Urteil
11 Sa 404/06
Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:0412.11SA404.06.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 – 5 Ca 3700/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 – 5 Ca 3700/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 – 5 Ca 3700/04 – ist als in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und im Übrigen nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie dem Berufungsgericht noch zur Entscheidung anfällt, zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund wirksamer ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 zum 31. Oktober 2004. Damit bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag und die geltend gemachten Vergütungsansprüche kommen mangels Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Oktober 2004 hinaus nicht in Betracht. Diese Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen, § 313 Abs. 3 ZPO: 1. Die Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 ist als ordentliche Kündigung wirksam. Ein Grund zur sozialen Rechtfertigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegt in dem Verhalten des Klägers vor. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Zahlung der insgesamt DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer von der D an ihn zumindest seine nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Beklagten in schwerwiegender Weise verletzt. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen in der Person des Klägers und der Betriebsgröße der Beklagten liegen vor, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 mit seiner Klageerhebung am 16. April 2004 und Zustellung der Klageschrift am 26. April 2004 (§ 167 ZPO) innerhalb der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht. b) Die Beklagte führt zur Rechtfertigung ihrer Kündigung Verstöße des Klägers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis an. Es liegt damit eine verhaltensbedingte Kündigung vor, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist, wenn zunächst ein Kündigungsgrund an sich vorliegt. In Betracht kommt der Vorwurf eines Fehlverhaltens, das in einer Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- oder nicht unwesentlicher Nebenpflichten liegen kann. Zu den allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gehört das Postulat des Verschuldens. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel dann durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt, wenn dieser schuldhaft gegen die ihm obliegenden Vertragspflichten verstoßen hat ( BAG, Urteil vom 21. Januar 1999 – 2 AZR 665/98– AP Nr. 151 zu § 626 BGB = EzA § 626 n. F. BGB Nr. 178 ). Anschließend ist zu prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer zuvor einschlägig abgemahnt oder ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich war ( BAG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 2 AZR 526/96– AP Nr. 137 zu § 626 BGB = EzA § 626 n. F. BGB Nr. 168; vom 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98– AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 = EzA § 15 n. F. KSchG Nr. 47 ). Schlussendlich bedarf es ebenso wie bei anderen Kündigungsformen auch bei der verhaltensbedingten Kündigung einer umfassenden Interessenabwägung als Teil des so genannten ultima-ratio-Prinzips ( BAG, Urteil vom 21. Mai 1992 – 2 AZR 10/92– AP Nr. 29 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43; vom 17. Januar 1991 – 2 AZR 375/90– AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37 ). aa) Zunächst liegt ein an sich geeigneter verhaltensbedingter Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor, denn der Kläger hat zumindest seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten in schwerwiegender Weise verletzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung ( Urteil vom 2. März 2006 – 2 AZR 53/05– AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 16 ), auf die das Berufungsgericht die Parteien in der Berufungsverhandlung ausdrücklich hingewiesen und diese mit ihnen erörtert hat, zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung auch bei einer erheblichen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen, wie folgt ausgeführt: "Eine schwere, regelmäßig schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Dabei kann ein wichtiger Grund an sich nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen (Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rn 661), kann ein wichtiger Grund an sich zur außerordentlichen Kündigung sein. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen (Senat 24. Juni 2004 – 2 AZR 63/03– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65) . Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis (vgl. Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., § 53 Rn 1) . Insbesondere bei Arbeitnehmern in einer leitenden Position im Betrieb oder Arbeitnehmern, die mit ihrer Tätigkeit spezifische Vertragspflichten übernommen haben, hat deren Stellung unmittelbaren Einfluss auf die vertragliche Pflichtenstruktur (vgl. BAG 7. September 1995 – 8 AZR 828/93– BAGE 81, 15; 11. März 1999 – 2 AZR 507/98– AP BGB § 626 Nr. 149 = EzA BGB § 626 nF Nr. 176; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rn 663) . Dies gilt umso mehr, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers erheblich gestört werden, weil das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr zu gefährden (ErfK-Ascheid, 6. Aufl., § 1 KSchG Rn 290; Senat 6. November 2003 – 2 AZR 631/02– AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 20. August 1997 – 2 AZR 620/96– AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7) ." Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger durch sein Verhalten in Zusammenhang mit der Zahlung der insgesamt DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer in den Jahren 1996 und 1998 von der D an ihn auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens jedenfalls seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten schwerwiegend verletzt. Auch nach dem umfangreichen Vortrag in der Berufung bleibt in der Sache nach wie vor unklar, wofür der Kläger das Honorar in Höhe von insgesamt DM 120.000,00 von der D erhalten hat. Dies gilt insbesondere für die Zeit bis zu dem behaupteten Gespräch am 19. August 1998 mit den Herren H und G. So hat der Kläger weder die zunächst in Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 28. März 1996 an die D durch Herrn H für das Jahr 1996 beauftragten Leistungen im Einzelnen dargelegt noch hat er bezogen auf die Fortsetzung seiner behaupteten Tätigkeiten im Jahr 1998 dargelegt, auf welcher zwischen ihm und Herrn H besprochenen Grundlage überhaupt Leistungen von ihm gegen ein weiteres Pauschalhonorar von DM 60.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer im Jahr 1998 erbracht werden sollten. Dies gilt umso mehr, da der Kläger bezogen auf seine erste Beauftragung im Jahr 1996 vorgetragen hat, es hätten nur vage Vorstellungen bestanden, welche Inhalte (Daten und Informationen) für das geplante Broschürenprojekt erforderlich gewesen seien. Auch die weitere Beauftragung des Klägers durch Herrn H im Jahr 1998 hat der Kläger zeitlich und inhaltlich nicht näher konkretisiert. So hat er lediglich vorgetragen, nach zwei Gesprächen mit Herrn H im November 1997 und Anfang Februar 1998 sei im Jahr 1998 wiederum eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar getroffen worden. Wann und vor allem mit welchem Inhalt bleibt offen. Allerdings hat der Kläger bereits unter dem Datum des 6. Februar 1998 wiederum "für journalistische Arbeiten" der D weitere DM 30.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Weiterhin hat der Kläger behauptet, er habe der D nach dem Gespräch am 19. August 1998 über ihren damaligen Pressesprecher G am 31. August 1998 im Umfang von jeweils ca. 30 Seiten in Plastikmappen abgeheftete acht oder neun Dokumentationen/Studien und Manuskripte übergeben. Bis dahin – der Kläger bezeichnet dies als "Beginn eines weiteren Abschnitts der Verwirklichung des Broschürenprojekts" – hatte der Kläger ohne genaue inhaltliche Festlegung eines bestimmten Leistungsumfangs aus den vereinbarten Pauschalhonoraren in Höhe von jeweils DM 60.000,00 für die Jahre 1996 und 1998 insgesamt bereits einen Betrag in Höhe von DM 90.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer von der D erhalten, ohne im Gegenzug der D bis dahin irgendeine schriftliche Ausarbeitung der von dort beauftragten Arbeiten vorgelegt zu haben. Der gesamte Vortrag des Klägers widerspricht jeglichen Gepflogenheiten im Arbeits- und Wirtschaftsleben und ist auch nach Auffassung der Berufungskammer nicht geeignet, aufgrund der Gesamtumstände zur Überzeugung des Berufungsgerichts eine werthaltige Gegenleistung des Klägers für die von der D an ihn letztlich insgesamt gezahlten DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer zu belegen, § 286 ZPO. Der Kläger verkennt zudem in seinen umfangreichen, allerdings weitgehend substanzlosen Ausführungen durchweg die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Das heißt, trägt der Kläger im Einzelnen zu den Umständen seiner Beauftragung durch die D und die auf dieser Grundlage von ihm erbrachten Leistungen vor, hat die Beklagte als Kündigende, sofern der Sachvortrag des Klägers eine Honorierung in dieser Größenordnung überhaupt rechtfertigten sollte, aufgrund der ihr obliegenden Beweislast diesen Vortrag zu widerlegen. Keinesfalls wäre der als Zeuge benannte Herr G zu vernehmen. Der Berufung wäre vielmehr stattzugeben, da dann die Beklagte ihrer Beweislast nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG nicht nachgekommen wäre. Nicht sie, sondern ausschließlich der Kläger hat sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Leistungen fast ausschließlich auf das Zeugnis des Herrn G berufen. Die Beklagte hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers zum Umfang seiner behaupteten Beauftragung durch die D und der daraufhin erbrachten Leistungen aufgrund seiner Allgemeinheit nicht einlassungsfähig sei. