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Urteil

10 SLa 621/24 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1206.10SLA621.24SK.00
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Leitsätze
1. Für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV kommt es auf die Tätigkeiten der Arbeitnehmer an. Mit Blick darauf, dass der VTV nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VTV auch Angestellte erfasst, ist auch deren Tätigkeit erheblich. Sie sind nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht „als neutral“ zu werten (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 23, NZA 2022, 62). Dies ist nach Ansicht der Kamer jedenfalls dann zutreffend, wenn es - ausnahmsweise - um die Abgrenzung eines Baubetriebs zu einem Bauträgerbetrieb geht, denn hierbei kommt ernstlich in Betracht, dass die von den Angestellten verrichteten Tätigkeiten den eigentlichen Betriebszweck prägen. In der Baubranche sehr viel häufiger tritt allerdings die Konstellation auf, dass die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten im Vordergrund steht und die Verwaltungsarbeiten bloß eine unterstützende Funktion haben. In solchen Fällen handelt es sich bei den von den Angestellten versehenen Arbeiten um sog. Zusammenhangstätigkeiten zu den baulichen Tätigkeiten und sie teilen dann den baulichen Charakter des Gesamtbetriebs. 2. Werden in einem Betrieb mehr gewerbliche Arbeitnehmer als Angestellte beschäftigt, liegt die Einordnung als baufremder Bauträgerbetrieb fern.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2024 – 11 Ca 327/23 SK – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.326,00 EUR (in Worten: Einundzwanzigtausenddreihundertsechsundzwanzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV kommt es auf die Tätigkeiten der Arbeitnehmer an. Mit Blick darauf, dass der VTV nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VTV auch Angestellte erfasst, ist auch deren Tätigkeit erheblich. Sie sind nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht „als neutral“ zu werten (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 23, NZA 2022, 62). Dies ist nach Ansicht der Kamer jedenfalls dann zutreffend, wenn es - ausnahmsweise - um die Abgrenzung eines Baubetriebs zu einem Bauträgerbetrieb geht, denn hierbei kommt ernstlich in Betracht, dass die von den Angestellten verrichteten Tätigkeiten den eigentlichen Betriebszweck prägen. In der Baubranche sehr viel häufiger tritt allerdings die Konstellation auf, dass die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten im Vordergrund steht und die Verwaltungsarbeiten bloß eine unterstützende Funktion haben. In solchen Fällen handelt es sich bei den von den Angestellten versehenen Arbeiten um sog. Zusammenhangstätigkeiten zu den baulichen Tätigkeiten und sie teilen dann den baulichen Charakter des Gesamtbetriebs. 2. Werden in einem Betrieb mehr gewerbliche Arbeitnehmer als Angestellte beschäftigt, liegt die Einordnung als baufremder Bauträgerbetrieb fern. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2024 – 11 Ca 327/23 SK – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.326,00 EUR (in Worten: Einundzwanzigtausenddreihundertsechsundzwanzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger kann Zahlung der Beiträge in Höhe von 21.326 Euro verlangen. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist in den Jahren 2019 bis 2021 eröffnet. Dies führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Beitragsklage. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 4. Oktober 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte unterfiel in den Jahren 2019 bis 2021 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Zwar hat das Hessische Landesarbeitsgericht in dem Vorprozess für die Jahre 2010 bis 2018 angenommen, dass es sich um einen Bauträgerbetrieb gehandelt habe und die baulichen Leistungen nicht überwogen hätten. Für die hier streitgegenständlichen Kalenderjahre stellt sich die rechtliche Einordnung aber anders dar, weil die Beklagte mehr gewerbliche Arbeitnehmer als Angestellte beschäftigt hat und daher die Erbringung eigener baulicher Arbeiten im Vordergrund stand. Die Beitragsklage ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 15, NZA 2021, 1729; BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris), als auch in Höhe des ausgeurteilten Betrags begründet. Der Kläger kann Zahlung von 21.326 Euro gemäß §§ 15, 18 VTV vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 TVG verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, Juris). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, Juris). Für die nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV erhebliche Frage, ob in einem Betrieb die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, kommt es grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer an. Mit Blick darauf, dass der VTV nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VTV auch Angestellte erfasst, ist auch deren Tätigkeit erheblich. Sie sind nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht „als neutral“ zu werten (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 23, NZA 2022, 62). Dies ist nach Ansicht der Kamer jedenfalls dann zutreffend, wenn es - wie hier - um die Abgrenzung eines Baubetriebs zu einem Bauträgerbetrieb geht, denn hierbei kommt ernstlich in Betracht, dass die von den Angestellten verrichteten Tätigkeiten den Betriebszweck prägen. In der Baubranche sehr viel häufiger tritt allerdings die Konstellation auf, dass die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten im Vordergrund steht und die Verwaltungsarbeiten bloß eine unterstützende Funktion haben. In solchen Fällen handelt es sich bei den von den Angestellten versehenen Arbeiten um sog. Zusammenhangstätigkeiten zu den baulichen Tätigkeiten und sie teilen dann den baulichen Charakter des Gesamtbetriebs (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 23, NZA 2022, 62). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV hier eröffnet. aa) Die Tätigkeit eines Bauträgerbetriebs ist im Grundsatz als baufremd anzusehen. Voraussetzung eines solchen Betriebs ist es prinzipiell, dass die wesentliche Betriebstätigkeit durch die Angestellten erbracht wird. Wesentlicher Inhalt der Tätigkeit eines Bauträgers ist, dass er sich dazu verpflichtet, ein Bauwerk auf einem eigenen oder von ihm noch zu beschaffenden Grundstück zu errichten und dem Erwerber das Eigentum am Grundstück und dem darauf erstellten Gebäude zu verschaffen. Der Bauträger tritt im Regelfall im eigenen Namen auf, so dass Vertragspartner des Bauunternehmers der Bauträger selbst und nicht der Erwerber wird. Das Bauträgerunternehmen fungiert damit nicht als bloßer Bauherr oder Letztbesteller, der lediglich einen Eigenbedarf befriedigt. Bauleistungen in Auftrag zu geben, ist vielmehr wesentlicher, unmittelbarer Gegenstand des Unternehmens. Der Bauträger baut nicht aus privaten Gründen oder um durch den Bau anderen eigenen gewerblichen Zwecken zu dienen, sondern um die errichteten Gebäude vor, während oder spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten gewinnbringend zu veräußern. Dabei erfüllt er mit der Bautätigkeit eine, ggf. vorweggenommene, eigene Leistungspflicht gegenüber dem Erwerber, die sich bei einem Erwerb während der Bauphase in eine unmittelbare Leistungspflicht umwandelt. Diese Leistungspflicht kann er entweder durch eigenes Personal erfüllen oder - typischerweise - an ein anderes Unternehmen weitergeben (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 28, NZA 2022, 62). Die Tätigkeit als Bauträger, die sich im Wesentlichen aus Planungsarbeiten, Auftragsvergabe, Vertrieb, Baustellenbesichtigung, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und sonstigen Verwaltungsaufgaben zusammensetzt, ist durch nicht baugewerbliche Aufgaben geprägt, die von Angestellten versehen werden. Dafür spricht auch ein Gegenschluss aus § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV. Die Bauträgertätigkeit ist auch nicht als bauliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 31 ff., NZA 2022, 62). Auch bei der Abgrenzung zu einem (baufremden) Bauträgerbetrieb gilt die bei einem Prozess der ULAK entwickelte abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Handelt es sich um Angestelltentätigkeiten z.B. der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV genannten Art, die isoliert betrachtet nicht als baugewerbliche Arbeiten einzuordnen sind, erfordert ein schlüssiger Vortrag des Klägers, dass er ausführt, in welchem Zusammenhang die von den Angestellten versehenen Arbeiten mit baugewerblichen Tätigkeiten stehen (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 25, NZA 2022, 62). Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Bei Angestelltentätigkeiten wie der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV genannten Art erfordert ein substantiiertes Bestreiten zusätzlich die Darlegung, welchen Zwecken die Angestelltentätigkeiten dienten und welche zeitlichen Anteile darauf entfielen. Nur so kann geklärt werden, ob und ggf. in welchem zeitlichen Umfang ein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Angestellten und den baugewerblichen Arbeiten bestand (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 25, NZA 2022, 62). bb) Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt einen Baubetrieb und keinen Bauträgerbetrieb unterhalten hat. (1) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet, dass im Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbracht worden seien und deshalb von einem Baubetrieb auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 4. April 2022 hat der Kläger entsprechende bauliche Leistungen gemäß dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV behauptet. Zwar ist es zutreffend, dass der Kläger dabei auch Verwaltungstätigkeiten behauptete, wie Verkaufs-, Planungs-, Kalkulations- und Korrespondenztätigkeiten mit Kunden. Zutreffend ist es auch, dass solche Verwaltungstätigkeiten sowohl in Bauträgerbetrieben als auch in rein baulichen Betrieben anfallen. Bei Baubetrieben stellen solche Verwaltungsarbeiten regelmäßig sogenannte Zusammenhangstätigkeiten dar, die die eigentlichen baulichen Arbeiten auf den Baustellen lediglich unterstützen und als Vor- und Nacharbeiten hierzu anzusehen sind. Um solche Arbeiten richtig einzuordnen, bedarf es einer Gesamtbetrachtung auch der übrigen Tätigkeiten im Betrieb. Eine solche Gesamtbetrachtung ist vom Arbeitsgericht nicht vorgenommen worden. Das Arbeitsgericht hat lediglich ausgeführt, es handele sich um typische Tätigkeiten eines Bauträgerbetriebs, ohne im Einzelfall die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen, dass es sich um einen Bauträgerbetrieb und nicht um einen Baubetrieb handelt. Das Arbeitsgericht hat auch zu wenig berücksichtigt, dass der Sachvortrag des Klägers bei verständiger Auslegung so zu verstehen war, dass er die Verwaltungstätigkeiten lediglich als unterstützende Zusammenhangstätigkeiten verstanden wissen wollte, während die im Übrigen benannten umfangreichen baulichen Leistungen im Vordergrund gestanden haben. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger von „Vor- und Nacharbeiten“ zu den baulichen Leistungen spricht. (2) Das Bestreiten der Beklagten ist hingegen nicht als erheblich anzusehen. Sie hat - insbesondere in der ersten Instanz - nicht hinreichend in Abrede gestellt, dass bereits schon die Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber der Anzahl der Angestellten überwogen hat. Die Beklagte hat im Prozess zur Verteidigung im Wesentlichen auf das Urteil in dem Vorprozess die Jahre 2010 bis 2018 betreffend Bezug genommen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2022 - 10 Sa 1443/21 SK - angenommen, dass die baulichen Tätigkeiten im Gesamtbetrieb nicht überwogen hätten und insgesamt von einem Bauträgerbetrieb auszugehen sei. Dabei ist - naturgemäß - der in diesem Rechtsstreit von den Parteien gehaltene Sachvortrag der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Der Sachvortrag der Beklagten unterscheidet sich in dem dortigen Fall jedoch erheblich von den Behauptungen in dem hier vorliegenden Fall. In dem Vorverfahren hatte die Beklagte behauptet, dass 14 Personen ein Bauingenieurstudium oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert hätten und in der Gruppe der „Bauingenieure“ gearbeitet hätten. Im Sekretariat habe eine Mitarbeiterin gearbeitet. Die Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer umfasse 13 Personen, wobei ein Großteil auch nur kurzfristig als Aushilfe beschäftigt war. Bei dieser Sachlage hat die Kammer die Planungs-, Verwaltungs- und Koordinationstätigkeit der Gruppe der „Bauingenieure“ als im Vordergrund stehend angesehen. Die Anzahl der Angestellten hat die Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer überwogen. Nach den Behauptungen der Beklagten in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum war die Gruppe der Angestellten deutlich kleiner. Es gab lediglich vier Personen, die die Tätigkeit eines „Bauingenieurs“ erbrachten, wobei einer bereits Januar 2020 ausgeschieden ist. Im Jahr 2021 gab es nur zwei „Bauingenieure“. Zu der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer, die auf den Baustellen arbeitete, zählte unstreitig Herr G, Herr H, Herr I sowie Herr J. Der Mitarbeiter G hat Maler- und Lackierarbeiten erbracht und die anderen drei Arbeitnehmer Rohbau- und Trockenbauarbeiten. Anhand dieser Konstellation hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Juni 2022 ausgeführt, dass die Anzahl der geleisteten Stunden durch die vier gewerblichen Arbeitnehmer knapp unter der Anzahl der von den Angestellten geleisteten Stunden lag. Dieser Sachvortrag ist insgesamt allerdings nicht erheblich, da er nicht von dem richtigen tatsächlichen Hintergrund ausgeht. Der Kläger hatte in der ersten Instanz wiederholt geltend gemacht, dass nicht alle gewerblichen Arbeitnehmer durch die Beklagte berücksichtigt worden seien, sondern die Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer die Anzahl der Angestellten überwogen habe. