Urteil
10 Sa 146/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:1105.10SA146.10.0A
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Leitsätze
Eine Klage der ZVK-Bau gegen einen baugewerblichen Arbeitgeber auf Erteilung konkreter Auskünfte hinsichtlich "sämtlicher" gewerblicher Arbeitnehmer ist hinreichend bestimmt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2009 – 8 Ca 219/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt,
1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen,
2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden,
3. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat,
4. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen Nr. 1 und Nr. 3 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen:
24.000,00 EUR
(in Worten: Vierundzwanzigtausend und 00/100 Euro).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage der ZVK-Bau gegen einen baugewerblichen Arbeitgeber auf Erteilung konkreter Auskünfte hinsichtlich "sämtlicher" gewerblicher Arbeitnehmer ist hinreichend bestimmt. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2009 – 8 Ca 219/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen, 2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden, 3. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat, 4. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen Nr. 1 und Nr. 3 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: 24.000,00 EUR (in Worten: Vierundzwanzigtausend und 00/100 Euro). Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Klägerin hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche gemäß § 28 Abs. 2 VTV und der Entschädigungsanspruch gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu. Voraussetzung für das Bestehen der Auskunftspflicht ist, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbe unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich noch behauptet hat, ein Reinigungs- und Abbruchunternehmen zu betreiben, ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Abbruchbetrieb handelt. Gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV werden Abbrucharbeiten ausführende Betriebe vom Geltungsbereich des VTV erfasst. Da die Beklagte nicht Mitglied einer der Tarifvertrag schließenden Parteien des VTV war, war sie an den VTV zwar nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Allerdings war der VTV im streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, weshalb die Rechtsnorm des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfasste. Der Betrieb der Beklagten war von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht ausgenommen. Im Ersten Teil III. 2. der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 ist zwar geregelt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland erstreckt, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V. sind. Die Beklagte behauptet auch, Mitglied im B. zu sein. Diese Behauptung ist jedoch unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, ab wann die Mitgliedschaft besteht. Im Übrigen fehlt auch ein Beweisantritt. Die Auskunftsanträge sind zulässig, denn sie sind hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH 28.11.2002 – I ZR 168/00– NJW 2003, 668). Welche Anforderungen im jeweiligen Einzelfall an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (BGH 04.07.2002 – I ZR 38/00– WM 2002, 1986). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkung mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen. Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt, dass die Fassung einer den Auskunftsanträgen entsprechenden Verurteilung für die Beklagte nicht unzumutbar ist. Soweit die Klägerin für den angegebenen Zeitraum hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten sowie über die Tatsachen, die den Eingruppierungen zugrunde liegen, begehrt, sind die Anträge hinreichend bestimmt, da die Beklagte ohne weiteres erkennen kann, worauf das Auskunftsbegehren der Klägerin gerichtet ist. Auch soweit diese Auskünfte nicht für namentlich bezeichnete, sondern für „sämtliche“ gewerblichen Arbeitnehmer im Klagezeitraum begehrt werden, sind die Anträge hinreichend bestimmt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin als die „nicht wissende“ Partei keine genauen Erkenntnisse über die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse hat. Die Klägerin kann aufgrund von Indizien vermutet behaupten, dass in einem baugewerblichen Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden, ohne dass die genaue Anzahl bekannt ist. Die Beklagte dagegen als Arbeitgeber und „wissende“ Partei kennt nicht nur die im Klagezeitraum angefallenen Arbeitszeiten, die beruflichen Qualifikationen, die ausgeführten Tätigkeiten und die Tatsachen, aufgrund derer die Eingruppierungen vorgenommen wurden, sondern weiß auch, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer jeweils beschäftigt waren. Für die Beklagte