Urteil
10 Sa 535/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0827.10SA535.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14.03.2013 – 4 Ca 554/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14.03.2013 – 4 Ca 554/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, denn die Beklagte schuldet dem Kläger für den Zeitraum nach dem 16. Mai 2012 keinerlei Vergütung. Wie im Rechtsstreit beim Hess. LAG zum Az.: 10 Sa 32/13 mit Urteil vom 27. August 2013 festgestellt wurde, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten am 16. Mai 2012 aufgelöst worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Die Beklagte befindet sich nach dem 16. Mai 2012 nicht im Annahmeverzug. Der Kläger trägt als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung zusteht. Der Kläger ist seit November 1996 bei der Beklagten, welche mehrere A. Restaurants als Franchisenehmerin betreibt, zuletzt in der Funktion eines Restaurantleiters beschäftigt. Im Zeitraum Februar bis April 2012 erzielte der Kläger einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von durchschnittlich 3.278,32 € einschließlich Pkw-Nutzung und Fahrtkosten. Am 16. Mai 2012 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Die gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage ist mit Urteil des Hessischen LAG vom 27. August 2013 – 10 Sa 32/13– abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass der Kläger die ihm zustehende Vergütung bis zum 16. Mai 2012, Arbeitslosengeld in der Gesamthöhe von € 8.459,70 (statt € 8.392,80 laut erstinstanzlicher Angabe) und € 1.439,38 als Leistung vom Jobcenter Gießen erhalten hat. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde die monatliche Bruttovergütung für die Monate Mai 2012 bis Januar 2013 sowie je € 1.350,00 brutto als Urlaubsgeld im Juni 2012 und als Weihnachtsgeld im November 2012 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2012 in Höhe von € 3.257,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. Juni 2012 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2012 in Höhe von € 4.558,18 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. Juli 2012 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2012 in Höhe von € 3.257,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. August 2012 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat August 2012 in Höhe von € 3.257,68 brutto abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.057,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. September 2012 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat September 2012 in Höhe von € 3.257,68 brutto abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.467,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. Oktober 2012 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2012 in Höhe von € 3.257,68 brutto abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.467,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. November 2012 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat November 2012 in Höhe von € 4.558,18 brutto abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.467,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. Dezember 2012 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Dezember 2012 in Höhe von € 3.257,68 brutto abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.467,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. Januar 2013 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2013 in Höhe von € 3.257,68 brutto abzüglich vereinnahmten Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.467,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01. Februar 2013 zu zahlen und dem Kläger eine entsprechende Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Ausführungen des Klägers zum Annahmeverzugslohn und dessen Höhe seinen unsubstantiiert. Sie hat bestritten, dass der Kläger erst ab dem Monat August 2012 Arbeitslosengeld in der angegebenen Höhe erhalten habe. Im Übrigen stünde dem Kläger ein Vergütungsanspruch nach dem 16. Mai 2012 nicht zu. Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 14. März 2013 - 4 Ca 554/12 - der Klage stattgegeben, wobei es Zinsen auf die Differenz zwischen der monatlichen Bruttovergütung und der nach den Angaben des Klägers bezogenen Arbeitslosenvergütung zugesprochen hat. Es hat unter anderem ausgeführt, die Klage sei der Höhe nach schlüssig. Da die Kündigung vom 16. Mai 2012 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, stünde dem Kläger die Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu. Dieses Urteil ist der Beklagten am 27. März 2013 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am Montag, dem 29. April 2013 und die Berufungsbegründung am 16. Mai 2013 bei Gericht eingegangen. Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dem Kläger stünde für die Zeit nach dem 16. Mai 2012 kein Vergütungsanspruch mehr zu, da das Arbeitsverhältnis zum 16. Mai 2012 aufgelöst worden sei. Die Lohnhöhe sei vom Kläger fehlerhaft berechnet worden, zumal er die Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes falsch angegeben habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14. März 2013, Az.: 4 Ca 554/12, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Vergütungsanspruch zustünde, da die Beklagte sich im Annahmeverzug befände.