiermit verbundenen Nebentätigkeiten, dem Gartenbau und der Lagerverwaltung gelegen. Nur am Rande habe er sich mit dem Gerüsttransport und dem Gerüstbau beschäftigt. Erst im Lauf der Jahre habe sich der Schwerpunkt in Richtung des Gerüstbaus verändert; seit Januar 2015 würden überwiegend Gerüstbauarbeiten erbracht. Die Ehefrau habe im Jahr 2011 in Teilzeit im Büro mitgearbeitet, im Jahr 2012 sei Herr I als Ersatzkraft eingestellt worden. Der gewerbliche Mitarbeiter B habe im Jahr 2011 1.331 Stunden gearbeitet, hiervon ausschließlich im Bereich Lagerverwaltung, Gartenbau und Raumausstattung. Im Gerüstbau sei er gar nicht tätig gewesen. Der gewerbliche Mitarbeiter Herr C habe im Jahr 2011 1.901 Stunden gearbeitet. 1.711 Stunden seien auf die Bereiche Lagerverwaltung, Gartenbau und Raumausstattung entfallen, nur 190 Stunden auf den Bereich Netztechnik. Der Mitarbeiter D habe im Jahr 2011 1.910 Stunden im Bereich Gerüstbau und 212 Stunden im Lager- und Logistikbereich gearbeitet. Der Arbeitnehmer E sei im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen und sei ausschließlich als Fahrer eingesetzt worden, um Mitarbeiter zu Baustellen und Auftragsorten zu fahren. Zu 50 % dürfte die Lagerverwaltung den Bereich des Gerüstbaus betreffen, zu 50 % den Bereich der Raumausstattung und des Gartenbaus. Ähnlich sei die Verteilung der Arbeitszeit in den Jahren 2012 - 2013 gewesen (vgl. Schriftsatz vom 26. November 2015, auf den Bezug genommen wird). Er beruft sich auch auf Verjährung der Ansprüche. Ferner erklärt er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen gewährten Urlaubs. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 7. Juli 2016 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau sei eröffnet. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass in den streitgegenständlichen Kalenderjahren überwiegend Tätigkeiten des Gerüstbaugewerbes erbracht worden seien. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Eine Aufrechnung komme wegen des tariflichen Aufrechnungsverbots in § 16 Abs. 4 Satz 2 VTV-Gerüstbau nicht infrage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 56 - 61 der Akte. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 12. September 2016 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 7. Oktober 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember 2016 ist die Berufungsbegründung am letzten Tag der verlängerten Frist bei Gericht eingegangen. Das Bundesarbeitsgericht hat in den Beschlüssen vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 sowie 10 ABR 48/15 (NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) - nach § 98 ArbGG entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen (kurz: AVE) 2008, 2010 und 2014 des VTV-Bau unwirksam sind. Der Deutsche Bundestag hat daraufhin am 1. September 2017 das Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (SokaSiG II) beschlossen. Das Gesetz ist am 8. September 2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 3356). Es sieht u.a. vor, dass der hier im Streit stehende Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe mit Rückwirkung in dem Zeitraum ab 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2015 „gelten“ soll. Auf Antrag der Parteien hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2017, der den Parteien am 10. März 2017 zuging, das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger das Verfahren wieder aufgerufen. In der Berufungsinstanz vertritt der Beklagte die Auffassung, es sei fraglich, ob der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau eröffnet sei. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend zwischen den Jahren 2011, 2012 und 2013 unterschieden. Das Gericht sei hierbei wohl von der Auffassung ausgegangen, dass nur der Mitarbeiter D überwiegend im Bereich des Gerüstbaus tätig gewesen sei. Außerdem habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, die Ansprüche seien nicht verjährt. Eine Hemmung der Verjährung komme nur in Betracht, wenn die Ansprüche nach § 204 Abs. 1 BGB hinreichend individualisiert waren. Dies sei hier deshalb nicht der Fall, weil der Kläger nicht angegeben habe, für welche Mitarbeiter er jeweils Beiträge geltend macht. Er meint schließlich, ausnahmsweise sei entgegen der Regelung in § 16 Abs. 4 VTV-Gerüstbau eine Aufrechnung mit Erstattungsforderungen zuzulassen. Die vom Kläger erklärte Anschlussberufung sei nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt. Es bestünden Bedenken in Bezug auf die Rückwirkung des SokaSiG II. Der Beklagte stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2016 - 10 Ca 834/14 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, er könne sich nunmehr auf das in Kraft getretene SokaSiG II berufen; hierauf berufe er sich nunmehr ausschließlich und nicht mehr auf die AVE. Dies mache er mit einer Anschlussberufung geltend, da das erkennende Gericht zu erkennen gegeben hat, dass hierin eine Änderung des Streitgegenstandes liegen könne. Die Frist für die Anschlussberufung sei eingehalten, da während der verlängerten Berufungsbeantwortungsfrist das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde und nach Beendigung des Ruhens die volle Frist von neuem begonnen habe. Verfassungsrechtliche Zweifel an dem SokaSiG II bestünden nicht. Für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG bestünde kein Raum mehr. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass in den Kalenderjahren 2011 bis 2013 jeweils überwiegend Gerüstbauarbeiten angefallen seien. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt. Es sei nicht erforderlich, bei dem Sozialkassenbeitrag die einzelnen Arbeitnehmer zu benennen. Für das Ruhen des Verfahrens habe ein wichtiger Grund vorgelegen, da das Gericht ansonsten einen Aussetzungsbeschluss nach § 98 Abs. 6 ArbGG hätte erlassen müssen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.