Urteil
11 Sa 1381/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2023:0216.11SA1381.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer handelt es sich um keine anerkannte Berufsausbildung iSd. BBiG, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind.
2. Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt mangels Einstellung auch nicht aus § 26 BBiG aF.
3. Der Schulungsvertrag zwischen dem Flugschüler und der Ausbildungsgesellschaft stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem zwischen den Parteien zu diesem Schulungsvertrag geschlossenen Darlehensvertrag dar und ist daher als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen.
4. Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner erweist sich die vereinbarte Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nicht als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
5. Mit den von der Berufungskammer entschiedenen Fällen, in denen das Risiko einer wertlosen Teilschulung als maßgeblicher Grund für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung angenommen worden ist (vgl. u.a. Hess. LAG 9. Juni 2022 - 11 Sa 643/21 - Rn. 72, juris), ist der Streitfall nicht vergleichbar. In diesen Fällen war Vertragsgegenstand die Schulung zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence MPL(A), für die im maßgeblichen Zeitraum eine sog. Operatorbindung vorgeschrieben war. Weder bestand eine solche Bindung für die ATPL-Lizenz noch bestand nach der vertraglichen Gestaltung die Möglichkeit, dass die LFT die Schulung aus Gründen des fehlenden Bedarfs nur zum Teil erbringt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2021 – 26 Ca 9724/20 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer handelt es sich um keine anerkannte Berufsausbildung iSd. BBiG, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind. 2. Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt mangels Einstellung auch nicht aus § 26 BBiG aF. 3. Der Schulungsvertrag zwischen dem Flugschüler und der Ausbildungsgesellschaft stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem zwischen den Parteien zu diesem Schulungsvertrag geschlossenen Darlehensvertrag dar und ist daher als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. 4. Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner erweist sich die vereinbarte Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nicht als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 5. Mit den von der Berufungskammer entschiedenen Fällen, in denen das Risiko einer wertlosen Teilschulung als maßgeblicher Grund für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung angenommen worden ist (vgl. u.a. Hess. LAG 9. Juni 2022 - 11 Sa 643/21 - Rn. 72, juris), ist der Streitfall nicht vergleichbar. In diesen Fällen war Vertragsgegenstand die Schulung zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence MPL(A), für die im maßgeblichen Zeitraum eine sog. Operatorbindung vorgeschrieben war. Weder bestand eine solche Bindung für die ATPL-Lizenz noch bestand nach der vertraglichen Gestaltung die Möglichkeit, dass die LFT die Schulung aus Gründen des fehlenden Bedarfs nur zum Teil erbringt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2021 – 26 Ca 9724/20 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2021 - 26 Ca 9724/20 - ist zulässig und begründet. I. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch noch ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag zu, so dass die Klage abzuweisen war. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten rückständigen Vergütung für die Monate Januar 2017 bis Dezember 2017 aus § 611 Abs. 1 BGB (ab 1. April 2017 § 611a Abs. 2 BGB) i.V.m. dem Arbeitsvertrag und damit auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den eingeklagten Betrag. Ihr Lohnanspruch für diesen Zeitraum ist zwar unstreitig entstanden und von der Beklagten auch ordnungsgemäß abgerechnet worden. Soweit der ihr zustehende Nettolohn nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Auszahlung erfüllt wurde, sondern von der Beklagten in Höhe von monatlich € 466,84 gemäß der zwischen den Parteien in dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 5. August 2003 getroffenen Verrechnungsabrede in § 4 des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag einbehalten worden ist, sind die Vergütungsansprüche für den betreffenden Zeitraum jedoch gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht weder eine Unwirksamkeit der Regelungen des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag bzw. die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Beteiligung der Klägerin an den Kosten ihrer Schulung zur Flugzeugführerin noch die von der Klägerin geltend gemachte Nichtvalutierung des Darlehens oder andere Gründe entgegen. Die getroffenen Abreden über die Kostenbeteiligung der Klägerin und die ratenweise Begleichung des Eigenanteils nebst Zinsen in konkret bestimmter Höhe pro Monat nach Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Verrechnung mit einem entsprechenden Teil des Nettolohns sind vielmehr wirksam. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine fehlende Berechtigung der Beklagten zum Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung nicht schon aus einem Verstoß der im Schulungsvertrag geregelten Kostenbeteiligung und der im Darlehensvertrag vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung gegen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931; im Folgenden a.F.). Die Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, nach der der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, findet auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis ebenso wenig Anwendung wie die des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, nach der Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung nichtig sind. aa) Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer um keine anerkannte Berufsausbildung i.S.d BBiG handelt, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis der Klägerin nicht anwendbar sind. Berufsausbildung i.S.d. BBiG ist die geordnete Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach einer in einer Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG) vorgegebenen inhaltlichen, sachlichen und zeitlichen Gliederung. Die Anerkennung obliegt dem zuständigen Fachministerium und ergeht in Abstimmung mit dem BMBF (vgl. Baumstümmler in Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand Mai 2014 § 1 Rn. 22). Eine Anerkennung der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Ausbildungsberuf i.S.d. BBiG ergibt sich mithin nicht aus den im Einzelnen zu beachtenden gesetzlichen bzw. durch EU-Verordnungen geregelten Vorgaben zur Zulassung, Ausbildung und Lizenzierung von Piloten. bb) Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis der Klägerin folgt auch nicht aus § 26 BBiG a.F. Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG a.F. für andere Vertragsverhältnisse unter der Voraussetzung an, dass es sich um Personen handelt, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. Eine Einstellung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs des anderen Teils mitwirkt (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 24, AP Nr. 3 zu § 19 BBiG). Für den Einstellungsbegriff des § 26 BBiG bedarf es daher einer Eingliederung des Vertragspartners, so dass dieser durch Mitwirkung am Betriebszweck praktische Erfahrungen erlangen kann (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1003). Erforderlich ist mithin eine betriebliche Ausbildung; eine schulische Ausbildung genügt nicht (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I. 1. der Gründe; 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu II. 1. der Gründe, AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - zu I. 2. der Gründe, AP Nr. 1 zu § 1 BBiG). Da die Klägerin nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war, fehlt es hiernach an der Voraussetzung der Einstellung gemäß § 26 BBiG. Die Ausbildung der Klägerin zur Verkehrsflugzeugführerin war schon deshalb keine betriebliche Ausbildung, weil sie erst mit erfolgreicher Absolvierung der Schulung durch Erwerb der Flugzeugführerlizenz zum Einsatz im Flugbetrieb der Beklagten bei der Passagier- und Frachtbeförderung luftfahrtrechtlich befähigt werden sollte. Ein Mitwirken an der Verwirklichung des Betriebszwecks ist Flugschülern vor dem erfolgreichen Abschluss der Schulung rechtlich noch gar nicht möglich. cc) Soweit sich die Klägerin auf Rechtswegentscheidungen der Berufungskammer beruft, mit denen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten zwischen Flugschülern und der C aus gleichlautenden Verträgen bejaht wurde (u.a. Hess. LAG 24. September 2021 - 11 Ta 190/21 - n.v.), verkennt sie, dass der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG weiter ist als der des BBiG und nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG erfasst (ErfK/Koch 22. Aufl. 2022 ArbGG § 5 Rn. 3). Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG). b) Die Beklagte war aufgrund der im Schulungsvertrag vereinbarten Beteiligung der Klägerin an den Kosten ihrer Schulung zur Flugzeugführerin und der von dieser in dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag übernommenen Verpflichtung zur ratenweisen Begleichung ihrer Schulden zum Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung berechtigt. Die in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages geregelte Kostenbeteiligung der Klägerin und ihre im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung sind wirksam. Sie halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. aa) Bei den im Schulungsvertrag und im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag getroffenen Abreden handelt es sich um Formularverträge, deren Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu überprüfen sind. Für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen bereits das äußere Erscheinungsbild und der Umstand, dass diese außer den persönlichen Daten der Klägerin keine individuellen Besonderheiten aufweisen, eine tatsächliche Vermutung (BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Es handelt sich um von der Beklagten und der B bzw. der C vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit Nachwuchsflugzeugführern verwendet wurden. bb) Der Schulungsvertrag zwischen der Klägerin und der B und der zu diesem Schulungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag sind als einheitliches Rechtsgeschäft bzw. als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen (vgl. Hess. LAG 2. Juli 2020 - 11 Sa 875/19 – Rn. 69 ff., juris). (1) Äußerlich getrennte Verträge können, auch wenn sie nicht zwischen den gleichen Parteien geschlossen wurden (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 - NJW-RR 1993, 1421), eine rechtliche Einheit bilden, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sog. "Einheitlichkeitswille" (BGH 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - Rn. 24, NJW 2011, 2874) liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann - bei einem dahingehenden Parteiwillen - auch in den Fällen vorliegen, in denen einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören (BGH 22. September 2016 - III ZR 427/15 - Rn. 18, NJW 2016, 3525). Legen die Parteien ihre vertraglichen Absprachen in mehreren selbständigen Verträgen nieder, spricht dies gegen einen rechtlichen Zusammenhang, ohne den Willen, ein einheitliches Rechtsgeschäft zu begründen, auszuschließen (vgl. BGH 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - Rn. 24, aaO.). Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 18, AP Nr. 52 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). (2) Dass es sich nach dem Willen der Vertragsparteien des Schulungsvertrages und des zu diesem Vertrag abgeschlossenen Darlehensvertrages um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ergibt sich nach diesen Rechtsgrundsätzen aus der inhaltlichen Verknüpfung der am selben Tag unterzeichneten Verträge. Diese nehmen aufeinander Bezug und wären nicht unabhängig voneinander abgeschlossen worden. Grundlage des Darlehensvertrages, der nicht nur im Titel und zum Zweck, sondern auch im Weiteren inhaltlich auf Regelungen des Schulungsvertrages abstellt, ist die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung der Klägerin. Zudem regelt der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der B als Vertragspartei, sondern auch der Beklagten. So wird in § 10 des Schulungsvertrages ausdrücklich auf den Darlehensvertrag und die Kostentragungspflicht der Beklagten Bezug genommen. Aus beiden Verträgen ergeben sich Ausnahmen von der Kostenbeteiligung der Klägerin, bzw. der Rückzahlungspflicht (vgl. § 10 Abs. 5 des Schulungsvertrages, § 5 des Darlehensvertrages), die den Willen der Parteien verdeutlichen, dass die Klägerin unter den genannten Voraussetzungen nicht mit Kosten belastet werden soll. cc) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des einheitlichen Vertrages nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. (1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten und damit der der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, weil sie im Allgemeinen von Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts abweichen oder ihr Regelungsgehalt - sofern sie nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wären - nach §§ 157, 242 BGB ermittelt werden könnte (vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 29 mwN., juris; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN., AP Nr. 8 zu § 305 BGB). Die unmittelbare Festlegung der Hauptleistungspflichten