Urteil
11 Sa 706/04
Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2005:0428.11SA706.04.0A
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Leitsätze
Parallelverfahren zu 11/6 Sa 914/04
Zusatz:
Die Klageerweiterung der in 1. Instanz obsiegenden Partei in der Berufungsinstanz ist eine Anschlussberufung für die die zeitlichen Grenzen des § 524 II ZPO gelten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2004 (Az.: 13/8 Ca 7881/03) unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelverfahren zu 11/6 Sa 914/04 Zusatz: Die Klageerweiterung der in 1. Instanz obsiegenden Partei in der Berufungsinstanz ist eine Anschlussberufung für die die zeitlichen Grenzen des § 524 II ZPO gelten. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2004 (Az.: 13/8 Ca 7881/03) unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die nach dem Wert des Streitgegenstandes statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. In der Sache selbst ist die Berufung der Beklagten begründet. Die Klägerin kann den von der Beklagten einbehaltenen Betrag in Höhe von € 2.440,89 brutto sowie den monatlich errechneten Differenzbetrag in Höhe von € 354,99 brutto für die Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 nicht verlangen. Aus demselben Rechtsgrund ist auch die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 vorgenommene – zulässige – Klageerweiterung unbegründet. Die mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2004 vorgenommene weitere Klageerweiterung ist unzulässig. Ob der Klägerin die von der Beklagten einbehaltenen oder nicht bezahlten Differenzbeträge zustehen hängt von der Frage ab, ob die Beklagte der Klägerin eine Vergütung schuldet, die sich ausschließlich nach tariflichen Regelungen richtet, oder, ob die Parteien eine individuelle arbeitsvertragliche Grundvergütung vereinbart haben, wobei sich die Berechnung der darauf aufbauenden Gesamtvergütung sodann nach tariflichen Regelungen richtet. Der Arbeitsvertrag vom 01. Oktober 2002 enthält zu dieser Frage keine ausdrückliche Festlegung. Der genannte Monatsbetrag von € 11.156,27 ist sowohl in der Rubrik "Grundvergütung" als auch in der Rubrik "Gesamtvergütung" aufgeführt. Der wirkliche Wille der Parteien ist daher durch Auslegung zu ermitteln (§ 133, § 157 BGB). Nach Auffassung der Kammer bedeutet die Erwähnung des monatlichen Betrages von € 11.156,27 weder eine einzelvertragliche Festlegung dieses Betrages als Grund- noch als Gesamtvergütung. Aus dem Gesamtzusammenhang ist zu schließen, dass dieser Betrag nur als deklaratorische Wiedergabe des Gehalts gemeint war, das die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei Anwendung der tariflichen Regelungen als für die Klägerin zutreffendes Gehalt ermittelt hat, sodass eine spätere Korrektur zulässig war. Gegen einen darüber hinausgehenden Verpflichtungswillen spricht schon die widersprüchliche Bezeichnung des Betrages von € 11.156,27 sowohl als Grundvergütung als auch als Gesamtvergütung. Denn auch nach der Auffassung und Berechnung der Klägerin können Grund- und Gesamtvergütung nicht auf denselben Betrag hinauslaufen. Auch die hinzugefügten Kennzahlen und Kennbuchstaben sind dem Vergütungssystem der Flugzeugführer unbekannt und lassen keine Rückschlüsse auf das von beiden Parteien Gewollte zu. Auch der "Krumme" Betrag signalisiert, dass er errechnet und nicht als gewollte übertarifliche Summe gesetzt wurde. Schon dies spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Betrag erkennbar nur errechnet, nicht aber verbindlich festgelegt werden sollte. Auch der Systemaufbau des Arbeitsvertrages spricht für diese Auffassung. Es wurde nicht an erster Stelle die Vergütung vereinbart und der Vertrag "im Übrigen" also nur zur Ergänzung der tariflichen Regelung unterstellt. Vielmehr sind in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages in der Bescheidung der beiderseitigen Rechte und Pflichten die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der Beklagten in ihrer jeweils gültigen Fassung dem weiteren Inhalt des Vertrages vorangestellt. Es kommt hinzu, dass die Klägerin während ihrer Beschäftigung bei der Konzerngesellschaft A eine Vergütung ausschließlich nach tarifvertraglichen Regelungen erhielt und aus ihrer Sicht keinerlei Anlass für die Annahme bestand, dass die Beklagte losgelöst von dem bei ihr geltenden tariflichen Vergütungssystem eine einzelvertragliche – übertarifliche – Basis hatte schaffen wollen, auf der die weiteren Vergütungsbestandteile aufbauen sollten. Die Klägerin kann die geltend gemachte Forderung auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte die insgesamt tariflich geschuldete Vergütung falsch berechnet hat, sodass keine Überzahlung erfolgt ist, vielmehr der Klägerin weitere und höhere Beträge zustehen, sodass die aus der Sicht der Klägerin vereinbarte Grundvergütung eine untertarifliche Bezahlung dargestellt haben könnte. