Urteil
10 Sa 82/22 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:1101.10SA82.22SK.00
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Leitsätze
1. Schweißarbeiten an Rohrleitungen bei Industrieanlagen zählen grundsätzlich zum Rohrleitungsbau i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Die Montage von technischen Anlagen wie Kraftwerkskessel oder Pumpstationen zählt hingegen zu dem Anlagenbau, der auch nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fällt, weil eine Anlage kein Bauwerk ist.
2. Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (z.B. Anlagenmechaniker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (z.B. Rohrleitungsbauer/in) erfordern. Montagearbeiten, die sich unmittelbar auf die Herstellung einer technischen Anlage beziehen, fallen aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus. Dies ist auch deshalb zutreffend, weil Rohrleitungsbauer fachlich gar nicht in der Lage sind, technische Anlagen zu planen oder zu montieren.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2021 – 6 Ca 534/20 SK – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schweißarbeiten an Rohrleitungen bei Industrieanlagen zählen grundsätzlich zum Rohrleitungsbau i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Die Montage von technischen Anlagen wie Kraftwerkskessel oder Pumpstationen zählt hingegen zu dem Anlagenbau, der auch nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fällt, weil eine Anlage kein Bauwerk ist. 2. Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (z.B. Anlagenmechaniker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (z.B. Rohrleitungsbauer/in) erfordern. Montagearbeiten, die sich unmittelbar auf die Herstellung einer technischen Anlage beziehen, fallen aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus. Dies ist auch deshalb zutreffend, weil Rohrleitungsbauer fachlich gar nicht in der Lage sind, technische Anlagen zu planen oder zu montieren. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2021 – 6 Ca 534/20 SK – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Nach Beweisaufnahme steht fest, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV in den Jahren 2017 bis 2020 nicht eröffnet ist. Dies führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Beitragsklage. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 23. März 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann nicht Zahlung der Beiträge nach den §§ 15 Abs. 2, 18 VTV verlangen, da der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht eröffnet ist. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). 2. Danach ist davon auszugehen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet ist. aa) Zu den Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehören alle Arbeiten, die das Verlegen und Montieren von Rohren betreffen, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 144/19 - Rn. 23, AP Nr. 406 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - Rn. 22, Juris). Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt (BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 710/09 - Rn. 17, Juris). Auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall ist als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten unter- oder oberirdisch durchgeführt werden (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24, NZA-RR 2015, 307). Insbesondere das Verschweißen von Rohrleitungen in Kraftwerken und industriellen Anlagen zählt zu den Arbeiten des Rohrleitungsbaus (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 28, Juris; Hess. LAG 27. September 2019 - 10 Sa 177/19 SK - Rn. 34, Juris; Hess. LAG 17. April 2015 - 10 Sa 1281/14 - Rn. 49, Juris). Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 26, Juris). Zu den Rohrleitungsbauarbeiten zählen jedenfalls auch das Anbringen der Halterung, die Feinjustierung und die Heftung der Rohrverbindungen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307). Auch das Drucklosstellen einer Versorgungsleitung für Gas oder Erdöl kann zu den Rohrleitungsbauarbeiten zählen (BAG 28. April 2021 - 10 AZR 144/19 - Rn. 23, AP Nr. 406 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Werden Rohrleitungsbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ausgeführt, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung „Rohrleitungsbau“ notwendig sind und daher mit dieser in Zusammenhang stehen. Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 25, NZA-RR 2015, 307). Zu den notwendigen Vorarbeiten können auch Blech- und Schlosserarbeiten in der Werkstatt gehören (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 27, Juris; BAG 13. März 1996 - 10 AZR 721/95 - zu II b der Gründe, NZA 1997, 209). Damit sind Schweißarbeiten und sonstige Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten an Rohrleitungen an industriellen Anlagen grundsätzlich vom tariflichen Anwendungsbereich erfasst. Gleichwohl stellt sich eine Abgrenzungsfrage zu Arbeiten an der technischen Anlage selbst, z.B. einem Kraftwerkskessel (hierzu Hess. LAG 9. Juli 2021 - 10 Sa 1517/20 SK - n.v.). Ist Gegenstand des Auftrages der Bau einer industriellen Anlage, wie z.B. eines Kraftwerkkessels, und fallen dabei lediglich nebenbei Anschluss- und Rohrleitungsarbeiten an, so ist diese Tätigkeit nicht mehr dem Rohrleitungsbau zuzurechnen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - NZA-RR 2015, 307; Hess. LAG 27. September 2019 - 10 Sa 177/19 SK - Rn. 46, Juris). Der Zehnte Senat hat etwa das Vorliegen einer baulichen Leistung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (Trocken- und Montagebauarbeiten) verneint für den Fall des Aufbaus und der Montage einer Hochfrequenzkabine für einen Kernspintomografen in einem Krankenhaus, die notwendiger und integraler Bestandteil des medizinischen Geräts und kein eigenständiges Bauwerk oder Bestandteil des Gebäudes war (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - Rn. 21, Juris). Das Bundesarbeitsgericht nimmt insoweit offensichtlich eine funktionale Betrachtung vor und stellt nicht bloß auf die allgemeine Definition ab, wonach es sich um ein Bauwerk im tariflichen Sinne handelt, wenn es mit dem Erdboden verbunden oder infolge seiner eigenen Schwere auf ihm ruhend sowie aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 23, NZA-RR 2008, 639; BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (z.B. Anlagenmechaniker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (z.B. Rohrleitungsbauer/in) erfordern (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307). Montagearbeiten, die sich unmittelbar auf die Herstellung einer technischen Anlage beziehen, fallen aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus (vgl. auch BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24, NZA-RR 2015, 307: Arbeiten an anderen Teilen industrieller Anlagen erfüllen die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht). Dies ist auch deshalb zutreffend, weil Rohrleitungsbauer fachlich gar nicht in der Lage sind, technische Anlagen zu planen oder zu montieren. Der Beruf des Rohrleitungsbauers ist in den §§ 73 ff. der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BauWiAusbV, BGBl. I 1999, 1102) geregelt. In § 73 Nr. 10 und 11 BauWiAusbV werden das Einbauen und Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen erwähnt. Auch in der Anlage 14 zu § 74 BauWiAusbV werden ausschließlich Arbeiten an den Druckrohrleitungen erwähnt, nicht aber an technischen Anlagen. Letzteres ist vielmehr Gegenstand der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHKAMAusbV) vom 28. April 2016 (BGBl. I 2016, 1025). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 SHKAMAusbV wird das Instandhalten von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen erfasst, nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 SHKAMAusbV das Installieren von elektrischen Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen, in § 4 Abs. 2 Nr. 9 SHKAMAusbV wird das Montieren und Demontieren und Transportieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen erwähnt. bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass Beweis zu erheben ist. (1) Der Kläger hat zunächst schlüssig behauptet, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Er hat nämlich im Prozess die Behauptung aufgestellt, dass die gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich betrachtet jeweils überwiegend Schweißarbeiten an Rohrleitungen für die Gas- und Wasserversorgung und an Rohrleitungen in Industrieanlagen erbracht hätten. Dabei handelt es sich in Übereinstimmung mit den obigen Rechtsgrundsätzen um Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Die ebenfalls behaupteten Tiefbauarbeiten unterfallen unproblematisch § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 VTV. Diese Behauptungen erfolgten auch nicht ins Blaue hinein. Der Kläger konnte sich nämlich auf die Angaben des Steuerberaters vom 11. Mai 2020 sowie auf den Internetauftritt und auf die Eintragung im Handelsregister der Beklagten stützen. (2) Demgegenüber ist aber auch das Bestreiten der Beklagten - zumindest in der zweiten Instanz - als erheblich anzusehen. Sie hat zusammengefasst behauptet, dass zu einem arbeitszeitlichen Anteil von ca. 29 % Anlagen, Apparate und Behälter installiert worden seien. Dabei handle es sich z.B. um Kühlwasserförder-, Filter- oder Ofenanlagen. Zu einem Arbeitszeitanteil von ca. 6 % seien Steuer- und Regelsysteme einschließlich der elektrischen Anbindung