unterliegt hingegen nicht der Inhaltskontrolle, sondern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur der Transparenzkontrolle. (2) Bei den getroffenen Vereinbarungen über die Beteiligung der Klägerin an den Schulungskosten und die Rückzahlung des hierzu als Darlehen vereinbarten Betrages handelt es sich nicht um die Hauptleistungspflicht der Klägerin aus dem Schulungsvertrag und dem zu diesem abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die Klausel über ihre Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und die Klauseln des Darlehensvertrages regeln keine Hauptleistungspflichten des einheitlichen Vertrages, sondern gestalten vielmehr, unter welchen Voraussetzungen, bzw. in welchem Umfang die Klägerin für die von der Beklagten finanzierte Schulung verpflichtet sein sollte. Zwar ist eine grundsätzlich unbedingte Kostenbeteiligung vorgesehen, die jedoch unter den im Darlehensvertrag geregelten Bedingungen des Verzichts und der Rückzahlung in besonderen Fällen (§ 5 des Darlehensvertrages) gänzlich entfallen soll. Damit werden letztendlich die Umstände der Verpflichtung der von der Beklagten finanzierten Schulung als Hauptleistungspflicht aus dem einheitlichen Vertrag gestaltet. Als solche besteht auf Seiten der Klägerin nicht die Leistung eines Entgelts, wie dies bei sonstigen „freien Schulungsverträgen“, bzw. Dienstverträgen der Fall ist. Die Klägerin ist gerade nicht frei darin, eine von ihr zu bezahlende Schulungsleistung in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern unterliegt den in dem einheitlichen Vertrag geregelten und dem Interesse der Beklagten zur Ausbildung und Rekrutierung von Flugzeugführern dienenden Pflichten. Schon die vertraglichen Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 3 des Schulungsvertrages zur Teilnahme an allen Schulungsveranstaltungen sowie die geregelten Anzeige- und/oder Nachweispflichten im Falle einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung verdeutlichen hinreichend, dass der Auszubildende Pflichten wie in einem Arbeitsverhältnis unterliegt, deren wiederholte und schwerwiegende Verletzung - wie in einem Arbeitsverhältnis - ggf. einen wichtigen Grund gemäß § 13 des Schulungsvertrages darstellen und damit eine Kündigung zur Folge haben kann. Nach diesen Regelungen des Schulungsvertrages trifft die Klägerin gegenüber der Beklagten als Hauptleistungspflicht nicht die Bezahlung von Dienstleistungen, sondern die Verpflichtung zum „Lernen“, d.h. zu eigener Dienstleistung. Produktiv i.S.v. fremdnützig muss die Dienstleistung eines Flugschülers nicht sein (vgl. BAG 4. September 2002 - 5 AZB 12/02 - zu III 2 b) aa) der Gründe, aaO.). dd) Die Klauseln über die Kostenbeteiligung der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin sind nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07- Rn. 19, AP Nr. 12 zu § 310 BGB). Soweit den Interessen des Vertragspartners angemessen Rechnung getragen wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34 mwN., NZA 2009, 434, 438). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil seiner Personalpolitik geht. In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - aaO. mwN.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Schulungsvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis standen oder ob ein solches nach Abschluss der Schulung erst begründet werden soll (BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 36, aaO.). (2) Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner erweist sich die vereinbarte Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nicht als unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. (a) Das aus den Verträgen ersichtliche Arbeitgeberinteresse geht dahin, Piloten nach den eigenen Standards auszubilden und die erworbene Qualifikation bei betrieblichem Bedarf und bei fachlicher Eignung des Nachwuchsflugzeugführers durch eine Anstellung bei einem Konzernunternehmen zu nutzen. Hinsichtlich der Kosten der Ausbildung soll der Vertragspartner zum Teil und ohne weitere Bedingungen beteiligt werden. Eine Rückzahlungspflicht ist dementsprechend unabhängig davon vorgesehen, ob der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Schulung ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer bei diesem oder aber bei einem anderen Arbeitgeber eingeht. Auf Seiten des Arbeitnehmers geht das Interesse im Wesentlichen dahin, durch die Schulung erstmals zum Piloten ausgebildet zu werden und mit erfolgreichem Abschluss eine Anstellung zu attraktiven Bedingungen als Flugzeugführer einzugehen. In finanzieller Hinsicht liegt sein Interesse darin, an den Kosten nur im zumutbaren Umfang beteiligt zu werden. (b) Unter Berücksichtigung dieser Interessen ergibt sich die Unangemessenheit der Kostenbeteiligung, bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung der entsprechenden Schulungskosten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass sie damit als Auszubildende - etwa wegen Bindungsfristen - über Gebühr in ihrer Arbeitsplatzwahl eingeschränkt worden sei und die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall der Nichtanstellung vorgesehen ist. Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben und daher dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumen, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden (vgl. BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 - Rn. 27 mwN., AP Nr.52 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Dies gilt auch, wenn die Ausbildung - wie im Streitfall - im Hinblick auf ein erst noch beabsichtigtes Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien vereinbart wird. (c) Da der angehende Nachwuchsflugzeugführer nach dem vorliegenden Vertragskonstrukt mit einer erfolgreichen Schulung zum Erhalt der ATPL-Pilotenlizenz eine Qualifikation erhält, die ihm - jedenfalls ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - zuvor nicht erschlossene berufliche Möglichkeiten nicht nur im Konzern der Beklagten, sondern auch bei anderen Fluggesellschaften eröffnet, ist eine unbedingte Kostenbeteiligung wegen des durch die Schulung bezogenen geldwerten Vorteils nicht unbillig. Die Kosten der Schulung werden durch die Beklagte nicht nur in ihrem eigenen Interesse erbracht. Vielmehr hat auch der angehende Nachwuchsflugzeugführer ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Schulung, an deren Kosten er sich aufgrund erfolgreicher Bewerbung bei der Beklagten nur zum Teil beteiligen muss und damit nicht auf eine - bei der Schulung zum Piloten nicht unübliche - selbstfinanzierte Ausbildung angewiesen ist. Die Verträge enthalten in Bezug auf die Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages auch keine die Klägerin in ihrer Arbeitsplatzwahl und damit ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beschränkenden Bindungsfristen. Den