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Urteil

10 SLa 564/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0131.10SLA564.24.00
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Leitsätze
1. Der Weg hin zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer im Grundsatz keine fremdnützige Tätigkeit dar und ist nicht nach § 611a Abs. 2 BGB zu vergüten. 2. Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bestimmungsgemäß aufnimmt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Betriebsgelände - im vorliegenden Fall ein Flughafen - über eine große räumliche Ausdehnung verfügt und der Arbeitnehmer auf dem Weg zu der konkreten Arbeitsstelle eine Vielzahl von Vorgaben durch den Arbeitgeber, wie das Passieren von Kontrollpunkten, Nutzung eines vom Arbeitgeber betriebenen Shuttleservice etc., befolgen muss. Die Pflicht zum Tragen einer auffälligen Warnweste mit dem Aufdruck des Arbeitgebers auf dem sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens ändert nichts an dem Umstand, dass das Zurücklegen des Wegs hin zur konkreten Arbeitsstelle und zurück keine fremdnützige Tätigkeit darstellt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2024 – 26 Ca 5906/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Weg hin zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer im Grundsatz keine fremdnützige Tätigkeit dar und ist nicht nach § 611a Abs. 2 BGB zu vergüten. 2. Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bestimmungsgemäß aufnimmt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Betriebsgelände - im vorliegenden Fall ein Flughafen - über eine große räumliche Ausdehnung verfügt und der Arbeitnehmer auf dem Weg zu der konkreten Arbeitsstelle eine Vielzahl von Vorgaben durch den Arbeitgeber, wie das Passieren von Kontrollpunkten, Nutzung eines vom Arbeitgeber betriebenen Shuttleservice etc., befolgen muss. Die Pflicht zum Tragen einer auffälligen Warnweste mit dem Aufdruck des Arbeitgebers auf dem sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens ändert nichts an dem Umstand, dass das Zurücklegen des Wegs hin zur konkreten Arbeitsstelle und zurück keine fremdnützige Tätigkeit darstellt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2024 – 26 Ca 5906/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Wegerisiko hin zur Arbeit liegt beim Arbeitnehmer. Die Arbeit wird erst dann als Fahrer aufgenommen, nachdem die Arbeitszeiterfassung im Gebäude 414 betätigt worden ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich der Kläger beim Betreten des Sicherheitsgeländes einer Personenkontrolle unterziehen muss, dass er ab diesem Zeitpunkt eine Warnweste mit der Namensaufschrift der Beklagten tragen und einen von der Beklagten gestellten Shuttlebus nehmen muss. Auch die Umkleidezeiten sind vergütungsrechtlich nicht anzusetzen, da es den Arbeitnehmern freigestellt ist, sich bereits zu Hause umzuziehen. I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 31. August 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Der Kläger kann nicht Zahlung von 2.667,68 Euro aus § 611a Abs. 2 BGB verlangen. a) Der innerbetriebliche Weg von einer Kontrollstelle bis hin zur Stechuhr im Gebäude 414 ist nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten. aa) Zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung i.S.v. § 611a Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. „Arbeit“ im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 23. April 2024 - 5 AZR 212/23 - Rn. 19, Juris). Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber. Die Wegezeiten zählen zur privaten Lebensführung und werden nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers erbracht (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 18, NZA 2021, 1192). Anders kann es jedoch sein, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen - gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 18, NZA 2021, 1192). Nicht zur Arbeitszeit zählende Wegezeit bleibt aber der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23, NZA-RR 2013, 63). Die Arbeit in einem Krankenhaus beginnt z.B. nicht mit Betreten des Klinikgeländes, sondern mit Erreichen der Umkleidestelle im Tiefpaterre des Gebäudes (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23, NZA-RR 2013, 63). Maßgeblich ist, welche Organisationsmaßnahmen der Arbeitgeber getroffen hat und ob es hierzu nähere Vorgaben durch Kollektivverträge gibt (vgl. BAG 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 - NZA 1995, 437: Differenzierung zwischen Arbeitsstelle einerseits und Dienststelle bzw. Betrieb andererseits; noch großzügiger und auf das Erreichen des Betriebs abstellend BAG 18. Januar 1990 - 6 AZR 386/89 - NZA 1990, 890). Für die Abgrenzung und Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls können öffentlich-rechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, wie z.B. der Anhang der Arbeitsstättenverordnung (Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV) und die den Anhang konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten Orientierungshilfen bieten (vgl. BAG 23. April 2024 - 5 AZR 212/23 - Rn. 28, Juris). Dies entspricht auch der h.M. in der Literatur. Aus dem Arbeitszeitbegriff folgt, dass die Arbeitszeit zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Arbeitnehmer entweder die Arbeit aufnimmt oder dem Arbeitgeber die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgemäß anbietet, der Arbeitgeber also in der Lage ist, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu verwerten (vgl. Baeck/Deutsch/Winzer 4. Aufl. § 2 Rn. 9; BeckOK ArbG/Kock Stand: 01.12.2024 § 2 ArbZG Rn. 17). Erst dann dient die Tätigkeit des Arbeitnehmers einem fremdnützigen Zweck. Gemeint ist damit im Grundsatz der konkrete Arbeitsplatz, an dem die Arbeit aufzunehmen ist (MHdB ArbR/Krause 6. Aufl. § 60 Rn. 18; Neumann in Neumann/Biebl 16. Aufl. § 2 Rn. 11), nicht das Erreichen des Betriebssitzes oder -gebäudes. Eine mittelbare Bestätigung dieser Sichtweise hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 2 GSA Fleisch vorgenommen, die der bisherigen und hier skizzierten Rechtsprechung nachgebildet ist. Danach können auch innerbetriebliche Wege zur Arbeitszeit gehören, wenn der Arbeitnehmer die Wegezeit für das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln einschließlich der Entgegennahme und des Abgebens von Arbeitsmitteln benötigt, wenn das Umkleiden im Betrieb erfolgt oder aus hygienischen Gründen Waschzeiten anfallen. Außerhalb dieser Fälle gilt dies aber nicht. Im Grundsatz erfolgt damit auch das Zurücklegen eines innerbetrieblichen Wegs vom Erreichen des Betriebsgeländes bis zum konkreten Arbeitsplatz auf dem Gelände des Arbeitgebers im eigenen Interesse des Arbeitnehmers und nicht im fremdnützigen Interesse des Arbeitgebers (MHdB ArbR/Krause 6. Aufl. § 60 Rn. 18). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn das Betriebsgelände (sehr) groß ist. bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Weg von den Kontrollstellen (Beginn des Sicherheitsbereichs im Vorfeld) bis zu dem konkreten Arbeitsplatz im Gebäude 414 nicht zu vergüten ist. Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt grundsätzlich mit dem Erreichen des konkreten Arbeitsplatzes. Hierzu haben weder die Tarifvertragsparteien noch die Parteien im Arbeitsvertrag konkrete Vorgaben gemacht. In § 6 TVöD-F findet sich - anders als bei § 15 Abs. 7 BAT a.F. - keine nähere Bestimmung, ab wann die Arbeit beginnt. In der Kommentierung zu § 6 TVöD wird ebenfalls angenommen, dass es auf den konkreten Arbeitsplatz, nicht auf das Betreten des Betriebsgeländes ankommt (vgl. BeckOK TVöD/Welkoborsky Stand: 01.06.2016 § 6 Rn. 65; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD 62. Lfg. § 6 Rn. 141; wohl ebenso, wenn auch kritisch E. Burger in Burger TVöD/TV-L 5. Aufl. § 6 TVöD Rn. 9; vgl. zum BRTV auch ArbG Koblenz 2. April 2019 - 7 Ca 151/18 - BeckRS 2019, 22114, wonach es für die Baubranche auf die konkrete Baustelle, nicht auf den Weg dorthin ankommt). Es ist auch nicht dargelegt, dass die Betriebsparteien hierzu eine nähere Regelung getroffen hätten. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts gemäß § 106 GewO bestimmen kann, wo die Arbeit täglich aufzunehmen ist. Die Arbeitgeberin hat insoweit die Vorgabe gemacht, dass die Arbeitnehmer sich zunächst in dem Gebäude 414 umkleiden und sodann dort die Arbeitszeiterfassung betätigen müssen. Damit beginnt erst dort die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger nach dem Passieren der Kontrollpunkte bereits das Flughafengelände und damit das Betriebsgelände der Beklagten betritt. Wie bereits oben dargelegt, gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass bereits mit dem Erreichen des Geländes des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers die vergütungspflichtige Arbeitszeit zu laufen beginnt. Ein allgemeines Prinzip, dass es auf das „Durchschreiten des Werktors“ - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - ankommt, gibt es nicht. Auch bei einem großen Produktionsgelände kann der konkrete Arbeitsplatz in einer erheblichen räumlichen Entfernung von dem Werkstor liegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht z.B. auch für den Fall eines Klinikgebäudes angenommen (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23, NZA-RR 2013, 63). Auch dort begann die vergütungspflichtige Arbeitszeit nicht bereits mit Betreten des Gebäudes, sondern erst mit Erreichen der Umkleidegebäude im Parterre, wo die Arbeitnehmer die erste arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit, nämlich das Umkleiden, vorzunehmen hatten. cc) Die hier maßgeblichen besonderen Umstände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. (1) Die Beklagte betreibt den größten deutschen Flughafen. Auf diesem ausgedehnten Gelände arbeiten nicht nur Arbeitnehmer der Beklagten, sondern auch andere Mitarbeiter einer großen Anzahl anderer Unternehmen, insbesondere Fluggesellschaften. Aufgrund der Größe des Flughafens kommt ein Vergleich mit einem „Werktor“ bei einem Produktionsunternehmen nicht in Betracht. Der weite Weg, den die Arbeitnehmer und auch der Kläger auf dem Flughafengelände, gegebenenfalls nach Passieren von Kontrolleinrichtungen auch im Vorfeld, zurücklegen müssen, ist dem spezifischen Umstand des Betriebs eines Flughafens geschuldet; das ändert aber nichts an der Bewertung, dass auch solche Wege auf dem Betriebsgelände der Beklagten nicht fremdnütziger Natur sind und letztlich zum normalen Arbeitsweg des Arbeitnehmers zählen. (2) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Betriebsparteien ebenso implizit zugrunde legen, dass die Zeit nach Passieren der vorgegebenen Kontrollstellen beim Zugang zu den Sicherheitsbereichen nicht zu der geschuldeten Arbeitszeit zählt. § 4 Abs. 3 BV Zugang bestimmt, dass Kontrollvorgänge grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Damit wird klargestellt, dass gewissermaßen das Passieren zum sicherheitsrelevanten Bereich nicht deshalb zur Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne wird. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Bestimmung auch nicht nichtig. Es erschließt sich nicht, gegen welche höherrangige Norm sie verstoßen soll. (3) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger bei dem Passieren der Kontrollpunkte eine Sicherheitskontrolle durchführen lassen muss. Zutreffend ist im Ausgangspunkt, dass es bei der Betrachtung, welche Tätigkeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen oder nicht, auch darauf ankommt, inwieweit bereits im Vorfeld des Aufsuchens des eigentlichen Arbeitsplatzes Weisungen ausgesprochen werden, denen der Arbeitnehmer zu folgen hat. Die BV Zugang sieht in § 3 Abs. 3 vor, dass Beschäftigte verpflichtet sind, an der Untersuchung anlässlich der Durchgangskontrollen zum Sicherheitsbereich mitzuwirken. Damit wird für die Beschäftigten eine Duldungspflicht auferlegt. Dennoch kann hieraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bereits die Duldung der Kontrolle oder die Zeit danach ab Betreten des sicherheitsrelevanten Bereichs zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt. Die Vorgabe zur Kontrolle beim Passieren der Kontrollpunkte dient nicht der Konkretisierung einer bestimmten Arbeitspflicht, sondern dient allgemein dem Sicherheitsinteresse beim Betreiben des Flughafens. Als Betreiber eines Flugplatzes unterliegt er den Vorgaben des LuftSiG und muss entsprechende Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 LuftSiG ergreifen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG ist er verpflichtet, die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG muss er eigene Mitarbeiter vor den Zugang zum Sicherheitsbereich nach bestimmten europäischen Vorgaben durchsuchen oder in sonstiger Weise kontrollieren. Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dient erkennbar § 3 BV Zugang. Damit wird hinreichend deutlich, dass es in erster Linie um die Umsetzung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung geht, die im Sicherheitsinteresse beim Betreiben eines Flughafens angeordnet worden ist. Das Erdulden der Kontrollen schuldet jeder, der den Sicherheitsbereich betritt, nicht nur Arbeitnehmer der Beklagten. Der Umstand, dass im Verhältnis zum Kläger auch eine arbeitsvertragliche Weisung im Raum steht, ist nur ein Reflex des öffentlich-rechtlich vorgegebenen Sicherheitsstandards. Bei dem Befolgen von sicherheitsrelevanten Vorgaben erbringt der Arbeitnehmer keine fremdnützige „Arbeit“, sondern das Befolgen der Kontrollen dient hier der Vermeidung sicherheitsrelevanter Vorfälle im Luftverkehr und damit einem öffentlich-rechtlichen Anliegen. Unter Umständen muss auch sonst zwischen vergütungspflichtiger Arbeitszeit und mitbestimmungspflichtiger Arbeitszeit unterschieden werden. Geht es um die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. Dies kann gerade Verhaltensmaßregelungen betreffen, mit denen Sicherheitsanforderungen bei Betreten des Betriebsgeländes umgesetzt werden. Das heißt aber noch nicht, dass insoweit auch eine vergütungspflichtige Arbeitszeit vorliegt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 11/18 - Rn. 31, NZA 2020, 325). Auch bei anderen großen Unternehmen müssen bis zum Erreichen des konkreten Arbeitsplatzes gegebenenfalls Zugangskontrollen passiert werden, Sicherheitsausweise vorgezeigt werden etc., ohne dass aufgrund dieser Begleitumstände bereits eine vergütungspflichtige Arbeitszeit anzunehmen wäre. Das bloße Passieren eines Kontrollpunktes ist auch wertungsmäßig nicht anderen Vorbereitungstätigkeiten wie Rüst-, Umkleide- oder Waschzeiten vergleichbar. (4) Des Weiteren folgt nichts anderes daraus, dass der Kläger zum Erreichen des Gebäudes 414 auf den Shuttleservice der Beklagten angewiesen ist. Die Kammer geht davon aus, dass die Nutzung dieses Shuttleservices jedenfalls die auf dem sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens übliche Fortbewegungsmöglichkeit ist. Dies folgt zum einen daraus, dass hier relativ große Strecken von über 1 km zurückzulegen sind, zum anderen gibt es auf dem Betriebsgelände keine „Bürgersteige“ im klassischen Sinne, die für die Benutzung von Fußgängern vorgesehen sind. Damit besteht zumindest ein faktischer Zwang zur Nutzung dieser Fortbewegungsmöglichkeit. Der Umstand, dass der Arbeitgeber ein Beförderungsmittel zur Verfügung stellt, sagt noch nichts über die Frage aus, ob mit Nutzung dieses Beförderungsmittels die Arbeitszeit zu laufen beginnt. An dem Umstand, dass die Zurücklegung des Weges bis hin zu der eigentlichen Arbeitsaufnahme im Gebäude 414 keine fremdnützige Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt, ändert sich nichts dadurch, welcher Art das vom Arbeitnehmer genutzte