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Urteil

11 Sa 2000/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:0906.11SA2000.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2006, Az.: 15/14 Ca 747/06, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 332,24 EUR (in Worten: Dreihundertzweiunddreißig und 24/100 Euro) brutto, verzinst mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2006, Az.: 15/14 Ca 747/06, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 332,24 EUR (in Worten: Dreihundertzweiunddreißig und 24/100 Euro) brutto, verzinst mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A) Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2a ArbGG statthaft, da die Berufung im Urteil des Arbeitsgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Sie ist auch vom Kläger gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. B) In der Sache hat die Berufung Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern, denn die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht auf der Basis der durch § 2 des Arbeitsvertrages erfolgten einzelvertraglichen Bezugnahme auf den BMT G II nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau ein Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 Euro für das Jahr 2005 gemäß dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter (§§ 1, 2 TV-Urlaubsgeld) zu, wobei die rechnerische Höhe des Urlaubsgeldanspruchs zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Die Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes Hessen und Nassau vom 25. September 1980 findet in der vor dem 17. Mai 2005 zuletzt geltenden Fassung, nämlich in der Fassung vom 16. März 2004 (im Folgenden ArbVO/DW a. F. genannt) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Denn die Beschlüsse der ARK vom 17. Mai 2005 wurden nicht in das Arbeitsverhältnis der Parteien transformiert. I) Die mit Artikel 3 von der ARK am 17. Mai 2005 beschlossene Änderung der Arbeitervertragsordnung und Regelung, dass der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 keine Anwendung mehr findet und kein Urlaubsgeld mehr gezahlt wird, ist nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. 1) Eine normative Wirkung der (geänderten) Arbeitervertragsordnung auf das Arbeitsverhältnis scheidet aus. a) Insbesondere ergibt sich eine normative Wirkung der ArbVO/DW nicht aus § 4 Abs. 1 TVG. Vielmehr ist § 4 Abs. 1 TVG auf die ArbVO/DW nicht anwendbar, weil es sich bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie der ArbVO/DW gerade nicht um Tarifverträge handelt, die unter Beteiligung von Gewerkschaften – vgl. § 2 Abs. 1 TVG– zustande gekommen sind (so bereits BAG 20. März 2002, Az: 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG, III 2 b, aa der Gründe; BAG 08. Juni 2005, Az: 4 AZR 412/04, NZA 2006, 611ff, II 2 a, bb der Gründe, jeweils mit weiteren Nachweisen). b) Darüber hinaus lässt sich eine normative Wirkung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, nebst Änderungen durch Beschlüsse der ARK, für alle mit einem kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse auch weder aus dem säkularen Recht, noch aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Artikel 140 GG, 137 Absatz 3 Weimarer Verfassung) herleiten. Allerdings resultiert aus Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Verfassung die Rechtssetzungsbefugnis in eigenen Angelegenheiten, soweit diese betroffen sind. Dies betrifft in der Regel, die inhaltliche Ausgestaltung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse durch auf dem dritten Weg zustande gekommene Arbeitsrechtsregelungen. Auch das säkulare Recht enthält dagegen keine Bestimmung, welche die normative Wirkung der so entstandenen Arbeitsrechtsreglungen anordnet (in diesem Sinne bereits überzeugend BAG 08. Juni 2005, a.a.O.). Auch aus § 4 Abs. 1 ARRG lässt sich außerhalb der kirchlichen Organisation keine normative Wirkung der Arbeitsrechtsregelungen für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen herleiten. § 4 Abs. 1 ARRG legt die Verbindlichkeit beschlossener Arbeitsrechtsregelungen für alle Arbeitsverhältnisse fest. Gleichwohl wird dadurch eine normative Wirkung der Arbeitsrechtsregelungen außerhalb der kirchlichen Organisation nicht begründet. Denn "die Anordnung einer normativen Geltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen gegenüber Arbeitnehmern, die nur auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Kirche oder einer ihrer Einrichtungen verbunden sind, ist auch mittels Kirchenrechts nicht möglich" (so wörtlich BAG 08. Juni 2005, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). 