installiert worden. Sie habe die entsprechenden Anlagen geplant, die Einzelkomponenten eingekauft und beim Kunden installiert. Dieser Sachvortrag ist in der zweiten Instanz vertieft worden. Insbesondere sind Auszüge diverser Werkverträge vorgelegt worden. Beispielsweise hatte die Beklagte den Auftrag, für die Firma K im Jahr 2018 Betriebswasserpumpstation einschließlich der entsprechenden Pumpentechnik zu installieren (Bl. 140 der Akte). Für den Kunden L lieferte sie im Jahr 2018 einen Lagerbehälter Phos-Clean (Bl. 144 der Akte). Für den Kunden M lieferte und montierte sie im Kalenderjahr 2020 eine Erdgasregelstrecke (Bl. 145 der Akte). Bei den Stadtwerken N baute sie eine Turbine ein (Bl. 166 der Akte). Für den Kunden M baute sie 2017 eine neue Druckerhöhungsanlage ein (Bl. 173 der Akte). Nach den weiteren Behauptungen der Beklagten hätten ca. 29 % der Arbeitszeit die Kundenbetreuung und die Reparatur bzw. Wartung von Anlagen, Apparate und Behältern ausgemacht. Damit behauptet die Beklagte, dass auf den Bau von industriellen Anlagen sowie die Reparatur und Wartung von Anlagen insgesamt mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen seien. Dies ist nach den oben wiedergegebenen Rechtssätzen kein Fall des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Auch die Generalklausel in § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV ist nicht einschlägig. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung auch Rohrleitungen selbst als Bauwerk im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV angesehen. An anderer Stelle hat der Zehnte Senat indes zutreffend betont, dass Arbeiten an einer Industrieanlage selbst bzw. an einer Hochfrequenzkabine nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV unterfallen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 307). Bei Abgrenzungsschwierigkeiten kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf die für die Arbeiten erforderlichen Ausbildungsstandard im Betrieb abgestellt werden. Die Beklagte hat zuletzt substantiiert dargelegt, dass sie eine Vielzahl von gelernten Fachkräften beschäftigt hat. Der Geschäftsführer, Herr C, ist Ingenieur (Studienschwerpunkt Wasserversorgung). Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten sind zumindest zum Teil ausgebildete Anlagenmechaniker. Herr D ist gelernter Bergmechaniker (Bl. 275 der Akte), Herr E Dipl. Ingenieur (Bl. 276 der Akte), Herr F ist Instandhaltungsmechaniker (Bl. 277 der Akte), Herr G hat die Gesellenprüfung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik abgelegt (Bl. 278 der Akte), H hat die Abschlussprüfung zum Anlagenmechaniker absolviert (Bl. 279 der Akte) und Herr I hat die Abschlussprüfung als Kessel und Behälterbauer bestanden (Bl. 280 der Akte). Dies alles steht zur Überzeugung der Kammer - trotz pauschalen Bestreiten durch den Kläger - aufgrund der zur Akte gereichten Kopien der Ausbildungszeugnisse fest. Es wird hierbei nicht verkannt, dass häufig nicht nur die Anlagen vor Ort bei den Kunden montiert werden, sondern diese auch an das bestehende Rohrleitungssystem angeschlossen werden mussten. Durch diesen Zusammenhang zum Rohrleitungsbau kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Installation von technischen Apparaten wie Kühlwasserförder- und Filteranlagen usw. den Rohrleitungsbauarbeiten, gegebenenfalls als bauliche Zusammenhangstätigkeiten, zuzurechnen ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der Installation eines technischen Apparates und dem anschließenden Anschluss an das bestehende Versorgungsnetz ist in dem Einbau des technischen Apparates zu sehen, der Anschluss ist hierbei eine notwendige Abschlussarbeit. Prägend für eine solche Tätigkeit ist das Niveau eines Anlagenmechanikers, ein Rohrleitungsbauer oder eine angelernte Hilfskraft mit einem Schweißerzertifikat ist fachlich nicht in der Lage, einen technischen Apparat zu planen und dann einzubauen. cc) Bei dieser Sachlage ist Beweis zu erheben. Die Beweisaufnahme hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tätigkeiten, die dem Anlagenbau zuzurechnen sind, überwogen haben. Der Zeuge O sagte aus, dass er eine bauleitende Funktion gehabt habe. Er sei an die Firmen P und K verliehen worden. Die Fa. P sei ein Rohrleitungsunternehmen und die machten Schweißarbeiten, z.B. an Versorgungsleitungen für Wasser und Gas. Bei der Fa. K ginge es darum, Armaturen zu wechseln oder sonstige Teile auszutauschen, wie Pumpen, Regler usw. Sie hätten auch die Brenneranlage überprüft. Für den Zeugen sind im Wege der Schätzung 50 % bauliche Rohrleitungsbauarbeiten anzunehmen. Der Zeuge Q sagte aus, dass er von Beruf Industriemeister Fachrichtung Gas und Wasser sei. Er sei nach einer Erkrankung im Jahr 2017 nur noch auf