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf die ihm vom zuständigen Herausgeber der Beklagten C erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung ("ok C") aufgrund seines Schreibens vom 26. März 1996 berufen. Zunächst hat die Beklagte ihm diese Nebentätigkeitsgenehmigung keineswegs unbeschränkt erteilt. So sieht der Arbeitsvertrag der Parteien vom 13. Juli 1979 in § 2 Nr. 2 Satz 1 vor, dass nur die gelegentliche sonstige journalistische, redaktionelle, literarische, publizistische, beratende oder andere Tätigkeit durch den zuständigen Herausgeber bewilligt werden kann. Bei einer über eine gelegentliche Tätigkeit hinausgehenden Betätigung bedarf es hingegen nach Satz 2 dieser Regelung der Einwilligung der Geschäftsführung, die im Einvernehmen mit den Herausgebern handelt. Da der Kläger seine Bitte um Genehmigung mit Schreiben vom 26. März 1996 an den für ihn zuständigen Herausgeber der Beklagten C gerichtet hat, durfte und musste dieser von einer nur gelegentlichen Nebentätigkeit des Klägers für die D und die anderen vom Kläger genannten Gesellschaften ausgehen. Eine weitere Beschränkung ergab sich in Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers an die D vom 28. März 1996. Darin hat er selbst gegenüber der D den der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung zugrunde liegenden Umfang der vereinbarten Leistungen beschrieben, nämlich journalistische Arbeiten gegen ein Honorar in Höhe von DM 60.000,00 zzgl. 15 % Mehrwertsteuer, zu zahlen in zwei Teilbeträgen gegen Rechnungsstellung jeweils Mitte April und Mitte September 1996. Ob es sich dabei noch um eine "gelegentliche" Nebentätigkeit gehandelt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat selbst der Kläger nicht davon ausgehen können, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der D im Jahr 1998 nach der Unterbrechung im Jahr 1997 von der ihm auf sein Schreiben vom 26. März 1996 hin von der Beklagten erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gedeckt sein konnte. Einzelheiten zu der Vereinbarung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der D im Jahr 1998 hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch hat der Kläger substantiiert nicht vorgetragen, wann er in diesem Zusammenhang die Erteilung einer weiteren Nebentätigkeitsgenehmigung bei dem zuständigen Herausgeber der Beklagten C beantragt und daraufhin erhalten haben will. Bereits daraus wird ersichtlich, dass sich der Kläger bei der Erbringung der von ihm behaupteten Leistungen für die C und die hierfür als Honorar insgesamt erhaltenen DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer auch nicht im Rahmen der ihm von der Beklagten erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gehalten haben kann. Letztlich kann die Frage nach der Nebentätigkeitsgenehmigung aber dahinstehen. Der maßgebliche Vorwurf gegenüber dem Kläger besteht darin, dass er von der D insgesamt DM 120.000,00 zzgl. 15 % Mehrwertsteuer ohne genaue Absprache über seine Beauftragung und ohne im Einzelnen zuzuordnende Gegenleistungen erhalten hat. Ob der Kläger dabei mit oder ohne beziehungsweise noch innerhalb oder außerhalb der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gehandelt hat, ist für die Qualität des Vorwurfs, der dadurch auch nicht entkräftet würde, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Damit liegt nach der von der Berufungskammer angezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( Urteil vom 2. März 2006 – 2 AZR 53/05– a.a.O. – ebd. ) eine schwere Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Klägers gegenüber der Beklagten vor. Den Kläger trafen als Journalist bei der Beklagten hinsichtlich der Wahrung der journalistischen Unabhängigkeit spezifische Vertragspflichten, die sich unmittelbar auf die vertragliche Pflichtenstruktur der Parteien auswirkten. Gleichwohl hat der Kläger als zuständiger Wirtschaftsredakteur der Beklagten für die Leasingbranche von einem Unternehmen in seinem journalistischen Zuständigkeitsbereich, der D, in den Jahren 1996 und 1998 jeweils DM 60.