ist es im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sofern der Betrieb ordnungsgemäß geführt wurde, kein Problem, die begehrten Auskünfte bezogen auf sämtliche beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu erteilen. Soweit das Arbeitsgericht zutreffend darauf hinweist, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei einem Herausgabetitel auf Seiten des Gerichtsvollziehers die Unsicherheit entstehen kann, ob tatsächlich „sämtliche“ herausverlangten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfasst wurden, gilt das in vergleichbarer Weise auch bei einem Auskunftsanspruch, durch welchen bestimmte Auskünfte über „sämtliche“ gewerblichen Arbeitnehmer begehrt werden. Wie für den Gerichtsvollzieher kann auch für das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren eine mehr oder minder große Unsicherheit bestehen, ob die Auskünfte tatsächlich hinsichtlich „sämtlicher“ gewerblichen Arbeitnehmer erteilt worden sind. Das führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Mit dem Bundesgerichtshof (BGH, 28.11.2002 – I ZR 168/00– a. a. O.) ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass die Vollstreckung eines einem Klageantrag stattgebenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, einen Klageantrag nicht ohne weiteres unbestimmt macht. Vielmehr ist die Unsicherheit im vorliegenden Fall auf Seiten der Klägerin als „nicht wissende“ Partei unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen. Die gleiche Unsicherheit besteht auf Seiten des Beklagten nicht, da er ohne weiteres erkennen kann, hinsichtlich welcher gewerblichen Arbeitnehmer die Auskünfte begehrt werden. Der Klägerin stehen die begehrten Auskünfte zu. Gemäß § 28 Abs. 2 VTV sind den Kassen auf ihr Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin Anhaltspunkte dafür hat, dass die Beklagte in ihrem Betrieb die gewerblichen Arbeitnehmer unterhalb des Mindestlohns vergütet. Um diese Vermutung zu bestätigen oder zu entkräften, benötigt die Klägerin Angaben über die tägliche Arbeitszeit jedes gewerblichen Arbeitnehmers, über die berufliche Qualifikation und die konkret ausgeführten Tätigkeiten. Anhand dieser Angaben kann die Klägerin ihrerseits prüfen, ob die ihr mitgeteilten Bruttolohnsummen korrekt sind. Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf Auskünfte angewiesen, die die Eingruppierung der einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer betreffen, da sie auf der Basis dieser Auskünfte überprüfen kann, ob der Beklagte nicht nur den Mindestlohn, sondern auch den Lohn gemäß § 5 BRTV-Bau ordnungsgemäß bezahlt. Die Klägerin ist nicht auf die vorrangige Durchführung des Verfahrens gemäß § 21 VTV zu verweisen. Weder aus dem Wortlaut des § 28 Satz 2 VTV noch aus dem Wortlaut von § 21 VTV ergibt sich eine Rangfolge dieser tariflichen Vorschriften des Inhalts, dass vom Prüfungsrecht gemäß § 28 VTV erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn das Auskunftsverfahren gemäß § 21 VTV durchgeführt worden ist. Aus der historischen Entwicklung der Norm ergibt sich Folgendes: Im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 war in den Schlussbestimmungen in § 54 unter dem Stichwort „Prüfungsrecht“ geregelt, dass Beauftragten der C. auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten ist. Das Prüfungsrecht war mithin dahingehend beschränkt, dass die notwendigen Unterlagen durch Beauftragte der Klägerin eingesehen werden konnten. Seit dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 ist dieses Prüfungsrecht in § 28 VTV nunmehr dahingehend erweitert worden, dass nicht nur Beauftragten der ZVK, sondern allen Kassen auf Verlangen die erforderliche Einsicht zu gewähren ist bzw. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sind. Die Tarifvertragsparteien haben den Sozialkassen mithin ein umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt. Dabei mag dahinstehen, ob jeder Kasse ohne Darlegung eines Anlasses auf ihr Verlangen Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren ist. Der Klägerin jedenfalls steht ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte gemäß § 28 Satz 2 VTV zu, da sie über Anhaltspunkte über eine Mindestlohnunterschreitung im Betrieb der Beklagten verfügt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann aus der systematischen Stellung des § 28 VTV in den Schlussbestimmungen nicht geschlossen werden, dass diese Vorschrift erst dann zum Tragen kommt, wenn die Rechte aus den vorhergehenden Abschnitten geltend gemacht worden sind. § 28 VTV differenziert nicht nach zuständiger Einzugsstelle oder zuständiger Kasse, sondern gewährt den jeweils zuständigen Kassen bzw. Einzugsstellen ein umfassendes Prüfungsrecht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Der Klägerin steht die begehrte Entschädigungssumme gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu. Danach ist die Beklagte, sofern