Urteil
10 Sa 1558/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0506.10SA1558.10.0A
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Leitsätze
ie Vermietung von mobilen Bühnen und Tribünen unterfällt dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Gerüstbauerhandwerks
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. September 2010 – 2 Ca 516/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ie Vermietung von mobilen Bühnen und Tribünen unterfällt dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Gerüstbauerhandwerks Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. September 2010 – 2 Ca 516/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, denn die Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Auskünfte nebst bedingter Entschädigungszahlung. Der Betrieb der Beklagten unterfiel im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen: Voraussetzung für das Bestehen eines Auskunfts- und Entschädigungsanspruchs ist, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. § 1 VTV lautet, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich … (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Abschn. I Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. … Abschn. II Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag … Abschnitt III Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.“ Die Beklagte unterfiel im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV, da sie gewerblich Gerüstmaterial bereitstellte. Die Beklagte war allerdings nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG an den VTV gebunden, da sie nicht Mitglied einer der tarifvertragschließenden Parteien des VTV war. Der VTV war aber im streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, weshalb die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfassen. Es kann dahinstehen, ob die Tarifbindung der Beklagten sich entsprechend der Behauptung des Klägers daraus ergibt, dass die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Gerüste, Bühnen und Tribünen auf- und abgebaut haben. Dahinstehen kann das, da sich auch aus der Behauptung der Beklagten die Tarifbindung ergibt. Ausgehend von der Behauptung der Beklagten entwirft die Beklagte Bühnen und Tribünen für große Veranstaltungen und vermietet diese Tribünen an Dritte. Den Aufbau der Tribünen übernehmen dabei nach ihrer Darstellung Drittfirmen. Mit dieser Tätigkeit, dem Entwurf und der Vermietung von Bühnen und Tribünen wird die Beklagte vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, da es sich bei der Vermietung von Bühnen/Tribünen um die gewerbliche Bereitstellung von Gerüstmaterial handelt. Was die Tarifparteien unter Gerüstmaterial verstanden wissen wollen, haben sie im VTV näher definiert und weit gefasst. Als Gerüste gelten danach unter anderem auch alle Arten von Traggerüsten und alle Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist damit der Begriff des Gerüsts nicht eng gefasst und etwa begrenzt auf Baugerüste, die darauf beschränkt sind, einem unselbständigen Hilfszweck zu dienen. Mit den Traggerüsten sind Gerüste genannt, die nicht als unselbständige Hilfsmittel dem Arbeitseinsatz dienen. Die darüber hinaus aufgeführten Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik erweitern den Gerüstbegriff auf eine Vielzahl von Konstruktionen, die in Gerüstbautechnik erstellt werden. Allerdings sind im Tarifvertrag in erster Linie Gerüste, nicht jedoch Bühnen/Tribünen ausdrücklich genannt. Von daher ist der Tarifvertrag auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung folgt dabei die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können auch weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden (Erfurter Kommentar/Franzen § 1 TVG Rn 92). Der Begriff der Tribüne wird unter anderem definiert als „Gerüst mit Sitzplätzen für Zuschauer“ (Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch 1984). Bereits an dieser Definition wird deutlich, dass Tribünen Gerüste sind, mag ihre Planung und Errichtung im Allgemeinen auch aufwendiger und komplizierter sein als die Planung und Errichtung von Arbeitsgerüsten. Im Übrigen sollen nach dem Wortlaut des VTV Betriebe des Gerüstbauerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst werden. Betriebe des Gerüstbauerhandwerks sind solche Betriebe, in denen Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausgeführt werden. Welche Tätigkeiten ein Gerüstbauer