Beförderungsmittel (im Eigentum des Arbeitgebers oder nicht) ist (ebenso für Wegezeiten in betriebseigenen Beförderungsmitteln BeckOK ArbG/Kock Stand: 01.12.2024 § 2 ArbZG Rn. 23; Baeck/Deutsch/Winzer 4. Aufl. § 2 Rn. 79). Zwar könnte man hier argumentieren, dass der Arbeitgeber auf die Organisation des Bussystems Einfluss hat und damit auch auf die vom Arbeitnehmer grundsätzlich als „privat“ einzuordnende Wegstrecke hin zur Arbeit. Gleichwohl muss aber hier auch gesehen werden, dass der Arbeitgeber keinerlei Interesse haben dürfte, den Weg seiner Mitarbeiter hin zur Arbeitsstelle zu verzögern. Die Organisation des Shuttlesystems auf dem sicherheitsrelevanten Teil des Flughafens ist letztlich Ausfluss dessen, dass die Beklagte für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit dieses Bereiches verantwortlich ist. Ein ganz allgemeiner öffentlich-rechtlicher Busverkehr könnte hier gar nicht eingerichtet werden. Die Beklagte erbringt insoweit in erster Linie eine gemäß den Sicherheitsanforderungen geschuldete Leistung, die nebenbei eine zusätzliche Leistung darstellt, von der auch die Arbeitnehmer profitieren. Vor diesem Hintergrund ist auch die Nutzung des Shuttleservices durch die Mitarbeiter der Beklagten kein Aspekt, der es gebietet, von den allgemeinen Grundsätzen, wann die Arbeitszeit zu laufen beginnt, abzuweichen. b) Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger einen innerbetrieblichen Weg zu dem Gebäude 414 zurücklegen muss, um die erforderliche Dienstkleidung anzulegen. Weder die Umkleidezeit selbst noch der erforderliche Weg dorthin sind als vergütungspflichtige Tätigkeit einzuordnen. aa) Um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt es sich regelmäßig bei dem An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen und nur im Betrieb zu tragenden Dienstkleidung. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen dann auf der entsprechenden Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung. Das Umkleiden ist in diesem Fall ausschließlich fremdnützig. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (vgl. BAG 23. April 2024 - 5 AZR 212/23 - Rn. 20, Juris). Das Gleiche gilt, falls die Dienstkleidung besonders auffällig ist, in einem solchen Fall ist der Weg von zu Hause hin zur Arbeit in der Dienstkleidung nicht mehr als rein eigennützig zu werten (BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 572/20 - Rn. 17, NZA 2021, 1659). Dies ist z.B. angenommen worden, falls es um eine Schutzausrüstung in der Industrie aus flammenhemmender Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe geht (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 124/18 - Rn. 17, NZA 2019, 549) oder bei der Arbeitskleidung von Bediensteten in Krankenhäusern (vgl. BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 19, NZA 2018, 180). Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung ist grundsätzlich dann nicht lediglich fremdnützig und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (vgl. BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 13, NZA 2018, 180). Ist sie besonders auffällig, kommt es darauf an, ob es der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt hat, die Dienstkleidung zu Hause oder am Arbeitsplatz anzulegen. Ist es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und entscheidet er sich, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen, dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 292/20 - Rn. 23, NZA 2021, 1197). Ist das Umkleiden im Betrieb erforderlich, stellen auch die erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Bei den mit dem An- und Ablegen der Dienstkleidung verbundenen Tätigkeiten sowie den erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen Spind, Umkleideraum und eigentlichem Arbeitsplatz handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Diese Zusammenhangstätigkeiten bilden mit dem geschuldeten Arbeitsinhalt eine Einheit. Sie stellen grundsätzlich insgesamt die vergütungspflichtige Dienstleistung nach § 611a Abs. 1 BGB dar, denn die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers - auch zum Aufsuchen der Umkleideräume - beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit (BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 572/20 - Rn. 18, NZA 2021, 1659). bb) Das Umkleiden zählt nach diesen Grundsätzen hier nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Zwar macht die Arbeitgeberin unstreitig die Vorgabe, dass eine bestimmte Sicherheits- und Schutzkleidung anzulegen ist. Sie hat es ihren Mitarbeitern aber freigestellt, ob sie diese im Betrieb anziehen oder bereits zu Hause. Die Umkleidemöglichkeiten im Betrieb stellen insoweit lediglich eine zusätzliche Option dar. In einem solchen Fall stellt die Umkleidezeit, auch wenn sie im Betrieb erfolgt, keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Entsprechend gilt dies dann für den innerbetrieblichen Weg hin zum Umkleideraum. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn die Arbeitskleidung so auffällig ist, dass es einem Arbeitnehmer an sich nicht zuzumuten ist, diese auf dem Weg hin zur Arbeit zu tragen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Dienstkleidung des Klägers besonders auffällig ist. Das Anlegen von Uniform, persönlicher Schutzausrüstung sowie Dienstwaffe durch einen angestellten Wachpolizisten in seiner Privatwohnung, trotz bestehender Möglichkeit der Beantragung eines Spinds am Einsatzort und eines dienstlichen Waffenschließfachs sind als Zusammenhangstätigkeiten dann nicht lediglich fremdnützig und damit nicht vergütungspflichtig, wenn sich der Wachpolizist aufgrund eigener Entscheidung im privaten Bereich umkleidet und rüstet (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 202/20 - Rn. 24, NZA 2021, 1197; MHdB ArbR/Krause 6. Aufl. § 60 Rn. 23). So liegt es auch hier. Der Kläger konnte seine Dienstkleidung bereits zuhause anlegen. cc) Der Umstand, dass der Arbeitnehmer zwingend bei Betreten des Sicherheitsbereiches eine gelbe Warnweste mit B-Aufdruck zu tragen hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies ist nicht vergleichbar mit bisherigen Fällen, in denen es um Umkleidezeiten im Sinne des Anlegens von Sicherheits- und Schutzkleidung ging. Das Überziehen einer solchen Warnweste dauert - nach den nicht bestrittenen Angaben der Arbeitgeberin - nur ca. fünf Sekunden und ist damit bei der Gesamtbetrachtung zu vernachlässigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch den Umstand, dass Betriebsmittel mitgeführt werden müssen, aus einem nicht fremdnützigen Weg hin zur Arbeit nicht eine fremdnützige und vergütungspflichtige Arbeitstätigkeit. Dies ist entschieden worden für Busfahrer in Berlin, die u.a. auch Warnwesten auf dem Weg hin zur Arbeit mitbringen mussten, wenn sie diese auch nicht - dies ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Tatbestand - auf dem Weg anziehen mussten (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 11/18 - Rn. 29, NZA 2020, 325). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Tragen der Warnweste nach Ziff. 3.1.1.2 BV Verkehrsordnung C2.9 von der Arbeitgeberin angeordnet worden ist. Auch hier gilt wieder, dass zwar der Ausspruch von Weisungen prinzipiell dafürspricht, dass sich diese auf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer beziehen. Wie bei den Sicherheitskontrollen an den Kontrollpunkten dienen die Weisungen und Vorgaben der Arbeitgeberin letztlich aber auch hier nur dem Zweck, im Interesse der Betriebssicherheit die öffentliche Ordnung bei Betreten des sicherheitsrelevanten Bereiches aufrechtzuerhalten. Daraus kann mithin kein belastbarer Anknüpfungspunkt hergeleitet werden, um auf das Vorliegen von vergütungspflichtiger Arbeitszeit zu schließen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu der Duldung von Sicherheitskontrollen oben verwiesen werden. Die Weste mag auffällig sein und auch eine visuelle Zuordnung zu der Arbeitgeberin ermöglichen. Der Gesichtspunkt, dass Arbeitnehmer an sich auf dem Weg hin zur Arbeit nicht aufgrund der äußerlich angelegten Kleidung einem bestimmten Beruf oder einem Arbeitgeber zugeordnet werden dürfen, spielt hier aber keine Rolle. Denn der Kläger befindet sich nach Anlegen der Warnweste und Passieren eines Kontrollpunkts bereits auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Er muss es daher ohne Weiteres dulden, als ein Arbeitnehmer der Beklagten auch schon von außen identifiziert zu werden. Der Sachverhalt ist hier eher nicht mit dem Anlegen z.B. der Uniform eines Wachpolizisten zu vergleichen, sondern mit dem äußerlichen Anbringen eines Betriebsausweises, so dass auf den ersten Blick jederzeit erkennbar ist, dass es sich um einen betriebsangehörigen Mitarbeiter handelt, der sich auf dem Betriebsgelände auffällt. 2. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Mit ihr begehrt der Kläger die Feststellung, dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen innerbetrieblichen Wege- und Umkleidezeiten, vom Eintreffen des Klägers am Kontrollpunkt „KON 98“, bis zum Anstechen der Arbeitszeit am Zeiterfassungsterminal im Gebäude 414 bei Schichtbeginn, sowie ab Abstechen der Arbeitszeit am Zeiterfassungsterminal im Gebäude 414, bis zum Verlassen des Betriebes am Kontrollpunkt KON 98, vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Mit ihr kann der Kläger auch den Umfang einzelner Leistungspflichten im Arbeitsverhältnis klären lassen (sog. Elementenfeststellungsklage). Sie ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn es sich bei dem Antrag um eine zulässige Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. BAG 23. April 2024 - 5 AZR 212/23 - Rn. 69, Juris). Sie ist auch als ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen. b) Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die Zeit vom Eintreffen an dem Kontrollpunkt bis zum Abstechen der Arbeitszeit am Zeiterfassungsterminal stellt keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Es erscheint einerseits nicht hinreichend geklärt, ob die maßgebliche Eigenart des Betriebs, wie große Entfernungen und erhebliche Dichte von Verhaltensregeln usw., eine Abweichung von den bisherigen Urteilen des Fünften Senats rechtfertigen. Andererseits erscheint es nicht hinreichend geklärt, ob das Tragen einer auffälligen Warnweste mit dem Aufdruck des Arbeitgebers innerhalb eines Betriebsgeländes dazu führt, eine ausschließlich im Arbeitgeberinteresse liegende fremdnützige Tätigkeit anzunehmen. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten über die Frage, ob Wege- bzw. Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind. Bei der Beklagten handelt es sich um die Betreiberin des Flughafens A. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Flugzeugabfertiger und zuletzt als Fahrer Fahrzeugpool am Flughafen A beschäftigt. Grundlage ist das schriftliche Bestätigungsschreiben vom 27. Oktober 1999 (Bl. 9 der Akte erster Instanz = Vorakte). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD-F (VKA) Anwendung. Der Kläger erbringt seine Arbeitsleistung im Schichtdienst, dem ein persönlicher Jahresdienstplan zu Grunde liegt. Er wird vergütet entsprechend der Entgeltgruppe 4, Stufe 6 TVöD-F. Der Arbeitsvertrag der Parteien und der TVöD-F (VKA) enthalten keine Regelungen zur Vergütungspflicht von Zeiten zwischen dem Betreten des Betriebsgeländes der Beklagten und dem Passieren der Arbeitszeiterfassung der Beklagten. Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung 6.1.18/2 Kleiderordnung (kurz: BV Kleiderordnung, Anl. BE3 Bl. 101 ff. der Akte). In Anlage 3 Ziff. 1 Abs. 2 zu der BV Kleiderordnung heißt es: „Allgemeine Grundsätze … (2) Die Dienstkleidung kann auch auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz getragen werden, sollte aber dann den Tragevorschriften angepasst sein.“ Die Beklagte stellt es den Mitarbeitern frei, ob sie die Dienstkleidung zu Hause anlegen oder sich auf dem Betriebsgelände umziehen. Die Arbeitsstelle des Klägers, an der er seine Tätigkeit als Fahrer aufzunehmen hat, befindet sich im Gebäude 414 innerhalb des Sicherheitsbereichs auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Um zum Gebäude 414 zu gelangen muss der Kläger den Sicherheitsbereich des Flughafengeländes über einen sogenannten Kontrollpunkt betreten. Beim Passieren eines Kontrollpunkts finden eine Personen- und Flughafenausweiskontrolle bzw. Kontrolle der Zutrittsberechtigung sowie gegebenenfalls eine Kleidungs- und Taschenkontrolle statt. Grundlage dieser Sicherheitskontrolle sind die EU-Verordnungen 2320/2002 und 1138/2004 sowie § 8 LuftSiG. Es existiert eine Betriebsvereinbarung „Zugang zu Sicherheitsbereichen Ziff. 6.1.66“ (BV Zugang, Anl. K7 Bl. 49 ff. Vorakte), in der auszugsweise folgendes geregelt ist: „§ 2 Kontrollstellen … (2) Die Kontrollstellen für die Personalkontrollen sind so zu gestalten, dass im Regelfall das Aufkommen an zu kontrollierenden Personen so zügig durchsucht werden kann, dass eine Kontrolldauer von 8 Minuten (inklusive Wartezeit) nicht überschritten wird. … § 3 Durchführung der Kontrollen (1) Vor jedem Betreten der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche werden die Beschäftigten durchsucht. Diese Durchsuchung schließt sämtliche mitgeführten Gegenstände (z.B. Taschen, Aktenkoffer, Werkzeugbehälter) ein. (2) Die gemäß § 8 LuftSiG durchzuführenden Kontrollen sind in einem Betriebshandbuch festzuhalten, dass dem Betriebsrat vorzulegen ist. (3) Um einen zügigen Ablauf zu erleichtern sind die Beschäftigten verpflichtet, an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. … § 4 Auswirkungen der Kontrollen auf das Arbeitsverhältnis … (2) Sollte ein verspäteter Arbeitsantritt eindeutig nachweisbar auf von den Beschäftigten nicht zu beeinflussenden, technisch bedingten oder aufgrund personeller Unterbesetzung der Kontrollstellen entstehenden Verzögerungen beruhen, ist dies bei der einzelfallbezogenen Entscheidung über den Ausspruch disziplinarischer bzw. sonstiger arbeitsrechtlicher Maßnahmen zugunsten der Beschäftigten entsprechend zu berücksichtigen. (3) Kontrollvorgänge erfolgen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit, soweit sie nicht nach Arbeitsaufnahme im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erforderlich werden (z.B. bei Fahrtätigkeit). Entstehen im Sinne von Absatz 2 Verzögerungen von erheblicher Dauer und entstehen dadurch Arbeitszeitversäumnisse, kann der Vorgesetzte ergebnisbezogen nach Zustimmung durch den Personalbereich über eine etwaige Bezahlung der versäumten Arbeitszeit entscheiden. …“ Beim Passieren des Kontrollpunkts ist der Kläger dazu verpflichtet eine gelbe Warnweste mit einem Namensaufdruck der Beklagten zu tragen. Das Tragen der Warnweste im Sicherheitsbereich ist durch eine Betriebsvereinbarung „Verkehrsordnung“ Nr. C 2.9 (Anl. K8, Bl. 52 ff. der Vorakte) näher geregelt. Auszugsweise heißt es dort: „2.51. Flugbetriebsflächen Die Flugbetriebsflächen bestehen aus Vorfeld (inklusive des Bereichs der Allgemeinen Luftfahrt) und Rollfeld. Sie beginnen unmittelbar nach den Kontrollstellen. 