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Beschluss

10 Ta 746/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:1201.10TA746.25.00
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Leitsätze
1. Hat ein Arbeitsgericht einen Titel erlassen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es auch zuständiges Gericht der Hauptsache i.S.d. §§ 946 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 EuKtPVO. 2. Eine hinreichende Gefahr einer erheblichen Vollstreckungserschwernis i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EuKtPVO liegt nicht schon dann vor, wenn die Schuldnerin ihre Niederlassung im Inland auflösen möchte, so dass der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung im Ausland am Sitz der Arbeitgeberin durchführen müsste.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 22. Oktober 2025 - 22 Ca 1036/25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Arbeitsgericht einen Titel erlassen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es auch zuständiges Gericht der Hauptsache i.S.d. §§ 946 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 EuKtPVO. 2. Eine hinreichende Gefahr einer erheblichen Vollstreckungserschwernis i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EuKtPVO liegt nicht schon dann vor, wenn die Schuldnerin ihre Niederlassung im Inland auflösen möchte, so dass der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung im Ausland am Sitz der Arbeitgeberin durchführen müsste. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 22. Oktober 2025 - 22 Ca 1036/25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Gläubiger begehrt in der Beschwerdeinstanz den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. war ein Zahlungsrechtsstreit anhängig. Der Gläubiger hat einen Bonus für das Kalenderjahr 2023 geltend gemacht. Das Arbeitsverhältnis ist zum 31. Dezember 2024 beendet worden. Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris. Sie unterhielt in Deutschland unter der Adresse xxxx 1 eine Niederlassung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. März 2025 ist ein klagestattgebendes Versäumnisurteil über 64.333 Euro nebst Zinsen ergangen. Dieses Versäumnisurteil ist der Schuldnerin am 8. April 2025 zugestellt worden. Die vollstreckbare Ausfertigung ist am 19. Mai 2025 erteilt worden. Die Schuldnerin hat trotz Aufforderungsschreiben vom 28. Mai 2025 nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 hat der Gläubiger einen Antrag auf einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorgelegt. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 hat das Arbeitsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere sei das angerufene Gericht der Hauptsache zuständig. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da nicht hinreichend dargetan worden sei, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich sei. Eine Gefahr der Vollstreckungsvereitelung bestünde nicht bereits dann, wenn der Schuldner auf eine Zahlungsforderung nicht leiste oder deshalb, weil die Schuldnerin nach Vortrag des Gläubigers in Deutschland ihre Niederlassung auflösen wolle. Der Antrag auf Einholung von Konteninformationen sei ebenfalls unbegründet, da dieser Antrag nur begründet sei, wenn auch der Pfändungsantrag erfolgreich sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschlusses der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 70 - 73 der Akte erster Instanz. Nachdem dieser Beschluss dem Gläubiger am 23. Oktober 2025 zugestellt worden war, hat er mit Schreiben vom 24. November 2025 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er vor, dass das Gericht verkannt habe, dass die Verordnung keinen Vollbeweis erfordere für eine mögliche Vollstreckungsvereitelung, vielmehr reiche eine hinreichend konkrete Gefahr. Nach seiner Kenntnis habe die Schuldnerin die Mietverträge für ihre Geschäftsräume zum 31. Oktober 2025 aufgelöst, beschäftige keine Arbeitnehmer mehr und werde auch künftig keine unternehmerische Tätigkeit mehr entfalten. Er habe bereits ein Konto in Frankreich benannt, es bestünde aber die konkrete Möglichkeit, dass dieses Konto nicht mehr existiere oder verlagert werde. Gerade die Verlagerung von Vermögenswerten nach Frankreich stelle ein hinreichendes Indiz für eine Vollstreckungsvereitelung dar. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht den Antrag auf Einholung von Konteninformationen abgelehnt. Mit Beschluss vom 25. November 2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht stattgegeben und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 953 Abs. 1 ZPO statthaft. Es gelten grundsätzlich die §§ 567 ff. ZPO, wobei nach Art. 21 Abs. 2 EuKtPVO (VO [EU] 655/2014 vom 15. Mai 2014) eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt. Diese Frist ist mit Blick auf § 222 Abs. 2 ZPO hier eingehalten. Nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 EuKtPVO ist der Schuldner im Verfahren nicht anzuhören. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. Sachlich zuständig ist nach § 946 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache. Dies ist nach Art. 6 Abs. 3 EuKtPVO das Gericht, das den Titel erlassen hat, aus dem vollstreckt wird. Dadurch wird auch zugleich die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 EuKtPVO begründet. Bei der titulierten Bonusforderung handelt es sich auch um eine Zivil- und Handelssache i.S.d. § 946 Abs. 1 ZPO. Das Unionsrecht definiert nicht selbst, was hierunter zu verstehen ist. Wie die Parallelregelung in Art. 1 Brüssel Ia-VO (VO [EU] 1215/2012 vom 12. Dezember 2012) zeigt, fallen darunter auch Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen (vgl. EuArbR/Krebber 5. Aufl. Art. 1 Brüssel Ia-VO Rn. 5). Die Bereichsausnahme i.S.d. Art. 2 Abs. 2 EuKtPVO, die z.B. erb- und güterrechtliche Rechtsstreitigkeiten erfasst, gilt hier nicht. Die §§ 946 ff. ZPO finden auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund der Verweisung in § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Anwendung. b) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist unbegründet. aa) Art. 7 Abs. 1 EuKtPVO bestimmt, dass das Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlässt, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass eine konkrete Gefährdung gegeben sein muss; eine bloß abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit der Gefährdung genügt demgegenüber nicht (Garber in Geimer/Schütze Europäisches ZivilverfahrensR 4. Aufl. Art. 7 EuKtPVO Rn. 1; Müko-ZPO/Lugani 6. Aufl. Art. 7 EuKtPVO Rn. 10). Als Beispiele werden in Erwgr. 14 die tatsächliche Gefahr, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann, genannt. Die Gefahr kann sich auf das Verhalten des Schuldners hinsichtlich der Forderung des Gläubigers oder in einer vorangegangenen Streitigkeit zwischen den Parteien, die Kredithistorie des Schuldners, die Art der Vermögenswerte des Schuldners und alle jüngst vorgenommenen Handlungen des Schuldners im Zusammenhang mit seinen Vermögenswerten beziehen (Garber in Geimer/Schütze Europäisches ZivilverfahrensR 4. Aufl. Art. 7 EuKtPVO Rn. 1). Demgegenüber genügen die Nichtzahlung, das bloße Bestreiten der Forderung, der Umstand, dass der Schuldner mehrere Gläubiger hat, sowie die Tatsache, dass die finanzielle Situation des Schuldners schlecht ist oder schlechter wird, nicht, um eine solche Gefährdung anzunehmen; allerdings kann das Gericht diese Faktoren bei der Gesamtbewertung des Bestehens einer Gefahr berücksichtigen. Der Transfer von Guthaben von einem Mitgliedstaat in einen anderen begründet im Grundsatz keine entsprechende Gefahr (Müko-ZPO/Lugani 6. Aufl. Art. 7 EuKtPVO Rn. 11). Zum einen besteht schon keine Gefahr der Vollstreckungsvereitelung oder erheblichen Vollstreckungserschwerung, weil der Gläubiger auf Kontoguthaben in einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls durch Vollstreckung seines Titels oder mittels eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zugreifen kann. Zweitens fällt der Transfer von einem Mitgliedstaat in einen anderen nicht unter die Tätigkeiten Aufbrauchen, Vernichten oder Veräußern und regelmäßig auch nicht unter das Verschleiern (Müko-ZPO/Lugani 6. Aufl. Art. 7 EuKtPVO Rn. 11). M.a.W. begründet es keine Gefahr der Vollstreckungserschwerung, dass eine Vollstreckung im Ausland stattfinden müsste (EuGH 10. Februar 1994 - C.398/92 - NJW 1994, 1271). Es ist ein Wahrscheinlichkeitsgrad im Bereich der überwiegenden bis hohen Wahrscheinlichkeit zu fordern, also ein Maß der Überzeugung zwischen der Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrscheinlichkeit) und der vollen Überzeugung (Müko-ZPO/Lugani 6. Aufl. Art. 7 EuKtPVO Rn. 7). Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. bb) Nach diesen Maßstäben ergibt sich, dass das Arbeitsgericht mit Recht den Antrag auf Erlass eines europäischen vorläufigen Pfändungsbeschlusses abgelehnt hat. Der Umstand, dass die Schuldnerin die Mietverträge gekündigt hat und voraussichtlich demnächst eine Niederlassung nicht mehr in Deutschland unterhalten wird, würde dazu führen, dass der Gläubiger nicht mehr im Inland vollstrecken könnte. Ihm bleibt es aber unbenommen, aus dem Titel in ein Konto in Frankreich die Vollstreckung zu betreiben. Dies ist ihm auch nicht von vornherein unzumutbar, berücksichtigt man, dass die Arbeitgeberin eben eine Gesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris ist. Die Regelungen der EuKtPVO bezwecken die Verbesserung des Schutzes des Gläubigers im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf europäischer Ebene. Aus europäischer Perspektive geht es aber nicht darum, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung gerade in demjenigen Land abzusichern, das ihm am günstigsten erscheint. Die allgemeine Last, eine Vollstreckung im Ausland zu versuchen, begründet noch keine dringende bzw. erhebliche Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung. Der Schuldner trägt nicht vor, dass er eine Vollstreckung in ein Konto in Frankreich überhaupt versucht hat. In seinem Antrag hat der Gläubiger ein Konto der Schuldnerin in Frankreich vielmehr auch angegeben, nämlich xxxx 2. Das Unionsrecht sieht Erleichterungen bei der Anerkennung von Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, in den Art. 39 ff. Brüssel Ia-VO vor. Der Umstand, dass die Schuldnerin auf eine Zahlungsforderung nicht gezahlt hat, begründet auch keine konkrete Vollstreckungserschwerung. Aus dem Sachvortrag des Gläubigers lässt sich nicht ersehen, dass die Schuldnerin ihre Vermögensgegenstände z.B. verschleudert hat oder Werte in liquide Mittel umgewandelt hat. c) Der Antrag auf Einholung von Kontoinformationen ist ebenfalls unbegründet. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb der Gläubiger diese Informationen benötigt. Nach Art. 14 Abs. 1 EuKtPVO setzt der Antrag die Ungewissheit des Gläubigers über die Kontensituation der Schuldnerin im Ausland voraus. Dies ist hier offensichtlich nicht gegeben, denn dem Gläubiger ist bekannt, dass die Schuldnerin Inhaberin des Kontos xxxx 2 ist. Zum anderen kann ein Antrag auch nach Art. 14 Abs. 2 EuKtPVO begründet sein, wenn der Gläubiger eine dringende Vollstreckungserschwernis dargetan hat. Daran fehlt es aber, wie oben dargelegt worden ist. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, liegt nicht vor.