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2022 und vom 17. Juli 2023 konkret vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger dort weitere als gewerbliche Arbeitnehmer von der Beklagten gemeldete Personen namentlich benannt, nämlich die folgenden Personen: K L M N O P Q Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eingeräumt, dass die von der Beklagten gemeldeten Bruttolohnsummen und Arbeitnehmer zutreffend seien und dass insoweit der Vortrag aus dem vorangegangenen Schriftsatz vom 1. Juni 2022 zu korrigieren sei. Damit hat sie in der Sache eingeräumt, dass das ursprünglich angegebene Zahlenverhältnis zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten, mit dem die Beklagte ihre rechtliche Schlussfolgerung auf einen Bauträgerbetrieb untermauern wollte, unzutreffend war. In dem neuen Schriftsatz vom 2. Februar 2024 hat sie zwar zu der Gruppe der „Bauingenieure“ und der im Sekretariat beschäftigten Mitarbeiterinnen vorgetragen, nicht aber zu der ebenso relevanten Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer. Damit ist dem Sachvortrag der Beklagten insgesamt nicht zu entnehmen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer auf den Baustellen in den streitgegenständlichen Kalenderjahren 2019 bis 2021 gearbeitet haben. Mangels entsprechend substantiierter Angaben kann durch das Gericht nicht beurteilt werden, ob es sich um einen Bauträgerbetrieb oder insgesamt um einen Baubetrieb handelt. Das Bestreiten der Beklagten ist damit nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO als nicht erheblich anzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte einen Auszug über die erfassten Meldedaten der gewerblichen Arbeitnehmer beigefügt hat. Daraus lässt sich nicht der sichere Schluss ableiten, dass nicht die eigenen baulichen Leistungen im Vordergrund standen, sondern Bauträger- bzw. Verwaltungstätigkeiten. Für das Jahr 2019 waren teilweise sechs gewerbliche Arbeitnehmer gemeldet. Für das Jahr 2020 waren dies fünf und ebenso für das Jahr 2021. Dies waren jedenfalls jedes Jahr mehr Mitarbeiter, als die Gruppe der „Bauingenieure“ ausmachte. Bei einer solchen Sachlage sind die im Sekretariat angefallenen Verwaltungstätigkeiten, wie Unterstützung bei den Abrechnungen gegenüber Kunden, Abrechnung von Sonderwünschen, Unterstützung bei Ausschreibungen, Stammdatenpflege und Terminkoordination, als Zusammenhangstätigkeiten zu den im Vordergrund stehenden baulichen Tätigkeiten auf den Baustellen zu bewerten. Auch in einem Baubetrieb ist es erforderlich, Ausschreibungen zu machen, Kunden zu akquirieren, Abrechnungen vorzunehmen und Termine zu koordinieren. Auch bei einem Baubetrieb fallen regelmäßig Verwaltungsarbeiten an, wie z.B. kaufmännische Büroarbeiten im Sinne der Bearbeitung von Rechnungen, der Planung, des Vertriebs, der Kalkulation, der Lohnabrechnungen etc. Diese auch in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV genannten Tätigkeiten sind regelmäßig als bauliche Zusammenhangstätigkeit anzusehen, auch wenn sie von ihrer Wertigkeit nicht den baulichen Arbeiten untergeordnet sind (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 190/20 - Rn. 37, NZA 2022, 62). 2. Die Forderung ist der Höhe nach nicht erheblich bestritten worden. Sie beruht auf Beitragsmeldungen der Beklagten. 3. Die Beklagte ist kraft der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden. Anhaltspunkte dafür, dass die AVE 2018 unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. 4. Auch die dreijährige Ausschlussfrist des § 21 VTV ist eingehalten worden. Mit der Umstellung und Erweiterung der Klage gemäß Schriftsatz vom 13. Dezember 2023, zugestellt am 18. Dezember 2023, hat der Kläger Forderungen für den Zeitraum ab Dezember 2019 geltend gemacht. Dieser Beitrag wird erst im Januar 2020 fällig. Die dreijährige Ausschlussfrist begann somit am 1. Januar 2021 zu laufen und endete am 31. Dezember 2023. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG, da ein gesetzlicher Grund hierfür nicht ersichtlich ist. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, welchem gemäß tarifvertraglicher Bestimmung der Einzug der Beiträge zum Sozialkassenverfahren des deutschen Baugewerbes obliegt. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) macht der Kläger Beiträge geltend. Streitgegenständlich sind nach einer Teilklagerücknahme (Bl. 60 der Akte erster Instanz = Vorakte) und einer Klageerweiterung (Bl. 65 der Vorakte) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum Dezember 2019 bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 21.326 Euro. Hinsichtlich der konkreten Aufschlüsselung wird auf Bl. 63, 65 bis 66 der Vorakte Bezug genommen. Die Beklagte ist als Bauträger und Generalunternehmer tätig. Sie ist auf die Projektierung und Vermarktung von Immobilien spezialisiert. In diesem Zusammenhang erbrachte sie Verwaltungs-, Verkaufs-, Kontroll- und Koordinierungsarbeiten. Für die baulichen Tätigkeiten wurden neben eigenen gewerblichen Arbeitnehmern auch externe Subunternehmerfirmen beauftragt. Die Beklagte beschäftigte sowohl Angestellte als auch gewerbliche Arbeitnehmer. Nach ihrem Sachvortrag wurden drei Gruppen von Arbeitnehmern beschäftigt, nämlich Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, Mitarbeiter als „Bauingenieure“ und gewerbliche Arbeitnehmer, die bauliche Leistungen auf den Baustellen erbracht haben. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Mitarbeiter: Gruppe Tätigkeiten A Verwaltung Buchhaltung, Korrespondenz, Kundenbetreuung B Verwaltung s.o. Gruppe Tätigkeiten C Bauingenieure Kalkulation und Angebotsbearbeitung; Baustellenleitung; Baustoffprüfung; Bauabnahme und Bauabrechnung; Projektüberwachung; Kundenbetreuung; Kostenkontrolle D Bauingenieure s.o. E Bauingenieure s.o. F Bauingenieure s.o. Gruppe Tätigkeiten G gew. AN Malerarbeiten, Laminatverlegung H gew. AN Rohbau/Trockenbau I gew. AN Rohbau/Trockenbau J gew. AN Rohbau/Trockenbau Nach der Darstellung des Klägers waren in dem Zeitraum 2019 bis 2021 zusätzlich in der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer die folgenden Personen beschäftigt: K L M N O P Q Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2022 - 10 Sa 1443/21 SK - in einem Vorprozess für die Jahre 2010 bis 2018 angenommen, dass die baulichen Tätigkeiten im Gesamtbetrieb nicht überwogen hätten und insgesamt von einem Bauträgerbetrieb auszugehen sei, für die gewerblichen Arbeitnehmer sei allerdings ein Beitrag zu zahlen, da diese innerhalb einer selbständigen Betriebsabteilung bauliche Leistungen erbracht hätten. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.326 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28. Februar 2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig dargetan, dass in dem gesamten Betrieb der Beklagten überwiegend bauliche Leistungen erbracht worden seien. Der Kläger stütze die Klage jedenfalls auch auf Verkaufs-, Planungs-, Beratungs- und Kalkulationstätigkeiten. Solche für Bauträgerbetriebe typische Arbeiten seien grundsätzlich als baufremd anzusehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 107 - 115 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 3. Juli 2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 9. Juli 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Oktober 2024 ist die Berufungsbegründung am 3. Oktober 2024 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Er habe vorgetragen, dass die gesamten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den im Betrieb ausgeführten baugewerblichen Tätigkeiten gestanden hätten. In allen baulichen Branchen fielen Planungs-, Beratungs- und Kalkulationstätigkeiten an. Das sei keineswegs nur bei Bauträgern der Fall. Die mit der Bauträgertätigkeit befasste Gruppe von Arbeitnehmern habe auch die eingesetzten Subunternehmer kontrolliert, angeleitet, überwacht sowie eine Endabnahme durchgeführt. Bei richtiger Bewertung des Klägervortrags hätte das Gericht angesichts des Bestreitens der Beklagten zumindest in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, 11 Ca 327/23 SK, vom 28. Februar 2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.326 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, dass sie einen Bauträgerbetrieb unterhalten habe, in dem überwiegend baufremde Tätigkeiten erbracht worden seien. Sie verweist auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2022 - 10 Sa 1443/21 SK - und meint, der Kläger habe sich bei einem nahezu identischen Sachverhalt mit dem Urteil nicht richtig auseinandergesetzt. Alle mit dem Bauträgerzweck zusammenhängende Vor- und Nacharbeiten, wie Verwaltungsaufgaben, Kalkulationen, Buchhaltungstätigkeiten, Akquisetätigkeiten usw., seien nicht den baugewerblichen Tätigkeiten zuzuordnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.