OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 566/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:0615.10SA566.06.0A
6Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Febr. 2006 – 9 Ca 404/05 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 436,00 EUR (in Worten: Vierhundertsechsunddreißig und 00/100 Euro) nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Sept. 2005 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Febr. 2006 – 9 Ca 404/05 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 436,00 EUR (in Worten: Vierhundertsechsunddreißig und 00/100 Euro) nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Sept. 2005 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthaft und konnte angesichts der ausdrücklich erfolgten Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes eingelegt werden, § 64 Abs. 2 a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtszeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung des Fahrtkostenzuschusses für die Monate April bis August 2005 in unstreitiger Höhe verlangen. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 in der Fassung des Nachtrags vom 29. Februar 1980. Durch diese Betriebsvereinbarung wurde ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Fahrtkostenzuschusses begründet. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Anspruchsvoraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung in der Fassung des Nachtrags vom 29. Februar 1980 in der Person des Klägers vorliegen, da ihm für die Fahrt zum Arbeitsplatz bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels höhere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter entstehen. Diese Betriebsvereinbarung – auch insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit – galt zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns des Klägers bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin am 10. August 1981, weshalb die Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien unmittelbare und zwingende Wirkung entfaltete. Diese Betriebsvereinbarung ist durch die von der Beklagten erklärte Kündigung nicht wirksam beendet worden. Im Einzelnen gilt Folgendes: Bei der am 16. Januar 1974 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung handelte es sich um eine Betriebsvereinbarung im Sinn von § 77 BetrVG. Diese Betriebsvereinbarung ist zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem bei ihr seinerzeit bestehenden Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden. Das Gericht geht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mehrere Betriebe mit gewählten Betriebsräten existierten, welche einen Gesamtbetriebsrat gebildet hatten. Zwar ist die Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 allein "für den Betriebsrat" unterzeichnet. Zugleich ist jedoch im Vorspann zu dieser Betriebsvereinbarung vermerkt, dass die Betriebsvereinbarung nicht nur mit dem Betriebsrat, sondern auch mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats geschlossen wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsvereinbarung für alle zur Gesellschaft gehörenden Kühlhäuser und Eisfabriken gilt. Unter Ziffer 2. ist der Arbeitsplatzwechsel in Niederlassungen mit mehreren Betrieben geregelt. Die Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 enthält somit erkennbar Normen, die betriebsübergreifend gelten sollen. Von daher wird davon ausgegangen, dass der diese Vereinbarung unterzeichnende Betriebsratsvorsitzende zugleich in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats gehandelt hat. Von der Regelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist auszugehen, da Angelegenheiten geregelt werden, die mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG. Es kann dahinstehen, ob Teile dieser Betriebsvereinbarung gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde das nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung führen. Der Normcharakter der Betriebsvereinbarung gebietet es im Interesse der Kontinuität, eine einmal gesetzte Regelung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil entfalten kann. Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hat deshalb nicht die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung zur Folge, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02– AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Durchführung) . Die in der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 enthaltenen, im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG rechtlich unbedenklich zulässigen Regelungen über Arbeitskleidung, Dienstreisen, dienstliche Nutzung eines privaten Pkw und Essensgeldzuschuss bilden eine in sich geschlossene Regelung dieser Bereiche und können ihre Funktion auch ohne mögliche unwirksame Teile entfalten. Es kann dahinstehen, was es mit der Bekanntmachung vom 20. März 1979 auf sich hat, ob es sich dabei um eine Gesamtzusage des Arbeitgebers, um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder wiederum um eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat handelt. Auch kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung – wie der Kläger behauptet – in Kenntnis des Arbeitgebers ohne ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats zustande gekommen ist. Zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns des Klägers waren die Regelungen aus der Bekanntmachung vom 20. März 1979 durch den Nachtrag 1 zur Betriebsvereinbarung vom 29. Februar 1980 abgelöst und entsprechend diesem Nachtrag Teil der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 geworden. Neben der veränderten Regelung zum Arbeitsplatzwechsel zu Ziffer 2. und der Übernahme der Regelung über die Kontoführungsgebühren ist der Fahrgeldzuschuss entsprechend diesem Nachtrag nunmehr daran gebunden, dass einem Betriebsangehörigen höhere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter entstehen. Zwar ist auch der Nachtrag zur Betriebsvereinbarung lediglich für den Betriebsrat unterzeichnet. Allerdings ist im Vorspann darauf hingewiesen, dass der Nachtrag zugleich mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats abgeschlossen wird und die Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974, welche – wie oben ausgeführt – auf Gesamtbetriebsratsebene zustande gekommen war, ergänzen soll. Die Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 galt in der Fassung des Nachtrags vom 29. Februar 1980 im Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten. Während des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Rechtsvorgängerin fand die Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge Betriebsübergangs hat daran nichts geändert. Eine Betriebsvereinbarung wird in ihrer Geltung durch den Übergang des Betriebes als Ganzes grundsätzlich nicht berührt, sondern gilt unverändert als Kollektivrecht fort, soweit die Betriebsidentität beim Erwerber erhalten bleibt (BAG 27. Juli 1994 – 7 ABR 37/93– AP Nr. 118 zu § 613 a BGB) . Nichts anderes gilt bei einer Gesamtbetriebsvereinbarung, wenn mehrere Betriebe eines Unternehmens unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn das übernehmende Unternehmen bislang keinen Betrieb geführt hat, wovon im vorliegenden Fall ausgegangen werden kann. Die in der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 in der Fassung des Nachtrags vom 29. Februar 1980 enthaltene Regelung über einen Fahrtgeldzuschuss ist durch die Kündigungserklärungen der Beklagten vom 20. Dezember 2004 nicht wirksam beendet worden. Zwar handelt es sich bei der Fahrtkostenregelung um eine Regelung, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, sodass eine Nachwirkung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG ausgeschlossen wäre, sofern eine wirksame Kündigung vorläge. Die Kündigungserklärungen der Beklagten sind jedoch als Teilkündigungen unwirksam. Das Gericht geht zunächst zugunsten der Beklagten davon aus, dass die Beklagte mit gleich lautenden Schreiben vom 20. Dezember 2004 nicht nur die Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses gegenüber dem Konzernbetriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat und gegenüber dem Betriebsrat der Beklagten bzw. gegenüber dem Betriebsrat der Rechtsvorgängerin der Beklagten gekündigt hat (vgl. Bl. 28 - 30 d. A.), sondern dass gleich lautende Schreiben den entsprechenden Gremien auch hinsichtlich der Betriebsvereinbarung betreffend die Kontoführungsgebühren zugeleitet wurden (vgl. Bl. 232 d. A.). Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass die Betriebsvereinbarung jedenfalls gegenüber dem Gesamtbetriebsrat gekündigt werden konnte, da dieser Partei der Betriebsvereinbarung war. Gleichwohl ist die Fahrtkostenregelung durch die Kündigung der Beklagten nicht entfallen, da es sich bei dieser Kündigung um eine unzulässige Teilkündigung handelt. Der Ansicht der Beklagten, wonach die Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 in der Fassung des Nachtrags vom 29. Februar 1980 im Zeitpunkt der Kündigung lediglich noch zwei Regelungsgegenstände enthielt, nämlich den Fahrtkostenzuschuss und die Kontoführungsgebühr, diese beiden Regelungsgegenstände mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 insgesamt gekündigt wurden und deshalb keine Teilkündigung vorliege, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Essensgeldregelung unter Ziffer 6. in der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 durch die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrats vom 15. Dezember 1989 (vgl. Bl. 231 d. A.) abgelöst wurde