3.1.1.2 Bestimmungen auf den Flugbetriebsflächen … Auf den Flugbetriebsflächen und in den Kellerfahrstraßen besteht Warnwestentragepflicht. Die Warnweste muss die Vorgaben der EN ISO 20471 Klasse 2 erfüllen. …“ Vor der Kontrolle an einem Kontrollpunkt kommt es regelmäßig zu Wartezeiten. Bei dem Kontrollpunkt 98 handelt es sich um einen dieser Kontrollpunkte, den der Kläger regelmäßig nutzt. An welchem Kontrollpunkt der Kläger den Sicherheitsbereich des Flughafens betritt, gibt die Beklagte ihm nicht vor. Von dem Kontrollpunkt muss der Kläger sich sodann durch den Sicherheitsbereich des Betriebsgeländes und über Teile des Vorfelds zum Gebäude 414 begeben. Hierfür nutzt der Kläger sogenannte Shuttlebusse, die über die Beklagte bereitgestellt werden, wobei es verschiedene Arten von Shuttlebussen und verschiedene Haltestationen der Shuttlebusse gibt. Die Shuttlebusse stehen unter anderem dem Personal der Beklagten zur Verfügung. Für die Öffentlichkeit sind diese Shuttlebusse nicht zugänglich. Bei der Nutzung der Shuttlebusse kann es zu Wartezeiten in unterschiedlichem Umfang kommen. Im Gebäude 414 stellt die Beklagte ihren Mitarbeitern, unter ihnen dem Kläger, einen Umkleideraum zur Verfügung, in dem diese ihre Privatkleidung und die Warnweste ablegen und ihr Dienstkleidung (Sicherheits- bzw. Schutzbekleidung) anlegen können, zu deren Tragen der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte verpflichtet ist. Die Dienstkleidung besteht aus Hemd, Hose, Fleecetroyer, Regenjacke und Sicherheitsschuhe (Bl. 100 der Akte). Hinter dem Umkleideraum befindet sich im Gebäude 414 ein Arbeitszeiterfassungsterminal, welches der Kläger zu nutzen hat. Über das Arbeitszeiterfassungsterminal werden die von der Beklagten vergüteten Schichtzeiten des Klägers erfasst. Bei Betätigung der Arbeitszeiterfassung muss der Kläger seine Dienstkleidung tragen. Nach Beendigung seiner Schicht hat der Kläger zunächst erneut das Arbeitszeiterfassungsterminal zu betätigen, hierbei trägt der Kläger noch seine Dienstkleidung. Nach der Betätigung des Arbeitszeiterfassungsterminal kann der Kläger seine Dienstkleidung in der von der Beklagten im Gebäude 414 zur Verfügung gestellten Umkleide ablegen und seine Privatkleidung anlegen, wobei er verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände der Beklagten wieder eine gelbe Warnweste mit dem Namensaufdruck der Beklagten zu tragen. Vom Gebäude 414 muss der Kläger sich sodann zu einem Kontrollpunkt seiner Wahl begeben, um den Sicherheitsbereich des Flughafens zu verlassen. Beim Verlassen des Sicherheitsbereichs über einen Kontrollpunkt findet keine Kontrolle statt. Auch für den Rückweg nutzt der Kläger die verschiedenen Shuttlebusse. Die Beklagte setzt für das Umziehen vor und nach der Arbeit pauschal jeweils fünf Minuten an. Die Arbeitnehmer erhalten zum Dienstende die Möglichkeit, die Tätigkeit 10 Minuten vorher zu beenden, um sich erneut umzuziehen und in Privatkleidung das Arbeitsende zu dokumentieren. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Wegezeiten von der Kontrolle beim Betreten des Flughafengeländes bis zur Betätigung der Arbeitszeiterfassung im Gebäude 414 und die entsprechenden Zeiten auf dem Rückweg zu vergüten. Die Beklagte hat gemeint, die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginne erst mit dem Betätigen des Arbeitszeiterfassungssystems. Hinsichtlich der Einzelheiten des streitigen Tatsachenvorbringens der Parteien und der Rechtsansichten wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 701,04 Euro zu zahlen zzgl. fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 303,24 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 28. Februar 2023, aus 319,20 Euro für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 31. März 2023, aus 510,72 Euro für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. April 2023 sowie aus 701,04 Euro ab dem 1. Mai 2023; 2. festzustellen, dass die unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlichen innerbetrieblichen Wege- und Umkleidezeiten, vom Eintreffen am Kontrollpunkt „KON 98“, bis zum Zeiterfassungsterminal im Gebäude 414 bei Schichtbeginn, sowie ab dem Zeiterfassungsterminal im Gebäude 414, bis zum Verlassen des Betriebs am Kontrollpunkt „KON 98", vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat die Klage mit Urteil vom 8. Februar 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, bei den Fahrten auf einem Shuttlebus und dessen Nutzung handele es sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne von § 611a Abs. 2 BGB. Der Kläger habe lediglich Angaben dazu gemacht, welche Zeiten er benötige, um vom Kontrollpunkt 98 bis zum Betätigen der Stechuhr bei Schichtanfang (24 Minuten) zu gelangen und auf dem entsprechenden Rückweg (13 Minuten). Er habe aber keine genauen Angaben dazu gemacht, welche Zeitanteile auf das Warten und Passieren des jeweiligen Kontrollpunkts sowie auf das Umkleiden im Umkleideraum entfallen seien. Das Gericht könne auch keine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen. Daher sei die Klage insgesamt abzuweisen. Entsprechend sei auch der Feststellungsantrag unbegründet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird verwiesen auf Bl. 77 - 84 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 27. Mai 2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 26. Juni 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. August 2024 ist die Berufungsbegründung am 30. August 2024 beim Berufungsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags aus der ersten Instanz betont er, dass er aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Beklagten verschiedenen Pflichten unterliege. Beim Betreten des Geländes an den Kontrollpunkten müsse er nicht nur sich selbst untersuchen lassen, sondern auch die mitgebrachten Gegenstände. Er müsse eine Warnweste tragen. Dies sei durch die Betriebsvereinbarung BV Zugang geregelt. Nach Passieren des Kontrollpunkts