Urteil
11 Sa 870/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0131.11SA870.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2018 – 16 Ca 8297/17 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2018 – 16 Ca 8297/17 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO. B. Die Berufung ist unbegründet. I. Bedenken an der Zulässigkeit dieser auf einen Nettobetrag gerichteten Zahlungsklage bestehen nicht (zur Zulässigkeit einer Nettolohnklage vgl. BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 6). II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach dem kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren § 13 Abs. 3 MTV Nr. 2 Kabine. 1. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf den tariflichen Krankengeldzuschuss für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend berechnet. Dies ergibt eine Auslegung von § 13 Abs. 3 MTV Nr. 2 Kabine. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (stRspr., vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17; 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 14; 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 18; 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 - Rn. 17; 7. Juli 2003 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe). b) Grundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ist danach entgegen der Klägerin nicht die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete und für diesen Kalendermonat tatsächlich zu beanspruchende Entgeltfortzahlung, sondern die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit auf den gesamten Kalendermonat hochgerechnete Entgeltfortzahlung. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine, der auf „die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß Abs. (2) abgerechnete monatliche Vergütung“ abstellt (so auch Hessisches LAG 29. Oktober 2017 - 17 Sa 671/17 -, juris, Rn. 46; LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 -, juris, Rn. 37). bb) Für diese Auslegung spricht zudem der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. (1) Die tarifliche Leistung ergänzt das gesetzliche Krankengeld. Der Zuschuss soll den finanziellen Verlust nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung ausgleichen. Der Arbeitnehmer soll für den tarifvertraglich festgelegten Zeitraum nicht auf das gegenüber der Entgeltfortzahlung geringere Krankengeld zurückfallen, sondern durch den Zuschuss (in etwa) dasjenige erhalten, was er (zuletzt) im Rahmen der Entgeltfortzahlung erhalten hat (vgl. dazu BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 30; 31. August 2005 - 5 AZR 6/05 - Rn. 11; 18. August 2004 - 5 AZR 518/03 - zu II 3 der Gründe; sowie für die tarifliche Regelung des § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine: Hessisches LAG 29. Oktober 2017 - 17 Sa 671/17 -, juris, Rn. 49). (2) Die Tarifauslegung der Klägerin ist mit dieser Zwecksetzung unvereinbar. Denn danach wäre in Fällen, in denen der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit zufällig am Monatsanfang liegt, aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt für den Monat nur geringen Entgeltfortzahlungsanspruchs und der geringen Steuerlast ein wesentlich höherer Zuschuss zu zahlen, als wenn der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit am Ende eines Kalendermonats liegt und der Arbeitnehmer - aufgrund der Progression - eine hohe Steuerbelastung hätte (vgl. Hessisches LAG 29. Oktober 2017 - 17 Sa 671/17 -, juris, Rn. 50 f.; LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 -, juris, Rn. 38). cc) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Höhe des Krankengeldzuschusses wesentlich von der Zufälligkeit des zeitlichen Beginns der Arbeitsunfähigkeit abhängig machen wollten. Ein solches Verständnis der tariflichen Regelung wäre mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. dazu Hessisches LAG 29. Oktober 2017 - 17 Sa 671/17 -, juris, Rn. 56 f.; LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 -, juris, Rn. 38; zur Vermutung eines gesetzes- und verfassungskonformen Regelungswillens vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19). dd) Das Vorbringen der Klägerin gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der tariflichen Regelung kann nicht entnommen werden, dass durch den Krankengeldzuschuss der Verlust der Mehrflugstundenvergütung (§ 5 Abs. 1 d iVm. § 9 MTV Nr. 2 Kabine) und der Steuernachteil hinsichtlich der Schichtzulage (§ 5 Abs. 1 c iVm. § 7 Abs. 3 MTV Nr. 2 Kabine), die in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu versteuern ist, ausgeglichen werden soll. Denn durch die in § 13 Abs. 2 MTV Nr. 2 Kabine fehlende Verweisung auf § 5 Abs. 1 d MTV Nr. 2 Kabine haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass schon während des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums die Mehrflugstundenvergütung nicht in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts einfließen soll. