Urteil
11 Sa 119/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0624.11SA119.10.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Oktober 2009, Az. 21 Ca 3967/09, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Oktober 2009, Az. 21 Ca 3967/09, wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO). Für das Berufungsverfahren unerheblich ist, dass das Arbeitsgericht irrtümlich zunächst einen Entwurf von Tatbestand und Entscheidungsgründen des am 01.10.2009 verkündeten Urteils an die Parteivertreter versendet hat. Denn insbesondere eine nicht richterlich unterzeichnete Fassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen stellt lediglich einen unverbindlichen Entwurf dar, so dass die Zustellung eines solchen als Ausfertigung mangels Vorliegens eines Originals unwirksam ist; eine derartig schwerwiegende Unvollständigkeit führt nach richtiger Ansicht zur Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 26. A. 2007, § 317 RN 4, 6; § 189 RN 11 f; Thomas/Putzo, ZPO, 28. A. 2007, § 517 RN 2; BGH, 23.10.1997, IX ZR 249/96; 24.01.2001, XII ZB 75/00). Die Frist für die Berufung lief für die Beklagte daher erst ab Zustellung des vollständigen Urteils am 24.02.2010. Im Übrigen ist es unschädlich, dass bereits nach der unwirksamen, ersten Zustellung mit Schriftsatz vom 20.01.2010 eine Berufungsschrift eingereicht worden ist und sodann eine weitere mit Schriftsatz vom 01.03.2010. Das mehrmalige Einlegen des Rechtsmittels durch dieselbe Partei gegen dieselbe Entscheidung – hier das am 01.10.2009 verkündete Urteil – ist als Gebrauchmachen von einem einheitlichen Anfechtungsrecht zu werten, über das nur einmal einheitlich zu entscheiden ist (ebenso Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. A. 2007, § 519 RN 3, § 582 RN 5, vor § 511 RN 38 mit Rechtsprechungsnachweisen). In der Sache jedoch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 III ZPO zusammengefasster Erwägungen: Die Berufungskammer macht sich vorab die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts gemäß § 69 II ArbGG zu eigen, stimmt ihnen – bis auf die Argumentation auf Seite 8 unter (1) - zu und nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf diese Bezug. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, sondern lediglich zu den folgenden kurzen Hinweisen. Auch die Berufungskammer hält die Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 12. und 19.05.2009 für unwirksam, weil sie dem Kläger nicht innerhalb der zugunsten eines schwerbehinderten Menschen geltenden Monatsfrist des § 88 III SGB IX erklärt worden sind. Hierbei kann unterstellt werden, dass der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 09.04.2009 der Beklagten erst am 14.04.2009 zugestellt worden ist. Denn selbst wenn die Beklagte die Kündigung vom 12.05.2009 am selben Tag in den Briefkasten ohne außen angebrachtes Namensschild der ehemaligen Wohnung des Klägers in der xxx-Straße hätte einwerfen lassen, konnte sie dort nicht (mehr) zugehen, weil der Kläger unstreitig bereits in den xxx-Ring umgezogen war. Im angegriffenen Urteil wird auch nicht die rechtzeitige Kenntnis der Beklagten von dieser damals aktuellen Adresse infolge Mitteilung in der Klageschrift vom 03.05.2009 unterstellt, sondern vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Wohnsitz des Klägers schon zur Zeit der Klageschriftanfertigung und somit am 12.05.2009 nicht mehr in der xxx-Straße war und die Beklagte nichts Gegenteiliges behauptet hat. Unerheblich für den tatsächlichen Wohnort ist, dass der Kläger seine zeitweiligen C Wohnsitze nicht förmlich bei der Stadt C gemeldet hatte, sondern die von der Beklagten als Anlage BK 2 vorgelegte Melderegisterauskunft vom 06.04.2010 erst die ab 01.02.2010 bezogene Wohnung in der xxx-Gasse ausweist. Eine mögliche Verletzung öffentlich rechtlicher Meldepflichten führt jedenfalls nicht dazu, dass bei einer nicht gemeldeten Wohnung keine Zustellung möglich wäre. Die Beklagte stellt auch selbst nicht in Abrede, dass der Kläger trotzdem an den beiden nicht registrierten Adressen in C gewohnt hat. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung könnte die Nichtmeldung des jeweiligen Wohnsitzes eine Rolle spielen, wenn hierdurch bedingt die streitgegenständlichen Kündigungen aus Mai 2009 nicht in den Machtbereich des Klägers gelangen konnten. