Urteil
10 Sa 1932/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0702.10SA1932.09.0A
2mal zitiert
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2009 – 2 Ca 2726/09 – abgeändert und der Beklagte verurteilt,
1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen,
2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer vorgenommen hat,
3. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen Nr. 1 und Nr. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:
Euro 9.600.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2009 – 2 Ca 2726/09 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, 1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen, 2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer vorgenommen hat, 3. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen Nr. 1 und Nr. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: Euro 9.600. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Klägerin hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPG. Die Berufung richtet sich insgesamt gegen das erstinstanzliche Urteil. Soweit in den Berufungsanträgen kürzere Zeiträume angegeben sind, handelt es sich, wie der Berufungsbegründung und dem unveränderten Entschädigungsbetrag entnommen werden kann, ersichtlich um irrtümliche Angaben. In der Sache hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche gemäß § 28 Satz 2 VTV und der Entschädigungsanspruch gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu. Voraussetzung für das Bestehen der Auskunftspflicht ist, dass der Betrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass der Beklagte einen Fugerbetrieb unterhalten hat. Sie verweist insoweit auf die eigenen Angaben des Beklagten im Stammblatt vom 02. Mai 2006, die Eintragung bei der Handwerkskammer B. und die Gewerbeanmeldung bei der Stadt D.. Darüber hinaus hat sie Arbeitsverträge vorgelegt, in denen die beschäftigten Arbeitnehmer als Bauhelfer bezeichnet werden. Diesem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, da er lediglich in Abrede stellt, einen Fugerbetrieb unterhalten zu haben. Welche Tätigkeiten stattdessen im Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum ausgeführt wurden, legt der Beklagte nicht dar. Da der Beklagte gemäß § 138 Abs. 4 ZPO Tatsachen nur dann zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten darf, wenn diese weder eigene Handlungen noch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind, und die im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten verrichteten Tätigkeiten solche sind, die der Wahrnehmung des Beklagten unterliegen, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Behauptungen der Klägerin zutreffend sind. Es ist zudem unstreitig, dass der Beklagte seit Mai 2006 am Sozialkassenverfahren teilnimmt. Die Auskunftsanträge sind zulässig, denn sie sind hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lasst, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 28.11.2002 - I ZR 168/00 - NJW 2003,668). Welche Anforderungen im jeweiligen Einzelfall an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00 - WM 2002, 1986). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt, dass die Fassung einer den Auskunftsanträgen entsprechenden Verurteilung für den Beklagten nicht unzumutbar ist. Soweit die Klägerin für den angegebenen Zeitraum hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten sowie über die Tatsachen, die den Eingruppierungen zugrunde liegen, begehrt, sind die Anträge hinreichend bestimmt, da der Beklagte ohne Weiteres erkennen kann, worauf das Auskunftsbegehren der Klägerin gerichtet ist. Auch soweit diese Auskünfte nicht für namentlich bezeichnete, sondern für „sämtliche" gewerbliche Arbeitnehmer im Klagezeitraum begehrt werden, sind die Anträge hinreichend bestimmt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin als die „nichtwissende" Partei keine genauen Erkenntnisse über die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse hat. Die Klägerin kann aufgrund von Indizien vermutet behaupten, dass in einem baugewerblichen Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden, ohne dass die genaue Anzahl bekannt ist. Der Beklagte dagegen als Arbeitgeber und „wissende" Partei kennt nicht nur die im Klagezeitraum angefallenen Arbeitszeiten, die beruflichen Qualifikationen, die ausgeführten Tätigkeiten und die Tatsachen, aufgrund derer die Eingruppierungen vorgenommen wurden, sondern weiß auch, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer jeweils beschäftigt waren. Für den Beklagten ist es im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sofern der Betrieb ordnungsgemäß geführt wurde, kein Problem, die begehrten Auskünfte bezogen auf sämtliche beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu erteilen. Soweit das Arbeitsgericht zutreffend darauf hinweist, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei einem Herausgabetitel auf Seiten des Gerichtsvollziehers die Unsicherheit entstehen kann, ob tatsächlich „sämtliche" herausverlangte Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfasst wurden, gilt das in vergleichbarer Weise auch bei einem Auskunftsanspruch, durch welchen bestimmte Auskünfte über „sämtliche" gewerbliche Arbeitnehmer begehrt werden. Wie für den Gerichtsvollzieher kann auch für das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren eine mehr oder minder große Unsicherheit bestehen, ob die Auskünfte tatsächlich hinsichtlich „sämtlicher" gewerblichen Arbeitnehmer erteilt worden sind. Das führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Mit dem Bundesgerichtshof (BGH 28.11.2002 – 1 ZR 168/00 – a. a. 0.) ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass die Vollstreckung eines einem Klageantrag stattgebenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, einen Klageantrag nicht ohne Weiteres unbestimmt macht. Vielmehr ist die Unsicherheit im vorliegenden Fall auf Seiten der Klägerin als „nichtwissende“ Partei unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen. Die gleiche Unsicherheit besteht auf Seiten des Beklagten nicht, da er ohne Weiteres erkennen kann, hinsichtlich welcher gewerblichen Arbeitnehmer die Auskünfte begehrt werden. Der Klägerin stehen die begehrten Auskünfte zu. Gemäß § 28 Satz 2 VTV sind den Kassen auf ihr Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin Anhaltspunkte dafür hat, dass der Beklagte in seinem Betrieb die gewerblichen Arbeitnehmer unterhalb des Mindestlohns vergütet. Um diese Vermutung zu bestätigen oder zu entkräften, benötigt die Klägerin Angaben über die tägliche Arbeitszeit jedes gewerblichen Arbeitnehmers, über die berufliche Qualifikation und die konkret ausgeführten Tätigkeiten. Anhand dieser Angaben kann die Klägerin ihrerseits überprüfen, ob die ihr mitgeteilten Bruttolohnsummen korrekt sind. Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf Auskünfte angewiesen, die die Eingruppierung der einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer betreffen, da sie auf der Basis dieser Auskünfte überprüfen kann, ob der Beklagte nicht nur den Mindestlohn, sondern auch den Lohn gemäß § 5 BRTV-Bau ordnungsgemäß bezahlt. Die Klägerin ist nicht auf die vorrangige Durchführung des Verfahrens gemäß § 21 VTV zu verweisen. Weder aus dem Wortlaut von § 28 Satz 2 VTV noch aus dem Wortlaut vom § 21 VTV ergibt sich eine Rangfolge dieser tariflichen Vorschriften des Inhalts, dass vom Prüfungsrecht gemäß § 28 VTV erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn das Auskunftsverfahren gemäß § 21 VTV durchgeführt worden ist. Aus der historischen Entwicklung der Norm ergibt sich Folgendes: Im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 war in den Schlussbestimmungen in § 54 unter dem Stichwort „Prüfungsrecht“ geregelt, dass Beauftragten der ZVK-Bau auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten ist. Das Prüfungsrecht war mithin dahingehend beschränkt, dass die notwendigen Unterlagen durch Beauftragte der Klägerin eingesehen werden konnten. Seit dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 ist dieses Prüfungsrecht in § 28 VTV nunmehr dahingehend erweitert worden, dass nicht nur Beauftragten der ZVK-Bau, sondern allen Kassen auf Verlangen die erforderliche Einsicht zu gewähren ist bzw. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sind. Die Tarifparteien haben den Sozialkassen mithin ein umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt. Dabei mag dahinstehen, ob jeder Kasse auch ohne Darlegung eines Anlasses auf ihr Verlangen Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren ist. Der Klägerin jedenfalls steht ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte gemäß § 28 Satz 2 VTV zu, da sie über Anhaltspunkte über eine Mindestlohunterschreitung im Betrieb des Beklagten verfügt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann aus der systematischen Stellung des § 28 VTV in den Schlussbestimmungen nicht geschlossen werden, dass diese Vorschrift erst dann zum Tragen kommt, wenn die Rechte aus den vorhergehenden Abschnitten geltend gemacht worden sind. § 28 VTV differenziert nicht nach zuständiger Einzugsstelle oder zuständiger Kasse, sondern gewährt den jeweils zuständigen Kassen bzw. Einzugsstellen ein umfassendes Prüfungsrecht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Klägerin steht die begehrte Entschädigungssumme gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu. Danach ist der Beklagte, sofern das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausspricht, auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin die Entschädigung auf der Basis der Auswertung einer Vielzahl von Fallen von Mindestlohnunterschreitungen errechnet, wobei 80 % des abgerundeten, durchschnittlichen Differenzbetrags in Hohe von € 200,00 in Ansatz gebracht und in Bezug auf den Betrieb des Beklagten 48 Mannmonate zugrunde gelegt werden. Aus diesen unstreitigen Tatsachen errechnet sich die Entschädigungssumme in Hohe von € 9.600,00. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO zu tragen, soweit er hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanträge unterlegen ist. Der Beklagte hat die Kosten, soweit die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt worden ist, gemäß § 91 a ZPO zu tragen. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Rahmen des billigen Ermessens werden die Grundgedanken des Kostenrechts herangezogen, sodass derjenige die Kosten zu tragen hat, der voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob sich der Beklagte durch Erfüllung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auf. 2007 § 91 a ZPO Rn. 25). Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes: Es mag dahinstehen, ob die Übersendung der Kopien der Arbeitsverträge und der Lohnabrechnungen für den Klagezeitraum hinsichtlich sämtlicher beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer durch den Steuerberater des Beklagten dem Beklagten selbst zuzurechnen ist und der Beklagte sich durch Erfüllung dieses Klageanspruchs in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, dass der Steuerberater diese Unterlagen ohne das Einverständnis des Beklagten an die Klägerin übersandt hat, müsste der Beklagte auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits tragen. Wie oben ausgeführt, ist der Klageantrag, der auf die Übermittlung „sämtlicher" Unterlagen gerichtet ist, hinreichend bestimmt. Dementsprechend hatte der Steuerberater des Beklagten auch keine Probleme, diese Unterlagen zu identifizieren. Den denkbaren Schwierigkeiten des Gerichtsvollziehers, im Rahmen der Zwangsvollstreckung tatsächlich „sämtliche“ Unterlagen aufzufinden, kann mithilfe von § 883 Abs. 2 und 3 ZPO entgegengewirkt werden. Da darüber hinaus unstreitig ein Anlass für eine entsprechende Überprüfung durch die Klägerin bestand, war der Beklagte verpflichtet, die begehrten Unterlagen in Kopie herauszugeben. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten im Hinblick auf die Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer zu erteilen, im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen sowie über die Kosten im Hinblick einer von beiden Parteien übereinstimmend erklärten Teilerledigung der Hauptsache betreffend die Übersendung sämtlicher Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen der gewerblichen Arbeitnehmer. Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat den Beklagten auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung für den Zeitraum 01. Oktober 2007 bis 31. Juli 2009 auf Herausgabe sämtlicher Kopien der Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge, auf Auskünfte hinsichtlich der Arbeitszeit und der Grundlagen der Eingruppierung sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer sowie auf bedingte Entschädigungszahlung in Anspruch genommen. Als Entschädigung legt die Klägerin 80 % der zu erwartenden Beitragsnachforderung zugrunde, welche auf der Basis eines statistischen Durchschnittswerts nach Auswertung einer Vielzahl von Fällen errechnet wurde und EUR 200,00 je Mannmonat bei 48 im Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum geleisteten Mannmonaten beträgt. Hintergrund des Auskunfts- und Herausgabeverlangens der Klägerin ist das Bestehen von Anhaltspunkten für Mindestlohnunterschreitungen im Betrieb des Beklagten. Bei der Handwerkskammer B. ist der Beklagte seit dem 02. März 2006 mit dem "Fugergewerbe (im Hochbau)" eingetragen (BI. 83 d. A.). Im Mai 2006 meldete der Beklagte seinen Betrieb zur Teilnahme am Verfahren bei der Klägerin an und nimmt seit diesem Zeitpunkt am Sozialkassenverfahren teil. Ausweislich des vom Beklagten unter dem 02. Mai 2006 unterzeichneten Stammblatts war die ausgeübte Betriebstätigkeit zu 100 % "Fuger im Hochbau" (BI. 82 d. A.). Wegen des Inhalts mehrerer vom Beklagten im Zeitraum 2006 bis 2009 abgeschlossener Arbeitsverträge mit „Bauhelfern“ wird auf Bl. 87 bis 104 d. A. Bezug genommen. Im November 2009 übersandte der Steuerberater des Beklagten der Klägerin die eingeklagten Kopien der Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer für den Klagezeitraum. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie gemäß § 28 VTV berechtigt sei, Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, ggf. auch durch Übersendung von Kopien, zu erhalten. Der auf Herausgabe der Kopien der Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge sämtlicher Arbeitnehmer des Beklagten gerichtete Klageantrag sei hinreichend bestimmt, da das Klageziel aus dem Antrag erkennbar sei. Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung seien hinzunehmen. Nur mit diesem Antrag könne überprüft werden, ob der Betrieb des Beklagten sämtlichen und nicht nur den bereits namentlich bekannten Arbeitnehmern den tarifvertraglich vorgesehenen Mindestlohn zahle. Darüber hinaus stünde ihr aus § 28 VTV ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte zu, welche die Klägerin benötige, um einen Mindestlohnverstoß feststellen zu können. Die Klägerin hat gegen den zum Termin am 29. Oktober 2009 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt mit dem Inhalt, 1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis einschließlich 31. Juli 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen; 2. der Klägerin für sämtliche im Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis 31. Juli 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden; 3. der Klägerin für sämtliche im Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum 01. Oktober 2007 bis einschließlich 31. Juli 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen der Beklagte die Eingruppierung gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn i. V. m. § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat; 4. für den Fall, dass die Verpflichtung aus den Klageanträgen Nr. 1 und Nr. 3 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: € 9.600,00. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 Ca 2726/09 - die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, der Antrag zu Ziff. 2. auf Übersendung der Kopien der Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen sämtlicher im Betrieb beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer für den genannten Zeitraum sei unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar sei es nicht erforderlich, jede Kopie der begehrten Unterlagen mit einem zusätzlichen Individualisierungsmerkmal aufzulisten. Die Frage, ob es sich bei einer Kopie um eine Lohnabrechnung oder einen Arbeitsvertrag eines gewerblichen Arbeitnehmers des Beklagten handle, sei aus sich heraus zu beantworten. Allerdings sei der Klageantrag in seinem Umfang nicht hinreichend konkretisiert, soweit die Kopien der Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge „sämtlicher" gewerblicher Arbeitnehmer begehrt werde. Es sei nämlich nicht erkennbar, um welche und wie viele Arbeitnehmer es sich im Klagezeitraum handele. Es sei erforderlich, dass der Titel aus sich heraus hinreichend bestimmt sei. Das sei bei dem Klageantrag zu 2. nicht der Fall, da der Gerichtsvollzieher sich im Falle der Zwangsvollstreckung letztlich auf die Angaben des Schuldners verlassen müsse, dass es sich um „sämtliche" Unterlagen handle. Damit sei dem Gerichtsvollzieher die Wegnahme „sämtlicher" Lohnabrechnungen gegen den Willen des Schuldners letztlich nicht möglich, vielmehr müsse er insoweit entsprechende Ermittlungen anstellen. Zwar nehme allein der Umstand, dass die Vollstreckung eines obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sei, einem Antrag nicht notwendigerweise die Vollstreckungsfähigkeit. In der erforderlichen Interessenabwägung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die gewählte Fassung des Klageantrags durch seine Ungenauigkeit das Risiko des Unterliegens im Prozess in unzumutbarer Weise auf den Beklagten abwälze, dem es nahezu unmöglich sei, diesen Anspruch substantiiert zu bestreiten. Und schließlich sei anhand der wörtlichen und systematischen Auslegung des § 28 VTV festzustellen, dass § 28 VTV der Klägerin ein Prüfungsrecht erst dann gewähre, wenn die Klägerin gegen den Arbeitgeber mit der Auskunftsklage gemäß § 21 VTV vorgegangen sei. § 21 VGV wäre überflüssig, wenn § 28 VTV einschränkungslos ausgelegt werde. Dementsprechend sei die Klägerin zunächst auf die vorrangige Beschaffung von Auskünften nach § 21 VTV zu verweisen. Darüber hinaus hätten die Tarifvertragsparteien gemäß § 6 VTV nur der C. die Einholung arbeitnehmerbezogener Meldungen übertragen. Demgegenüber stünde § 28 VTV im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen, in denen nur Ansprüche geregelt seien, die erst nach Abschluss des Meldeverfahrens geltend gemacht werden könnten. Die Klageanträge zu 1., 3. und 4. seien zwar zulässig. Die Anträge seien jedoch unbegründet, da zunächst das Verfahren nach § 21 VTV durchzuführen sei. Auch müsse der Anlass für die Ausübung des Prüfungsrechts gemäß § 28 VTV konkret dargelegt werden, da das Prüfungsrecht unter dem einschränkenden Vorbehalt stehe, dass ein Anfangsverdacht gegeben sei, der eine Kontrolle erforderlich mache. Erst dann könne festgestellt werden, in welche notwendigen Unterlagen ggf. auch durch Übersendung von Kopien Einsicht gewährt werden müsse. Dieses Urteil ist der Klägerin am 06. November 2009 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 27. November 2009 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Januar 2010 am selben Tag bei Gericht eingegangen. Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt sei. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung könne der Gerichtsvollzieher ggf. nach § 883 Abs. 2 ZPO vorgehen. Im Übrigen wisse, wie die Übersendung der Kopien der Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen durch den Steuerberater im vorliegenden Fall belege, der Beklagte genau, was unter "sämtlichen" gewerblichen Arbeitnehmern zu verstehen sei. Ein Rangverhältnis zwischen § 28 VTV und § 21 VTV bestünde nicht. Die Auskunftsansprüche stünden der Klägerin aus § 28 VTV zu. Die Klägerin beantragt, nachdem die Parteien den auf Übersendung von Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer gerichteten Klageantrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zuletzt, 1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis einschließlich 31. Juli 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen, 2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis einschließlich 31. Juli 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer vorgenommen hat, 3. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen zu Nr. 1 und Nr. 2 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: € 9.600,00. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Klage sei unschlüssig. Die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte einen Fugerbetrieb unterhalte, sei ohne jeden Anhaltspunkt und aus der Luft gegriffen. Der ursprünglich gestellte Klageantrag zu 2. sei unzulässig, da der Beklagte nicht wisse, was er vorlegen müsse. Dem Gerichtsvollzieher sei es objektiv unmöglich, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, da er die Vollständigkeit der Unterlagen nicht ermitteln könne. Darüber hinaus seien die auf Auskunft gerichteten Anträge unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsatze und die Sitzungsniederschrift vom 02. Juli 2010 Bezug genommen.