unterliege er der Pflicht zum Tragen einer Warnweste, was in der Betriebsvereinbarung Nr. C 2.09 „Verkehrsordnung“ geregelt sei. Schließlich habe er sich im Gebäude 414 umzuziehen. Er habe die Warte-, Wege- und Umkleidezeiten erstinstanzlich über einen längeren Zeitraum ermittelt, die Warte-, Wege-, und Umkleidezeiten gestoppt und die Messungen in einer Tabelle ausgewertet. Je geleisteter Schicht sei, ausgehend von einem Stundensatz von 19,92 Euro (ab April 2023) und ermittelten 37 Minuten für Warte-Wege- und Umkleidezeiten pro Tag, ein Betrag von 15,86 Euro arbeitstäglich zu zahlen. Er ist weiter der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht zugrunde gelegt habe, dass er nicht zwangsläufig einen Shuttlebus nehmen müsse. Hierzu verweist er in der Berufungsinstanz auch auf die Konzernbetriebsvereinbarung Nr. 2/1 „Verkehrssicherheit“ (Anl. BB5). Echte Fußwege gebe es im sicherheitsrelevanten Bereich nicht, nur Fahrbahnen. Die Fahrtstrecke ab P 58, Tor 27, KON 98 bis zum Gebäude 414, in dem die Umkleideräume liegen sowie das Zeiterfassungsterminal zum An- bzw. Abstechen, betrage je nach Verlauf zwischen 1,3 und 1,5 Kilometer. Einen Fußweg vom KON 98 bis zum Gebäude 414 gebe es nicht. Das Betreten von dem Vorfeld sei verboten. Um zu überprüfen, ob die an 35 Tagen im Frühjahr 2023 durchgeführten Zeitmessungen den aktuellen Warte-, Wege-, und Umkleidezeiten im Sommer des Jahres 2024 entsprechen, habe er noch einmal, konkret am 5. August 2024, die einzelnen Zeiten seines innerbetrieblichen Hinweges zur Arbeit, ab Eintreffen beim KON 98 bis zum Anstechen, mit der Stoppuhr gestoppt, er sei dabei auf insgesamt 24 Minuten und 2 Sekunden gekommen. Der Kläger meint in rechtlicher Hinsicht, dass die bisherigen Urteile, die die Arbeitszeit ab Betriebszugang bzw. Werktor betrafen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, weil dort die innerbetrieblichen Wegezeiten anders als im vorliegenden Fall nicht besonders reglementiert worden seien. Der Kläger stellt die Anträge, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 8. Februar 2024 - 26 Ca 5906/23 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 701,04 Euro zu zahlen, zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus: - 303,24 Euro für den Zeitraum vom 01.-28.02.2023, - 319,20 Euro für den Zeitraum vom 01.-31.03.2023, - 510,72 Euro für den Zeitraum vom 01.-30.04.2023, - 701,04 Euro für den Zeitraum vom 01.-30.09.2023; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.966,64 Euro zu zahlen, zzgl. 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus: - 907,22 Euro für den Zeitraum vom 01.-31.10.2023, - 970,66 Euro für den Zeitraum vom 01.-30.11.2023, - 1.224,42 Euro für den Zeitraum vom 01.-31.12.2023, - 1.303,72 Euro für den Zeitraum vom 01.-31.01.2024, - 1.430,60 Euro für den Zeitraum vom 01.-29.02.2024, - 1.605,06 Euro für den Zeitraum vom 01.-31.03.2024, - 1.684,36 Euro für den Zeitraum vom 01.-30.04.2024, - 1.858,82 Euro für den Zeitraum vom 01.-31.05.2024, - 2.017,42 Euro für den Zeitraum vom 01.-30.06.2024, - 2.334,62 Euro für den Zeitraum vom 01.-31.07.2024, - 2.667,68 Euro ab dem 01.08.2024; 3. festzustellen, dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen innerbetrieblichen Wege- und Umkleidezeiten, vom Eintreffen des Klägers am Kontrollpunkt „KON 98“, bis zum Anstechen der Arbeitszeit am Zeiterfassungsterminal im Gebäude 414 bei Schichtbeginn, sowie ab Abstechen der Arbeitszeit am Zeiterfassungsterminal im Gebäude 414, bis zum Verlassen des Betriebes am Kontrollpunkt KON 98, vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung von zusätzlichen Wegezeiten. Zutreffend sei, dass der Kläger beim Passieren der Kontrollpunkte sich einer Kontrolle der Zugangsberechtigung durch Vorzeigen des Flughafenausweises sowie einer Personenkontrolle zu unterziehen habe. Rechtsgrundlagen seien die EU-Verordnungen 2320/2002 und 1138/2004. Es handele sich um Normvollzug gemäß § 8 LuftSiG. Nach Betreten und/oder Befahren der Flughafenbetriebsflächen sei der Kläger dazu verpflichtet, eine Warnweste (nach EN ISO 20471 Klasse 2) zu tragen. Dies ergebe sich zum einen aus der behördlich genehmigten allgemeinen Flughafenordnung (FBO), die für sämtliche Nutzer des Flughafens gilt, und zum Weiteren aus der Verkehrsordnung gemäß § 85 Abs. 1 LuftVZO. Das Tragen der Warnweste erfolge im eigenen Interesse des Klägers, ansonsten könnte er seine Arbeitsstelle nicht erreichen. Unzutreffend sei, dass der Kläger verpflichtet sei, einen Shuttlebus zu nehmen, er könne auch zu Fuß gehen oder die Arbeitsstelle im Zielgebäude 414 mittels sog. Personalfahrer (kleine Busse mit max. neun Sitzen) erreichen. Innerbetriebliche Wegezeiten würden nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht vergütet, etwas anderes gelte nur dann, wenn sich durch verpflichtende Umkleideorte Verzögerungen ergeben. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch nicht verpflichtet, für das Umkleiden seinen innerbetrieblichen Weg zu verlängern. Im Gebäude 414 stelle sie Umkleideräume zur Verfügung, es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass sich die Arbeitnehmer bereits Zuhause umziehen und in Dienstkleidung zur Arbeitsstelle gelangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.