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Zwar geht die Berufungskammer, anders als das Arbeitsgericht, mit der Beklagten davon aus, dass auch während Bestandsstreitigkeiten ein Arbeitnehmer die Nebenpflicht behält, für den Arbeitgeber derart erreichbar zu sein, dass ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen wie eine Kündigung, abgegeben werden können. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer – wie hier nach Abschluss eines weiteren Verfahrens beim Integrationsamt mit Zustimmung zur beabsichtigten vorsorglichen Kündigung - mit einer weiteren Arbeitgeberkündigung rechnen muss (ebenso zutreffend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16.05.2008, 3 Sa 1551/06 unter Hinweis auf Bundesarbeitsgericht, 07.11.2002, 2 AZR 475/01, dokumentiert in juris). Maßgeblich ist aber, ob der Empfänger die Zugangsverzögerung beziehungsweise -verhinderung selbst zu vertreten hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zugangsvereitelung trägt der Kündigende, der darzutun hat, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten des Adressaten zurückzuführen ist. Der Kündigungsempfänger ist selbst bei schweren Sorgfaltsverstößen regelmäßig nur dann so zu behandeln, als habe ihn die Willenserklärung erreicht, wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten (rechtzeitig) erreichen konnte (KR-Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum gesamten Kündigungsschutzrecht, 8. A. 2007, § 4 KSchG RN 11; Bundesarbeitsgericht, 22.09.2005, 2 AZR 366/04, dokumentiert in juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gerade nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um den fristgerechten Zugang der ordentlichen Kündigung zu bewirken. Dies verdeutlicht bereits ihr eigenes Vorbringen. Wenn die Beklagte – trotz einschlägiger Erfahrung mit einer Versäumung der Monatsfrist des § 88 III SGB IX – mit ihrer vorsorglichen ordentlichen Kündigung erst drei Tage vor Fristablauf den Versuch unternimmt, diese Kündigung mit Boten zuzustellen, dann das Schreiben in einen Briefkasten einlegen lässt, der mangels Namensschildes erkennbar nicht (mehr) zur Aufnahme von Sendungen bestimmt ist (vgl. hierzu auch KR-Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum gesamten Kündigungsschutzrecht, 8. A. 2007, § 4 KSchG RN 103 a.E.), durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass der Erklärungsempfänger hiervon zeitnah Kenntnis nimmt, das Kündigungsschreiben als zu den allgemein üblichen Postzustellzeiten zugegangen gilt. Spätestens jetzt hätte die Beklagte den zulässigen und üblichen Weg wählen können und müssen, das Kündigungsschreiben über den langjährigen Rechtsanwalt des Klägers, der zuletzt als Prozessbevollmächtiger im Bestandsschutzstreit 21 Ca 1461/09 (jetzt Hessisches Landesarbeitsgericht 11 Sa 45/10) am 23.02.2009 unmissverständlich namens und in Vollmacht des Klägers auch eine allgemeine Feststellungsklage, zugestellt am 05.03.2009, erhoben hat, zu übermitteln (vgl. hierzu nur KR-Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum gesamten Kündigungsschutzrecht, 8. A. 2007, § 4 KSchG RN 106 a mit umfangreichen Nachweisen). Abgesehen davon muss die erkennende Kammer davon ausgehen, dass der Kläger die Beklagte sogar mit E-Mails vom 23.04. und 06.05.2009 über seine neue Adresse im xxx-Ring informiert hatte, auch aus diesem Grund von einer versäumten Zugangsvorkehrung keine Rede sein kann. Bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 23.09.2009 (Seite 4) hat der Kläger unter Vorlage entsprechender Fotokopien (Bl. 317, 341 f. d.A.) behauptet, diese E-Mails an die Geschäftsführerin sowie seinem Prozessvertreter zur Kenntnis übersandt zu haben. Diesen Sachvortrag hat er in seiner Berufungsbeantwortung (Seite 5, Bl. 634 d.A.), an die Beklagte bereits versandt am 09.06.2010, wiederholt. Die Beklagte hatte sich bis zu ihrem im Termin übergebenen Schriftsatz vom 23.06.2010 hierzu nicht geäußert, sondern darauf beschränkt zu behaupten, ihr sei die Adresse xxx-Ring erst mit Zustellung der Klage am 16.05.2009 bekannt geworden, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die xxx-Straße weiterhin Gültigkeit habe. Soweit sie – entgegen ihrer pauschalen Behauptung auf Seite 2 (Bl. 746 d.A.) - erstmals und eben nicht „weiterhin“ den Versand an die Geschäftsführerin bestreitet, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und gemäß § 67 IV ArbGG