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Urteil

10 Sa 907/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:1207.10SA907.12.0A
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Leitsätze
Das Aufstellen von Dekontaminationsschleusen sowie das Absaugen und Verpacken von PCB, KMF und PAK als Sondermüll im Zusammenhang mit - gegebenenfalls durch Dritte durchgeführte - Abbrucharbeiten sind notwendige Vor- bzw. Nacharbeiten und baulicher Natur.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13.06.2012 – 6 Ca 2471/10 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 74.595,89 EUR (in Worten: Vierundsiebzigtausendfünfhundertfünfundneunzig und 89/100 Euro) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Aufstellen von Dekontaminationsschleusen sowie das Absaugen und Verpacken von PCB, KMF und PAK als Sondermüll im Zusammenhang mit - gegebenenfalls durch Dritte durchgeführte - Abbrucharbeiten sind notwendige Vor- bzw. Nacharbeiten und baulicher Natur. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13.06.2012 – 6 Ca 2471/10 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 74.595,89 EUR (in Worten: Vierundsiebzigtausendfünfhundertfünfundneunzig und 89/100 Euro) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg, denn die Beklagte ist verpflichtet, gemäß §§ 18, 22 VTV die vom Kläger geltend gemachten Beiträge zu bezahlen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger die Tarifunterworfenheit der Beklagten anhand der vorgetragenen Indizien schlüssig dargetan. Wegen des Informationsungleichgewichts zwischen dem Kläger und den jeweils verklagten Arbeitgebern darf der Kläger, der keine näheren Einblicke in dem Gegner bekannte Geschehensabläufe hat, auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist erst dann zulässig, wenn der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält, was in der Regel jedoch nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden kann oder dann, wenn die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (BAG 28. April 2004 – 10 AZR 370/03– AP-Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nicht nur aufgrund der vom Kläger vorgelegten Indizien wie der Prüfungsniederschrift der Agentur für Arbeit, der Gewerberegisterauskunft und des Handelsregisterauszugs, sondern auch aufgrund der eigenen Einlassungen der Beklagten im Verfahren durfte der Kläger davon ausgehen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Bautätigkeiten anfielen. Zwar ist es zutreffend, dass Brandschadensanierungsarbeiten nicht notwendigerweise mit baulichen Tätigkeiten, wie der Instandsetzung eines Bauwerks, im Zusammenhang stehen müssen, sondern auch Nebenleistungen darstellen können, die nicht baulicher Natur sind (BAG 08.02.1995 – 10 AZR 289/94– juris). Wird die Brandschadensanierung allerdings im Zusammenhang mit der Instandsetzung von Gebäuden verrichtet, handelt es sich von der Zweckbestimmung her um eine bauliche Prägung. Der Kläger behauptet, dass die Schadstoffentsorgung und die Brandschadensanierung zur Instandsetzung und Instandhaltung des Bauwerks durchgeführt werden. Damit hat der Kläger die bauliche Prägung schlüssig dargelegt. Im Übrigen ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass im Betrieb der Beklagten zu einem gewissen Prozentsatz baugewerbliche Tätigkeiten, nämlich Abbrucharbeiten verrichtet werden. Streitig ist allein, ob der zeitliche Anteil über 50 % liegt oder nicht. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger vermutet behaupten, dass der zeitliche Anteil der baugewerblichen Tätigkeiten der Beklagten über 50 % liegt. Demgegenüber sind die Behauptungen der Beklagten nicht erheblich. Zwar war die Beklagte im Klagezeitraum nicht Mitglied einer der Tarifvertrag schließenden Parteien des VTV und deshalb nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Allerdings war der VTV im streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, weshalb die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfassen. Die Voraussetzungen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung lagen bei der Beklagten im Kalenderjahr 2006 unstreitig nicht vor. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten verrichtete sie im Klagezeitraum arbeitszeitlich zu 28 bis 30 % Abbrucharbeiten (Tätigkeitsbereich Nr. 9) einschließlich des Abbruchs von PCB (polychlorierte Biphenyle), KMF (künstliche Mineralfasern) und PAK (polycyclisch aromatische Kohlenwasserstoffe) sowie einschließlich aller damit zusammenhängender Tätigkeiten. Abbrucharbeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV erfasst. Von daher wird davon ausgegangen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich zu mindestens 28 % Bautätigkeiten anfielen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Aufstellung und Inbetriebnahme sowie Wartung von Dekontaminationsschleusen für Dritte (Tätigkeitsbereich Nr. 3) eine bauliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit macht nach Angaben der Beklagten 5 bis 10 % der Arbeitszeit aus. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass etwa Bauservicearbeiten wie die Baustellenreinigung und der Materialtransport als bloße Nebenarbeiten nur dann den baugewerblichen Haupttätigkeiten zugeordnet werden können, wenn sie zu einer sachgerechten Ausführung baulicher Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Voraussetzung für die Annahme einer Zusammenhangstätigkeit ist dabei grundsätzlich ein Zusammenhang der Nebenarbeiten mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit (BAG 14.03.2012 – 10 AZR 610/10– juris). Bei der Errichtung von Dekontaminationsschleusen für Dritte gilt jedoch Anderes. Die Schadstoffsanierung und –entsorgung durch Dritte kann ohne die Aufstellung und Inbetriebnahme derartiger Dekontaminationsschleusen nicht durchgeführt werden, ohne dass Menschen oder die Umwelt gefährdet werden. Das Aufstellen der Dekontaminationsschleuse ist somit eine notwendige Vorarbeit und damit eine Teiltätigkeit der Sanierungsarbeiten und nicht eine bloße Nebenarbeit (BAG 14.01.2004 – 10 AZR 182/03– AP-Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Damit wird auch die Wartung der Dekontaminationsschleusen als Zusammenhangstätigkeit erfasst. Das Gericht geht davon aus, dass insoweit weitere 5 % der Arbeitszeit auf bauliche Tätigkeiten entfallen. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt auch der Tätigkeitsbereich Nr. 5, die Spezialschadstoffentsorgung von PCB, KMF und PAK als Sondermüll und die Herausnahme dieser Stoffe ohne Abkratzen, Abspachteln und Abmontieren (vgl. dazu BAG 27.10.2010 – 10 AZR 351/09– juris) eine bauliche Tätigkeit dar. Bei der Spezialschadstoffentsorgung handelt es sich gerade nicht um eine „normale“ Reinigungstätigkeit. Vielmehr müssen diese Stoffe als Sondermüll erfasst, verpackt und speziell entsorgt werden. Insoweit liegen notwendige Nacharbeiten zu den gegebenenfalls von Dritten ausgeführten Abkratz-, Abspachtel- und Demontagearbeiten vor. Der zeitliche Anteil dieser Tätigkeiten wird entsprechend der Mindestangabe der Beklagten mit 15 % in Ansatz gebracht. Soweit die Beklagte behauptet, PCB, KMF und PAK zu 5 % der betrieblichen Arbeitszeit abzusaugen (Tätigkeitsbereich Nr. 6), ist diese Tätigkeit baulicher Natur, da sie der Instandsetzung und Instandhaltung oder gegebenenfalls auch dem Abbruch des Gebäudes dient. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die Schadstoffe abgekratzt, abgespachtelt oder abmontiert werden. Soweit das möglich ist, dient auch das Absaugen der Schadstoffe der Schadstoffentsorgung. Da somit bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten mindestens 53 % der in ihrem Betrieb im Klagezeitraum verrichteten Tätigkeiten auf baugewerbliche Arbeiten entfielen, kann dahinstehen, was es mit den Brandschadensanierungsarbeiten (Tätigkeitsbereich Nr. 7) auf sich hat, ob diese und wenn ja, in welchem zeitlichen Umfang mit Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang standen. Zur Höhe der Beitragsforderung hat der Kläger hinreichend vorgetragen, da er dargelegt hat, dass die Beiträge aus den von der Beklagten genannten Bruttolohnsummen errechnet worden seien. Die jeweiligen Prozentsätze ergeben sich aus dem VTV. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, warum sie meint, dass die Berechnung fehlerhaft ist. Daran fehlt es. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in der jeweils gültigen Fassung auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für den Zeitraum Januar bis November 2006 in Höhe von Euro 74.595,89 in Anspruch. Die Klageschrift ist am 30. Dezember 2010 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 05. Januar 2011 zugestellt worden. Die Beitragshöhe errechnet der Kläger auf der Grundlage der von der Beklagten gemeldeten Bruttolohnsummen. Ausweislich der Prüfungsniederschrift der Agentur für Arbeit vom 25. August 2008 (Blatt 90 bis 93 d. A.) wurden im Betrieb der Beklagten folgende Arbeiten verrichtet: Abbrucharbeiten, Brandschadensanierungen inklusive aller damit verbundener Tätigkeiten wie Vor- und Nacharbeiten, Reinigungs- und Abschottungsarbeiten. Im Gewerberegister ist die Beklagte mit den Tätigkeiten: Allgemeine Demontagearbeiten, Schadstoffsanierung, Entsorgung, Industriereinigung, Kleintransporte gemeldet (Blatt 99 d. A.). Diese Tätigkeiten sind auch im Handelsregister angegeben (Blatt 100 d. A.). Seit dem 17. Januar 2007 ist die Beklagte Mitglied im Deutschen Abbruchverband. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei im Klagezeitraum beitragspflichtig gewesen. Er hat behauptet, im Kalenderjahr 2006 seien zu 30 bis 35 % Abbrucharbeiten ausgeführt worden. Das eigentliche Gepräge habe der Betrieb im Kalenderjahr 2006 durch Brandschadensanierung und Schadstoffentsorgung erhalten. Darunter fielen sämtliche Vor- und Nacharbeiten wie Reinigungs- und Abschottungsarbeiten, der darauf bezogene Aufbau von Schleusen, die Vorhaltung und Wartung der Schleusen, Abklebe-, Abschottungs- und Einhausungsarbeiten, die Schadstoffentsorgung durch Absaugen, die Reinigung von mit Ruß beschlagenen Wänden und Decken sowie das Abwaschen, Bürsten und Dampfstrahlen, die Trockeneisreinigung, darauf bezogene Transport- und Vorleistungen sowie Lagerarbeiten zu Ermöglichung der zuvor beschriebenen Arbeiten. Auf diese Tätigkeiten entfielen über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 74.595,89 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfallen zu sein. Sie hat behauptet, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum arbeitszeitlich anteilig folgende Tätigkeiten verrichtet: Transport- und Fuhrleistungen für Dritte, An- und Abtransport von Materialien, Gerätschaften und Anderes für Dritte, alles ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 5 bis 8 %; Werkstatt- und Lagertätigkeiten ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 5 %; Aufstellung und Inbetriebnahme sowie Wartung von Dekontaminationsschleusen für Dritte ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 5 bis 10 %; Folienabdeckungen, Abklebearbeiten, Einhausungen und Abdeckarbeiten für Dritte ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 10 bis 15 %; Spezialschadstoffentsorgung insbesondere von PCB/KMF/PAK als Sondermüll und Herausnahme diesbezüglicher Stoffe ohne Abkratzen, Abspachteln, Abmontieren und ohne irgendwie gearteten baulichen Zusammenhang zu ca. 15 bis 20 %; Absaugen von PCB/KMF/PAK zu ca. 5 %; Brandschadensanierung ohne baulichen Zusammenhang sowie Trockeneisreinigung und sonstige Reinigung ohne baulichen Zusammenhang für Dritte zu ca. 10 bis 15 %; Reinigungsarbeiten, Schuttentsorgung, Abfuhr von Abbruchmaterialien und Sonstigem, alles für Dritte ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 5 %; Abbrucharbeiten einschließlich dem Abbruch von PCB/KMF/PAK inklusive aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu ca. 28 bis 30 %. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 13. Juni 2012 – 6 Ca 2471/10 – die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte im Klagezeitraum beitragspflichtig gewesen sei. Nicht jede Brandschadensanierungsarbeit sowie Schadstoffentsorgung stelle eine bauliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dar. Es sei nicht eindeutig, ob Tätigkeiten erbracht worden seien, die der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung bzw. der Beseitigung des durch den Brand beschädigten Bauwerks dienten. Insbesondere die Säuberungen und das Abwaschen rußbeauflagter Wände, das Aufräumen von Schutt, das Abbürsten von Wänden und Böden und die Reinigung mit Dampfstrahl sowie Reinigungsarbeiten mit Spezialgerät im Trockeneisverfahren seien nicht zwangsläufig notwenige Vorarbeiten für eine Instandsetzung bzw. Neuerstellung des brandgeschädigten Bauwerks. Dieses Urteil ist dem Kläger am 29. Juni 2012 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 11. Juli 2012 und die Berufungsbegründung am 09. August 2012 bei Gericht eingegangen. Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und behauptet, der Umfang der Abbrucharbeiten betrage 30 bis 35 % der betrieblichen Arbeitszeit, mindestens jedoch die von der Beklagten selbst genannten ca. 28 bis 30 %. Hinzu kämen die Tätigkeitsfelder Nr. 5 „Schadstoffentsorgung“ und Nr. 7 „Brandschadensanierung“, die die Beklagte nenne. Diese hätten baulichen Bezug, da dabei die Sanierung des Gebäudes, das heißt die Befreiung des Gebäudes von Schadstoffen im Vordergrund stünde. Schadstoffentsorgung und Brandschadensanierung dienten der Instandhaltung und Instandsetzung des Bauwerks. Damit lägen arbeitszeitlich über 50% an baulichen Tätigkeiten vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2012 (Aktenzeichen: 6 Ca 2471/10) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 74.595,89 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Sie bestreitet die Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung. Bei der Schadstoffentsorgung seien die Verpackung und die Entsorgung der Schadstoffe nicht baulicher Natur. Das Absaugen von Schadstoffen sei keine bauliche Tätigkeit, sondern Reinigungsarbeit. Hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche Nr. 3 und 5 gelte das Gleiche wie beim Abräumen und Abtransport von Schutt: Sie stellten nur dann Zusammenhangsarbeiten dar, wenn sie mit eigenen Bautätigkeiten der Beklagten in Zusammenhang stünden. Soweit das nicht der Fall sei, handele es sich um reine Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten. Das Zur-Verfügung-Stellen der Schleuse sei als Einrichtung der Baustelle selbst nicht baulicher Natur. Wegen des ergänzenden Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsschriftsätze Bezug genommen.