und darüber hinaus in der Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1998 ausdrücklich das Außerkrafttreten der bisherigen Essensgeldregelung bestimmt ist. Das Gericht geht darüber hinaus zugunsten der Beklagten davon aus, dass die Ziffer 2. (Arbeitsplatzwechsel) und 3. (Dienstreisen) aus der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 durch Ziffer 2.7.2. und 2.8. der Konzernbetriebsvereinbarung vom 14. Januar 2003 insgesamt abgelöst wurden (vgl. Bl. 191 - 204 d. A.). Weiterhin in Kraft und von der Beklagten nicht gekündigt ist jedoch die Ziffer 1. (Arbeitskleidung) der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974. Der Ansicht der Beklagten, dass diese Vereinbarung durch die Regelung in § 6 Abs. 2 Unternehmensmanteltarifvertrag vom 30. Januar 2001 abgelöst worden sei, folgt das Gericht nicht. In § 6 Abs. 2 Unternehmensmanteltarifvertrag ist lediglich geregelt, dass dann, wenn das Tragen von Schutzkleidung erforderlich ist, diese vom Betrieb kostenlos zur Verfügung gestellt, gereinigt und instand gehalten wird. Es ist sodann beispielhaft aufgezählt, welche Kleidung unter den Begriff der Schutzkleidung fallen kann. Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich keine eigenständige und abschließende Regelung hinsichtlich der Schutzkleidung getroffen, weshalb das gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht hinter der tariflichen Regelung zurücktritt (ErfK/Kania, 7. Aufl. 2004, § 87 BetrVG Rn 16, m.w.N.) . Es mag durchaus sein, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass Teile der in der Betriebsvereinbarung genannten Arbeitskleidung wie etwa Wollmütze und Wollschal heutzutage aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht mehr getragen werden dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass die weiterhin bestehenden Regelungen etwa über gefütterte Sicherheitsschuhe, Schutzhelme mit Kälteschutz, Schutzhelm für Stapel-Personal etc. damit etwa automatisch außer Kraft getreten sind. Auch die Regelung in dieser Betriebsvereinbarung über die Ersatzlieferung und die Umtauschpflicht (Ziffer 1. vorletzter und letzter Absatz) sind nach wie vor in Kraft und weder durch eine gesetzliche noch durch eine tarifliche Regelung verdrängt worden. Es mag sich, wie die Beklagte meint, bei den Regelungen über die Umtauschpflicht und die Nachlieferung auch um Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder gar um Selbstverständlichkeiten handeln. Das ändert aber nichts daran, dass diese Nebenpflichten in der Betriebsvereinbarung normativ festgeschrieben wurden. Da die Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 in der Fassung vom 29. Februar 1980 von der Beklagten allein hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses und der Kontoführungsgebühr, nicht jedoch hinsichtlich der Arbeitskleidung gekündigt wurde, liegt eine Teilkündigung vor. Hinsichtlich der Unwirksamkeit dieser Teilkündigung folgt das Gericht den Gründen der Entscheidung der Kammer 16 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2006 in der Parallelsache zum Az.. 16 Sa 2033/05 und macht sie sich zu Eigen. In diesem Urteil der Kammer 16 ist u. a. Folgendes ausgeführt: "Die danach als Teilkündigung anzusehende Kündigungserklärung der Beklagten vom 20. Dezember 2004 ist unwirksam. Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist, soweit die Betriebspartner diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen haben, grundsätzlich, wie jede Teilkündigung unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Teilkündigung auf einen selbstständigen und mit dem weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung sachlich nicht zusammenhängenden Komplex bezieht und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betriebspartner davon ausgegangen sind, dass gerade dieser Teil ein eigenes rechtliches Schicksal haben sollte und konnte (vgl. BAG 29. Mai 1964, AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG; GK/Kreutz, BetrVG, 8. Aufl. 2005, § 77 Rz 365; Richardi, BetrVG, 10. Aufl. 2006, § 77 Rz 206; F-E-S-T-L, BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 77 Rz 153) . Für einen derartigen Willen der Betriebspartner fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Allein aus dem Umstand, dass in der Betriebsvereinbarung von 1974 verschiedene Komplexe geregelt sind, folgt nicht, dass die verschiedenen Teile nach dem erkennbaren Willen der Betriebspartner jeweils ein eigenes rechtliches Schicksal haben sollten. Eine solche generalisierende Annahme verbietet sich nämlich schon deshalb, weil der Inhalt einer Betriebsvereinbarung häufig Ergebnis von Kompensationsgeschäften ist und damit zwischen den einzelnen Teilen ein innerer Zusammenhang besteht, der nicht einseitig auseinander gerissen werden