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Urteil

10 Sa 647/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2006:1215.10SA647.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Dezember 2005 – 7 Ca 3589/03 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 14.195,00 (in Worten: Vierzehntausendeinhundertfünfundneunzig und 00/100 Euro) EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Dezember 2005 – 7 Ca 3589/03 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 14.195,00 (in Worten: Vierzehntausendeinhundertfünfundneunzig und 00/100 Euro) EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger die Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für das Jahr 2000 in dem eingeklagten Umfang in unstreitiger Höhe gem. den §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 VTV vom 20. Dezember 1999, denn die Beklagte unterhielt auch im Jahr 2000 einen Betrieb des Baugewerbes. Es mag dahinstehen, welcher arbeitszeitliche Anteil im Betrieb der Beklagten im Jahr 2000 auf den Anbau von gusseisernen Abflussrohren in Parkhäusern und an Straßenbrücken entfiel, Tätigkeiten, die hinsichtlich der Straßenbrücken unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 32 VTV (Straßenbauarbeiten), insgesamt aber jedenfalls unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV fallen. Dahin stehen kann das, da auch der Anbau von Leitschutzplanken an Straßen und der Einbau von flexiblen Übergängen der Leitplanken an Brücken eine baugewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV darstellt, die der Erstellung oder Instandsetzung von Bauwerken dient. Das Gericht folgt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin und macht sie sich zu Eigen. Das LAG Berlin hat u. a. Folgendes ausgeführt: „Entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08. Mai 1985 - 4 AZR 513/83 -, dass die Anbringung und Reparatur von Leitplanken von den Tarifverträgen des Baugewerbes nicht erfasst werde, da diese betriebliche Tätigkeit weder zu den Straßenbauarbeiten noch zu den Erdbewegungsarbeiten oder Montagebauarbeiten gehöre und auch nicht von den allgemeinen Vorschriften des § 1 Abs. 2 Abschnitt II Bau RTV erfasst werde, ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass die Montage von Schutzplanken aus Stahl, die an in die Erde gerammten Stahlpfosten befestigt werden, nunmehr als baugewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, nachdem Metalle als Baustoffe eine immer größere Bedeutung erlangt und weitere Verbreitung gefunden haben. … Denn Schutzplanken aus Stahl, welche … an Stahlpfosten befestigt werden, die von den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten durch Einrammen in den Boden, Verkleben von Klebeankern oder Einbetonieren der Pfosten mit dem Boden verbunden werden, sind „Bauwerke“ im Sinne von Abschnitt II § 1 Abs. 2 VTV. Sie stellen mit der Erde verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen dar, die in einem baulich geprägten Betrieb mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes hergestellt werden. … Auch wenn die Stahlleitplanken lediglich an die mittels Luftdruckramme in die Erde gerammten Stahlpfosten angeschraubt werden, wird die Montage nicht geprägt durch Stahlbe- oder -verarbeitung, sondern wesentlich ist, dass in verhältnismäßig kurzen Abständen Stahlpfosten als Träger der Schutzplanken in die Erde gerammt und mit dieser fest zu einer Anlage verbunden werden. Wenn … die Errichtung von Metallzäunen als baugewerbliche Tätigkeit unter Erfüllung der allgemeinen Merkmale des Abschnitts II in § 2 Abs. 2 VTV anzusehen ist (BAG vom 23.11.1988 - 4 AZR 295/88), so ist die Schutzplankenmontage nicht anders zu bewerten, ohne dass es auf die Höhe des Zauns bzw. der Schutzplanken ankommen kann. …“ Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass anders als in dem dem Urteil des LAG Berlin zugrunde liegenden Sachverhalt die Beklagte Montagen an Leitplanken vornimmt, deren Pfosten ggf. durch Drittunternehmen in den Boden gerammt wurden bzw. in Hülsen eingestreckt werden, vermag das eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ein Bauwerk im Sinne es § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV ist jede irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlage (BAG 23. November 1988 - 4 AZR 395/88 - Juris) . Auch soweit die Leitplanke in den dafür vorgesehenen, im Boden befestigten Hülsen ruht, ist sie ein Bauwerk. Entgegen der Ansicht der Beklagten erfordern die tariflichen Bestimmungen nicht, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden ist (BAG 04. Mai 1994 – 10 AZR 353/93– Juris). Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten lediglich Teilarbeiten an den Leitplanken verrichten, nämlich jeweils die horizontalen Leitplanken abschrauben bzw. anbringen. Diese am Bauwerk verrichtete Teiltätigkeit dient seiner Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, je nachdem, welche Zwecke mit dem An- bzw. Abschrauben verfolgt werden. Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer der Beklagten ausschließlich mit Metall zu tun haben, spricht nicht gegen den fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Der Metallbau ist nämlich seit Langem in den Geltungsbereich einbezogen wie beispielsweise die Montagebauarbeiten, bei denen auch Metall bearbeitet und verarbeitet wird. Der VTV war im Klagezeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, sodass seine Rechtsnormen für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie die Beklagte, galten, § 5 Abs. 4 TVG. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte von Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. Januar 2000 erfasst werden könnte, sind nicht behauptet worden. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für das Jahr 2000 Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte zu zahlen. Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beklagte auf Beitragszahlung in Anspruch und zwar ursprünglich hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1998 bis Oktober 2000 und hinsichtlich der Angestellten für den Zeitraum von März 1999 bis September 2000. Mit der Beklagten am 26. November 2003 zugestellter Klageschrift hat der Kläger Mindestbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 und Festbeiträge für Angestellte von Dezember 1998 bis November 1999 eingeklagt. Mit der Beklagten am 08. Dezember 2004 zugestellter Klageerweiterung hat der Kläger die Beitragsklage hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer auf Basis der von der Beklagten selbst gemeldeten Bruttolohnsummen bis einschließlich Oktober 2000 erweitert und die Beitragsforderung für Angestellte hinsichtlich des Zeitraums Dezember 1998 bis einschließlich Februar 1999 zurückgenommen. Ausweislich des Prüfberichts des Arbeitsamts Lüneburg vom 17. November 1999 wurden im Betrieb der Beklagten folgende Arbeiten verrichtet: Abbruch, Abdichtungen am Dach/Keller mit Bitumenanstrich und Schweißbahnen, Sanierungen von Parkdecks, Diamantkernbohrungen, Vertrieb und Montage von Carports. Wegen des Inhalts dieses Prüfberichts wird auf Bl. 32 - 35 d.A. Bezug genommen. Ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 06. Januar 1998 war die Beklagte mit den Tätigkeiten Sanierungsarbeiten, Stahlbauarbeiten, Stahlbetonarbeiten sowie damit im Zusammenhang stehende Planungs- und Nebenarbeiten gemeldet (vgl. Bl. 36 d.A.). Die Beklagte ist Mitglied in der Bauberufsgenossenschaft Hannover und dort mit den Tätigkeiten „Bautenschutz und Isolierung“ aufgenommen (vgl. Bl. 39 d.A.). Mit Schreiben vom 22. September 2003 teilte das Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen der Beklagten mit, dass nach den Ermittlungen des Arbeitsamts in ihrem Betrieb zwar auch Arbeiten im Sinne der Baubetriebeverordnung erbracht würden, der arbeitszeitlich überwiegende Betriebszweck jedoch in der Erbringung baufremder Leistungen, nämlich der Demontage und Montage von Metallteilen (An- und Abbau von Leitschutzplanken an Straßen, An- und Abbau von gusseisernen Abflussrohren (SML-Rohre) in Parkhäusern und Straßenbrücken, Einbau von flexiblen Übergängen der Leitblanken (Dilationsstoß) bestehe und deshalb die Voraussetzungen für die Erhebung der Winterbauumlage nicht gegeben seien (vgl. Bl. 26 d.A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrages unterfallen sei. Er