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer erhalten, ohne dass diesen Zahlungen eine klar umrissene Beauftragung und im Einzelnen zuzuordnende Leistungen zugrunde lagen. Diese Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten wiegt besonders schwer als der Kläger aufgrund seines beruflichen Aufgabenfeldes als Journalist in besonderem Maße dazu verpflichtet war, das Vertrauen Außenstehender und der Beklagten in die von ihm geleistete journalistische Arbeit sowie in die unabhängige Berichterstattung der Beklagten nicht zu erschüttern. Durch sein Verhalten hat der Kläger hingegen zu erkennen gegeben, dass er die Maßstäbe der unabhängigen Berichterstattung der Beklagten, zu der er sich aufgrund der Präambel seines Arbeitsvertrages mit der Beklagten vom 13. Juli 1979 verpflichtet hat, offensichtlich für sich selbst nicht zur Anwendung bringen will. Hierdurch werden die Interessen und das Ansehen der Beklagten erheblich beeinträchtigt. Das Vertrauen von Lesern und interessierter Kreise in die Berichterstattung der Beklagten in voller Unabhängigkeit von Regierung, Parteien und Interessengruppen auf freiheitlich-staatsbürgerlicher Grundlage, so die Präambel des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13. Juli 1979, kann hierdurch erheblich erschüttert werden. Dies kann zu einer wesentlichen Rufschädigung der Beklagten führen. bb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Erteilung einer Abmahnung im hier vorliegenden Fall als nicht erforderlich angesehen. Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es – wie vorliegend oben im Einzelnen dargelegt – um eine schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist ( BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98– AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 = EzA § 15 n. F. KSchG Nr. 47 ). Eine Abmahnung ist dann grundsätzlich entbehrlich, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat ( BAG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03– AP Nr. 179 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5 ). Bei Pflichtverletzungen, deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, muss dem Arbeitnehmer bewusst sein, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Letzteres ist nach Überzeugung des Berufungsgerichts hier der Fall. Der Kläger musste bei gehöriger Anspannung seiner Treue- und Sorgfaltspflichten erkennen, dass sein Verhalten unter Berücksichtigung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben als zuständiger Wirtschaftsredakteur für die Leasingbranche und der Stellung der Beklagten als unabhängige Tageszeitung pflicht- und treuwidrig und dessen Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war ( BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 – a.a.O. – ebd. ). cc) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ist die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten gerechtfertigt. Zwar ist der Kläger, der keine Unterhaltspflichten hat, am 7. Mai 1952 geboren und seit 1. Oktober 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund seines Alters und seiner über 25-jährigen Beschäftigung bei der Beklagten dürfte es dem Kläger sehr schwer fallen, eine neue adäquate Beschäftigung zu finden. Trotz dieses hohen sozialen Besitzstandes überwiegt das Beendigungsinteresse der Beklagten für die Berufungskammer eindeutig. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind zu Lasten des Klägers der hohe Stellenwert einer freien und unabhängigen journalistischen Berichterstattung bei der Beklagten, ihr damit verbundener Ruf als unabhängige Tageszeitung und daraus resultierend die Schwere des hier in Streit stehenden arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoßes zu berücksichtigen. c) Wie das Arbeitsgericht weiter im Ergebnis zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 auch nicht um eine unzulässige Wiederholungskündigung. Dies gilt jedenfalls, soweit es um die Wirksamkeit dieser Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Tatbegehung geht. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit einer Wiederholungskündigung ( Urteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 159/93– AP Nr. 113 zu § 626 BGB = EzA § 322 ZPO Nr. 9 ) kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. Dies kommt allerdings im Verhältnis Tat- und Verdachtskündigung nicht in Betracht. Aufgrund der Eigenständigkeit der Kündigungsgründe und der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände steht die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit einer Verdachtskündigung einer späteren Tatkündigung nicht entgegen ( KR-Fischermeier, 7. Aufl., § 626 BGB Rn 218 ). Ist die Unwirksamkeit einer Verdachtskündigung (z.B. wegen Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, mangelhafter Betriebsratsanhörung oder fehlender Anhörung des verdächtigen Arbeitnehmers) festgestellt, kann der Arbeitgeber nach Durchführung weiterer Ermittlungen oder Abschluss des Strafverfahrens nunmehr eine Tatkündigung aussprechen ( LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Dezember 2006 – 5 Sa 286/06– n. v. – juris ). So liegt der Fall hier. Im Berufungsurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2005 – 11 Sa 1336/04 – zur Wirksamkeit der zunächst von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen vom 8. August 2002 und 9. August 2002 heißt es eingangs der Entscheidungsgründe auf Seite 15 (Bl. 824 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04): " Entscheidungsgründe Die nach dem Wert des Streitgegenstandes statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. In der Sache selbst ist die Berufung der Beklagten nur teilweise begründet und zwar insoweit, als die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger weiterzubeschäftigen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger angegriffenen Kündigungen unwirksam sind. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger Verdachtskündigungen ausgesprochen. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung nicht vor. ...." Damit steht fest, dass das Hessische Landesarbeitsgericht den vorgetragenen Sachverhalt im Vorprozess über die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten vom 8. August 2002 und 9. August 2002 allein unter dem Gesichtspunkt des dringenden Verdachts geprüft hat. Die Rechtskraft dieses Urteils steht der Wirksamkeit der später von der Beklagten ausgesprochenen (Tat-)Kündigung vom 30. März 2004 daher nicht entgegen. Aus diesem Grund kommt hier auch kein Verstoß gegen das vom Kläger angezogene Präklusionsprinzip in Betracht. Handelt es sich, wie ausgeführt, im Verhältnis von Tat- und Verdachtskündigung um eigenständige Kündigungsgründe und unterschiedliche Streitgegenstände, können bereits die Kündigungssachverhalte nicht identisch sein ( HaKo-Gallner, 2. Aufl., KSchG, § 1 Rn 574 ). Dies allerdings wäre Voraussetzung für die Annahme einer prozessrechtlichen Präjudizialität der Entscheidung über die erste Kündigung für das zweite Kündigungsschutzverfahren beziehungsweise – in materiell-rechtlicher Hinsicht – für die Annahme eines Verbrauchs des Gestaltungsrechts Kündigung. d) Die Kündigung ist auch nicht wegen mangelhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Das Berufungsgericht folgt zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu uneingeschränkt, macht sich diese zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 18 bis 20 des angefochtenen Urteils, Bl. 376 bis 378 d. A.). Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe den Betriebsrat bewusst unvollständig und irreführend über den Kündigungssachverhalt informiert. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, ist die Mitteilungspflicht des Arbeitsgebers bei der Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist danach ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat ( St. Rspr. BAG, u. a. Urteil vom 6. November 2003 – 2 AZR 690/02– AP Nr. 7 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Nr. 7 ). Diesen Anforderungen hat die Beklagte bereits mit ihren Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 23. und 29. März 2004 Genüge getan. Dies hat das Arbeitsgericht in zutreffender Weise ausgeführt. Dabei konnte die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2004 – 5 Ca 8244/02 – bereits deshalb im Rahmen der Anhörung dem Betriebsrat noch gar nicht vorlegen, da ihr dieses ausweislich des Empfangsbekenntnisses erst am 8. Juli 2004 (Bl. 384 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04) zugestellt wurde. Dass der Kläger in diesem Verfahren erstinstanzlich obsiegte, hat die Beklagte dem Betriebsrat allerdings im Anhörungsschreiben vom 23. März 2004 bereits im ersten Absatz mitgeteilt. Des Weiteren hat die Beklagte dem Betriebsrat die Einlassungen des Klägers im Vorprozess zusammengefasst eingehend geschildert. Es bestand daher keine Veranlassung für die Beklagte, dem Betriebsrat darüber hinaus die vom Kläger dem Arbeitsgericht im Kammertermin am 2. März 2004 überreichte persönliche Erklärung im Rahmen der Anhörung vorzulegen. Soweit der Kläger zudem die ordnungsgemäße Besetzung und Beschlussfassung des Betriebsrats zur Kündigung bestritten hat, kommt es hierauf nicht an. Mögliche Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats haben keine Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ( St. Rspr. BAG, seit Urteil vom 4. August 1975 – 2 AZR 266/74– AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 ). Fehler bei der Willensbildung des Betriebsrats – beispielsweise fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats bei der Beschlussfassung, weil ein Betriebsratsmitglied nicht geladen oder ein Ersatzmitglied nicht nachgerückt war – berühren das Anhörungsverfahren grundsätzlich nicht. Sie führen insbesondere nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ( BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 AZR 461/03– AP Nr. 22 zu § 620 BGB Kündigungserklärung = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 9 ). e) Da andere Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind und der Kläger insoweit konkrete Tatsachen auch nicht vorgetragen hat, endete das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 unter Einhaltung der sich aus § 14 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen ergebenden Kündigungsfrist, auf die in § 1 Nr. 3.1 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 13. Juli 1979 verwiesen wird, von sechs Monaten zum 31. Oktober 2004. 