darf (vgl. GK/Kreutz, a. a. O.) . Dass die Betriebspartner die Fahrkostenregelungen nachträglich in die Betriebsvereinbarung von 1974 eingefügt haben, trägt ebenso wenig die Annahme, nach dem Willen der Betriebspartner habe es sich bei dieser Regelung um eine der Teilkündigung zugängliche Materie handeln sollen und gehandelt. Bereits der Umstand, dass die Fahrkostenregelung überhaupt in die Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 durch den Nachtrag eingefügt und keine Regelung über Fahrkostenzuschuss (mehr) vereinbart worden ist, spricht dagegen. Denn dies deutet in die Richtung, dass die Betriebspartner nicht jeweils selbstständige, also voneinander unabhängige Einzelregelungen, sondern eine Gesamtregelung und damit – ganz im Sinne der Worte von Aristoteles "Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile" – einen inneren Zusammenhang der einzelnen Regelungsmaterien verdeutlichen und klarstellen wollten. Hält man sich das vor Augen, so liefe mangels irgendwelcher sonstiger Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Betriebsparteien die Annahme, die Betriebspartner seien davon ausgegangen, dass die Fahrkostenregelung von den übrigen Teilen der Betriebsvereinbarung getrennt und eigenständig beendet werden konnte, auf nichts anderes hinaus als eine der Tatsachenbasis entbehrende Unterstellung aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Eine solche Unterstellung ist rechtlich unzulässig." Da die Teilkündigung der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974/29. Februar 1980 nicht wirksam ist (vgl. dazu auch BAG 16. August 1990 – 8 AZR 439/89– NZA 1991, 353; LAG Hamburg vom 10. August 2006 – 8 Sa 9/06– n. v./juris) , steht dem Kläger weiterhin auch über den 31. März 2005 hinaus der geltend gemachte Fahrtkostenzuschuss zu. Auf die Frage der Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist kommt es nicht an, da die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen zu verzichten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, weil sie unterlegen ist, § 91 ZPO. Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin einen Fahrgeldzuschuss zu zahlen. Der Kläger ist seit dem 10. August 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Zähler beschäftigt. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erhielt der Kläger einen monatlichen Fahrgeldzuschuss in Höhe von € 87,20, wobei die Höhe dieses Zuschusses beim Kläger wie bei allen Arbeitnehmern einmal errechnet und sodann fortlaufend ohne erneute Überprüfung ausgezahlt wurde. Die Beklagte stellte die Fahrgeldzuschusszahlung ab dem 01. April 2005 ein. Mit der Zahlung des Fahrgeldzuschusses hat es folgende Bewandtnis: Unter dem 16. Januar 1974 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung, welche u.a. Regelungen zur Arbeitskleidung, zum Arbeitsplatzwechsel und zum Essensgeld enthielt und vom Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnet wurde. Wegen des Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 43 - 45 d. A. Bezug genommen. Unter dem 20. März 1979 veröffentlichte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Bekanntmachung, die u.a. folgende Regelungen enthält: "Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, wir geben Ihnen hierdurch bekannt, dass wir einer Anregung des Betriebsrats folgend 1. ab 01. April 1979 an diejenigen Betriebsangehörigen, die Lohn und Gehalt regelmäßig bargeldlos erhalten, die Kontoführungsgebühr in Höhe von DM 2,50 pro Monat erstatten. ... 2. Ferner zahlen wir ab 01.04.1979 einen Fahrgeldzuschuss wie folgt: a) Alle voll beschäftigten Betriebsangehörigen, die für den Weg zur Arbeit ein Verkehrsmittel benutzen müssen, erhalten als Fahrgeldzuschuss den Betrag, um den die Monatskarte 2. Klasse für ein öffentliches Verkehrsmittel DM 50,00 übersteigt. ..." Diese Bekanntmachung ist vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat unterzeichnet. Unter dem 29. Februar 1980 vereinbarten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr bestehende Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat einen "Nachtrag 1 zur Betriebsvereinbarung", die – soweit vorliegend relevant – folgende Regelungen enthält: "In Ergänzung zur Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 wird hierdurch Folgendes mit sofortiger Wirkung vereinbart: Ziffer 2 Arbeitsplatz-Wechsel erhält folgende Fassung: Ist in Niederlassungen mit mehreren Betrieben die vorübergehende Tätigkeit eines Belegschaftsmitgliedes in einem anderen Werk als seinem Stammwerk erforderlich, so wird für die Dauer bis zu 14 Kalendertagen pro Tag eine Stunde mit dem normalen Tariflohn als Wegestunde bezahlt, wenn der durch die Beschäftigung in einem anderen Werk erforderliche Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zeitaufwendiger