ausübt, ergibt sich unter anderem aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 01. August 2000 (BGBl. I 2778). Unter § 4 Ziff. 19.) ist hinsichtlich des Ausbildungsberufsbildes das „Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen“ genannt. Im Ausbildungsrahmenplan sind unter Ziffer 19 als Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind, unter anderem aufgeführt: „Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen“, „Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwenden“, „…Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheiden“ sowie „… Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren“. In der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk (Gerüstbauermeisterverordnung) vom 15. Dezember 2000 (BGBl. I 2000 1694) ist hinsichtlich des Meisterprüfungsberufsbildes in § 2 Abs. 2 unter anderem Folgendes geregelt: „5. Konstruktionen und Gerüstausführungen nach statischen Berechnungen oder fachlicher Erfahrung festlegen, entsprechende technische Zeichnungen und Ausführungspläne unter Beachtung der Grundlagen der Statik erstellen, sowie Montageanweisungen und Verwendungsanleitungen anfertigen, … 10. Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen und Tribünen aufbauen, prüfen, beurteilen, übergeben, unterhalten, umbauen und abbauen, sowie die erforderliche Dokumentation erstellen…“ Anhand dieser Verordnungen wird deutlich, dass die Planung und Errichtung von Tribünen Aufgabe des Gerüstbauers und dem Gerüstbauerhandwerk zuzurechnen ist. Dementsprechend geht auch die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass Gerüstbauer/innen „Tribünen für Veranstaltungen und Feste … errichten“ können und führt weiter aus: „Solche Spezialgerüste müssen genau nach Maß hergestellt und an das jeweilige Bauwerk angepasst werden.“ (vgl. www.berufenet.de Gerüstbauer/in unter: „Aufgaben und Tätigkeiten (Beschreibung) Nicht nur Standard“). Soweit die Beklagte besonders herausstellt und darauf hinweist, dass die Planung von Tribünen gegenüber dem Planen und Aufstellen von Gerüsten einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweist und Tribünen besonderen Belastungen ausgesetzt sind, sind das keine Kriterien, die der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs entgegenstehen. Die Tarifparteien haben insbesondere mit dem Hinweis, dass auch Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik vom Geltungsbereich erfasst werden, klargestellt, dass alle Arten von Gerüstkonstruktionen, gleich welchen Schwierigkeitsgrad sie aufweisen, unter den Geltungsbereich fallen. Auch der weitere Umstand, dass nach der Behauptung der Beklagten die Vermietung von Tribünen keinen jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt und bei den von ihr beschäftigten Mitarbeitern keine erhöhe Fluktuation festzustellen ist, steht der Eröffnung des Geltungsbereichs nicht entgegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der VTV des Gerüstbauerhandwerks wie der insoweit vergleichbare VTV des Baugewerbes auch eine Reaktion auf erhöhte Fluktuation der Arbeitnehmer und saisonal unstetige Beschäftigung darstellt. Die Tarifparteien haben jedoch die Anwendbarkeit des Tarifvertrages weder von einem bestimmten Maß an Fluktuation, noch von saisonalen Schwankungen abhängig gemacht. Den Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Regelungsfolgen geht. Sie verfügen darüber hinaus über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der tariflichen Regelung (BAG 08. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - NZA 2011, 586, 589). Die Tarifvertragsparteien sind frei zu regeln, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen sie einen tarifvertraglichen Anspruch - vorliegend: den Auskunftsanspruch - abhängig machen wollen. Ein bestimmtes Ausmaß an Fluktuation oder saisonaler Schwankung im Betrieb ist keine Voraussetzung des Auskunftsanspruchs. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Fluktuation der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem VTV-Bau festgestellt, dass es nicht auf die tatsächliche Fluktuation ankommt, solange die Tarifvertragsparteien das Ziel verfolgen, eine höhere Fluktuation der Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - NZA 2005, 1188). Der weitere Umstand, dass beim Bau von Tribünen die „Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten“ und die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung zu beachten sind, steht der Einschätzung der Tribüne als Gerüst nicht entgegen. Der Betrieb der Beklagten wird nicht von einer der Ausnahmebestimmungen des VTV erfasst. Der Betrieb der Beklagten ist kein Betrieb des Baugewerbes. Im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 ist unter § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 3 geregelt, dass vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages Betriebe des Gerüstbauergewerbes nicht erfasst werden. Die Beklagte unterhielt auch keinen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. Gemäß § 1 Abs. 8 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 werden vom betrieblichen Geltungsbereich Betriebe des Gerüstbauergewerbes nicht erfasst. Die Beklagte ist nicht etwa deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, weil sie Hersteller oder Händler von Gerüstmaterial ist bzw. den Herstellern und den Händlern gleichzustellen wäre. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich differenziert zwischen solchen Betrieben, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen, welche sie dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zuordnen, und solchen Betrieben, die ausschließlich Gerüstmaterial herstellen oder als Händler veräußern, wozu die Beklagte ersichtlich nicht gehört. Dem Kläger steht die begehrte Entschädigungssumme gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu. Danach ist die Beklagte, sofern das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausspricht, auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Dabei ist die Entschädigung, wie von dem Kläger berechnet, in der Regel mit 80 % der zu erwartenden Beitragssumme zu berechnen (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 759/08 - AP Nr. 319 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Beklagte trägt die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die nach den Sozialkassentarifverträgen des Gerüstbauergewerbes vorgesehenen Auskünfte zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen. Der Kläger ist die A. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zur Sozialkasse des Gerüstbauerhandwerks. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 (VTV) in der jeweils geltenden Fassung auf Erteilung der tarifvertraglich vorgesehenen Auskünfte hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2009 und bedingte Entschädigungszahlung in Anspruch, wobei der Kläger der Entschädigung etwa 80 % des Betrages zugrunde legt, den die Beklagte an Beiträgen nach Ansicht des Klägers zu melden hat. Die Beklagte unterhält einen Betrieb, der nicht in die Handwerksrolle der Gerüstbauer eingetragen ist. Die Tätigkeit der Beklagten besteht im Verleih von Tribünen- und Bühnenkonstruktionen für (Groß-)Veranstaltungen und der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Beratung, Planung und Überwachung dieser Konstruktionen. Wegen des Inhalts der Präsentation ihres Geschäftsfeldes und der verschiedenen Bühnen- und Tribünenkonstruktionen wird auf Bl. 108 - Bl. 165 d. A. Bezug genommen. Bei der Errichtung der Tribünen- und Bühnenkonstruktionen sind die Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten zu beachten, wegen deren Inhalt auf den Auszug (Bl. 166 d. A.) Bezug genommen wird. Ob die Beklagte die Tribünen- und Bühnenkonstruktionen mit eigenen Arbeitnehmern errichtet oder durch Subunternehmer errichten lässt, ob ihr Betrieb saisonalen Schwankungen ausgesetzt ist und ob sie ausgebildete Gerüstbauer beschäftigt, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte auskunftspflichtig sei, da ihr Betrieb dem Geltungsbereich des VTV unterfalle. Er hat behauptet, dass die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausmache, Gerüstbauarbeiten und die Bereitstellung von Gerüsten wie das Erstellen von Tribünen und Bühnen durch Zusammenfügen von genormten Bauteilen unter Einbeziehung der fest mit den Tribünen und Bühnen verankerten Bestuhlung sowie die Lagerung, die Reparatur und den Transport der entsprechenden Gerüstteile sowie die im Rahmen der Bereitstellung der Gerüstteile notwendigen Verwaltungs- und Büroarbeiten verrichtet habe, und sich zum Beweis auf die Vernehmung sämtlicher bei der Beklagten im Klagezeitraum beschäftigten Arbeitnehmer berufen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen, 1.