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, ab 01. Oktober 2002 habe sie sich im achten Kapitänsjahr befunden. Es können vielmehr nur die Jahre als Flugkapitän berücksichtigt werden, die in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten verbracht wurden. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 8 enthält bei der Berechnung der Vergütung mehrfach den Begriff "Beschäftigungsjahr. Eine Definition dieses Begriffs enthält der Tarifvertrag nicht. Für die deshalb erforderliche Auslegung des Tarifvertrages gelten wie auch für Gesetze die Grundsätze der sog. objektiven Auslegung. Diese hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Wortlaut der Tarifnorm auszugehen. Dabei ist jedoch über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deshalb mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Norm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG, U. v. 12.09.1984 – 4 AZR 336/82– EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14). Der Wortlaut legt es nahe, dass mit dem Begriff Beschäftigungsjahre Jahre gemeint sind, in denen ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten bestanden hat. Auch der Manteltarifvertrag Nr. 5 a für das Cockpitpersonal verwendet den gleichbedeutenden Begriff der Beschäftigungszeit (§ 17 b Wartezeit), § 22 Kündigung – wobei in Abs. 3 der Begriff Beschäftigungszeit als Zeit fliegerischer Tätigkeit im Dienste der Beklagten definiert ist). Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass Tarifvertragsparteien in der Lage sind, andere übliche Bezeichnungen wie "Berufsjahre" oder "Beschäftigungsjahre im Konzern" zu verwenden, wenn sie einen bestimmten Inhalt anstreben. Gemäß der im Manteltarifvertrag in § 13 Abs. 4 a (Krankengeldzuschuss) verwendete Begriff der "Dienstzeit" zeigt, dass die Tarifvertragsparteien sehr wohl sprachlich zu differenzieren im Stande waren und als Dienstzeit im Sinne dieser Bestimmungen die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten und deren Tochtergesellschaften ausdrücklich (§ 13 Abs. 4 b) definiert haben (vgl. hierzu Hess. LAG, U. v. 25.07.2002 – 9 Sa 1356/01; bestätigt durch BAG, U. v. 05.11.2003 – 4 AZR 643/02). Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 vorgenommene Klageerweiterung ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 eine Anschlussberufung eingelegt. Die Anschlussberufung setzt keine Beschwer voraus und ist auch zum Zweck der Erweiterung der Klage zulässig (vgl. BGH, U. v. 24.11.1977 – VII ZR 160/76– MdR 78 S. 398; BSG, U. v. 23.02.1966 – 2 RWU 103/65 – JZ 66 532 ). Gemäß § 524 Abs. 2 ist die Anschließung zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der dem Berufungsgesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Die Berufungsbegründung wurde der Klägerin am 01. Juni 2004 zugestellt. Die (kraft Gesetzes –§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG) gesetzte Frist zur Berufungserwiderung lief von 01. Juli 2004 ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG). Die Klägerin ist seit 01. Oktober 2002 bei der Beklagten als Flugzeugführerin auf dem Flugzeugmuster A 300 beschäftigt. Zuvor stand die Klägerin bei der Schwestergesellschaft der Beklagten, der A, die sich mit Luftfracht befasst, in einem Arbeitsverhältnis. Dort wurde sie am 27. November 1994 Kapitän. Für die Flugzeugführer der Beklagten und der A gelten unterschiedliche Tarifverträge. Bis zum 01. Februar 2001 galt bei der Beklagten der VTV Nr. 7 Cockpit B/C, der neben der Grundvergütung eine Schichtzulage in Höhe von 16,3 % vorsah. Bei der A galt der VTV Nr. 1 Cockpit A, der eine Schichtzulage in Höhe von 20 % vorsah. Um die unterschiedliche