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Mehrflugstundenvergütung. Sie dient dem Ausgleich einer grundsätzlich zu vermeidenden, besonderen Arbeitsbelastung im Kalendermonat (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49). Auch eine Kompensation für den Steuernachteil hinsichtlich der Schichtzulage haben die Tarifvertragsparteien für den Entgeltfortzahlungszeitraum nicht vorgesehen (zum Ganzen vgl. Hessisches LAG 29. Oktober 2017 - 17 Sa 671/17 -, juris, Rn. 52 ff.). c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich der in § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine vorgesehene Abzug des „zu gewährenden Krankengeldes“ auf das Bruttokrankengeld (vgl. dazu Hessisches LAG 29. Oktober 2017 - 17 Sa 671/17 -, juris, Rn. 62 ff.; abweichend LAG Köln 28. Mai 2018 - 2 Sa 704/17 -, juris, Rn. 41). aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut. Mit „Krankengeld“ verwenden die Tarifvertragsparteien einen sozialversicherungsrechtlichen Begriff mit einer ganz bestimmten Bedeutung in der Rechtsterminologie. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen solchen Begriff im Tarifvertrag, ist davon auszugehen, dass er hier ebenfalls diese Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 604/00 - Rn. 14). (1) Die tarifliche Leistung ergänzt das Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Das ist das volle, nicht um die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, also das Bruttokrankengeld. An keiner Stelle bezeichnet das Gesetz nur den dem Arbeitnehmer zufließenden Auszahlungsbetrag als Krankengeld (BAG 21. August 1997 - 5 AZR 517/96 - zu 3 c der Gründe). Die abzuführenden Beiträge zählen nach der Systematik des Gesetzes als Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 ff. SGB V) zum Krankengeld, während die Beitragspflichten bei den einzelnen Versicherungszweigen geregelt sind (zum Ganzen vgl. BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 604/00 - Rn. 15; 31. August 2005 - 5 AZR 6/05 - Rn. 21 f.). (2) Ohne ausdrückliche Regelung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers um die Differenz von Brutto- und Nettokrankengeld erhöhen und damit die nach dem Gesetz vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dem Arbeitgeber auferlegen wollten (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 604/00 - Rn. 17). Eine solche ausdrückliche Regelung haben die Tarifvertragsparteien vorliegend aber gerade nicht getroffen. bb) Der tarifliche Regelungszusammenhang stützt diesen Befund. Nach § 13 Abs. 3 a Unterabs. 1 Satz 3 MTV Nr. 2 Kabine vermindert sich der Krankengeldzuschuss auch dann um den Betrag des Krankengeldes, wenn dem Mitarbeiter gemäß § 52 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld versagt wird. Nach § 13 Abs. 3 a Unterabs. 1 Satz 4 MTV Nr. 2 Kabine wird Mitgliedern von Ersatzkassen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Leistung der Ersatzkasse das Krankengeld der sonst zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abgezogen. Diese Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien gerade nicht auf das dem Mitarbeiter tatsächlich zugeflossene (Netto-)Krankengeld haben abstellen wollen. cc) Das Vorbringen der Klägerin gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. § 13 Abs. 3 a Satz 2 MTV Kabine Nr. 2 belegt nicht, dass der in § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine vorgesehene Abzug des „zu gewährenden Krankengeldes“ lediglich auf das Nettokrankengeld abstellt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf einem von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigten doppelten Abzug von Steuern verweist, verkennt sie, dass das Krankengeld nicht zu versteuern ist. Ebenso wenig kommt es zu einer doppelten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. dazu Hessisches LAG 29. Oktober 2017 - 17 Sa 671/17 -, juris, Rn. 67 f.). d) Nach § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine hat die Beklagte bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses auch zu Recht den Krankengeld- Höchstsatz der gesetzlichen Krankengeldkasse in Abzug gebracht, der im Abrechnungszeitpunkt bei 94,50 € brutto lag. aa) § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine benachteiligt die Klägerin nicht wegen ihres Alters. (1) Nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 32; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17 mwN.). (2) Ausgehend davon führt § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Alters iSv. § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 iVm. § 1 AGG. Nach § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses bei denjenigen Flugbegleitern, die wegen der Höhe ihres regelmäßigen Arbeitseinkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, unter Abzug des Krankengeld-Höchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Vergütungsstruktur im Kabinenbereich dazu führt, dass ältere Flugbegleiter freiwillig krankenversichert