dem Lagerplatz eingesetzt gewesen und habe Rohre sortiert. Wofür die Rohre gewesen seien, könne er nicht sagen. Die Einordnung des Zeugen zum Rohrleitungsbau erscheint schwierig, da Rohre auch im Rahmen des Anlagenbaus verbaut werden. Im Wege einer vorsichtigen Schätzung können allenfalls 20 % bauliche Tätigkeiten angenommen werden. Der Zeuge R sagte aus, dass er von Beruf Rohr- und Anlagenbau-Installateur sei. Er sagte aus, dass er Anlagenbau gemacht habe und zwar vorwiegend Montagen. Er habe auch Pumpen gewechselt und sei auch bei der Firma K gewesen. Sie hätten auch Regelanlagen gebaut und Gaszähler an Anlagen gewechselt. Der Zeuge verneinte, Schweißarbeiten erbracht zu haben. Damit ist der Zeuge zu 100 % baufremd zu werden. Der Zeuge S gab an, dass er von Beruf Anlagenmechaniker sei. Er mache Wartungsarbeiten, setze Anlagen instand und positionieren diese. Er arbeite an Pumpenstationen und baue Schieber aus. Der Zeuge erklärte, dass er kaum Schweißarbeiten an Rohrleitung erledigt habe. Damit hat auch dieser Zeuge das Beweisthema des Klägers nicht bestätigt. Der Zeuge D erklärte, er sei von Beruf Schweißer. Er überprüfe Regelgeräte, Installationen auf Beschädigungen und führe auch Messungen durch. Der Zeuge verneinte, Schweißarbeiten erbracht zu haben. Damit ist auch dieser Zeuge dem Anlagenbau und nicht dem Rohrleitungsbau zuzurechnen. Der Zeuge T hat zu Protokoll gegeben, dass er mit Herrn D zusammengearbeitet habe. Er sei an sich gelernter Buchhalter. Er könne nicht mehr genau sagen, wann er bei der Beklagten gearbeitet habe. Nähere Angaben vermochte der Zeuge nicht zu machen. Damit hat auch dieser Zeuge das Beweisthema des Klägers nicht bestätigt. Es spricht alles dafür, dass der Zeuge solche Arbeiten erledigte, wie sie auch der Zeuge D erbracht hat. Der Zeuge U sagte aus, dass seine Haupttätigkeiten Reglerumbauten, Hausanschlüsse, Gebrauchsfähigkeiten und Anlageninstandsetzung gewesen seien. Ab und zu habe er auch Schweißarbeiten durchgeführt. Schweißarbeiten an Rohrleitungen für Gasleitungen gab der Zeuge mit 20 % an. für diesen Zeugen können damit nur 20 % baugewerbliche Rohrleitungsbauarbeiten festgehalten werden. Der Zeuge V sagte aus, dass er von Beruf Rohrnetzbauer für Versorgungstechnik sei. Er habe zunächst Innenverbindungen hergestellt für Wasser und Gas in Häusern. Schweißarbeiten habe er nicht erbracht. Damit hat auch dieser Zeuge das Beweisthema nicht bestätigt. Der Zeuge W sagte aus, dass er Schlosser- und Schweißarbeiten, auch an Rohrleitungen, erbracht habe. Ab und zu habe er auch Tiefbauarbeiten gemacht. Der Zeuge sprach auch davon, dass er neue Maschinen einbauen musste. Es komme darauf an, ob es um eine neue oder eine alte Anlage gehe. Eine neue Anlage müsse nur eingebaut werden. Die Aussage des Zeugen, die mithilfe eines Dolmetschers aufgezeichnet worden ist, ist mehrdeutig. Der Zeuge hat sowohl bauliche als auch nichtbauliche Arbeiten bekundet. Im Wege einer Schätzung sind 60 % bauliche Schweißarbeiten anzunehmen. Der Zeuge X ist trotz mehrfacher Ladung vor dem Arbeitsgericht Herne nicht erschienen. Der Zeuge Y sagte aus, er arbeite als Monteur und montierte Gasanlagen und Wärmetauscher für Versorger. Er führe keine Schweißarbeiten aus. Er habe an Pumpstationen zur Gas- und Wasserversorgung gearbeitet. Tiefbauarbeiten habe der Zeuge nicht erbracht. Damit hat auch dieser Zeuge die Beweisbehauptungen des Klägers nicht bestätigt. Der Zeuge Z gab bei seiner Vernehmung an, dass er als Helfer im Anlagenbau gearbeitet habe. Er habe Rohre zurechtgeschnitten und Material für Kühlwasseranlagen, Druckluftanlagen und Wärmetauscher zusammengestellt. Sie hätten bei der Fa. K gearbeitet. Er habe keinerlei Schweißarbeiten erbracht und auch keine Arbeiten im Tiefbau. Auch dieser Zeuge bestätigte damit nicht das Beweisthema. Der Zeuge AA bekundete, dass er für die Beklagte als Anlagenbauer hauptsächlich für die Fa. K gearbeitet habe. Er habe neue Anlagen eingerichtet, aufgebaut und bestehende Anlagen repariert. Er habe auch an Wasser- und Druckluftleitungen gearbeitet. Schweißarbeiten habe aber nicht erbracht. Die Arbeiten an Anlagen würden eindeutig mit ca. 95 % überwiegen. Auch dieser Zeuge hat das Beweisthema nicht bestätigt. Der Zeuge F gab an, dass er von Beruf Anlagenmechaniker sei. Er habe z.B. Filter ausgewechselt, Druckminderer, Armaturen usw. Schweißarbeiten habe er nur an Stützen oder Halterungen, nicht aber direkt an Rohren erbracht. Teilweise habe er aber auch Rohre selbst verschweißt. Seine Tätigkeit an den Anlagen schätze er mit 60 bis 70 % ein. Hier können 30 % bauliche Anteile festgehalten werden. Der Zeuge BB gab an, dass sie neue Maschinenanlagen eingebaut hätten. Er habe keine Schweißarbeiten durchgeführt und hierfür