verspätet. Denn sie bestreitet weder die Richtigkeit der in der Kopie der E-Mails angegebenen geschäftlichen Mail-Adresse der Geschäftsführerin, noch den vom Klägervertreter vorgetragenen Erhalt der als „CC“ dort aufgeführten Schreiben. Warum dennoch sie als Hauptadressatin die E-Mails nicht erreicht haben sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Unerheblich ist im übrigen, ob der Kläger sich an die „unzuständige Stelle“ gewendet hat, sich an die Personalabteilung hätte wenden müssen, weil er gewusst habe, dass die Geschäftsführerin von ihm keine Nachrichten habe erhalten wollen. Richtig ist nämlich nur, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, im Rahmen seines Direktionsrechts einem Arbeitnehmer zuständige Ansprechpartner zuzuweisen. Zum einen führte aber die Missachtung einer solchen Weisung nicht dazu, dass die gesetzliche Vertreterin des Arbeitgebers Post des Arbeitnehmers mit erkennbar wichtigen Informationen – die neue Adresse ist in der E-Mail vom 23.04.2009 sogar optisch hervorgehoben - ohne Rechtsfolgen ignorieren dürfte, zumal wenn es nicht zu einer schikanösen, unübersichtlichen Überhäufung mit Schriftstücken kommt. Zum anderen fehlt es an Sachvortrag der Beklagten, weshalb der Kläger sich auch an die geschäftliche E-mail-Anschrift nicht habe wenden dürfen. Aus dem Parallelverfahren 11 Sa 45/10 ist lediglich bekannt, dass die Beklagtenvertreterin mit E-Mail vom 19.01.2009 (Anlage Brutto 9 zur Klageerwiderung) darum bat, „weiteren Schriftverkehr in dieser Angelegenheit“ – dies betraf die Anfragen des Klägers nach Betriebsvereinbarungen – über die Rechtsanwaltskanzlei zu stellen, und Herrn A, also den Personalleiter, zu verschonen. Eine Bitte stellt aber keine verpflichtende Anweisung dar. Im Übrigen behauptet die Beklagte lediglich wiederholte Aufforderungen, Kontaktaufnahmen über Privatadressen beziehungsweise –telefone zu unterlassen (Seite 7 f. der Klageerwiderung sowie Seite 9 des Schriftsatzes vom 16.07.2009, je im Parallelverfahren). Auch eine entschuldigende Erklärung, weshalb die Beklagte erst jetzt den Versand und Zugang an die Geschäftsführerin bestreitet, hat sie nicht gegeben; die Erledigung des Rechtsstreits wäre aber verzögert worden, wenn der Kläger den Zugangsbeweis hätte führen müssen. Schließlich kann dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Wohnungswechsel in C auch deshalb kein – ursächlich – treuwidriges Verhindern des Zugangs des Kündigungsschreibens vorgeworfen werden, weil die Beklagte ihrerseits eine weitere, naheliegende Möglichkeit der Zustellung unversucht ließ. Nachdem für ihren Boten erkennbar kein Briefkasten mehr für eine Aufnahme von Schriftstücken für den Kläger in der xxx-Straße bestimmt war, lag die Möglichkeit eines Umzugs (nicht des ersten während des Arbeitsverhältnisses) und somit die Erteilung eines Nachsendeauftrags bei der Post nahe. Einen solchen hat der Kläger wiederholt unwidersprochen behauptet (so im Schriftsatz vom 23.09.09, Seiten 3 f., Bl. 316 f d.A. und erneut in der Berufungserwiderung, Seite 6 nebst Kopie des Auftrages, Bl. 635, 645 d.A.). Dennoch hat die Beklagte lediglich erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 01.10.09 (Seite 2, Bl. 364 d.A.) pauschal und ohne Beweisantritt behauptet, „Es ist jedoch offensichtlich, dass hier weder ein Nachsendeauftrag gestellt war...“. Dies stellte kein hinreichendes Bestreiten des Klägervortrags dar. Genauso wenig genügt es, erstmals mit Schriftsatz vom 23.06.2010 das substantiierte und unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten; dies ist unzulässig und ebenfalls verspätet. Somit wäre es auch möglich gewesen, eine der Zustellungsarten über die Post zu wählen. Die Beklagte hat auch insoweit nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die ordentliche Kündigung dem Kläger fristgerecht zur Kenntnis zu bringen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Auflösungsantrag der Beklagten für unbegründet erachtet, weil nach zutreffender Ansicht ein Arbeitgeber nur dann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann, wenn der geltend gemachte Kündigungssachverhalt ausschließlich nach § 1 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zum Beispiel bestätigt mit Urteil vom 28.08.2008, 2 AZR 63/07, DB 2009, 630; ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2008, 3 Sa 1551/06; ErfK / Kiel, 