und jüngere Flugbegleiter gesetzlich krankenversichert sind, folgt aus § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine keine Benachteiligung wegen des Alters. Die Klägerin wird bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses vielmehr nach dem gleichen Maßstab wie die jüngeren, pflichtversicherten Flugbegleiter behandelt. Hinsichtlich des um das Bruttokrankengeld zu vermindernden Krankengeldzuschusses wird sie so gestellt, als sei sie wie jüngere Flugbegleiter gesetzlich pflichtversichert und erhalte ein Krankengeld nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 SGB V. Entsprechend der Höhe ihres Arbeitseinkommens, das im streitgegenständlichen Zeitraum über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung lag, wird dabei der (Brutto-) Krankengeld-Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung in Ansatz gebracht. Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine werden damit die nach Diktion der Klägerin jüngeren pflichtversicherten und älteren freiwillig krankenversicherten Mitarbeiter nach dem gleichen Maßstab behandelt. Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob die an die Beschäftigungsdauer anknüpfende Vergütungsstruktur der Beklagten im Bereich des Kabinenpersonals eine Benachteiligung jüngerer Flugbegleiter wegen des Alters iSv. iSv. § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 iVm. § 1 AGG darstellt. Ebenso kann dahinstehen, ob der von der Klägerin gewählte Tarif ihrer freiwilligen Krankenversicherung den Vorgaben des § 13 Abs. 3 b Unterabs. 2 Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine entspricht. bb) Anderweitige Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet dazu, den einzelnen Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner Freiheitsrechte und einer gleichheitswidrigen Regelbildung auch durch privatautonom legitimierte Normsetzung zu bewahren. Die Tarifvertragsparteien haben daher bei der tariflichen Normsetzung insbesondere den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 35; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31). Den Tarifvertragsparteien steht als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29). Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29; 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 22; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vor diesem Hintergrund jedoch dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 33; 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27). Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Die Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36; 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22). (2) Nach dieser Maßgabe ist die mit § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine einhergehende Gleichbehandlung der gesetzlich krankenversicherten und freiwillig krankenversicherten Flugbegleiter jedenfalls sachlich gerechtfertigt. § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine wird ergänzt durch § 13 Abs. 3 b Unterabs. 2 Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine, wonach freiwillig krankenversicherte Flugbegleiter für die Zeit vom Beginn der 7. Arbeitsunfähigkeitswoche an eine angemessene Krankentagegeldversicherung abzuschließen haben, die der Höhe nach mindestens dem Höchstsatz der A entspricht. Beide Regelungen dienen dazu, die gesetzlich krankenversicherten und freiwillig krankenversicherten Flugbegleiter hinsichtlich der Höhe des Krankengeldzuschusses nach gleichen Maßstäben zu behandeln. Da sich die Verpflichtung zum Abschluss einer angemessenen Krankentagegeldversicherung iSv. § 13 Abs. 3 b Unterabs. 2 Satz 1 MTV Nr. 2 Kabine nur mühsam kontrollieren und kaum erzwingen lässt, stellt § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine auf finanzieller Seite sicher, dass die freiwillig krankenversicherten Flugbegleiter ihre Möglichkeit, die Bedingungen einer Krankenversicherung zu wählen, nicht zum Nachteil der Beklagten ausnutzen. Die tarifliche Regelung will verhindern, dass freiwillig krankenversicherte Flugbegleiter einen (ggf. beitragsgünstigen) Versicherungstarif ohne oder mit einer nur geringen Krankentagegeldversicherung wählen. Dies würde im Extremfall dazu führen, dass die Beklagte nach § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine einen Krankengeldzuschuss zu zahlen hätte, der der Höhe nach auch das Krankengeld umfasste und dem Gesamtbetrag von gesetzlichem Krankengeld und tariflichem Krankengeldzuschuss entspräche. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Krankengeldzuschusses, der lediglich eine Ergänzung des Krankengeldes darstellen soll, nicht vereinbar. § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine dient damit nicht zuletzt auch der summenmäßigen Begrenzung des von der Beklagten insgesamt zu aufzubringenden Krankengeldzuschusses und damit dem Erhalt des von den Tarifvertragsparteien als ausgewogen erachteten tariflichen Systems der Entgeltersatzleistungen während der Arbeitsunfähigkeit. 