Höhe der Schichtzulage auszugleichen und eine vergleichbare Vergütung im Endeffekt zu haben, wurde einem Wechsel von der A zur Beklagten die Vergütung gemäß § 3 Abs. 5 VTV Nr. 1 Cockpit A neu berechnet, indem die gezahlte Grundvergütung mit der Zahl 1,2 multipliziert und durch die Zahl 1,163 dividiert wurde. Mit Wirkung zum 01. Februar 2001 wurde ein neues Vergütungssystem eingeführt, das die Gewährung einer Monatsvergütung vorsah, die Grundvergütung und Schichtzulage enthielt und als Monatsvergütung auch in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen wurde. Diese Systemänderung führte dazu, dass eine Vergütungsanpassung bei einem Wechsel von der A zur Beklagten nicht nötig ist; die Wechsler sollten von der Beklagten dasselbe Gehalt erhalten, was sie zuvor bei der A bezogen hatten. Entsprechend wurde die Umrechnungsklausel im Tarifvertrag gestrichen. Ab 01. Oktober 2002 wechselte die Klägerin – wie auch drei weitere Arbeitnehmer – von der A zur Beklagten. Bei ihnen handelt es sich um die ersten Wechsler seit der Tarifumstellung. Der Arbeitsvertrag der Klägerin, welchen sie erst drei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erhielt, enthält folgende Regelungen: "2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen der D in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages. 3. Vergütung (1) Im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit wird Frau E in die Beschäftigungsgruppe der Kapitäne eingruppiert. (2) Die monatliche Vergütung beträgt (6 DF) ab 01.10.2002 (Grundvergütung (220) € 11.156,27 Gesamtvergütung (303) € 11.156,27." Bei der Berechnung hatte die Beklagte ausgehend von dem bisherigen Gehalt bei der A die Tariferhöhung von 2,8 % berücksichtigt. Darüber hinaus hatte sie – fehlerhaft – die Umrechnungsklausel nach § 3 Abs. 5 des nicht mehr gültigen Tarifvertrages angewendet und damit statt eines Gehaltes in Höhe von € 10.812,29 brutto (A-Gehalt + 2,8 Tariferhöhung) eine Grundvergütung in Höhe von € 11.156,57 (Gehalt bei der A + 2,8 % Tariferhöhung x 1,2 dividiert durch 1,163) errechnet. Die Beklagte zahlte an die Klägerin in den Monaten Oktober und November die Vergütung in Höhe von € 11.156,57. Im Monat Dezember 2002 wurde diese Vergütung um den Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 4 des VTV Nr. 8 Cockpit B/C von € 415,03 erhöht. Das auf € 11.571,30 erhöhte Gehalt zahlte die Beklagte an die Klägerin für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003. Für die Monate Februar und März 2003 zahlte die Beklagte an die Klägerin € 11.941,58 brutto. Die Erhöhung zum 01. Februar 2003 beruhte auf der Tariferhöhung von 3,2 %. Diese beruht auf der Regelung in IV der Protokollnotiz III zum VTV Nr. 8 Cockpit B/C. Mit Schreiben vom 18. März 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit dass es aufgrund der fehlerhaften Umrechnung der Monatsvergütung zu einer Überzahlung in Höhe von € 2.085,90 gekommen sei. Diesen Betrag behielt die Beklagte von der Aprilvergütung ein und zahlte ab April eine Vergütung in Höhe von € 11.586,59 brutto an die Klägerin. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für den Monat April habe sie noch einen Anspruch in Höhe von € 2.440,89 brutto und für die Monate Mai 2003 bis Januar 2004 einen weiteren Vergütungsanspruch in Höhe von € 354,99 brutto monatlich. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte eine klare Vergütungsabrede und sage ihr eine Grundvergütung in Höhe von € 11.156,27 brutto zu. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte die Vergütung fehlerhaft berechnet habe. Die Vergütungsabrede habe vor dem Tarifvertrag aufgrund des Günstigkeitsprinzips Vorrang. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.240,89 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2003 sowie weitere € 1.064,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2003 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.064,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 354,99 brutto seit 01.09.2003, 01.10.2003 und 01.11.2003 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.064,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 354,99 brutto seit 01.12.2003, 01.01.2004 und 01.02.