ist als zum Stammwerk. Außerdem werden bis zur Dauer von 14 Kalendertagen die nachgewiesenen zusätzlichen Fahrkosten erstattet. ... Hinter Abschnitt 3 Dienstreisen wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: Entstehen einem Betriebsangehörigen für die Fahrt zum Arbeitsplatz bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels höhere Aufwendungen als der überwiegenden Anzahl seiner Mitarbeiter, so erhält er einen Fahrgeld-Zuschuss entsprechend der Bekanntmachung vom 20.03.1979, die dieser Betriebsvereinbarung beigefügt ist. Ziffer 7 Lohn- und Gehaltszahlung erhält einen 6. Absatz mit folgendem Wortlaut: Denjenigen Betriebsangehörigen, die Lohn oder Gehalt regelmäßig bargeldlos erhalten, werden die Kontoführungsgebühren in Höhe von DM 2,50 pro Monat steuerfrei erstattet. ..." Dieser Nachtrag ist vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat unterzeichnet. Wegen des gesamten Inhalts dieses Nachtrags wird auf Bl. 41 - 42 d. A. Bezug genommen. In den Folgejahren wurde die Betriebsvereinbarung in der Fassung des Nachtrags vom 29. Februar 1980 im Betrieb der Beklagten, so auch auf den Kläger angewandt. Die Parteien sind sich einig, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen hinsichtlich des Fahrgeldzuschusses gemäß dem Nachtrag 1 zur Betriebsvereinbarung vom 29. Februar 1980 vorliegen, er mithin höhere Fahrtaufwendungen als die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter hat. Unter dem 15. Dezember 1989 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Essensgeldpauschale ab dem 01. Januar 1990 und regelten ausdrücklich, dass die bisherigen Essensgeld-Regelungen außer Kraft treten; wegen des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Bl. 231 d. A. Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet die Konzernbetriebsvereinbarung über Dienstreisen vom 14. Januar 2003 Anwendung, in welcher mit Wirkung ab dem 01. Januar 2003 Regelungen hinsichtlich der Durchführung einer dienstlich veranlassten Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte sowie die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen nebst Reisenebenkosten und Familienheimfahrten geregelt sind. Wegen des gesamten Inhalt dieser Vereinbarung wird auf Bl. 191 - 204 d. A. Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Unternehmensmanteltarifvertrag vom 31. März 2004 Anwendung, welcher unter § 6 Abs. 2 folgende Regelung enthält: "Sofern das Tragen von Schutzkleidung erforderlich ist, wird diese vom Betrieb kostenlos zur Verfügung gestellt, gereinigt und instand gehalten. Hierunter fallen Kälteschutzkleidung, Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Helme, Schweißerbrillen, Arbeitshandschuhe u. Ä." Wegen des gesamten Inhalts dieses Unternehmensmanteltarifvertrages wird auf Bl. 210 - 223 d. A. Bezug genommen. Mit gleich lautenden Schreiben vom 20. Dezember 2004 kündigte die Beklagte gegenüber dem Konzernbetriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat der D. die Betriebsvereinbarung Fahrtkostenzuschuss vom 31. März 2005 (vgl. Bl. 28 - 30 d. A.). Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der D.. Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 kündigte die Beklagte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung "Kontoführungsgebühren" zum 31. März 2005 (vgl. Bl. 232 d. A.). Mit seiner am 08. September 2005 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 19. September 2005 zugestellten Klageschrift hat der Kläger die Zahlung des Fahrgeldzuschusses in Höhe von monatlich € 87,20 für die Zeit von April 2005 bis August 2005 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen verzichtet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Bekanntmachung vom 20. März 1979 nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung, über die der Arbeitgeber allein entschieden habe. Sofern der Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 29. Februar 1980 eine etwa vorher vorhandene Betriebsvereinbarung oder aber die vorherige Gesamtzusage abgelöst habe, sei die Ablösung nicht zulässig, da die neue Regelung im Nachtrag vom 29. Februar 1980 einem kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht Stand halte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 436,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Bekanntmachung vom 20. März 1979 um eine Betriebsvereinbarung gehandelt habe; der Betriebsrat habe die Regelung nicht lediglich zur Kenntnis genommen, sondern "für den Betriebsrat" unterzeichnet. Spätestens durch den Nachtrag vom 29. Februar 1980 sei sodann klargestellt worden, dass es sich bei der Bekanntmachung vom 20. März 1979 um eine Betriebsvereinbarung gehandelt habe. Diese Betriebsvereinbarung sei auch wirksam gekündigt worden. Eine Teilkündigung von Betriebsvereinbarungen sei dann zulässig, wenn die Regelung von anderen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung klar abgrenzbar sei und der ungekündigte Teil allein fortbestehen könne. Da in der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 keine eigenständige Regelung zum Fahrtgeldzuschuss enthalten sei, sei die Teilkündigung des Fahrgeldzuschusses gemäß Ziffer 2. der Bekanntmachung vom 20. März 1979 wirksam. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit am 15. Februar 2006 verkündetem Urteil – 9 Ca 404/05 – die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, bei der Bekanntmachung vom 20. März 1979 handele es sich um eine Betriebsvereinbarung, da das Schriftstück die schriftliche Niederlegung einer hinreichend bestimmten Regelung darstelle, die von Arbeitgeber- und Betriebsratsseite unterzeichnet worden sei. Die Bekanntmachung sei keine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers, sondern bei interessengerechter Auslegung eine kollektivrechtliche Erklärung. Durch die Unterzeichnung der Erklärung habe der Betriebsrat eine eigene Verantwortung für den Regelungsinhalt übernommen und eine Beteiligung an der Entscheidungsfindung signalisiert. Demgegenüber schade die Bezeichnung als "Bekanntmachung" nicht. Der Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 29. Februar 1980 stelle keine ablösende Betriebsvereinbarung dar, da in diesem Nachtrag lediglich auf die beigefügte Bekanntmachung vom 20. März 1979 ohne neuen Regelungsinhalt verwiesen werde. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses bestehe nicht mehr, da die Beklagte alle Vereinbarungen gekündigt habe, die als Rechtsgrundlage einer Betriebsvereinbarung Fahrtkostenzuschuss dienen könnten, wobei davon auch Nachträge, Bezugnahmen und Veränderungen der ursprünglichen Betriebsvereinbarung erfasst seien. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden, da die Beklagte nur ihre bereits bestehende Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung habe erfüllen wollen. Auch wenn die Beklagte den Fahrtkostenersatz in stets gleich bleibender Höhe gezahlt habe, spreche das nicht notwendigerweise dafür, dass sie eine neue Rechtsgrundlage für die Zahlung habe schaffen wollen. Sie habe vielmehr weiterhin auf die von ihr angenommene Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung geleistet. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 09. März 2006 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 28. März 2006 und die Berufungsbegründung am 11. April 2006 bei Gericht eingegangen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er ist der Ansicht, bei der Bekanntmachung vom 20. März 1979 handele es sich um eine Gesamtzusage. Sofern es sich dabei um eine Betriebsvereinbarung handeln würde, wäre diese unwirksam, da der Vereinbarung kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen und der Arbeitgeber das gewusst habe. Diese unwirksame Betriebsvereinbarung sei in eine Gesamtzusage umzudeuten, welche im Nachtrag vom 29. Februar 1980 aufrechterhalten worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Teilkündigung sei unwirksam, da die Betriebsvereinbarungen vom 16. Januar 1974 bzw. vom 29. Februar 1980 von der Fahrtkostenregelung und der Kontoführungsgebühr abgesehen nicht inhaltsleer seien; die Regelungen über die Schutzkleidung und hinsichtlich des Arbeitsplatzwechsels hätten weiterhin Bestand. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2006, Az.: 9 Ca 404/05, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 436,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, bei der Bekanntmachung vom 20. März 1979 handele es sich um eine Betriebsvereinbarung. Jedenfalls durch den Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 29. Februar 1980 sei die Fahrtkostenregelung in eine Betriebsvereinbarung transformiert worden. Die Beklagte habe Zahlungen immer in der Annahme erbracht, auf eine Betriebsvereinbarung zu leisten. Die Teilkündigung sei zulässig, da der Regelungskomplex "Fahrgeldzuschuss" eine eigenständige Regelungsmaterie darstelle. Die übrigen in der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 geregelten Gegenstände seien in der Konzernbetriebsvereinbarung über Dienstreisen vom 14. Januar 2003, hinsichtlich der Arbeitskleidung in § 6 Abs. 2 des Unternehmensmanteltarifvertrages vom 31. März 2004 und hinsichtlich des Essenszuschusses in der Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1989 geregelt. Soweit in der Betriebsvereinbarung vom 16. Januar 1974 hinsichtlich der Arbeitskleidung unter Absatz 1. im vorletzten Absatz eine Regelung über Ersatzlieferungen getroffen worden sei, handele es sich um Nebenpflichten und Selbstverständlichkeiten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.