2) Auch durch die Verweisungsnorm in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist die mit Artikel 3 von der ARK am 17. Mai 2005 beschlossene Änderung der Arbeitervertragsordnung, dass der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 keine Anwendung mehr findet und Urlaubsgeld nicht gezahlt wird, nicht Vertragsbestandteil geworden. a) § 1 Arbeitervertragsordnung vom 15 Dezember 1982 zuletzt geändert am 05 Mai 2004 lässt kirchenrechtlich an sich die Streichung des Urlaubsgeldes zu. Denn in § 1 Abs. 1 ArbVO/DW werden grundsätzlich die Bestimmungen des BMT-G II sowie die für Arbeiter zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der für das Land Hessen am 30. Juni 2004 abgeschlossenen Fassung für anwendbar erklärt. Dadurch wird auch der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 erfasst. Allerdings gilt dies nach § 1 Abs. 1 ArbVO/DW nur, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Mit dieser Regelung in § 1 ArbVO/DW ist klargestellt, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge subsidiär gelten, soweit die Arbeitervertragsordnung selbst keine anderweitigen Regelungen enthält. Eine solche Abweichung vom Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter stellt Artikel 3 der Beschlüsse der ARK vom 17. Mai 2005 dar, denn danach soll der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld keine Anwendung mehr finden. b) Artikel 3 der Beschlüsse der ARK vom 17. Mai 2005 entfaltet keine arbeitsvertragliche Wirkung, weil er durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nicht erfasst wird. Zu einer gleichlautenden Bezugnahmeklausel hat die Kammer 3 des Landesarbeitsgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 13. Juli 2007, Az: 3/12 Sa 311/07 bereits ausgeführt: "a. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Der BMT-G nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werks ist eine aufgrund kirchlichen Rechts (Art. 71 d. Kirchenordnung, § 4 ARRG) geschaffene Arbeitsvertragsordnung, die lediglich auf den Bestimmungen und der Systematik des BMT-G und der ihn ergänzenden Tarifverträge aufbaut. Auf das Arbeitsverhältnis finden mithin kirchenrechtliche Regelungen, nicht aber der BMT-G und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung (vgl. BAG 06. Nov. 1996 – 10 AZR 287/96– NZA 1996,659(660)). Hierdurch entsteht keine unmittelbare Bindung an das Kirchenrecht, sondern die Regelungen der Arbeitsvertragsordnungen werden Inhalt des Arbeitsvertrages. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel uneingeschränkt in das Arbeitsverhältnis transformiert. Vielmehr muss es sich um eine Arbeitsvertragsordnung handeln, die auf dem BMT-G und den ihn ergänzenden Tarifverträgen aufbaut und sich als eine inhaltliche Änderung begreifen lässt. (...) b. Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln, wobei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs maßgebend ist. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 24. September 2003 – 10 AZR 34/03– Rn. 38, zitiert nach juris; BAG 20. April 2005 – 4 AZR 292/04– Rn. 18, zitiert nach juris). Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, haben außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG 18. April 2007 – AZR 652/05 – Rn. 30 zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln, dass ihr Bedeutungsgehalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– Rn 31 zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben vermag sich die Kammer nicht der Auslegung des Arbeitsgerichts anzuschließen, weil sie mit Wortlaut und Regelungszweck der Bezugnahmeklausel nicht in Einklang zu bringen ist. c. Die Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages über die Anwendung des BMT-G mit den ihn ändernden Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes ist dynamisch (vgl. zu vergleichbaren Formulierungen: BAG 18. September 1991 – 4 AZR 620/90 – NZA 1992, 282(282) ; BAG 25. September 2002 – 4 AZR 294/01– Rn. 23 zitiert nach juris). Sie erfasst aufgrund der angesprochenen "Änderungen" den BMT-G in der jeweiligen Fassung, die er durch die Gestaltung der Tarifvertragsparteien sowie des zuständigen Gremiums des Diakonischen Werks – die arbeitsrechtliche Kommission – erhalten hat. Die fehlende ausdrückliche "Jeweiligkeitsformel" bezüglich der Fassung des Diakonischen Werks ist unschädlich. Es wird nicht auf eine bestimmte Fassung statisch Bezug genommen (vgl. dazu BAG 17. Januar 2006 – 9 AZR 417/05 – Rn. 30 zitiert nach juris; BAG 05. April 2006 – 4 AZR 390/05– Rn. 43 zitiert nach juris). Ob sich Änderungen der Tarifvertragsparteien automatisch auf die Arbeitsvertragsordnung auswirken und inwieweit Änderungen der arbeitsrechtlichen Kommission Vorrang vor Änderungen der Tarifvertragsparteien genießen, ist nicht entscheidungserheblich und kann damit offen bleiben. Grundsätzlich schlagen die jeweiligen Änderungen auf das Arbeitsverhältnis durch, so dass die vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu erbringenden arbeitsvertraglichen Leistungen nicht von den beiden Vertragspartnern bestimmt werden. Die Wirkung einer dynamischen Verweisungsklausel läuft mithin auf die Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts zugunsten desjenigen hinaus, der die Rechtsmacht innehat, das Verweisungsobjekt zu ändern (vgl. Oetker, JZ 2002, 337 (341)). Inwieweit damit der arbeitsrechtlichen Kommission ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 317 ff BGB eingeräumt wird, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist es den Arbeitsvertragsparteien aufgrund der Vertragsfreiheit vorbehalten, die Reichweite der Dynamisierung festzulegen. Im Streitfall wird die Dynamik durch den Wortlaut der Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BMT-G – wenn auch in modifizierter Form – zeitdynamisch unterstellt wird (vgl. dazu BAG 30. August 2000 – 4 AZR 581/99– Rn. 21 zitiert nach juris). Es soll die übliche Tarifentwicklung mit vollzogen werden. Anstelle der Regelungen dieses Tarifvertrages können die Bedingungen anderer Regelwerke keine Anwendung finden; ein Tarifwechsel ist ausgeschlossen. Gestützt wird das Klauselverständnis durch den Regelungszweck. Durch den Verweis auf den BMT-G sollen den Arbeitnehmern vergleichbare materielle Arbeitsbedingungen gewährleistet werden wie sie der öffentliche Dienst bietet (i.E. wohl auch Richardi, Arbeitsrecht, S. 167 "weitgehende Orientierung am öffentlichen Dienst"). Den Parteien kam es offenbar auf die ihnen als besonders geeignet erscheinenden Regelungen des öffentlichen Dienstes an, da sie ansonsten nicht auf einen fachfremden Tarifvertrag verwiesen hätten. Der BMT-G enthält keine kirchenspezifischen Vorschriften für kirchlich-diakonische Einrichtungen, vielmehr werden sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht einmal erfasst (vgl. § 1 BMT-G). Kirchliche Arbeitgeber sind regelmäßig nicht tarifgebunden, da die Kirchen durch die Wahl des "Dritten Weges" eine Übernahme des staatlichen Tarifvertragssystems ablehnen. Eine weitergehende Tragweite der Verweisungsklausel lässt sich nicht – so aber die Beklagtenseite – mit dem Hinweis auf den Klammerzusatz "Dienstvertragsrecht" begründen, da einer solchen isolierten Betrachtungsweise der Regelungszusammenhang der Vertragsbestimmung entgegensteht. Ein Klammerzusatz stellt – wie im allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch üblich – lediglich eine zusammenfassenden, synonyme Bezeichnung des vor die Klammer gezogenen dar und besagt im Streitfall nur, was die Arbeitsvertragsparteien unter dem Begriff des Dienstvertragsrechts verstanden wissen wollten. Für eine weitergehende eigenständige Bedeutung fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung wäre nur dann möglich, wenn