hat behauptet, im Betrieb der Beklagten seien in den Kalenderjahren 1998 und 1999 folgende Tätigkeiten verrichtet worden: Abdichtungsarbeiten an Flachdächern sowie Versehen von Kellern mit Bitumenanstrichen und Schweißbahnen zu Isolierungszwecken, Abdichtungsarbeiten zur Sanierung von Parkdecks sowie mit den zuvor beschriebenen Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Diamantkernbohrungen und darauf bezogene Abbrucharbeiten, Montage von Carports. Im Kalenderjahr 2000 seien von den im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern überwiegend folgende Arbeiten verrichtet worden: Montage von Metallteilen, nämlich der Anbau von Leitschutzplanken an Straßen, der Anbau von gusseisernen Abflussrohren (SML-Rohre) in Parkhäusern und Straßenbrücken sowie der Einbau von flexiblen Übergängen der Leitplanken an Brücken (Dilationsstoß). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 34.009,37 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, im Klagezeitraum nicht beitragspflichtig gewesen zu sein. Sie hat behauptet, aus den Ausgangsrechnungen für die Jahre 1999 bis 2000 ergäbe sich, dass sich die von ihr erbrachten Leistungen, wie insbesondere die Montage und Demontage von Metallteilen, der An- und Abbau von Leitschutzplanken an Straßen, der An- und Abbau von gusseisernen Abflussrohren in Parkhäusern und Straßenbrücken und der Einbau von flexiblen Übergängen der Leitschutzplanken auf baufremde Tätigkeiten bezogen hätten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Urteil vom 07. Dezember 2005 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden - 7 Ca 3589/03 - der Klage in Höhe von € 19.814,37 betreffend den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 1999 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dem Kläger stünde ein Beitragsanspruch in zuerkannter Höhe gem. §§ 24, 25 und 29 VTV vom 12. November 1986 für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 1999 zu, da der Betrieb der Beklagten in diesem Zeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen sei. Der Kläger habe hinsichtlich der Kalenderjahre 1998 und 1999 schlüssig dargetan, dass arbeitszeitlich überwiegend Abdichtungsarbeiten an Flachdächern und das Isolieren von Kellern, Abdichtungsarbeiten an Parkdecks und damit im Zusammenhang stehende Diamantkernbohrungen und Abbrucharbeiten sowie die Montage von Carports durchgeführt worden seien. Die Abdichtungsarbeiten an Flachdächern und an Parkdecks unterfielen § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 1 VTV (Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit), die Bitumenanstriche und das Verlegen der Schweißbahnen zu Isolierungszwecken der Ziffer 9 (Dämm-(Isolier-)arbeiten) und die dazu gehörigen Zusammenhangstätigkeiten wie Diamantkernbohrungen und Abbrucharbeiten unter Ziffer 6 (Bohrarbeiten) bzw. Ziffer 29 (Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten). Diesen Behauptungen des Klägers sei die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Beklagte habe sich darauf beschränkt, sämtliche Rechnungen vorzulegen und sich auf die aus den Rechnungen ergebenden Tätigkeiten zu berufen. Aus den Rechnungen ergebe sich jedoch nicht, welche Tätigkeiten in welchem arbeitszeitlichen Umfang von den jeweiligen Arbeitnehmern erbracht worden seien. Die Beitragsforderungen seien weder verfallen, noch verjährt, da mit der Zustellung der Klage am 26. November 2003 der Verfall und die Verjährung für die Beitragsforderung für Dezember 1998 bis November 1999 und mit Zustellung der Klageerweiterung am 08. Dezember 2004 der Verfall und die Verjährung für die Folgebeiträge ab Dezember 1999 rechtzeitig gehemmt worden seien. Demgegenüber sei die Klage in Höhe von € 14.195,00 unbegründet, da im Kalenderjahr 2000 die tariflichen Voraussetzungen für eine Beitragpflicht der Beklagten nicht gegeben gewesen seien. Bereits nach dem Vortrag des Klägers habe die Beklagte keinen baugewerblichen Betrieb unterhalten, da nach diesem Vortrag von den beschäftigten Arbeitnehmern arbeitszeitlich gesehen überwiegend die Montage von Metallteilen, nämlich der Anbau von Leitschutzplanken an Straßen, der Anbau von gusseisernen