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Beschluss

10 Ta 16/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0311.10TA16.25.00
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Leitsätze
Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch - und dies gilt auch für eine Verpflichtung nach Art. 15 DS-GVO - grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 15. November 2024 - 3 Ca 6945/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch - und dies gilt auch für eine Verpflichtung nach Art. 15 DS-GVO - grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726). Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 15. November 2024 - 3 Ca 6945/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung. Zwischen den Parteien war ein Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. anhängig. Am 19. März 2024 hat das Arbeitsgericht ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil erlassen. Danach war die Schuldnerin verpflichtet, dem Gläubiger bestimmte Auskünfte über ihn betreffende personenbezogene Daten zu erteilen. Dieses Urteil ist der Schuldnerin am 7. Juni 2024 zugestellt worden. Die vollstreckbare Ausfertigung ist am 26. Juni 2024 erteilt worden. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 hat der Gläubiger die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt, um die Verpflichtung zur Erteilung der personenbezogenen Daten durchzusetzen. Die Schuldnerin hat dem Gläubiger mit Schreiben vom 19. August 2024 Auskünfte erteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird verwiesen auf Bl. 88 ff. der Akte erster Instanz. Mit Schreiben vom 26. September 2024 hat der Gläubiger diese Auskunft als ungenügend und widersprüchlich zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 ihres Prozessbevollmächtigten hat die Schuldnerin ergänzende Auskünfte erteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schreibens wird verwiesen auf Bl. 103 ff. der Akte erster Instanz. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2024 den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angenommen, der titulierte Anspruch sei zwischenzeitlich erfüllt worden. Dem Gläubiger sei mitgeteilt worden, welche personenbezogenen Daten, nämlich Name, Adresse, Familienstand, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Krankenversicherungsnummer, Steuer-ID sowie die Bankverbindung, gespeichert worden seien. Ferner hat sie Angaben dazu gemacht, welche Daten sie an Dritte weitergegeben habe und zu welchem Zwecke welche Daten gespeichert würden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung bestünde nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschlusses des Arbeitsgerichts wird verwiesen auf Bl. 110-113 der Akte. Dieser Beschluss ist dem Gläubiger am 25. November 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 sofortige Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeinstanz vertritt der Gläubiger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen hat. Das Gericht habe unzutreffend angenommen, dass die Auskünfte erfüllt seien. Ein Verweis auf Anlagen sei nicht zulässig. Außerdem seien die Auskünfte offenbar unvollständig. Die Schuldnerin scheint mindestens noch die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Gläubigers verarbeitet zu haben. Die Angaben der Schuldnerin zur geplanten Speicherdauer seien widersprüchlich. Der Gläubiger habe weiterhin das Recht, über geeignete Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO unterrichtet zu werden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. Januar 2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig. Sie ist statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt worden (§§ 567, 569 Abs. 1, 793 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG). Der Antrag auf Erlass eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO ist unbegründet, da die Auskunftsverpflichtung aus dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 19 März 2024 bereits erfüllt worden ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zwar zulässig, sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig. Sie ist statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt worden (§§ 567, 569 Abs. 1, 793 ZPO i.V.m. § 78 Satz 2 ArbGG). Der Antrag auf Erlass eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO ist unbegründet, da die Auskunftsverpflichtung aus dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 19 März 2024 bereits erfüllt worden ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Zugunsten des Schuldners wird unterstellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Titel, Klausel, Zustellung - gegeben sind und der Titel auch (noch) als hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist. 1. Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726; OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22 - Juris). Eine Zwangsmittelfestsetzung erfolgt m.a.W. auch dann, wenn die erteilte Auskunft nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BeckOK-ZPO/Stürner 55. Edition § 888 Rn. 6; vgl. auch Müko-BGB/Krüger 9. Aufl. § 259 Rn. 24). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Auskunftsverpflichtung erfüllt worden. Nach dem erklärten Willen der Schuldnerin sind alle Aspekte des Auskunftsbegehrens „abgearbeitet“ worden. Sie hat damit eine „Vollständigkeitserklärung“ abgegeben. Die Auskünfte sind nicht offenkundig widersprüchlich oder lückenhaft. Mit Schreiben vom 19. August 2024 hat die Schuldnerin Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, Familienstand bei ihr gespeichert sind. Ferner hat sie sich zu den Verarbeitungszwecken und zu den Datenkategorien geäußert (Adressdaten, Kontaktdaten, Vertragsdaten usw.). Zu den Empfängern der Daten über den Gläubiger hat sie sich dahingehend geäußert, dass die Adressdaten an die A - dem Lohnabrechnungsbüro - sowie an den Mutterkonzern B weitergeleitet worden seien. Über die Speicherdauer hat sich die Arbeitgeberin - zunächst - dahingehend erklärt, dass die Daten für max. drei Jahre gespeichert würden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung finde nicht statt. Ergänzend hat sie sich durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2024 geäußert. Darin hat sie sich erklärt, dass die persönlichen Daten des Gläubigers bei der Muttergesellschaft zwischenzeitlich vollständig gelöscht seien, auch sei das SAP Konto des Gläubigers mit sämtlichen Daten inzwischen gelöscht. In diesem Schriftsatz hat sie ferner klargestellt, dass die Daten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach §§ 257 HGB, 147 AO für sechs Jahre gespeichert würden. Soweit der Gläubiger bemängelt, die Schuldnerin habe widersprüchliche Angaben im Hinblick auf die Speicherdauer gemacht, ist davon auszugehen, dass die Speicherdauer, wie zuletzt angegeben, sechs Jahre beträgt. Wie bereits das Arbeitsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Vortrag der Schuldnerin insoweit korrigiert worden. Ohne Erfolg verweist der Gläubiger darauf, die Schuldnerin scheine mindestens noch die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Gläubigers verarbeitet zu haben. Da der Gläubiger stets als „Mann“ aufgetreten ist, liegt es auf der Hand, dass die Schuldnerin Daten über den Gläubiger auch als „Mann“ verarbeitet hat. Selbst wenn die Auskunft teilweise unvollständig sein sollte, wäre trotzdem zunächst von Erfüllung auszugehen. Denn es handelt sich um eine Auskunftserteilung, die jedenfalls nicht offensichtlich unvollständig und nicht ernst gemeint sei. Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO dient nicht dazu, einen materiell-rechtlichen Streit über die Vollständigkeit einer Auskunftsverpflichtung auszutragen. In Bezug auf die unter Ziff. 1 lit. g des Tenors vorgesehene Auskunft über geeigneter Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO, sofern personenbezogene Daten über den Kläger an ein Drittland übermittelt worden sind, hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 mitgeteilt, dass keine entsprechenden Garantien ergriffen worden seien. Auch damit ist die Auskunft erfüllt. Ob dies einen datenschutzrechtlicher Verstoß darstellt oder ob die Übermittlung nach Art. 49 DS-GVO erfolgte und es deshalb keiner weiteren Garantien bedurfte, ist eine materiell-rechtliche Frage, die erneut im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden ist. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt gemäß der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.