2. Da die prozessuale Bedingung für den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers nicht eingetreten ist, hat das Berufungsgericht, wie zuvor das Arbeitsgericht, mangels Rechtshängigkeit hierüber nicht entscheiden müssen. 3. Aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 zum 31. Oktober 2004, stehen dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht zu. Dies hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt. Hiergegen hat der Kläger, der die Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 für unwirksam gehalten hat, auch keine weiteren Argumente vorgebracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die bisher entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze reichen für die Bewertung des vorliegenden Falles aus und bedürfen insoweit keiner Fortentwicklung. Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, hilfsweise – für den Fall des Obsiegens – über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers und über Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Bei der Beklagten handelt es sich um Redaktion und Verlag der "B". Sie beschäftigt gerichtsbekannt mehrere hundert Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet. Der am 7. Mai 1952 geborene, ledige Kläger wurde bei der Beklagten ab dem 1. Oktober 1979 als Wirtschaftsredakteur beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1979, dessen Präambel auszugsweise wie folgt lautet: "Präambel Die B ist ein unabhängiges Blatt. Die geistige, politische und wirtschaftspolitische Haltung der Zeitung zu bestimmen, ist den Herausgebern anvertraut. Die Herausgeber halten sich dabei an den in § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 12. Dezember 1949 festgelegten Grundsatz, dass die B in voller Unabhängigkeit von Regierung, Parteien und Interessengruppen auf freiheitlich-staatsbürgerlicher Grundlage zu gestalten ist: ... Die B tritt für eine freiheitliche und soziale Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung ein. ..." Weiter heißt es in § 2 Nr. 2: "Eine gelegentliche sonstige journalistische, redaktionelle, literarische, publizistische, beratende oder andere Tätigkeit bedarf der Einwilligung des zuständigen Herausgebers. Eine über eine gelegentliche Tätigkeit hinausgehende Betätigung bedarf der Einwilligung der Geschäftsführung, die im Einvernehmen mit den Herausgebern handelt." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags der Parteien vom 13. Juli 1979 sowie des ergänzenden Schreibens der Beklagten vom 13. Juli 1979 wird auf Bl. 103 bis 108 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04 – verwiesen. Der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit als Wirtschaftsredakteur der Beklagten lag in der Banken- und Finanzberichterstattung. Seine Zuständigkeit erstreckte sich nach eigenen Angaben dabei auch auf die Leasingbranche. Mit Schreiben vom 26. März 1996 wandte sich der Kläger wie folgt an den damals für ihn zuständigen Herausgeber der Beklagten C: "Lieber Herr C, für die Spezialanbieter im Finanzgewerbe (z.B. Factoring- und Leasinggesellschaften sowie Realkreditinstitute) gewinnt die Zusammenarbeit mit den selbständig am Markt operierenden Sparkassen und ... Banken an Bedeutung. Aus diesem Grund sollen die D und die E sowie voraussichtlich auch die F im Laufe der nächsten Monate Dokumentationen erstellen und eine Broschüre für ihre Vertriebspartner herausgeben. Ich soll als Autor an diesem Projekt mitwirken. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie mir diese Nebentätigkeit genehmigen würden. Mit bestem Gruß gez. Ihr A". Der Kläger erhielt sein Schreiben vom 26. März 1996 mit dem handschriftlichen Zusatz "ok C" (Bl. 78 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04) zurück. Mit Schreiben vom 28. März 1996 (Bl. 83 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04) wandte sich der Kläger anschließend wie folgt an die D GmbH (ab 1998 D AG – fortan nur "D" genannt): "... vielen Dank für unser kürzlich geführtes Gespräch und Ihre Anregung. Es freut mich, Ihnen heute mitteilen zu können, dass ich für Ihr Unternehmen in dem von Ihnen aufgezeigten Rahmen und Zeitablauf journalistische Arbeiten erledigen kann. Wir haben als Honorar aufgrund des geplanten Umfanges der Arbeiten einen Betrag von 60.000,– DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer vereinbart. Das Honorar soll in zwei Teilbeträgen von jeweils 30.000,– DM gezahlt