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Formulararbeitsvertrag sei dahin zu verstehen, dass nur die tarifliche Vergütung geschuldet sein solle. Dies ergebe sich aus Ziff. 2 des Arbeitsvertrages. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des Tarifvertrages habe widerspiegeln sollen, was tariflich geregelt sei. Mit der Regelung in Ziff. 3 des Arbeitsvertrages sei nur der Zweck verfolgt, die tarifliche Regelung wiederzugeben und das tatsächliche tarifliche Gehalt zu beziffern. Selbst wenn eine individualvertragliche Vereinbarung gegeben sei, sei die Beklagte nicht zur Dynamisierung verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Gegen das ihr am 24. März 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. März 2004 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24. Juni 2004 die Berufung mit am 24. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 und 14. Dezember 2004 erweiterte die Klägerin ihre Klage. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Regelung in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages entfalte keine Festlegung einer übertariflichen Leistungspflicht. Die Regelung enthalte keine von der tariflichen Regelung zu Gunsten der Klägerin abweichende konstitutive Zusage. Selbst wenn von einer konstitutiven Vergütungsvereinbarung auszugehen wäre, seien die Steigerungsbeträge und die Tarifgehaltserhöhung anrechenbar. Die Beträge bezögen sich auf einen festen aus dem Tarifvertrag zu entnehmenden Betrag und nicht auf individuelle Grundvergütungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der Zahlungsanspruch auch nicht auf die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Regelungen gestützt werden. Die Klägerin führe zwar zutreffend aus, dass Basis- und Ausgangswert für die Vergütung der Kapitäne die sog. Tabelleneckwerte und die darauf aufbauend erstellte Tabelle zum VTV Nr. 8 "Salary Captains" sei. Die von der Klägerin sodann vorgenommene Berechnung habe jedoch keine Grundlage. Es sei nicht zutreffend, dass für die Festlegung des Monatsgrundeinkommens die Beschäftigungsjahre "als Kapitän" entscheidend seien. Vielmehr sei allein auf die Beschäftigungsjahre abzustellen, die die Klägerin bei der Beklagten absolviert habe. Beschäftigungsjahre im Sinn der Tarifverträge der D AG seien mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung der Tarifvertragspartei nur die Jahre der Beschäftigung bei der D AG. Vordienstzeiten bei einem anderen Unternehmen des D-konzerns blieben unberücksichtigt. Der Begriff "Beschäftigungsjahre" sei eindeutig. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, von Berufsjahren oder Beschäftigungsjahren im Konzern zu sprechen. Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar die Klage abzuweisen; 2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.416,11 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2002 als Vergütung für Oktober 2002 abzurechnen und zu bezahlen. 3. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.416,11 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2002 als Vergütung für November 2002 abzurechnen und zu bezahlen. 4. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.056,11 EUR brutto sowie weitere 132,52 EUR für Überstunden nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2003 als Vergütung für Dezember 2002 abzurechnen und zu bezahlen. 5. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2003 als Vergütung für Januar 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 6. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2003 als Vergütung für Februar 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 7. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2003 als Vergütung für März 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 8. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2003 als Vergütung für April 2003 und weitere 1.418,66 EUR als variable Vergütung für April 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 9. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2003 als Vergütung für Mai 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 10. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2003 als Vergütung für Juni 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 11. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2003 als Vergütung für Juli 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 12. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2003 als Vergütung für August 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 13. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 als Vergütung für September 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 14. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2003 als Vergütung für Oktober 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 15. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2003 als Vergütung für November 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 16. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 als Vergütung für Dezember 2003 abzurechnen und zu bezahlen. 17. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.461,43 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2004 als Vergütung für Januar 2004 abzurechnen und zu bezahlen. 18. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2004 als Vergütung für Februar 2004 abzurechnen und zu bezahlen. 19. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto sowie weitere 40,06 EUR brutto für Überstunden nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2004 als Vergütung für März 2004 abzurechnen und zu bezahlen. 20. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2004 als Vergütung für April 2004 sowie weitere 1.847,70 EUR als variable Vergütung abzurechnen und zu bezahlen. 21. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2004 als Vergütung für Mai 2004 abzurechnen und zu bezahlen. 22. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2004 als Vergütung für Juni 2004 abzurechnen und zu bezahlen. 23. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2004 als Vergütung für Juli 2004 abzurechnen und zu bezahlen. 24. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto sowie weitere 157,38 EUR brutto für Überstunden nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2004 als Vergütung für August 2004 abzurechnen und zu bezahlen. 25. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto sowie weitere 112,55 EUR brutto für Überstunden nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2004 als Vergütung für September 2004 abzurechnen und zu bezahlen. 26. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Berufungsbeklagte 1.816,42 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2004 als Vergütung für Oktober 2004 abzurechnen und zu bezahlen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Sie ist der Auffassung, die Parteien hätten sich im Arbeitsvertrag über alle wesentlichen Punkte geeinigt. Es sei ausdrücklich eine Einigung über die Höhe der Vergütung erfolgt. Auch aus der vertraglichen Regelung, wonach Nebenabreden und Vertragsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürften, zeige, dass der Arbeitsvertrag eine konstitutive und nicht nur eine deklaratorische Wirkung hat haben sollen. Dass im Arbeitsvertrag auch auf tarifliche Regelungen Bezug genommen worden sei, habe nur im Rahmen des Günstigkeitsprinzips, wenn die tariflichen Regelungen einen höheren Vergütungsanspruch ergeben sollten, eine Bedeutung. Im Übrigen erhalte sie auch keine übertarifliche Vergütung. Die Klägerin hat zunächst zur Begründung der Anträge auf den Schriftsatz vom 28. Juli 2004, mit denen sie die Gehaltsdifferenzbeträge für den Zeitraum von März bis August 2004 sowie die Differenz der variablen Vergütung für April 2001 geltend gemacht hat, behauptet, ausgehend von der Tabelle zum VTV Nr. 8 "Salary Captains" habe ihr am 01. Oktober 2002 eine tarifliche Vergütung in Höhe von 11.156,23 – exakt der im Arbeitsvertrag genannte Betrag – zugestanden, da sie am 01. Oktober 2002 im achten Kapitänsjahr gestanden habe. Demgemäß basiere die arbeitsvertragliche Vereinbarung auf den Beträgen des VTV Nr. 8. Tariflohnerhöhungen und Steigerung seien von dieser Monatsvergütung zu errechnen. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 hat die Klägerin im Wege einer weiteren Klageerweiterung geltend gemacht, die Beklagte schulde nicht nur die monatliche Differenz von € 354,99, sondern weit höhere Beträge, da sie bei ihrer bisherigen Berechnung den Begriff Grundvergütung mit dem Begriff Gesamtvergütung gleichgesetzt habe. Zur Ergänzung des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.