2. Ausgehend von diesem Verständnis des § 13 Abs. 3 MTV Nr. 2 Kabine erweist sich die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Krankengeldzuschusses als zutreffend. Die Klägerin hat daher für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss iHv. 19,05 € netto pro Kalendertag. In dieser Höhe hat die Beklagte die Ansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig erfüllt und damit zum Erlöschen gebracht (§ 362 Abs. 1 BGB). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Hinsichtlich der Auslegung des § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine besteht eine entscheidungserhebliche Divergenz zum Urteil des LAG Köln vom 28. Mai 2018 (- 2 Sa 704/17 -, anhängig beim BAG unter - 5 AZR 422/18 -). Die Parteien streiten über tarifliche Krankengeldzuschüsse im Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2016. Die Klägerin ist seit dem 5. Juni 1988 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Mai 1988 (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) als Flugbegleiterin, zuletzt als Purserette I, beschäftigt. Kraft individualvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Beklagten in der Fassung vom 01.01.2013 (im Folgenden: MTV Nr. 2 Kabine) Anwendung. Darin ist u.a. folgendes geregelt: „§ 13 Krankenbezüge (1) Wird ein Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge. (2) Bis zur Dauer von 6 Wochen wird als Krankenbezug die aktuelle Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)) weitergezahlt. (…) (3) Vom Beginn der 7. Woche erhalten arbeitsunfähige Mitarbeiter zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung als Krankenbezug einen Krankengeldzuschuss, der sich wie folgt errechnet: a) Die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit gemäß Abs. (2) abgerechnete monatliche Vergütung ist um die gesetzlichen Abzüge und um das von der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse zu gewährende Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen anderer Sozialversicherungsträger (…) zu vermindern. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag ist um die darauf anfallenden Steuern zu erhöhen. Der Krankengeldzuschuss vermindert sich auch dann um den Betrag des Krankengeldes, wenn dem Mitarbeiter gemäß § 52 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld versagt wird. Mitgliedern von Ersatzkassen wird ohne Rücksicht auf die tatsächliche Leistung der Ersatzkasse das Krankengeld der sonst zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abgezogen. Fällt eine Höhergruppierung in den Zeitraum der Fortzahlung nach Abs. (2) oder erfolgte die Höhergruppierung in dem Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Ende des davor liegenden Abrechnungszeitraumes (Abs. (3) a)), so ist abweichend von Satz 1 der Krankengeldzuschuss auf der Basis der neuen Vergütung (§ 5 Abs. (1) a), b), c) und e)) zu errechnen. b) Bei Mitarbeitern, die wegen der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses gemäß Abs. (3) a) unter Abzug des Krankengeld-Höchstsatzes der gesetzlichen Pflichtkrankenkasse. Diese Mitarbeiter sind verpflichtet, für die Zeit vom Beginn der 7. Woche an eine angemessene Krankentagegeldversicherung abzuschließen, die der Höhe nach mindestens dem Höchstsatz der AOK entspricht. Für die Zeit nach Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss soll eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen werden. (…) (4) a) Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt nach einer Dienstzeit (…) von mindesten 15 Jahren bis zum Ende der 39. Woche, in allen Fällen jeweils vom Beginn der 7. Woche ab, jeweils jedoch nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Klägerin war vom 28. Oktober 2014 bis zum 1. August 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit war der 8. Dezember 2014. In der Zeit vom 9. Dezember 2014 bis zum 27. Juli 2016 erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse ein kalendertägliches Bruttokrankengeld iHv. 87,60 € brutto, was einem Betrag von 76,84 € netto entspricht (vgl. Anlage K 4, Bl. 13 d.A.). Aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts ist die Klägerin nicht krankenversicherungspflichtig. Sie ist freiwillig versichertes Mitglied ihrer gesetzlichen Krankenkasse. In der Zeit vom 9. Dezember 2014 bis zum 27. Juli 2016 zahlte die Beklagte nach § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine einen Krankengeldzuschuss von kalendertäglich 19,05 € netto an die Klägerin. Ausgehend vom 8. Dezember 2014 als „Basistag“ ermittelte die Beklagte dabei zunächst die fiktive Brutto- und die fiktive Nettovergütung der Klägerin für den Monat Dezember 2014. Von der sich daraus ergebenden fiktiven kalendertäglichen Nettovergütung subtrahierte die Beklagte das kalendertägliche Bruttokrankengeld, wobei sie im Fall der Klägerin nicht das tatsächliche gezahlte Bruttokrankengeld von kalendertäglich 87,60 € zugrunde legte, sondern gemäß § 13 Abs. 3 b MTV Nr. 2 Kabine den Krankengeld-Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser lag im Abrechnungszeitpunkt bei kalendertäglich 94,50 € brutto. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung des Krankengeldzuschusses wird auf die als Anlage K 5 vorgelegte „KGZ-Berechnung“ der Beklagten vom 8. Dezember 2014 (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen. Mit der am 6. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung eines höheren Krankengeldzuschusses für den Zeitraum 9. Dezember 2014 bis 27. Juli 2016 verlangt und diesen mit insgesamt 12.488,43 € netto beziffert. Die Klägerin hat die Berechnung des Krankengeldzuschusses durch die Beklagte für fehlerhaft erachtet. Zutreffende Berechnungsbasis nach § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine sei nicht ein am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fiktiv hochgerechnetes Monatsgehalt, sondern die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete und für den betreffenden Monat zu beanspruchende Vergütung. Berechnungsbasis für den Krankengeldzuschuss sei damit die am 8. Dezember 2014 abgerechnete, der Klägerin für den Monat Dezember 2014 zustehende Vergütung von 1.435,00 € brutto (vgl. die Lohnabrechnung Dezember 2014, Anlage K 3, Bl. 12 d.A.). Denn nur bis zum 8. Dezember 2014 habe sie Entgeltersatzleistungen erhalten. Der Betrag von 1.435,00 € brutto sei auch für die Ermittlung der gesetzlichen Abzüge und der Nettovergütung maßgeblich. Dies habe zur Folge, dass bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses eine erheblich geringere Lohnsteuer und damit eine deutlich höhere Nettovergütung anzusetzen sei als von der Beklagten angenommen. Von der kalendertäglichen Nettovergütung sei sodann das tatsächlich erhaltene kalendertägliche Nettokrankengeld abzuziehen. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug des Bruttokrankengeldes gehe fehl, weil dies zu einem doppelten Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führe. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge würden zunächst bei der Berechnung der fiktiven Nettovergütung abgezogen; dieser Nettobetrag werde sodann in Gestalt des Bruttokrankengeldes nochmals um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemindert. Bei zutreffender Berechnung ergebe sich am 8. Dezember 2014 als dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Vergütung der Klägerin für den Monat Dezember 2014 von 1.435,00 € brutto bzw. 1.198,95 € netto. Die kalendertägliche Vergütung liege damit bei 149,87 € netto. Abzüglich des kalendertäglichen Nettokrankengeldes von 76,84 € ergebe sich ein Krankengeldzuschuss von kalendertäglich 73,03 € netto und monatlich 2.190,90 € netto. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der klägerischen Berechnung des Krankengeldzuschusses sowie der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf Seite 4 ff. der Klageschrift (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.488,43 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.241,54 € netto seit dem 28. Dezember 2014, aus 1.692,43 € netto seit dem 28. Januar 2015, aus 1.473,34 € netto seit dem 28. Februar 2015, aus 1.692,43 € netto seit dem 28. März 2015, aus 1.619,40 € netto seit dem 28. April 2015, aus 1.692,43 € netto seit dem 28. Mai 2015, aus 1.619,40 € netto seit dem 28. Juni 2015 und aus 1.457,46 € netto seit dem 28. Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Krankengeldzuschuss zutreffend berechnet zu haben. Nach § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine komme es für die Berechnung des Krankengeldzuschusses auf die am 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete „monatliche“ Vergütung an. Es sei daher richtig, ausgehend vom 8. Dezember 2014 das fiktive Brutto- und fiktive Nettogehalt der Klägerin für den Monat Dezember 2014 zu errechnen und zur Grundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses zu machen. Auch der Abzug des Bruttokrankengeldes entspreche den tariflichen Vorgaben, da es nach § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine auf das von der Krankenkasse „zu gewährende“ und nicht auf das „erhaltene“ Krankengeld ankomme. Nach § 13 Abs. 3 b MTV Nr. 2 Kabine sei im Fall der Klägerin der Bruttokrankengeld-Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich. Im Übrigen wird wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (BI. 68 - 71 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Mai 2018 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten erhöhten Krankengeldzuschüsse. Nach Wortlaut und Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine habe die Beklagte den Krankengeldzuschuss zutreffend berechnet. Die Tarifauslegung der Klägerin sei insbesondere mit dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung unvereinbar. Denn danach würde die Höhe des Krankengeldzuschusses davon abhängen, auf welchen Tag eines Kalendermonats der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt und demzufolge an welchem Tag eines Kalendermonats ein Arbeitnehmer erkrankt. Zudem würde sich regelmäßig ein Gesamtbetrag aus Krankengeld und Krankengeldzuschuss ergeben, der über der monatlichen Nettovergütung bei aktiver Beschäftigung liege. Dies stehe im Widerspruch zur Funktion des Krankengeldzuschusses, der lediglich die Differenz zwischen Krankengeld und Nettogehalt ausgleichen solle. Darüber hinaus habe die Beklagte bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses richtigerweise gemäß § 13 Abs. 3 a Unterabs. 