in § 5 Abs. 1 bis 6 des Darlehensvertrages enthaltenen Fristen und Bedingungen liegen Regelungen zugrunde, die im Wesentlichen im Interesse der Klägerin vorgesehen sind. (d) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin ergibt sich entgegen ihrer Annahme auch nicht daraus, dass ihr mit dem Vertrag das Risiko einer wertlosen Teilschulung aufgebürdet worden sei. Die diese Annahme stützende Feststellung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, es habe aufgrund der Regelung in § 11 Abs. 2 des Schulungsvertrages die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin lediglich die Schulung zum theoretischen ATPL absolviert, die weitere Schulung hinsichtlich des praktischen Teils sowie Erwerbs der Musterberechtigung jedoch nicht fortgeführt werde und die Klägerin trotzdem die Kosten der Schulung zu tragen habe, ist offensichtlich unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass ausweislich der Regelungen in §§ 1, 11 Abs. 2 des Schulungsvertrages auch bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens der in § 11 Abs. 2 S. 1 des Schulungsvertrages genannten Bedingungen (fehlender Bedarf an Copiloten bei einer Konzerngesellschaft, Vorliegen eines Tauglichkeitszeitzeugnisses, zweifelsfreier Schulungsverlauf) ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss der Schulung mit dem praktischen ATPL-Training (MCC) auf dem Flugzeugmuster PA 42 bestand. Ausgeschlossen wird unter der genannten Bedingung hiernach nur die Musterberechtigung eines Flugzeugmusters, der unter den Konzerntarifvertrag der Beklagten fällt (§ 11 Abs. 2 S. 3 des Schulungsvertrages). Die Klägerin hatte hiernach einen Anspruch auf Erwerb der vollständigen ATPL-Lizenz mit der sich daraus ergebenden Möglichkeit, sich mit dem Flugzeugführerschein für Musterberechtigungen für Flugzeugmuster bei anderen Fluggesellschaften zu bewerben. (e) Mit den von der Berufungskammer entschiedenen Fällen, in denen das Risiko einer wertlosen Teilschulung als maßgeblicher Grund für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung angenommen worden ist (vgl. u.a. Hess. LAG 9. Juni 2022 - 11 Sa 643/21 - Rn. 72, juris), ist der Streitfall gerade nicht vergleichbar. In diesen Fällen war Vertragsgegenstand die Schulung zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence MPL(A), für die im maßgeblichen Zeitraum eine sog. Operatorbindung vorgeschrieben war. Weder bestand eine solche Bindung für die ATPL-Lizenz noch bestand nach der vertraglichen Gestaltung die Möglichkeit, dass die B die Schulung aus Gründen des fehlenden Bedarfs nur zum Teil erbringt. (f) Ferner kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, sie habe sich mit den getroffenen Vereinbarungen rechtlich und tatsächlich an die Beklagte gebunden. Nach der Konzeption der Verträge war sie vielmehr frei darin, nach Erhalt der Lizenz bzw. nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke des Erwerbs der Musterberechtigung bei einer Konzerngesellschaft der Beklagten, zu entscheiden, ob sie ein solches Arbeitsverhältnis fortführt. Ihr Einwand, ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen sei aufgrund der von ihr eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen keine Option gewesen, ist nicht haltbar. Ihre diesbezügliche Argumentation, andere Fluggesellschaften hätten sie nicht eingestellt, weil sie befürchten mussten, dass sie aufgrund der von ihr für diesen Fall eingegangenen Verpflichtung zur sofortigen Darlehensrückzahlung zur Beklagten zurückkehren würde, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Es mag in theoretischer Hinsicht für die Klägerin relevant gewesen sein, ob sie sich wegen der Auswirkungen auf den Fälligkeitszeitpunkt ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen ein Angebot einer anderen Fluggesellschaft entscheidet. Für die Bereitschaft anderer Fluggesellschaften zur Anstellung einer nach den Standards der Beklagten fertig ausgebildeten Flugzeugführerin dürfte dieser Umstand hingegen unerheblich gewesen sein. Vor dem Hintergrund der freien Arbeitsplatzwahl der Klägerin sind die Regelungen zu einer vorzeitigen Fälligkeit des Darlehens im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6 Abs. 2 des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag jedenfalls nicht unbillig. (g) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin kann entgegen Ihrer Auffassung auch nicht daraus gefolgert werden, dass weder der Schulungsvertrag noch der zu diesem abgeschlossenen Darlehensvertrag eine Regelung für den Fall vorsieht, dass eine Flugdienstuntauglichkeit nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses eintritt und damit die erhaltenen Schulungsleistungen nicht mehr genutzt werden könnten. Für den Fall des Abbruchs der Schulung aufgrund festgestellter Flugdienstuntauglichkeit sieht der Darlehensvertrag den Verzicht auf die Rückzahlung vor. Ein weitergehender Verzicht der Beklagten im Hinblick auf die Verwirklichung eines solchen Risikos nach vollständiger Schulung und Begründung des Arbeitsverhältnisses war nicht aus Billigkeitsgründen erforderlich. Es handelt sich um ein allgemeines Lebensrisiko eines jeden im Flugverkehr Beschäftigten, für das die Beklagte nicht aufgrund der Beteiligung des Nachwuchsflugzeugführers an den Kosten der Schulung einzustehen hätte. Eine Erstattung von Kosten bzw. Befreiung von Verbindlichkeiten könnte die Klägerin bei Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Grundlage auch dann nicht verlangen, wenn sie ihre Schulung zur Flugzeugführerin bei einem anderen Schulungsunternehmen durchgeführt und vollständig selbst finanziert hätte und nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses flugdienstuntauglich geworden wäre. Dass nach der Vertragsgestaltung die Zahlungsverpflichtung auch dann unberührt bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund solcher Umstände nicht fortgesetzt werden, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. ee) Die Regelungen des Darlehensvertrags und des § 10 des Schulungsvertrags halten auch einer Transparenzkontrolle § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. (1) Nach dieser Vorschrift kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere vor, wenn die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 34 mwN. aaO.). (2) Der einheitliche Vertrag ist in dieser Hinsicht ausreichend klar und verständlich. Die Kostenbeteiligung der Klägerin beläuft sich nach § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und - damit korrespondierend - das der Klägerin gewährte Darlehen gemäß § 1 des Darlehensvertrages der Klägerin auf € 40.903,00. Nach § 10 Abs. 2 Schulungsvertrages und § 3 Abs. 1 des Darlehensvertrages wird der Darlehensbetrag für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer einem D-Konzern zins- und tilgungsfrei gestellt und ist nach § 