auch keine Ausbildung. Er habe Halterungen montiert und beispielsweise Flansche verschraubt. Tiefbauarbeiten habe nicht erbracht. Hier sind keine baulichen Anteile festzusetzen. Der Zeuge I gab an, dass er als Monteur an Gasregelanlagen, Pumpanlagen wie Wasserpumpen gearbeitet habe. Er habe auf den dortigen Baustellen keine Schweißarbeiten erbracht. Er habe zwar eine Ausbildung als Schweißer, nach Problem mit den Augen nehme er solche Arbeiten aber nicht vor. Sein Beruf sei Kessel- und Behälterbauer. Auch dieser Zeuge hat damit nicht baugewerblich gearbeitet. Der Zeuge CC gab an, dass er auf 450 Euro-Basis für die Beklagte gearbeitet habe. Er habe für die Firma den Innenausbau ihrer Autos vorgenommen. Er habe nicht an Industrieanlagen gearbeitet. Damit hat auch dieser Zeuge zu null Prozent bauliche Leistungen erbracht. Der Zeuge DD erklärte, dass er von Beruf Elektriker sei und nur am Betriebssitz, nicht aber bei Kunden der Firma gearbeitet habe. Er habe nur Hof- und Gartenarbeiten erbracht. Damit hat der Zeuge Zusammenhangstätigkeiten bekundet, die davon abhängen, was im Betrieb überwiegend angefallen ist. Bei der Gesamtbetrachtung bleibt der Zeuge zunächst draußen vor. Der Zeuge EE sagte aus, dass er von Beruf Schweißer und Rohrleitungsbauer sei. Er habe bei der Fa. K Rohre montiert. Er habe die komplette Verrohrung zusammengeschweißt, wenn die Fa. K eine neue Anlage bekam. Neben den Schweißarbeiten habe er auch Verschraubungen vorgenommen. Der Zeuge hat auch geschildert, dass sie in einer großen Halle für einen Alufelgen-Hersteller eine neue Maschine eingebaut hätten, dafür hätten sie die Rohre eingebaut. Es kommt darauf an, ob die Rohre integraler Bestandteil der Maschine sind oder ob an einem vom einer Anlage unabhängigen Rohrleitungssystem die Arbeiten erbracht worden sind. Dies gibt aus der Aussage des Zeugen nicht eindeutig hervor. Im Wege einer vorsichtigen Schätzung können hier nur 40 % baugewerbliche Rohrleitungsarbeiten angenommen werden. Der Zeuge FF sagte aus, dass er von Beruf Diplom-Ingenieur sei. Er arbeite mehr projektbezogen, mache Spülungen und Wassermessungen an öffentlichen Wassernetzen. Auftraggeber seien die Stadtwerke N. Er habe weder Tiefbau- noch Schweißarbeiten erbracht. Auch diese Tätigkeit hat mit baugewerblichen Rohrleitungsbauarbeiten, wie vom Kläger behauptet, nichts zu tun. Der Zeuge GG sagte aus, dass er fünf Tage für die Beklagte zur Probe gearbeitet habe. Er habe im Wesentlichen dabei nur zugesehen, aber nichts gearbeitet. Der Zeuge bleibt damit insgesamt draußen vor. Der Zeuge HH sagte aus, dass er für die Beklagte in der EDV beschäftigt gewesen sei. Er habe sich um Computer, Drucker usw. gekümmert. Auf Baustellen habe er nicht mitgearbeitet. Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die eine typische Zusammenhangstätigkeit ist in Bezug auf die überwiegend im Betrieb erbrachten Tätigkeit. Der Zeuge II sagte aus, dass er für die Überprüfung von technischen Anlagen zuständig gewesen sei. Als Beispiel nannte er eine Bündelbatterie. Hierzu gehörte die Druckprüfung, Überprüfung von Schläuchen, alles das, damit die Anlage funktioniere und in Betrieb genommen werden könne. Schweiß- oder Tiefbauarbeiten habe er nicht erbracht. Auch dieser Zeuge hat das Beweisthema damit in keiner Hinsicht bestätigen können. Der Zeuge JJ gab an, dass er von Beruf Anlagenmechaniker sei. Seine Kernaufgabe bestünde in der Dokumentation der Arbeit seiner Kollegen. Er sei auch in der TÜV-Abnahme zuständig. Mit Schweiß- oder Tiefbauarbeiten habe er nichts zu tun gehabt. Der Zeuge KK erklärte, dass er für die Beklagte Hydranten gespült und kontrolliert habe. Er selbst habe keine Schweißarbeiten durchgeführt, habe aber bei Rohrleitungs- und Schweißarbeiten geholfen. Er habe auch Hilfestellung geleistet bei Wartungsarbeiten an Anlagen wie Erdgasanlagen, Pumpanlagen etc. Damit hat der Zeuge bekundet, bauliche Arbeiten und baufremde Tätigkeiten erbracht zu haben. Im Wege einer vorsichtigen Schätzung können allenfalls 10 % baugewerbliche Rohrleitungsarbeiten festgehalten werden. Der Zeuge LL sagte aus, dass er von Beruf Schweißer im Rohrleitungsbau sei. In dieser Funktion habe er auch bei der Beklagten gearbeitet. Er sei im Anlagenbau tätig gewesen und habe Gas- und Wasserleitungen verlegt. In diesem Rahmen habe er Schweißarbeiten erbracht. Er habe nicht direkt an Anlagen wie Pumpanlagen usw. gearbeitet. Dieser Zeuge ist damit zu 100 % dem Rohrleitungsbau zuzurechnen. Auf den Zeugen MM hat der Kläger verzichtet. 2017 MM 2017 Bau 2018 MM 2018 Bau 2019 MM 2019 Bau 2020 MM 2020 Bau NN 01.10.2020 - 31.12.2020 OO 06.01.2020 - 31.12.2020 12 0 O 01.01.2016 - 31.12.2020 12 6 12 6 12 6 12 6 H 01.02.2016 - 31.12.2020 Q 01.01.2016 - 26.04.2017 sowie 12.10.2017 - 28.02.2018. 