8. A. 2008, § 9 KSchG RN 18). Vorliegend sind die streitgegenständlichen Kündigungen jedoch schon wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Monatsfrist des § 88 III SGB IX unwirksam. Da die Kündigung rechtsunwirksam ist, steht dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzverfahrens der geltend gemachte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch zu, wie im angefochtenen Urteil tituliert und begründet. Hieran hat auch die erneute Anfechtungserklärung der Beklagten vom 02.02.2010 nichts geändert, weil diese nicht wieder zu einer Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt, die derjenigen entspricht, die vor Verkündung des hier angegriffenen Urteils bestanden hat. Dies wäre jedoch nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 01.12.1985, 2 AZR 190/85, dokumentiert in juris = DB 1986, 1679) erforderlich. Danach beendet eine weitere Kündigung, die auf dieselben Gründe gestützt wird, die nach Auffassung des Arbeitsgerichts schon für die erste nicht ausgereicht haben, den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht. Vorliegend hat die Beklagte sowohl nach dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeerwiderung (Seite 12, Bl. 641 d.A.) bisher im diesbezüglichen neuen Feststellungsverfahren (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 21 Ca 2467/10) keine neuen Anfechtungsgründe geltend gemacht. Aber auch auf die Nachfrage der Vorsitzenden im Termin vom 24.06.2010 haben die Beklagtenvertreter erklärt, sie würden sich derzeit zu den Gründen nicht äußern; daraufhin hat der Klägervertreter unbestritten vorgetragen, in einem Telefonat der Parteivertreter sei ihm gesagt worden, dass die alte Anfechtung quasi wiederholt worden sei. Nachdem die erkennende Kammer mit weiterem Urteil vom 24.06.2010 mangels ausreichender Gründe die „alten“ Anfechtungserklärungen vom 13.02. und 05./20.03.2009 für unwirksam erachtet hat, bewirkt die bisher ohne nachvollziehbare Begründung erklärte Anfechtung aus Februar 2010 keine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und beendet dementsprechend die Pflicht zur Weiterbeschäftigung nicht; die bisher bekannten Umstände sprechen eher dafür, dass mit der neuen Anfechtung die Weiterbeschäftigungspflicht umgangen werden soll (vgl. Bundesarbeitsgericht aa0. RN 31 ff.). Die Beklagte hat gemäß § 97 I ZPO die Kosten der Berufung zu tragen, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen der Beklagten aus Mai 2009 beendet worden ist, der Kläger einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat und der hilfsweise Auflösungsantrag der Beklagten begründet ist. Der Kläger ist IT-Spezialist und begann am 01.12.2000 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Arbeitsverhältnis; seit 01.02.2003 war er in Folge Teilbetriebsübergangs für die Beklagten tätig. Er hat aber seit Jahren seine Arbeitsleistung bei der Beklagten nicht mehr erbracht. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Beklagte hat den Bestand des Arbeitsverhältnisses bereits wiederholt in Frage gestellt. Ihre Kündigung vom 08.12.2005 ist nach Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.01.2009 durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16.05.2008 wegen Nichtwahrens der Monatsfrist des § 88 III SGB IX für unwirksam erklärt worden (3 Sa 1551/06). Ihre Anfechtungserklärungen aus Februar und März 2009 sowie zwei außerordentliche Kündigungen aus März 2009 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.08.2009 (21 Ca 1461/09) für unwirksam erachtet; die erkennende Kammer hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten im Parallelverfahren 11 Sa 45/10 mit Urteil vom 24.06.2010 zurückgewiesen. Seine in der Klageschrift vom 23.02.2009 im Verfahren 21 Ca 1461/09 ursprünglich erhobene allgemeine Feststellungsklage hat der Kläger im dortigen Kammertermin vom 16.07.2009 zurückgenommen. Inzwischen hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2010 vorsorglich erneut wegen arglistiger Täuschung das Arbeitsverhältnis angefochten; die diesbezügliche Klageerweiterung des Klägers ist aus dem Verfahren 21 Ca 1461/09 abgetrennt worden und derzeit beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig. Bisher hat die Beklagte keine Gründe für die neueste Anfechtung genannt. Mit Bescheid vom 09.04.2009, der Beklagten jedenfalls am 14.04.2009 zugegangen, hat das Integrationsamt der beabsichtigten hilfsweisen ordentlichen Kündigung die Zustimmung erteilt (Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 ff. d.A.). Daraufhin verfasste die Beklagte die streitgegenständlichen Kündigungsschreiben unter dem 12. und 19.05.2010. Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge der Parteien wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 433 ff. d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.10.2009 auf Antrag des Klägers festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 12. und 19.05.2009 nicht aufgelöst worden ist, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Diplom-Informatiker bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren verurteilt, und den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen; die Kündigungen seien bereits gemäß §§ 134 BGB, 88 III SGB IX rechtsunwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der am 24.02.2010 in vollständiger Fassung der Beklagten zugestellten Ausfertigung (Bl. 438 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 20.01.2010 und nach Zustellung der vollständigen, unterzeichneten Urteilsausfertigung nochmals am 01.03.2010 eingelegt hat. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2010 verwiesen (Bl. 753 d.A.). Die Beklagte hält die Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Sie meint weiterhin, die Kündigung vom 12.05.2009 sei fristgerecht zugegangen, weil der Mitarbeiter A sie – so ihre Behauptung - am gleichen Tag in den Briefkasten des Klägers xxx-Straße eingeworfen habe, die Adresse xxx-Ring zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei; da der Kläger nach Erteilung des Zustimmungsbescheids mit einer Kündigung habe rechnen müssen, habe er – zum wiederholten Male – versucht, den Zugang einer Kündigung zu vereiteln. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie aufgrund des vorherigen Verhaltens des Klägers aus dessen umgedrehten Namensschild in der xxx-Straße nicht habe schließen müssen, dass dieser dort nicht mehr erreichbar sei. Die Beklagte vertritt die Ansicht, mit der ersten, wenn auch mangels Unterschrift am 30.12.2009 nicht wirksam zugestellten Urteilsausfertigung sei die erste Instanz abgeschlossen gewesen; der zweiten Fassung liege ein nicht verkündetes Urteil zugrunde; beide Urteile seien formal fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30.03.2010 und 26.04.2010 Bezug genommen (Bl. 480 ff., 498 f., 518 ff. d.A.), wegen der ergänzenden Begründung des Auflösungsantrags auf ihren Schriftsatz vom 16.06.2010 (Bl. 694 ff. d.A.), sowie wegen der Erwiderung zur Berufungsbeantwortung auf den vom 23.06.2010, Bl. 745 d.A.). Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.2009, Az. 21 Ca 2967/09, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, aber 5.000,- € nicht überschreiten sollte, aufzulösen. Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidungsgründe – in der mit Schreiben vom 23.02.2010 zugestellten Fassung - für zutreffend und verteidigt das angefochtene Urteil; Anknüpfungspunkt sei, da die erste Zustellung offensichtlich nicht wirksam gewesen sei, allein die vollständige und unterzeichnete Ausfertigung des Urteils. Insbesondere tritt der Kläger dem Vorwurf einer Zugangsvereitelung entgegen. Er wiederholt seine erstinstanzliche Behauptung (Schriftsatz vom 23.09.2009, dort Seite 4, Bl. 317 d.A. nebst diesbezüglicher Anlagen Bl. 341 f. d.A.), bereits mit E-Mails an die Geschäftsführerin B vom 23.04. und 06.05.2009 seine damals neue Adresse xxx-Ring in C mitgeteilt zu haben. Außerdem weist er auf die damaligen Möglichkeiten der Beklagten für eine Kündigungszustellung über seinen Prozessbevollmächtigten im Bestandsverfahren 21 Ca 1461/09 hin. Zudem behauptet er – unbestritten – ab 30.04.2009 wegen Umzugs einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post für 6 Monate von der xxx-Straße in den xxx-Ring gestellt gehabt zu haben (Anlage zur Berufungserwiderung, Bl. 645 d.A.). Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.06.2010 Bezug genommen (Bl. 630 ff. d.A.). Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen. Im Termin vom 24.06.2010 hat die Beklagte auf Hinweis der erkennenden Kammer, dass ohne Angabe von Gründen für die neue Anfechtung im Februar 2010 der Weiterbeschäftigungstitel nicht in Frage gestellt werden könne erklärt, sie wolle sich hierzu heute nicht äußern.