3 Abs. 2 des Darlehensvertrages ab dem ersten Tag eines solchen Arbeitsverhältnisses in Höhe des jeweils für D-Mitarbeiterdarlehen geltenden Vorzugszinssatzes zu verzinsen. Nach § 3 Abs. 4 des Darlehensvertrages ist das Darlehen ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu tilgen, wobei die Raten beginnend mit dem fünften Kalendermonat zu entrichten sind, aber die für die ersten vier Monate angefallenen Zinsen die Darlehensschuld erhöhen. Geregelt ist in § 3 Abs. 4 des Darlehensvertrages ferner, dass sich die Klägerin zwischen zwei Tilgungsmodalitäten mit konkret benannten monatlichen Raten, die ausdrücklich jeweils Tilgung und Zinsen beinhalten, entscheiden kann. Mit diesen Regelungen wird die Zahlungspflicht der Klägerin konkret bestimmt. Diese enthalten keine vermeidbaren Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten. (a) Eine Intransparenz der Regelung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts nicht daraus, dass die Beklagte nicht aufgeschlüsselt hat, für welche Posten überhaupt welche Kosten entstanden sind. Abgesehen davon, dass die Klägerin aus § 10 Abs. 4 des Schulungsvertrages ersehen konnte, welche Teilbeträge für welche abgeschlossene Stagen bei einem von ihr zu vertretenden Abbruch des Schulungsverhältnisses in Ansatz gebracht wurden und entsprechend von ihr zurückzuzahlen gewesen wären, ist entscheidend, dass der Umfang der Zahlungsverpflichtung konkret festgelegt war. Einer Aufschlüsselung der zu tragenden Kosten durch die Beklagte bedurfte es angesichts der Vereinbarung einer klar bezifferten Zahlungsverpflichtung nicht. Das Bestreiten der Klägerin, dass überhaupt Kosten für die Schulung in Höhe von € 40.903,00 oder mehr entstanden seien, ist schon aus diesem Grund unerheblich. Im Übrigen verdeutlichen schon die von ihr aus dem Markt herausgesuchten Beispiele für (besonders günstige) ATPL-Schulungen (F: € 48.000,00, G: $ 67.000), dass die von der Beklagten bzw. der B in Ansatz gebrachte Kostenbeteiligung jedenfalls nicht überhöht war bzw. es sich dabei nur um einen Teil der Kosten handelte, die von der B üblicherweise in Ansatz gebracht werden. Neben der Sache liegt der Ansatz der Klägerin, es handele sich für die Beklagte um „Sowieso-Kosten“, weil die Trainingspiloten bei der Beklagten angestellt seien und auch die Räumlichkeiten und Simulatoren vorhanden seien. Die Klägerin ignoriert dabei, dass ihre Schulung durch die B geschuldet war und durchgeführt wurde und dass auch der Einsatz angestellter Ausbilder und die Nutzung bereits angeschaffter Betriebsmittel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. (b) Hinreichend klar und verständlich sind entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts auch die Regelungen dazu, unter welchen Umständen was zurückgezahlt werden muss, bzw. ab wann nichts gezahlt werden muss. Die Kostenbeteiligung der Klägerin war grundsätzlich unbedingt vereinbart. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte im Interesse der Klägerin auf die Rückzahlung zu verzichten hat, sind hinreichend deutlich in § 5 des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag geregelt. (c) Eine Intransparenz der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Zahlungsverpflichtung der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aufgrund der vereinbarten variablen Zinsen in § 3 des Darlehensvertrages. Dieser Regelung ist die Ausgangsverzinsung von 4 % im Ausgangspunkt zu entnehmen. Auch sind die Grundsätze der Zinsanpassung mit den hierfür zugrunde gelegten jeweils geltenden Vorzugszinssätzen für D-Mitarbeiterdarlehen nachvollziehbar offengelegt und nicht zu beanstanden. Da von Vorzugszinsen und damit - wie auch die Regelung in § 3 Abs. 3 des Darlehensvertrages zu den steuerlichen Folgen des anzunehmenden geldwerten Vorteils verdeutlicht - von günstigeren als marktüblichen Zinsen die Rede ist, stellt die Vereinbarung einer variablen Verzinsung auch keinen ungerechtfertigten bzw. für die Klägerin unzumutbaren Änderungsvorbehalt i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB dar. Die Gewährung von Mitarbeiterdarlehen ist als eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig (vgl. BAG 9. Dezember 1980 - 1 ABR 80/77 - AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), so dass die Zinshöhe nicht einseitig durch die Beklagte festgelegt werden kann. Ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen (vgl. hierzu BGH 14. März 2017 - XI ZR 508/15 – Rn. 18 juris mwN.) ist aufgrund dieser Umstände gewahrt. c) Der Entstehung des Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung von € 40.903,00 zuzüglich Zinsen nach Maßgabe der Reglungen in § 3 Abs. 2 und 4 des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte den Darlehensbetrag nicht gemäß § 2 Satz 2 des Darlehensvertrages an die B ausgeschüttet habe und daher ein Rückzahlungsanspruch nach § 488 Abs. 1 BGB nicht entstanden sei. aa) Zwar hat die Beklagte trotz Bestreitens des Klägers eine Auszahlung des Darlehensbetrages an die B nicht substantiiert dargelegt. Eine tatsächliche Auszahlung der Darlehenssumme war nach der vertraglichen Konzeption jedoch keine Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin. Auf welche Weise die B und die Beklagte als gemeinsame Vertragspartner der Klägerin des einheitlichen Vertrags den Kostenausgleich im konzerninternen Verhältnis gestalteten, war für die Entstehung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin irrelevant. Auf eine nicht erfolgte Valutierung des Darlehens als Voraussetzung der Zahlungsverpflichtung der Klägerin kann im Übrigen auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Klägerin von der Beklagten kein Darlehen im Rechtssinne erhielt. bb) Nach § 488 I BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und dieser sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Der Darlehensvertrag ist Rechtsgrund der Verpflichtungen. Diesen Anforderungen entsprechen die vertraglichen Abreden der Parteien in dem einheitlichen Vertrag nicht, so dass es sich um eine bloße Falschbezeichnung des Vertrages handelt. Der einheitliche Vertrag ist ein Schulungsvertrag, mit dem eine Zahlungspflicht der Klägerin wegen des vereinbarten Eigenanteils begründet wurde. Dies stellt ein von ihr zu zahlendes Entgelt für Schulungsleistungen dar, nicht jedoch eine Rückzahlung eines zur Verfügung gestellten Geldbetrages. Aus der Vereinbarung einer Verzinsung kann allein nicht auf einen Darlehensvertrag geschlossen werden. Die Parteien haben mit den Vereinbarungen zu Stundung, Fälligkeit und Verzinsung letztlich nur einen entgeltlichen Zahlungsaufschub vereinbart. cc) Aus der Regelung zur Ausschüttung des Darlehensbetrages an die B in § 2 Satz 2 des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag ergibt sich nicht, dass dies Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs der Beklagten sein sollte. Anhaltspunkte hierfür sind dem einheitlichen Vertrag nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat sich nicht nur zur Vorfinanzierung der Schulungskosten in Höhe des Eigenanteils der Klägerin verpflichtet, sondern sollte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Schulungsvertrages auch die darüberhinausgehenden Kosten der Schulung übernehmen. Die Frage der konzerninternen Verrechnung der Kosten war insoweit für die Klägerin nicht von Interesse und auch nicht Gegenstand des Vertrages. Mit der Regelung zur Ausschüttung des Darlehensbetrages mag vor dem Hintergrund der Zweckbindung und der Vertragskonstruktion klargestellt werden sollen, dass eine Auszahlung an die Klägerin unter keinen Umständen erfolgt. Dass die Klägerin im Falle der Nichtausschüttung des Betrages im Verhältnis der Konzernunternehmen nicht zur Zahlung ihres Eigenanteils an die Beklagte verpflichtet sein soll, sondern diesen in diesem Fall der B zurückzuzahlen hätte, lässt sich den vertraglichen Regelungen nicht entnehmen. d) Den Nettovergütungsansprüchen der Klägerin für die Monate Januar bis Dezember 2017 standen nach alledem Ansprüche der Beklagten auf Zahlung monatlicher Raten von € 466,84 gegenüber, so dass die Verrechnung und damit der monatliche Einbehalt der Nettobeträge in dieser Höhe zu Recht erfolgten. Gesonderter Aufrechnungserklärungen der Beklagten bedurfte es aufgrund der gemäß § 4 des Darlehensvertrages getroffenen Verrechnungsabrede nicht. 2. Die Berufung der Beklagten ist auch im Klageantrag zu 2. begründet. Die zulässige Feststellungsklage ist abzuweisen, da nach den Ausführungen zu 1. eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag nicht festzustellen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen Ihnen im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag und über die Rückzahlung solcher Beträge an die Klägerin, die die Beklagte vom Gehalt der Klägerin wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen zur Darlehensrückzahlung einbehielt. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen. Die Klägerin ist auf Grundlage des noch unter ihrem früheren Namen abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 1. November 2007 (Anl. K1 der Klageschrift, Bl. 16 f. d. A.) seit dem 2. November 2007 für die Beklagte als Flugzeugführerin tätig. Die Regelung in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages lautet: 6. Rückzahlung von Schulungskosten/Darlehensrückzahlung Bezüglich der Rückzahlung des Frau A gewährten Darlehens gelten die Regelungen des Darlehensvertrages vom 05.08.2003. Sollte Frau A nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben, für welches Tilgungsmodell sie sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative der angebotenen Tilgungsmöglichkeiten.“ Dem Anstellungsverhältnis ging die fliegerische Grundschulung zur Flugzeugführerin auf der Grundlage eines mit der B (B), der Rechtsvorgängerin der C (C), abgeschlossenen Schulungsvertrages vom 5. August 2003 (Anl. K2 der Klageschrift, Bl. 18 ff. d. A.) voraus. Die B bzw. C, die eine Tochtergesellschaft der Beklagten ist, hat als Unternehmensgegenstand die Ausbildung des fliegerischen Personals der Beklagten, die sie in der Vergangenheit gemeinsam mit der Beklagten durchgeführt hat. Der Schulungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Frau A zur Verkehrsflugzeugführerin nach den Standards der D, E, durch die B. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb: - des Luftfahrerscheins für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) und - die Musterberechtigung als 2. Flugzeugführer auf einem Verkehrsflugzeug im D-Konzern, sofern im folgenden nicht anders vereinbart, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in durchgehender Schulung. [...] § 10 Schulungskosten (1) Frau A trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil € 40.903. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten für die Schulung zu Verkehrsflugzeugführerin werden von der D, E, getragen. [...] (4) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die Frau A zu vertreten hat, trägt Frau A die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schulungskosten, maximal jedoch € 7.000 für die abgeschlossene Stage T1, maximal € 20.000 nach abgeschlossener Flugausbildung PA28 in Stage F1/T2 sowie maximal € 40.903 nach der abgeschlossenen Stage F1/T. (5) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig innerhalb der ersten 12 Monate der Schulung aufgrund einer dauernden Fluguntauglichkeit von Frau A oder aufgrund einer mangelnden Eignung von Frau A, trägt D diesen Anteil der Kosten, es sei denn, dass dies im Zusammenhang mit psychoaktiven Substanzen steht. (...) [...] § 11 Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung (1) Nach erfolgreicher Schulung zum theoretischen ATPL wird die B im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, entsprechend § 1, 2. Spiegelstrich dieses Schulungsvertrages, die praktische Schulung zum Erwerb des ATPL (MCC) in Verbindung mit der Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, durchführen. (2) Eine solche integrierte Musterschulung erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei dieser Gesellschaft ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (4) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gegeben ist. Bestehen jedoch Zweifel, wird die Schulung mit dem praktischen ATPL-Training (MCC) auf dem Flugzeugmuster PA42 abgeschlossen: Der Erwerb der Musterberechtigung eines Flugzeugmusters der unter den Konzerntarifvertrag fallenden Gesellschaften wird für diesen Fall ausgeschlossen." Gleichzeitig mit dem Abschluss des Schulungsvertrages schloss die Klägerin mit der Beklagten am 5. August 2003 einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag (Anl. K3 der Klageschrift, Bl. 29 ff. d. A.) ab. Gleichlautende Verträge schlossen die Beklagte und die B in der Vergangenheit mit einer Vielzahl anderer angehender Nachwuchsflugzeugführer ab. Die Regelungen des Darlehensvertrages lauten auszugsweise: „§ 1 Darlehenssumme D gewährt Frau A ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 40.903,00 (in Worten: vierzigtausendneunhundertunddrei). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den Frau A gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der B zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensbetrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die B. Frau A weist D hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. [...] § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführerin im D-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. (2) Ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses im D-Konzern ist das Darlehen in Höhe des jeweils für D-Mitarbeiterdarlehen geltenden Vorzugszinssatzes zu verzinsen. Der Zinssatz ist somit variabel und kann aufgrund der fest vereinbarten Raten zu einer variablen Laufzeit des Darlehens führen. Die Zinsen werden monatlich vom Restwert des Darlehens zum Ende des Vormonats berechnet. Bei Abschluss des Vertrags beläuft sich der Zinssatz auf 4 % p.a.. Über Änderungen des Zinssatzes wird D in der PV-Information von HAM PV informieren. (...) (4) Ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses ist das Darlehen zu tilgen. Frau A kann zwischen 2 Tilgungsmodellen wählen: Erste Alternative 1. - 7. Beschäftigungsjahr € 255,10 monatlich ab dem 8. Beschäftigungsjahr € 466,84 monatlich Zweite Alternative Durchgehend € 500,00 monatlich Die vereinbarten Raten beinhalten jeweils Tilgung und Zins. Raten werden bis einschließlich des vierten. Kalendermonats nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gestundet. Beginnend mit dem fünften Kalendermonat hat Frau A die Raten zu entrichten. Die für die ersten vier Monate angefallenen Zinsraten erhöhen die Darlehensschuld. [...] § 4 Fälligkeit/Zahlungsweise von Zins und Tilgung Sowohl Zins- als auch Tilgungsraten werden zum Zeitpunkt der monatlichen Gehaltszahlung fällig und mit dieser verrechnet. § 5 Verzicht auf Darlehensforderung (1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem D-Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 12 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird D auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (2) Sofern Frau A den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der B nach § 12 Abs. (3) oder § 13 des Schulungsvertrages vorzeitig beendet wird, verzichtet D ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens. (3) Wird Frau A nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im D-Konzern übernommen, weil sie den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird Frau A aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird D sich bemühen, Frau A eine anderweitige Beschäftigung als Flugzeugführerin außerhalb des D Konzerns zu vermitteln. In diesem Fall wird die Darlehensforderung gestundet. Sollten diese und die Bemühungen von Frau A nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgreich sein, wird D auf die Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehens verzichten. (4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die Frau A nicht zu vertreten hat, wird D auf die Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehens verzichten, wenn Frau A innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei D keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des D-Konzerns aufnehmen kann. (5) Nimmt Frau A innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Schulungs- oder Arbeitsverhältnisses ein fliegerisches außerhalb des D-Konzerns auf, verpflichtet sie sich, dies unverzüglich schriftlich gegenüber D anzuzeigen und eine angemessene Ratenzahlung zur Tilgung des Darlehens zu vereinbaren. (6) Wird nach erfolgreich beendeter Schulung die Übernahme von Frau A in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im D-Konzern aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Schulung nicht angeboten, wird D auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.“ Die Beklagte behielt seit Beginn des fünften Monats des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses vom Nettogehalt der Klägerin vom ersten bis siebten Beschäftigungsjahr monatlich € 255,10 und ab dem achten Beschäftigungsjahr monatlich € 466,84 € monatlich unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen" ein. Die Klägerin hat die Zahlung des Darlehensbetrages durch die Beklagte an die B und die Werthaltigkeit ihrer Schulung i.H.v. € 40.903,00 oder mehr bestritten. Sie ist der Auffassung gewesen, der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 5. August 2003 sei unwirksam. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 5.602,08 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 466,84 netto ab dem 28. Januar 2017, ab dem 28. Februar 2017, ab dem 28. März 2017, ab dem 28. April 2017, ab dem 28. Mai 2017, ab dem 28. Juni 2017, ab dem 28. Juli 2017, ab dem 28. August 2017, ab dem 28. September 2017, ab dem 28. Oktober 2017, ab dem 28. November 2017 sowie ab dem 28. Dezember 2017 zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten vom 5. August 2003 unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die streitgegenständlichen Beträge seien von ihr aufgrund wirksam getroffener Vereinbarungen zu Recht einbehalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 242 bis 247 d. A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 4. November 2021 verkündetes Urteil, 26 Ca 9724/20, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin stehe der Zahlungsanspruch aus § 611a BGB zu, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Beträge aufgrund des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag vom 5. August 2003 einzubehalten. Die zugrundeliegenden Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der Klägerin an den Schulungskosten gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und die im Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin seien wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der durchzuführenden AGB-Kontrolle sei der Darlehensvertrag nicht unabhängig von der im Schulungsvertrag vereinbarten Regelung über die Kostenbeteiligung der Klägerin zu betrachten, so dass nicht allein auf den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für die Leistung der Klägerin abgestellt werden könne. Beide Verträge stellten - über ihre Verbundenheit i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB hinaus - ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt dar, mit der Folge, dass der Zusammenhang der Regelungen über die Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen seien. Für die Klägerin sei aus dem Inhalt des Darlehens- und des Schulungsvertrages nicht klar ersichtlich, unter welchen Bedingungen die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichte. Nicht geregelt sei, ob der Klägerin für den Fall, dass ein entsprechender Bedarf an Copiloten nicht ausgewiesen sei, die Rückzahlung des Darlehens erlassen werde. Demnach bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin lediglich die Schulung zum theoretischen ATPL absolviere, die weitere Schulung hinsichtlich des praktischen Teils sowie des Erwerbs der Musterberechtigung jedoch nicht fortgeführt würden und die Klägern dennoch die Schulungskosten zu tragen habe. Aufgrund der konkreten Regelungen des Wegfalls der Rückzahlungsverpflichtung, beispielsweise in den in § 10 Abs. 5 des Schulungsvertrages und § 5 des Darlehensvertrages geregelten Fällen, sei bei einer entsprechenden Auslegung der Verträge davon auszugehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung in allen übrigen Fällen nicht entfalle. Bei der Betrachtung der Regelungen sei, da der Darlehens- und Schulungsvertrag dahingehend Lücken aufwiesen, aus objektiver Sicht keine hinreichende Transparenz gegeben. Es sei nicht klar geregelt, unter welchen Umständen was zurückgezahlt werden müsse, bzw. ab wann nichts gezahlt werden müsse. Darüber hinaus sei durch die variable Zinsregelung in § 3 Abs. 2 des Darlehensvertrages auch nicht deutlich, wie viel insgesamt zurückgezahlt werden müsse. Ferner sei für die Klägerin nicht ersichtlich, für welche Posten überhaupt welche Kosten entstanden seien. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin folge auch nicht aus Ziffer 6 des Arbeitsvertrages, da es sich dabei weder um ein konstitutives noch um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern um eine bloße Verweisung auf die Rückzahlung des Darlehens gemäß den Regelungen des Darlehensvertrages handele. Als Rechtsgrund könne sich die Beklagte auch nicht auf einen Anspruch auf Wertersatz berufen. Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stünden bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der als Zwischenfeststellungsklage zulässige Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) sei ebenfalls begründet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ergebe sich daraus, dass die nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Regelung des Schulungsvertrages über die Kostenbeteiligung der Klägerin, ohne die der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden wäre, infolge der Einheit der Verträge im Zweifel nach § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des verbundenen Vertrags und damit die Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrages zur Rechtsfolge habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 248 bis 253 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 11. November 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. November 2021 Berufung eingelegt und diese - nach auf Antrag vom 29. Dezember 2021 hin erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. Februar 2022 - am 11. Februar 2092 begründet. Die Beklagte vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung, sie habe mit der Klägerin im Darlehensvertrag wirksam eine Zahlungsverpflichtung begründet. Das Arbeitsgericht habe die Regelung in § 11 Abs. 2 des Schulungsvertrages mit der Außerachtlassung des zweiten Satzes mit dem Inhalt einer klaren Rechtsfolge für den Fall fehlenden Bedarfs unzureichend gewürdigt. Die Möglichkeit, dass die Klägerin lediglich nur die theoretische ATPL absolviert, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auf Grundlage des Schulungsvertrages habe eine Verpflichtung der B bestanden, eine vollwertige ATPL-Lizenz zu vermitteln. Eine vollständige Schulung in diesem Sinne sei, so behauptet die Beklagte, von ihr auch erbracht worden. Sie ist der Ansicht. das Risiko einer wertlosen Teilschulung oder wertlosen Schulung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei vertraglich auch nicht unklar geregelt, unter welchen Umständen was gezahlt werden müsse. Unzutreffend sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass aufgrund der vereinbarten variablen Zinsen in § 3 des Darlehensvertrages nicht deutlich werde, wie viel insgesamt zurückgezahlt werden müsse und für welche Posten überhaupt welche Kosten entstanden seien. Da es sich bei der Schulung der Klägerin nicht um eine allein im Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Umschulung gehandelt habe und es sich damit um keine klassische Rückzahlungsvereinbarung handele, sei jedenfalls unter Heranziehung des § 306 Abs. 3 BGB nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Wertersatz zu leisten. Insoweit sei auf die Unzumutbarkeit für die Flugschule abzustellen, der es gerade nicht zuzumuten sei, einen Schulungsvertrag zur Schulung zum Flugzeugführer abzuschließen, der - so behauptet die Beklagte - einen Wert von ca. € 110.000 bis € 140.000 habe, ohne hierfür eine Gegenleistung fordern zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 11. Februar 2022 (Bl. 276 ff. d. A.) und die weiteren Schriftsätze vom 3. Juni 2022 (Bl. 355 ff. d. A.) und vom 15. November 2022 (Bl. 355 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2021 - 26 Ca 9724/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung und bestreitet weiterhin, dass die Beklagte den Darlehensbetrag an die B gezahlt habe. Die Klägerin meint, die Rückzahlungsverpflichtung sei schon nach § 12 Abs. 2 S. 1 BBiG nichtig. Zudem versuche die Beklagte mit dem Konzept des Schulungs- und Darlehensvertrages die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsvereinbarungen und Kündigungsausschluss zu umgehen. Sie, die Klägerin, werde durch die Regelungen zu Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. So enthalte weder der Schulungs- noch der Darlehensvertrag eine Regelung für den Fall, dass eine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit nach Beendigung der Schulung und begonnenem Arbeitsverhältnis eintrete. Auch sei im Darlehensvertrag nicht geregelt, dass es ihr, der Klägerin, freigestanden hätte, ein Arbeitsverhältnis mit einer anderen Fluggesellschaft abzuschließen. Besonders deutlich werde ihre Benachteiligung mit der Regelung über die sofortige Fälligkeit der Darlehenssumme in § 6 Abs. 2 des Darlehensvertrages im Falle einer Ablehnung eines Arbeitsvertragsangebots der Beklagten. Zudem sei der Darlehensvertrag unwirksam, da die vertraglichen Regelungen ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume enthielten und aus diesem Grund intransparent seien. Eine unangemessene Benachteiligung liege ferner aufgrund der vertraglich eingeräumten Variabilität des Zinssatzes in § 3 Abs. 2 des Darlehensvertrages vor, die zudem einen ungerechtfertigten Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB darstelle. Aus dem Inhalt des Darlehens- und des Schulungsvertrages sei nicht klar ersichtlich, unter welchen Bedingungen die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichte. Das vom Arbeitsgericht angenommene Risiko einer Teilschulung bestehe. Es sei unzutreffend, dass die ATPL bereits nach dem ersten Schulungsteil erteilt werden könne. Sie, die Klägerin, habe die Musterberechtigung aufgrund ihrer vertraglichen Bindung an die Beklagte auch nicht einfach bei einer anderen Gesellschaft absolvieren können. Die anderen Fluggesellschaften hätten davon ausgehen müssen, dass sie nach Erwerb der ATPL bei einem Angebot der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages zur Beklagten zurückkehren würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbeantwortung vom 16. Mai 2022 (Bl. 305 ff. d. A.) und ihren weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 2022 (Bl. 396 ff. d. A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.