6,5 1,3 2 0,4 D 01.01.2016 - 31.12.2020 12 0 12 0 12 0 12 0 PP 01.01.2016 - 30.04.2016 Y 01.01.2016 - 17.09.2016 sowie 01.11.2016 - 30.11.2016 sowie 29.05.2017 - 31.12.2020 7 0 12 0 12 0 12 0 GG (Probearbverh.) 05.06.2018 - 08.06.2018 KK 01.03.2018 -28.02.2019 8 0,8 2 0,2 AA 01.01.2016 - 31.12.2020 12 0 12 0 12 0 12 0 EE 01.03.2020 - 28.02.2021 8 3,2 II 21.01.2016 - 21.03.2018 sowie 24.07.2018 - 14.08.2018 sowie 01.10.2018 - 31.12.2020 12 0 7 0 12 0 12 0 U 01.01.2016 - 30.06.2019 12 2,4 12 2,4 6 1,2 FF 13.03.2019 - 31.12.2020 9,5 0 12 0 LL 01.01.2016 - 30.04.2017 4 4 T 02.05.2019 - 31.12.2020 8 0 12 0 HH (Zusammenhg.) 02.01.2017 - 31.03.2018 R 01.01.2016 - 31.12.2020 12 0 12 0 12 0 12 0 F 01.02.2019 - 31.12.2020 11 3,3 W 09.07.2018 - 24.09.2020 6 3,6 12 7,2 8,5 5,1 JJ 01.01.2016 - 31.12.2020 12 0 12 0 12 0 12 0 QQ 01.01.2016 - 31.12.2018 RR 01.01.2016 - 28.02.2018 V 01.01.2016 - 30.06.2019 12 0 12 0 6 0 Z 01.01.2016 - 14.10.2020 12 0 12 0 12 0 9,5 0 X 01.01.2016 - 30.06.2020 DD (Zusammenh.) 02.01.2017 - 31.12.2020 CC 01.01.2016 - 30.06.2018 3 0 1,5 0 I 01.01.2016 - 30.06.2020 12 0 12 0 12 0 12 0 BB 01.06.2020 - 31.12.2020 6 0 Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Kläger der Beweis seiner Behauptungen im Prozess nicht gelungen ist. Die Zeugen haben ganz überwiegend ausgesagt, im Bereich des Anlagenbaus tätig gewesen zu sein. Sie haben dort entweder Anlagen oder Anlagenteile montiert, gewartet oder repariert. Sofern Rohre als Teil der Maschine mit aufgebaut wurden, ist auch dies dem Anlagenbau, nicht dem Rohrleitungsbau zuzurechnen. Unklarheiten in den Aussagen der Zeugen mussten im Rahmen der Beweisaufnahme zulasten des Klägers gehen, der die Beweislast trägt. Reine Schweißarbeiten an Rohren bzw. Tiefbauarbeiten haben nur ganz wenige Zeugen bekundet. Die Beweisaufnahme ist deshalb i.E. deutlich zulasten des Klägers ausgegangen. III. Die Entscheidung die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen nach Verbindung von zwei ursprünglich getrennten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in Höhe von 228.474 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Mai 2017 bis Februar 2020. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens neun gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die Beklagte ist im Handelsregister Amtsgericht Dortmund HRB XXX seit Juli 2008 mit dem Unternehmensgegenstand „Ausführungen von einfachen Schweißarbeiten sowie die Übernahme aller Tätigkeiten, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind“ eingetragen (Bl. 12 bis 20 der Akte). Im Gewerberegister der Stadt A ist die Beklagte laut Auskunft vom 5. Februar 2020 mit „aktuell gemeldete Tätigkeiten: Ausführung von einfachen Schweißarbeiten, der Rohrleitungsbau sowie die Übernahme aller Tätigkeiten, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind“ eingetragen. Insoweit wird auf Bl. 21 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 (Bl. 23 der Akte) wurde dem Kläger über den Steuerberater der Beklagten folgendes mitgeteilt: „Die B erbringt zum arbeitszeitlich deutlich überwiegenden Teil Leistungen im Bereich des industriellen Rohrleitungsbaus. Es handelt sich dabei genauer um Rohrleitungen innerhalb von Industrieanlagen, die Teil des Produktionsprozesses sind beziehungsweise werden. Die Rohrleitungen gehören regelmäßig nicht zur Gebäudetechnik“. Auf der Internetseite wirbt die Beklagte als Dienstleister im Rohrleitungsbau. Dort heißt es: „Als mittelständisch strukturiertes Unternehmen gehört die B zu einem Dienstleister im Rohrleitungsbau. Die B ist ein geschätzter Partner, vor allem in der Gasversorgung, Wasserversorgung, Anlagenbau und Tiefbau. Umfassendes Knowhow und Service gewährleisten individuelle Problemlösungen. Unsere Mitarbeiter sorgen für eine optimale Beratung der Kunden, dabei steht eine langfristige partnerschaftliche Zusammenarbeit zur nachhaltigen Optimierung des gegenseitigen Nutzens mehr im Vordergrund als die Realisierung eines kurzfristigen Erfolges. Als zertifiziertes Unternehmen nach DVGW GW 301 leisten wir Tiefbauarbeiten, erdverlegten Versorgungsleitungen bis hin zu Industrieanalgen, alles aus einer Hand. In dieser Verzahnung ist es uns möglich, eine optimale Qualität von Produkten und Dienstleistungen unter Einhaltung zugesagter Zielsetzung zu liefern, größtmögliche Sicherheit für Mitarbeiter und Systeme zu gewährleisten und umweltverträglich zu handeln“. In dem Betrieb der Beklagten wurden teilweise auf Industriegeländen Rohrleitungen montiert und instandgesetzt. Zum Teil haben die Arbeitnehmer auch Anlagen montiert und repariert. Sie haben z.B. Kühlwasserförder-, Filter-, Ofen- und Luftzerlegungsanlagen selbst erstellt. Bezüglich eines nach Ansicht der Beklagten typischen Projekts wird auf das Lichtbild Bl. 11 der Akte verwiesen. Der Geschäftsführer, Herr C, ist Ingenieur (Studienschwerpunkt Wasserversorgung). Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten sind zumindest zum Teil ausgebildete Anlagenmechaniker. Herr D ist gelernter Bergmechaniker (Bl. 275 der Akte), Herr E Dipl. Ingenieur (Bl. 276 der Akte), Herr F ist Instandhaltungsmechaniker (Bl. 277 der Akte), Herr G hat die Gesellenprüfung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik abgelegt (Bl. 278 der Akte), Herr H hat die Abschlussprüfung zum Anlagenmechaniker absolviert (Bl. 279 der Akte) und Herr I hat die Abschlussprüfung als Kessel- und Behälterbauer bestanden (Bl. 280 der Akte). Ein Kunde der Beklagten ist die Firma J; bezüglich der vorgelegten Rahmenvereinbarung wird verwiesen auf die Anl. B3 Bl. 232 - 249 der Akte. Gegenstand der im Kalenderjahr 2022 erneuerten Rahmenvereinbarung ist unter anderem der Anlagenbau. Beispielsweise hat die Firma K die Erneuerung der zentralen Betriebswasserpumpstation einschließlich der Prozesstechnik bestehend aus der Pumpentechnik und Verrohrungsarbeiten im Umfang von 481.000 Euro im Jahr 2018 in Auftrag gegeben (Bl. 140 der Akte). Wegen weiterer vorgelegter Werkverträge wird verwiesen auf Bl. 128 ff. der Akte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Beitragszahlung verpflichtet. Er hat behauptet, die in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den jeweiligen Kalenderjahren 2017, 2018, 2019 und 2020 zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit die folgenden Arbeiten erbracht: - Schweißarbeiten an Rohrleitungen für die Gas- und Wasserversorgung und an Rohrleitungen in Industrieanlagen; - Tiefbauarbeiten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 228.474 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Der Betrieb unterfalle nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Sie sei spezialisiert auf Rohrleitungen innerhalb von Industrieanlagen. Die Arbeitszeit entfiele auf die Projektierung, Fertigung, Installation und Instandhaltung dieser Anlagen. Es seien die Fertigkeiten aus dem industrielen Metallberuf des Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gefragt. Die Eintragungen im Handelsregister und im Gewerberegister stammten aus den Jahren 1994 beziehungsweise 1995, als sie noch ausschließlich im Rohrleitungsbau tätig war. Arbeitszeitlich überwiegend sei nicht an den Rohren selbst, sondern an den industriellen Anlagen gearbeitet worden. Sie habe sich auf maßgeschneiderte Lösungen für die Medienversorgung von Industrieunternehmen spezialisiert. Ausgangspunkt ihrer Beauftragung sei entweder eine bestehende Anlage eines Kunden, die aus Sicht des Kunden nicht die konkreten Anforderungen erfülle oder der konkrete Bedarf des Kunden nach einer spezifischen noch zu erstellenden Anlage. Als Anlage verstehe sie hierbei eine planvolle und systematische Zusammenstellung von im räumlichen Zusammenhang stehenden Apparaten, Geräten und/oder Maschinen, die funktional, steuerungstechnisch oder sicherheitstechnisch miteinander verbunden sein können. Konkret arbeite sie mit Anlagen, die in der Industrie benötigte Medien, d. h. Trinkwasser, Kühlwasser, Betriebswasser, Erdgas sowie Industriegase (Wasserstoff, Stickstoff, Druckluft, Acetylen, Argon, Formiergase, Öle), in einem bestimmten chemischen Zustand und in einer bestimmten Menge beziehungsweise Volumen an einem bestimmten Punkt im Produktionsprozess zur Verfügung stellen. Im Einzelnen handele es sich um Anlagen wie Luftzerlegungsanlagen, Wärmetauscher, Ofenanlagen, Pumpanlagen, Erdgasregelanlagen, Kühlwasserförderanlagen, Dosieranlagen etc. Diese würden aus Einzelkomponenten wie Motor, Pumpen, Filter und Messgeräte hergestellt. Die gewerblichen Arbeitnehmer würden zu einem Anteil von 22 bis 23 % der Arbeitszeit die Installation von industriellen Anlagen, Apparaten und Behältern/Installation von Steuer- und Regelsystemen erbringen. Hierbei seien die Mitwirkung bei der Beratung zu 5 %, Zusammenstellung der für den jeweiligen Kundenauftrag benötigten anlagentechnischen Einzelkomponenten zu 4 %, Vorfertigung der anlagentechnischen Einzelkomponenten durch Einstellung zu 7 %, Einpassen und Zusammenfügen der vorgefertigten Einzelkomponenten vor Ort zu 6 %, Einstellen der aufgestellten Anlagen auf die gewünschten Parameter zu 4 % sowie Prüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Anlage zu 3 % der Arbeitszeit erbracht worden. Im Übrigen würden technische Kundenbetreuung bzw. Reparatur und Wartungsarbeiten in einem Umfang von 28 bis 29 % erbracht werden, wobei auf laufende Betreuung der Kunden 11 %, Nachjustierung der Anlage 8 % und Reparatur und Wartung der Anlage ca. 