werden. Die erste Rechnung würde ich Ihnen Mitte April und die zweite Mitte September senden. Ich werde Sie nach den Feiertagen anrufen, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können. Mit freundlichen Grüßen gez. A". Unter dem Datum 19. April 1996 (Bl. 843 d. A.), 15. Oktober 1996 (Bl. 844 d. A.), 6. Februar 1998 (Bl. 845 d. A.) und 16. Juli 1998 (Zahlungsanweisung der D – Bl. 846 d. A.) stellte der Kläger der D mit dem Text "Für journalistische Arbeiten berechne ich wie vereinbart" jeweils DM 30.000,00 zzgl. 15 % Mehrwertsteuer in Rechnung, die anschließend von der D an den Kläger gezahlt wurden. Ab dem 12. März 1998 fungierte als Pressesprecher bei der D der Journalist G. Mit Schreiben vom 8. August 2002 und vom 9. August 2002 (Bl. 46 und 47 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04 –) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jeweils außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2003 unter anderem wegen des Verdachts der Bestechlichkeit in Zusammenhang mit den Zahlungen der D an den Kläger in den Jahren 1996 und 1998 in Höhe von insgesamt DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. März 2004 – 5 Ca 8244/02 (Bl. 358 bis 383 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04) – fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 8. August 2002 und vom 9. August 2002 nicht beendet wurde, und wies einen Auflösungsantrag der Beklagten zurück. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit einem am 12. Mai 2005 verkündeten Urteil – 11 Sa 1336/04 (Bl. 817 bis 827 der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Frankfurt – 5 Ca 8244/04 – sowie des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 11 Sa 1336/04) – zurückgewiesen. Bereits mit Schreiben vom 22. März 2004 (Bl. 130 und 131 d. A.) wandte sich die Beklagte wegen der von der D erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer erneut an den Kläger. Sie kündigte an, das Arbeitsverhältnis nunmehr wegen des erwiesenen Tatvorwurfs sowie hilfsweise auch wegen eines bestehenden Verdachts vorsorglich kündigen zu wollen und gab dem Kläger bis zum 26. März 2004 Gelegenheit, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. März 2004 (Bl. 11 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich erneut, und zwar ordentlich fristgemäß zum 31. Oktober 2004. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, dem streitigen Parteivortrag im ersten Rechtszug und den vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit einem am 10. Januar 2006 verkündeten, dem Kläger am 6. Februar 2006 zugestellten Urteil – 5 Ca 3700/04 (Bl. 359 - 383 d. A.) – die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für die Berufung von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 sei aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe, wovon das Arbeitsgericht mangels substantiierten Vortrags des Klägers ausgehen müsse, die Zahlung der insgesamt DM 120.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer von der D ohne eine entsprechende Gegenleistung angenommen. Daher habe die Beklagte annehmen dürfen, dass der Kläger in der Unabhängigkeit seiner Berichterstattung und damit auch ihr eigener Ruf gefährdet gewesen seien. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da der Kläger die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne weiteres habe erkennen und nicht mit einer Billigung durch die Beklagte habe rechnen können. Aufgrund des hohen Stellenwertes der journalistischen Unabhängigkeit, der damit verbundene Ruf der Beklagten und somit die Schwere des in Rede stehenden Pflichtenverstoßes überwiege das Interesse der Beklagten an der Beendigung trotz des hohen Bestandsschutzes aufgrund Betriebszugehörigkeit und Lebensalter auch das Bestandsinteresse des Klägers. Auch habe die Beklagte den Betriebsrat mit ihren Schreiben vom 23. und 29. März 2004 ordnungsgemäß zur beabsichtigten Kündigung angehört. Diese wiederum stelle keine Wiederholungskündigung dar, da im Vorprozess der Parteien um die Wirksamkeit der zunächst ausgesprochenen Kündigungen der Beklagten vom 8. und 9. August 2002 lediglich formelle Mängel, ohne materielle Prüfung der Kündigungsgründe, durch das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2005 – 11 Sa 1336/04 – geprüft und angenommen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 2. März 2006 beschränkt Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Mai 2006 am 8. Mai 2006 begründet. Der Kläger hat sich mit seiner Berufung nicht dagegen gewandt, soweit das Arbeitsgericht seine Klage auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2003 in Höhe von € 5.522,00 brutto nebst Zinsen und auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 33.737,44 nebst Zinsen abgewiesen hat. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere behauptet der Kläger, er habe sowohl für D wie auch für andere Auftraggeber nur Nebentätigkeiten erbracht, die den Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht überschritten hätten. So seien die von ihm in seinem Schreiben an die Beklagte vom 26. März 1996 beschriebenen Tätigkeiten, nämlich Erstellung von Dokumentationen und einer Broschüre, von der D angefordert und von ihm erbracht worden. Dabei habe sich der spätere Vorstandsvorsitzende der D H seiner Mitarbeit bedient, weil er ein besonderer Kenner und Fachmann der Leasingbranche sei. Da 1996 zunächst nur vage Vorstellungen bestanden hätten, welche Inhalte (Daten und Informationen) für das geplante Broschürenprojekt erforderlich seien, habe der Kläger im Auftrag und nach Abstimmung mit Herrn H mehrere Dokumentationen/Studien recherchiert. Schriftliche Anweisungen für diese Grundlagenarbeiten habe es nicht gegeben, sondern telefonische Kontakte und persönliche Gespräche zwischen Herrn H und dem Kläger. Am 26. Juni 1996 habe der Kläger Herrn H über seine Arbeiten unterrichtet. Nachdem Herr H mit der Vorgehensweise des Klägers am Broschürenprojekt weiterhin einverstanden gewesen sei, habe er seine Arbeiten an dem Projekt fortgesetzt. Anfang Dezember 1996 habe ihm Herr H mitgeteilt, das Broschürenprojekt sei wegen verschiedener Änderungen "eingefroren", aber nicht "aufgegeben". Er habe daraufhin seine Arbeiten gestoppt und in Abstimmung mit Herrn H die Dokumentationen/Studien aufbewahrt. Ende November 1997 und Anfang Februar 1998 habe er erneut mit Herrn H gesprochen. 1998 habe der Kläger mit Herrn H wiederum eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar getroffen. Vor Wiederaufnahme seiner Arbeiten an dem Projekt habe er seinen zuständigen Herausgeber bei der Beklagten mündlich informiert und eine Genehmigung erhalten. Am 19. August 1998 habe dann anlässlich eines Gesprächs im Restaurant i in Frankfurt am Main – X Herr H ihm den neuen Pressesprecher der D G vorgestellt. Dabei sei Herr G von Herrn H gebeten worden, unter Mitarbeit bzw. Mithilfe des Klägers das Broschürenprojekt zu realisieren. Nach dieser Besprechung habe ein weiterer Abschnitt der Verwirklichung des Broschürenprojekts begonnen. So habe er am 31. August 1998 Herrn G für das Broschürenprojekt seine im Umfang von jeweils ca. 30 Seiten in Plastikmappen abgehefteten acht oder neun Dokumentationen/Studien und Manuskripte übergeben und in einem Gespräch erläutert. Anschließend habe er dann noch weitere Gespräche mit Herrn H als auch Herrn G wegen des Broschürenprojekts geführt und an Gesprächen mit anderen Kooperationspartnern teilgenommen. Bereits vor dem Jahreswechsel 1998/1999 habe er seine gelegentliche Arbeit an dem Broschürenprojekt dann beendet, bevor die entsprechenden elf Broschüren Anfang 1999 erschienen seien. Daraufhin habe er alle Unterlagen, die von ihm für das Broschürenprojekt zusammengestellt, verfasst sowie dokumentiert worden seien, vernichtet. Jedenfalls, so die Ansicht des Klägers, habe es angesichts der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung, sofern er deren Grenzen überschritten haben sollte, einer Abmahnung bedurft. Auch sei die Kündigung der Beklagten als unzulässige Wiederholungskündigung von vornherein rechtsunwirksam. Schließlich habe die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß iSv. § 102 Abs. 1 BetrVG informiert. In diesem Zusammenhang bestreitet der Kläger in der Berufung zudem die ordnungsgemäße Besetzung und Beschlussfassung des Betriebsrats zu seiner Kündigung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 10. Januar 2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 5 Ca 3700/04, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. März 2004 nicht zum 31. Oktober 2004 geendet hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu bisherigen Arbeitsbedingungen als Wirtschaftsredakteur der B bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 85.129,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 6.080,70 seit dem 1. Dezember 2004, 3. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. April 2005, 2. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005 und 2. Januar 2006 zu zahlen, abzüglich eines im November 2005 erzielten Zwischenverdienstes in Höhe von € 2.800,00; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 12.884,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.840,00 seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 31. Januar 2005, aus € 5.522,00 seit dem 1. Juli 2005 sowie aus € 5.522,00 seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Akten des weiteren Kündigungsschutzverfahrens der Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 5 Ca 8244/02 – und vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht – 11 Sa 1336/04 – hat die Berufungskammer zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.