1 Satz 4 MTV Nr. 2 Kabine den gültigen Krankengeld-Höchstbetrag von 94,50 € brutto in Abzug gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 71 - 74 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 11. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Juli 2018 Berufung eingelegt und diese am 13. August 2018 (Montag) begründet. Die Klägerin hält die Auslegung des § 13 Abs. 3 a MTV Nr. 2 Kabine durch das Arbeitsgericht für unzutreffend. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zur zutreffenden Berechnung des Krankengeldzuschusses. Ihre Berechnungsweise führe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht dazu, dass der Gesamtbetrag aus Krankengeld und Krankengeldzuschuss die monatliche Nettovergütung bei aktiver Beschäftigung übersteige. Das Arbeitsgericht verkenne, dass sie bei aktiver Beschäftigung im Flugdienst wegen der Mehrflugstundenvergütung, der Bordverkaufsprovisionen und der dann nicht zu versteuernden Schichtzulage über ein wesentlich höheres Nettogehalt verfüge als während der Arbeitsunfähigkeit. Gerade diesen Verlust hätten die Tarifvertragsparteien ausgleichen wollen. Das Arbeitsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Abzug des Bruttokrankengeldes zu einem von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten doppelten Abzug von Steuern führe. Dies belege § 13 Abs. 3 a Unterabs. 1 Satz 2 MTV Nr. 2 Kabine, wonach anfallende Steuern wieder aufgerechnet werden sollen. Ergänzend macht die Klägerin die Unwirksamkeit des § 13 Abs. 3 b MTV Nr. 2 Kabine geltend. Zur Begründung legt die Klägerin den Vergütungstarifvertrag Nr. 39 für das Kabinenpersonal der Beklagten (zu dessen Inhalt vgl. Anlage K 10, Bl. 191 ff. d.A.) vor, der kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auch auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Sie verweist auf die Vergütungsstruktur der Beklagten im Kabinenbereich, wonach die Grundvergütung der Flugbegleiter in Abhängigkeit zur Anzahl der absolvierten Beschäftigungsjahre stufenweise ansteigt (vgl. dazu die Vergütungstabellen in Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 39 für das Kabinenpersonal der Beklagten, Anlage K 10, Bl. 199 ff. d.A.). Ausgehend davon - so behauptet die Klägerin - sei jeder Mitarbeiter mit 20 Beschäftigungsjahren automatisch freiwillig krankenversichert. Gerade ältere Mitarbeiter unterfielen damit der Regelung des § 13 Abs. 3 b Unterabs. 1 MTV Nr. 2 Kabine und seien davon betroffen, dass die Beklagte bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses fiktive, nicht belegbare Abzüge vornehme. Dies stelle eine nicht gerechtfertigte unmittelbare, jedenfalls mittelbare Altersdiskriminierung iSv. § 7 Abs. 1 AGG dar, die nach § 7 Abs. 2 AGG zur Unwirksamkeit des § 13 Abs. 3 b MTV Nr. 2 Kabine führe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13. August 2018 (Bl. 114 - 123 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 23. Januar 2019 (Bl. 182 - 189 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2018 - 16 Ca 8297/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.488,43 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.241,54 € netto seit dem 28. Dezember 2014, aus 1.692,43 € netto seit dem 28. Januar 2015, aus 1.473,34 € netto seit dem 28. Februar 2015, aus 1.692,43 € netto seit dem 28. März 2015, aus 1.619,40 € netto seit dem 28. April 2015, aus 1.692,43 € netto seit dem 28. Mai 2015, aus 1.619,40 € netto seit dem 28. Juni 2015 und aus 1.457,46 € netto seit dem 28. Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend verweist sie darauf, dass die Vergütungsstruktur der Beklagten im Kabinenbereich nicht an das Lebensalter anknüpfe, sondern an die Beschäftigungsdauer und den damit einhergehenden Erfahrungszuwachs. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Stufensteigerungen teilweise an erfolgreiche Qualifizierungen gebunden seien. Eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Alters lasse das Vergütungssystem jedenfalls nicht erkennen. Im Übrigen diene § 13 Abs. 3 b MTV Nr. 2 Kabine der Gleichbehandlung von freiwillig krankenversicherten und krankenversicherungspflichtigen Flugbegleitern. Auch insoweit sei eine Diskriminierung älterer Beschäftigter nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 25. Oktober 2018 (Bl. 162 - 173 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2019 (Bl. 233 - 235 d.A.) Bezug genommen.