9 % der Arbeitszeit entfielen. Fermer würde die Herstellung von Rohrleitungen zu einem Arbeitszeitanteil von 12 bis 13 % anfallen, wobei auf die Auswahl geeigneter Rohr-Formteile 3 % und die Fertigung der Rohrleitungselemente entsprechende anlagenspezifische benötigten Parameter 10 % entfielen. Ferner entfielen auf Montagetätigkeiten, das heißt Anbringen von Rohrleitungselementen an die Endstücke der Anlage durch Anschweißen oder Festschrauben sowie Verlegen und Verbinden der weiteren Rohrstöcke insgesamt 12 bis 13 %. Ferner würden Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten zu 17 bis 18 % der Arbeitszeit erbracht werden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 20. Oktober 2021 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe schlüssig behauptet, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Er habe nämlich unter Bezugnahme auf die Auskunft des Steuerberaters mitgeteilt, dass arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV sowie Tiefbauarbeiten erbracht worden seien. Diesen Sachvortrag habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Sie hat selbst eingeräumt, dass in einem Umfang von ca. 44 % Rohrleitungen hergestellt bzw. montiert worden seien. Sie habe nicht dargelegt, ob und welche technischen Anlagen sie selbst montiert habe. Auch nach ihrem Vortrag bestünde der Zweck der Tätigkeit darin, Medien wie z.B. Trinkwasser, Kühlwasser, Betriebswasser, Erdgas sowie Industriegase in einem bestimmten chemischen Zustand an einem bestimmten Punkt im Produktionsprozess zu bringen. Der Betrieb sei dadurch durch den Rohrleitungsbau, nämlich durch die Beförderung der benötigten Medien, geprägt. Die Beiträge seien auch nicht verfallen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 256 - 263 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 23. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 19. Januar 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründung bis zum 23. März 2022 ist die Berufungsbegründung am 23. März 2022 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Rechtsprechung fehlerhaft angewandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme es unter anderem darauf an, welche Arbeiten prägend seien. Im vorliegenden Fall seien nicht die Arbeiten an den Rohrleitungen prägend, sondern die Arbeiten an der Anlage selbst. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Behauptungen aus der ersten Instanz trägt sie vor, dass sie Förderanlagen plane, die Anlagenteile einkaufe und letztlich beim Kunden installiere. Bei einer Kühlwasseranlage würden z.B. Schaltanlagen von einem Kunden angeliefert und von den Arbeitnehmern der Beklagten fest installiert. Steuerkabel würden eingebaut und in einem letzten Schritt die Ein- und Ausgangsleitungen an das bestehende System angeschlossen. Bei den Wartungsarbeiten würden z.B. Regelgeräte mit neuen Armaturen ausgerüstet, Pumpen auseinandergebaut, gereinigt und wieder zusammengebaut, Dichtungen erneuert etc. Bereits in der ersten Instanz habe die Beklagte schon nachvollziehbar dargelegt, dass sie selbst Anlagen herstelle und installiere. Es sei auch nicht erforderlich, dass eine Anlage zur Gänze selbst hergestellt werden müsse. Der Betrieb sei auch geprägt durch Fachwissen von Anlagenmechaniker. Von den im gesamten Zeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten sieben eine abgeschlossene Ausbildung eines Anlagenmechanikers, ein Arbeitnehmer die Qualifikation eines Installateurmeisters und ein Arbeitnehmer die Qualifikation eines Kessel- und Behälterbauers. Als Anl. B1 hat sie in der Berufungsinstanz ein Projektbeispiel aus dem Bereich Anlagenbau, nämlich den Bau einer Betriebswasserpumpstation, zur Akte gereicht (Bl. 93 - 96 der Akte). Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2021 - 6 Ca 534/20 SK - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, das Arbeitsgericht habe mit Recht der Klage stattgegeben. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie überwiegend im Bereich des Anlagenbaus tätig gewesen sei. In der Berufungsbegründung habe sie sich zu den Rohrleitungsbauarbeiten gar nicht ausgesprochen. Unstreitig sei, dass zumindest zu 41 - 44 % Rohrleitungsarbeiten an Industrieanlagen angefallen seien. Auch innerhalb einer Anlage würden Rohre benötigt. Er bestreite, dass die Beklagte sieben Anlagenmechaniker beschäftigt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Die Kammer hat Beweis erhoben über die betrieblichen Arbeiten gemäß Beweisbeschluss vom 8. Juli 2022 durch Vernehmung der gewerblichen Arbeitnehmer als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Protokolle der im Wege der Rechtshilfe angerufenen Arbeitsgerichte Herne, Iserlohn, Dortmund und Arnsberg (Bl. 339 ff. der Akte).