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2008 bis Dezember 2009 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme in den Monaten insgesamt für diese Arbeitnehmer angefallen ist und wie hoch die hiernach zu zahlenden Beträge sind, 1.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2008 bis Dezember 2009 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und wie hoch die zu zahlenden Beiträge sind, 2. für den Fall, dass diese Auskunft nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erteilt wird, an ihn eine Entschädigung bezüglich Antrag 1.1 von Euro 72.960,00 (für acht gewerbliche Arbeitnehmer), bezüglich Antrag 1.2 von Euro 211,20 (für eine technische bzw. kaufmännische Angestellte), insgesamt von Euro 73.171,20 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht auskunftspflichtig zu sein, da sie keinen Betrieb des Gerüstbauerhandwerks unterhalten habe. Die von ihr errichteten Tribünen- und Bühnenkonstruktionen seien keine Gerüste im Sinn des VTV, sondern selbständige, einen eigenen Zweck erfüllende bauliche Anlagen, die sich von Gerüsten unter anderem durch die Anforderungen an die Belastbarkeit unterschieden. Tribünenaufbauten seien zudem reine Spezialteile, die mit herkömmlichen Baugerüsten nichts zu tun hätten. Die Beklagte hat behauptet, die Tätigkeit in ihrem Betrieb beschränke sich auf die Lagerung und Vermietung des Materials sowie auf Planungs- und Beratungsleistungen. Ihre Arbeitnehmer würden die Tribünen und Bühnenkonstruktionen nicht selbst auf- und abbauen. Soweit der VTV der Sicherung der arbeitnehmerseitigen Ansprüche auf Gewährung sozialer Leistungen diene, sei er eindeutig auf klassische Betriebe des Gerüstbaus am Bau zugeschnitten. Anders als diese Betriebe unterliege der Betrieb der Beklagten keinen jahreszeitlichen oder witterungsbedingten Einflüssen. Die Arbeitnehmer seien langfristig beschäftigt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, zur Bestimmung des Geltungsbereichs des VTV könne nicht auf die Berufsausbildungsverordnung der Gerüstbauer zurückgegriffen werden. Selbst wenn Gerüstbauer danach in der Lage seien Tribünen auf- und abzubauen, könne daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Betrieb der Beklagten dem Gerüstbauerhandwerk zuzuordnen sei. Die Erstellung von Gerüsten sei auch Bestandteil der Ausbildung der Maler oder Stuckateure. Die Tätigkeit der Beklagten sei vergleichbar der eines Händlers, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sei. Die Beklagte hat bestritten, dass alle vom Kläger als Zeugen benannten Arbeitnehmer im Klagezeitraum bei ihr beschäftigt gewesen seien Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 07. September 2010 - 2 Ca 516/10 - der Klage stattgegeben. Es hat unter anderem ausgeführt, die Beklagte unterhalte ein Betrieb des Gerüstbauerhandwerks, da sie gewerblich Gerüstmaterial bereitstelle, wobei als Gerüste alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten sowie Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik gehörten, wie sich aus § 1 Abs. 2 Abschn. 1 a Satz 4 VTV ergebe. Die Beklagte stelle gewerblich Gerüstmaterial bereit, indem sie Bühnen und Tribünenmaterial vermiete. Dabei handele es sich um Gerüste im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. 1 a Satz 4 VTV. Aus § 9 Abs. 3 Ziff. 2 c der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000 ergebe sich, dass zu den Tätigkeitsfeldern im Gerüstbaugewerbe auch der Bereich Bühnen und Tribünen gehöre. Gleiches ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Ziff. 10 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk vom 12. Dezember 2000. Die Unterschiede zwischen Baugerüsten und Bühnen/Tribünen seien ebenso wenig wie die unterschiedliche Nutzung oder der unterschiedliche Zweck maßgeblich. Die Beitragsverpflichtung hänge alleine davon ab, ob eine Tätigkeit verrichtet werde, die vom Geltungsbereich des VTV erfasst werde. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 03. Juli 2003 das Auf- und Abbauen von Gerüsten auch zum Berufsbild des Malers gehöre. Das Aufbauen eines Gerüstes diene insoweit lediglich der eigenen Arbeitsvorbereitung des Malers. Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts des VTV sei es ausreichend, dass die Bühnen und Tribünen von der Beklagten lediglich gelagert und vermietet würden. Unerheblich sei schließlich, dass die Beklagte ihre Arbeitnehmer langfristig beschäftige und keine saisonalen Schwankungen bestünden. Insoweit könne der VTV nur generelle Regelungen treffen. Dieses Urteil ist der Beklagten am 15. September 2010 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 08. Oktober 2010 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2010 am 14. Dezember 2010 bei Gericht eingegangen. Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, nicht auskunftspflichtig zu sein. Gerüste im Sinne des VTV seien unselbständige Hilfsmittel, die zeitlich befristet dienender Bestandteil eines anderen Gebäudes bzw. einer sonstigen baulichen Anlage würden. Gerüste würden als Arbeitsplattformen zur Schalung oder als Schutzeinrichtung verwendet. Allen Gerüsten sei gemeinsam, dass sie entweder eine bestimmt Arbeit unterstützten oder bei der Durchführung einer Arbeit eine unselbständige Hilfestellung böten. Eine Tribüne sei demgegenüber eine erhöhte Plattform zur Unterbringung von Zuschauern in einem Stadion oder in einer Halle. Tribünenkonstruktionen seien selbständige, einen eigenen Zweck erfüllende bauliche Anlagen. Sie unterschieden sich von den Gerüsten insbesondere auch hinsichtlich der Anforderungen an die Belastbarkeit. Es handele sich um reine Spezialteile, die mit herkömmlichen Baugerüsten nichts zu tun hätten. Für die Errichtung von Tribünen müssten Pläne erstellt und eigene kreative Ideen und Vorstellungen gegenüber dem Kunden eingebracht werden. Anders als bei Gerüsten müssten bei Bühnen/Tribünen Handläufe, Abgrenzungen, Fluchtwege, Sprecherkabinen etc. eingeplant werden, was unter sicherheitstechnischen Aspekten sehr aufwendig sei. Dass zwischen Tribünen und Gerüsten zu unterscheiden sei, ergäbe sich auch daraus, dass für den Gerüstbau eigene DIN-Normen existierten. Der Tribünenbau sei eine gleichsam wissenschaftliche Tätigkeit und setze technische Planung voraus, was mit dem Gerüstbau nicht vergleichbar sei. Die „Richtlinien über den Bau und Betrieb fliegender Bauten“ und die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung seien zu berücksichtigen. Tribünen seien genehmigungspflichtig und vom TÜV abzunehmen. Auch von seiner Zweckbestimmung her sei der VTV auf den Betrieb der Beklagten nicht anwendbar, da der Betrieb der Beklagten keinen jahreszeitlichen und/oder witterungsbedingten Einflüssen unterläge. Bei der Beklagten fände kein ständiger Arbeitnehmerwechsel statt. Die Einbeziehung des Tribünenbaus in die Ausbildung des Gerüstbauerhandwerks bedeute nicht, dass der VTV auf den Betrieb der Beklagten anwendbar sei; im Betrieb der Beklagten seien Tribünenbauer und nicht ausgebildete Gerüstbauer beschäftigt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb der Beklagten das Bühnen- und Tribünenmaterial nicht selbst auf- oder abbaue, sondern auf die Lagerung und Vermietung des Materials sowie auf Planungs- und Beratungsleistungen ausgerichtet sei. Die Tätigkeit der Beklagten entspreche der eines Händlers, der vom Geltungsbereich des VTV ausdrücklich ausgeschlossen sei. Wegen der von der Beklagten nach ihren Angaben beschäftigten Arbeitnehmer, der erlernten Tätigkeit und ihres Tätigkeitseinsatzes wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03. Mai 2011 (dort S. 14/15; Bl. 300/301 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden (2 Ca 516/10) vom 07. September 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Beklagte sei auskunftspflichtig, da sich Gerüste und Tribünen nicht grundsätzlich hinsichtlich ihrer Belastbarkeit, der erforderlichen Pläne, der statischen Berechnungen und des Schutzaspektsunterschieden. Nach dem Gefahrtarif der BG-Bau werde der Tribünenbau als Unterfall des Gerüstbaus qualifiziert (vgl. Anlage B 29 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2010; Bl. 282 d. A.). Unterschiede bestünden im Wesentlichen in der Größe. Tribünen- und Bühnenbauteile würden regelmäßig von Herstellern von Gerüstbauteilen produziert. So beruhe das Tribünenprogramm des Gerüstsystemherstellers B. auf dessen „allround Gerüst-Baukasten“. Die Tribünen der Beklagten würden aus den Bauteilen dieser Firma B. gebaut. Tribünenbauer seien in der Regel ausgebildete Gerüstbauer. Selbst wenn die Beklagte die Tribüne nicht selbst aufbaue, seien entsprechende Kenntnisse für die Lagerung und den Transport nötig. Aus dem VTV ergebe sich nicht, dass der Geltungsbereich des VTV nur für Beriebe eröffnet wäre, in denen die Beschäftigung jahreszeitlichen oder witterungsbedingten Schwankungen unterläge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.