Abflussrohren in Parkhäusern und Straßenbrücken sowie der Einbau von flexiblen Übergängen der Leitplanken an Brücken erbracht worden seien. Der Anbau von Leitschutzplanken an Straßen stelle jedoch keine bauliche Tätigkeit dar. Er falle weder unter die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 32 VTV aufgeführten Straßenbauarbeiten, noch unter die unter Ziffer 10 aufgeführten Erdbewegungsarbeiten oder unter die unter Ziffer 37 genannten Montagebauarbeiten. Straßenbauarbeiten seien nur solche Tätigkeiten, die unmittelbar die Straße als Baukörper als das von Bauarbeitern herzustellende Werk beträfen. Die von der Beklagten anzubringenden Leitplanken hätten jedoch mit der Straße als Bauwerk nichts zu tun, da eine Straße auch ohne Leitplanken ihrem Verkehrszweck dienen könne, wie vom BAG mit Urteil vom 08. Mai 1985 - 4 AZR 515/83 - entschieden worden sei. Das Anbringen von Leitplanken stelle auch keine Erdbewegungsarbeit im tariflichen Sinne dar. Tarifvertraglich sollten von den Erdbewegungsarbeiten solche Tätigkeiten erfasst werden, die die Bewegung von Erde bzw. des Erdreichs als eigentlichen Gegenstand der Tätigkeit ausmachen. Das Aufstellen von Leitplanken und die damit ggf. verbundene verhältnismäßig geringfügige Erdbewegung sei insoweit nicht ausreichend. Auch Montagebauarbeiten im tariflichen Sinne seien im Anbringen von Leitplanken nicht zu sehen. Schließlich sei § 1 Abs. 2 Abschnitt I bzw. II VTV nicht einschlägig, da vom Betrieb der Beklagten weder Bauten aller Art noch Bauwerke erstellt würden, wie vom BAG mit Urteil vom 08. Mai 1985 festgestellt worden sei. Das Urteil ist dem Kläger am 16. März 2006 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 11. April 2006 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Mai 2006 am selben Tag bei Gericht eingegangen. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte schulde ihm die für das Jahr 2000 eingeklagten Beiträge. Mit der Leitplankenmontage würden baugewerbliche Leistungen erbracht, die der Erstellung oder Instandsetzung von Bauwerken dienten, wie vom Landesarbeitsgericht Berlin in der Entscheidung vom 10. August 2006 - 4 Sa 2006/04 - zu Recht festgestellt worden sei. Das gelte unabhängig davon, ob die Montage von Leitplanken immer mit der Einbringung von Pfosten im Erdreich verbunden sei, da die Montage der Leitplanken, ob zur Neuherstellung oder zum Austausch nach Beschädigung die Herstellung oder Erneuerung bzw. Instandsetzung eines Bauwerks darstelle. Vorsorglich behauptet der Kläger ergänzend, dass die Arbeiten der Beklagten bezogen auf die Montage von Leitplanken der Instandsetzung auch der Pfosten dienten, wobei entweder die Pfosten bei entsprechender Beschädigung ausgetauscht oder ordnungsgemäß wieder verankert bzw. im Boden befestigt würden, was in der Regel durch Rammen erfolge. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 07.12.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden - 7 Ca 3589/03 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 14.195,00 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit sie obsiegt hat. Sie behauptet, selbst keine Rammarbeiten an den Leitplanken durchgeführt zu haben; diese seien fremd vergeben worden. Aufgabe der gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten sei es gewesen, die Leitplanken, die in der Horizontalen angebracht seien, abzuschrauben. Dazu seien die vorhandenen Pfosten aus den Hülsen herausgezogen worden, die im Boden steckten. Nach Beendigung der Baustelle seien die Pfosten sodann wieder in die Hülsen gesteckt und die Leitplanken angeschraubt worden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, bei Leitplanken handele es sich nicht um ein Bauwerk, da die Pfähle bzw. Pfosten und damit die Leitplanken insgesamt selbst nicht dauerhaft mit dem Erdboden verbunden seien, sondern lediglich in die Hülsen gesteckt würden. Im Übrigen sei das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin nicht einschlägig, da anders als in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt die Stahlpfosten gerade nicht in die Erde gerammt würden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 2006 Bezug genommen.