das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausspricht, auf Antrag der Klägerin zugleich für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzen Entschädigung zu verurteilen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Klägerin die Entschädigung auf der Basis der Auswertung einer Vielzahl von Fällen von Mindestlohnunterschreitungen errechnet, wobei 80 % des abgerundeten, durchschnittlichen Differenzbetrages in Höhe von Euro 200 in Ansatz gebracht und in Bezug auf den Betrieb der Beklagten 124 Mannmonate zugrunde gelegt werden. Aus diesen unstreitigen Tatsachen errechnet sich der Entschädigungsbetrag in Höhe von Euro 24.000. Dieser Entschädigungsbetrag ist nicht hälftig auf die beiden Auskunftsansprüche aufzuteilen, da er auf die Durchsetzung der Auskünfte insgesamt abzielt. Auch der Klageantrag zu 2. ist zulässig und begründet. Wie oben bereits ausgeführt, ist ein Klageantrag, der auf die Übermittlung „sämtlicher“ Unterlagen gerichtet ist, hinreichend bestimmt. Den denkbaren Schwierigkeiten des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung tatsächlich „sämtlicher“ Unterlagen aufzufinden, kann mit Hilfe von §§ 883 Abs. 2 und 3, 758 ZPO entgegengewirkt werden. Da darüber hinaus unstreitig ein Anlass für eine entsprechende Überprüfung durch die Klägerin bestand, war die Beklagte verpflichtet, die begehrten Unterlagen in Kopie herauszugeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Kopien der Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge sämtlicher Arbeitnehmer für einen bestimmten Beschäftigungszeitraum herauszugeben, der Klägerin Auskünfte über den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie über der Eingruppierung zugrunde liegende Tatsachen zu erteilen und für den Fall der nicht rechtzeitigen Erteilung der begehrten Auskünfte an die Klägerin eine Entschädigungssumme zu zahlen. Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung für den Zeitraum 15. August 2007 bis 31. Dezember 2008 auf Herausgabe sämtlicher Kopien von Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen der gewerblichen Arbeitnehmer, auf Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Arbeitszeit und der Grundlagen der Eingruppierung sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer sowie auf bedingte Entschädigungszahlung in Anspruch. Als Entschädigung legt die Klägerin 80 % der zu erwartenden Beitragsnachforderungen zugrunde, welche auf der Basis eines statistischen Durchschnittswerts nach Auswertung einer Vielzahl von Fällen errechnet wurde und Euro 200,-- je Mann-Monat unter Zugrundelegung von 124 im Betrieb der Beklagten geleisteten Mann-Monaten beträgt. Hintergrund des Auskunfts- und Herausgabeverlangens der Klägerin ist das Bestehen von Anhaltspunkten für Mindestlohnunterschreitungen im Betrieb der Beklagten. Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, in dem jedenfalls auch Abbrucharbeiten verrichtet wurden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie gemäß § 28 VTV berechtigt sei, Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen, gegebenenfalls auch durch Übersendung von Kopien zu nehmen. Der auf Herausgabe von Kopien der Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer des Beklagten gerichtete Klageantrag sei hinreichend bestimmt, da das Klageziel aus dem Antrag erkennbar sei. Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung seien hinzunehmen. Nur mit diesem Antrag könne überprüft werden, ob der Betrieb der Beklagten sämtlichen und nicht nur den bereits namentlich bekannten Arbeitnehmern den tarifvertraglich vorgesehenen Mindestlohn zahle. Darüber hinaus stünde ihr aus § 28 VTV ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte zu, welche die Klägerin benötige, um einen Mindestlohnverstoß tatsächlich feststellen zu können. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen, 2. der Klägerin für sämtliche im Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden, 3. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat, 4. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen zu Nr. 1 und Nr. 3 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: Euro 24.800,--. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass sie ein Reinigungs- und Abbruchunternehmen sei und als Mitglied dem B. angehöre. Sie hat die Ansicht vertreten, es bestünde Tarifkonkurrenz zwischen dem BRTV-Bau und dem Rahmentarifvertrag für das Abbruchgewerbe, der als speziellerer Tarifvertrag vorgehe. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 11. Dezember 2009 – 8 Ca 297/09 – die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, der Antrag zu Ziffer 2. auf Übersendung der Kopien der Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen sämtlicher im Betrieb beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer für den genannten Zeitraum sei unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar sei es nicht erforderlich, jede Kopie der begehrten Unterlagen mit einem zusätzlichen Individualisierungsmerkmal aufzulisten. Die Frage, ob es sich bei einer Kopie um eine Lohnabrechnung oder einen Arbeitsvertrag eines gewerblichen Arbeitnehmers der Beklagten handele, sei aus sich heraus zu beantworten. Allerdings sei der Klageantrag in seinem Umfang nicht hinreichend konkretisiert, soweit die Kopien der Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge „sämtlicher“ gewerblicher Arbeitnehmer begehrt werde. Es sei nämlich nicht erkennbar, um welche und wie viele Arbeitnehmer es sich im Klagezeitraum handele. Es sei erforderlich, dass der Titel aus sich heraus hinreichend bestimmt sei. Das sei bei dem Klageantrag zu 2. nicht der Fall, da der Gerichtsvollzieher sich im Falle der Zwangsvollstreckung letztlich auf die Angaben des Schuldners verlassen müsse, dass es sich um „sämtliche“ Unterlagen handele. Damit sei dem Gerichtsvollzieher die Wegnahme „sämtlicher“ Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge gegen den Willen des Schuldners letztlich nicht möglich, vielmehr müsse er insoweit entsprechende Ermittlungen anstellen. Zwar nehme allein der Umstand, dass die Vollstreckung eines obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sei, einem Antrag nicht notwendigerweise die Vollstreckungsfähigkeit. In der erforderlichen Interessenabwägung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die gewählte Fassung des Klageantrags durch seine Ungenauigkeit das Risiko des Unterliegens im Prozess in unzumutbarer Weise auf den Beklagten abwälze, dem es nahezu unmöglich sei, diesen Anspruch substantiiert zu bestreiten. Und schließlich sei anhand der wörtlichen und systematischen Auslegung des § 28 VTV festzustellen, dass § 28 VTV der Klägerin ein Prüfungsrecht erst dann gewähre, wenn die Klägerin gegen den Arbeitgeber mit der Auskunftsklage gemäß § 21 VTV vorgegangen sei. § 21 VTV wäre überflüssig, wenn § 28 VTV einschränkungslos ausgelegt würde. Dementsprechend sei die Klägerin zunächst auf die vorrangige Beschaffung von Auskünften nach § 21 VTV zu verweisen. Darüber hinaus hätten die Tarifvertragsparteien gemäß § 6 VTV nur der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse die Einholung arbeitnehmerbezogener Meldungen übertragen. Demgegenüber stünde § 28 VTV im Zusammenhang mit den Schlussbestimmungen, in denen nur Ansprüche geregelt seien, die erst nach Abschluss des Meldeverfahrens geltend gemacht werden könnten. Die Klageanträge zu 1., 3. und 4. seien zwar zulässig. Die Anträge seien jedoch unbegründet, da zunächst das Verfahren nach § 21 VTV durchzuführen sei. Auch müsse der Anlass für die Ausübung des Prüfungsrechts gemäß § 28 VTV konkret dargelegt werden, da das Prüfungsrecht unter dem einschränkenden Vorbehalt stehe, dass ein Anfangsverdacht gegeben sei, der eine Kontrolle erforderlich mache. Erst dann könne festgestellt werden, in welchen notwendigen Unterlagen gegebenenfalls auch durch Übersendung von Kopien Einsicht gewährt werden müsse. Dieses Urteil ist der Klägerin am 14. Januar 2010 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 29. Januar 2010 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. April 2010 am selben Tag bei Gericht eingegangen. Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 2. hinreichend bestimmt sei. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung könne der Gerichtsvollzieher gegebenenfalls nach §§ 883 Abs. 2, 758 ZPO vorgehen. Im Übrigen wisse die Beklagte, was unter „sämtlichen“ gewerblichen Arbeitnehmern zu verstehen sei. Ein Rangverhältnis zwischen § 28 VTV und § 21 VTV bestünde nicht. Die Auskunftsansprüche stünden der Klägerin aus § 28 VTV zu. Die begehrte Entschädigungszahlung betreffe die Auskünfte nach Klageantrag zu 1. und 3. insgesamt; hilfsweise könne die Entschädigung hälftig auf die Auskünfte aufgeteilt werden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 11.12.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen: 8 Ca 219/09, die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen, 2. der Klägerin für sämtliche im Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils Kopien der Arbeitsverträge und der jeweiligen Lohnabrechnungen zu übersenden, 3. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 15. August 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen Arbeitnehmer vorgenommen hat, 4. für den Fall, dass die Verpflichtungen aus den Klageanträgen zu Nr. 1 und Nr. 3 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt werden, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: Euro 24.800,--. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 2. sei nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte sei nicht beitragspflichtig, da sie als Abbruchunternehmen einem eigenen Verband angehöre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 05. November 2010 Bezug genommen.