von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärungen in einer sich im Wortlaut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst haben (vgl. BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– Rn. 31 zitiert nach juris; BAG 30. August 2000 – 4 AZR 581/99– LS 1 zitiert nach juris; BAG 25. September – 4 AZR 294/01 – Rn. 19 zitiert nach juris). Solche weiteren Umstände müssen schon deshalb vorliegen, weil die Arbeitsvertragsparteien eben diese Rechtsfolge vereinbaren können, indem sie beispielsweise auf die Arbeitsvertragsordnungen des Diakonischen Werks/HN in der jeweils gültigen Fassung verweisen. (...) d.aa. Soweit sich die Beklagtenseite unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2003 – 4 AZR 117/2 – darauf beruft, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag beinhalte zwingend eine Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG), gibt dies im Streitfall keine Handhabe dafür, den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel zu überspielen. Der Hinweis des 4. Senats auf kirchenrechtliche Vorschriften hat nach Auffassung der Kammer nicht den Sinn, die inhaltliche Tragweite der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel zu bestimmen. Vielmehr soll durch die Einbeziehung der Verfahrensregelungen des ARRG (§ 6 ff) sichergestellt werden, dass eine Änderung der Arbeitsvertragsordnung nur durch die paritätisch besetzte, an Weisungen nicht gebundene arbeitsrechtliche Kommission erfolgen kann. Mit anderen Worten: eine Änderung auf andere Weise – z.B. durch ein weisungsgebundenes und nicht paritätisch besetztes Gremium – wäre durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nicht gedeckt, das heißt, eine solche Änderung würde nicht Vertragsbestandteil (vgl. BAG 17. April 1996 – 10 AZR 558/95– NZA 1997, 55 (56)). (...) bb. Für eine abweichende, den Wortlaut übersteigende Auslegung dahingehend, dass die Parteien übereinstimmend etwas anderes meinten (falsa demonstratio non nocet), finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Sie lassen sich auch nicht (...) aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerseite in der Vergangenheit einer Anwendung der Arbeitsvertragsordnung in der jeweils gültigen Fassung nicht widersprochen hat. Hinsichtlich des tatsächlichen Verständnisses empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist auf den Zeitpunkt ihres Zugangs abzustellen. Willenserklärungen haben mit dem Augenblick des Wirksamwerdens grundsätzlich einen unveränderlichen Erklärungswert (vgl. BGH 28. März 1962 – VIII ZR 250/61– Rn. 15, zitiert nach juris). Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann das nachträgliche Verhalten der Parteien nur in der Weise berücksichtigt werden, als es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulässt (vgl. BGH 07. Dezember 2006 – VII ZR 166/05 – Rn. 18, zitiert nach juris)." Diesen Ausführungen der Kammer 3 des Hessischen Landesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich und ausdrücklich an. Trotz der vorliegenden dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien wird Artikel 3 zur Änderung der Arbeitervertragsordnung der Beschlüsse der ARK vom 17. Mai 2005 davon nicht erfasst. Denn auch von einer dynamischen Bezugnahmeklausel werden – wie bereits dargestellt – nur solche Entwicklungen der Arbeitsvertragsordnungen erfasst, die eine Änderung der Regelungen des Tarifvertrages – hier des TV-Urlaubsgeldes – darstellen. Dazu gehört Artikel 3, Änderung der Arbeitervertragsordnung, der Beschlüsse der ARK vom 17. Mai 2005 allerdings nicht. Denn dessen Regelungsgehalt erschöpft sich darin, die Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 zu beenden. Dagegen sieht der Wortlaut der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages gerade nicht vor, dass die von ihr erfassten und in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge außer Kraft gesetzt werden – jedenfalls soweit dies nicht auf eine Regelung der Tarifvertragsparteien zurückgeht. Die Parteien haben der ARK mit § 2 des Arbeitsvertrages keinen Widerruf der Urlaubsgeldregelung ermöglicht, sondern lediglich deren Änderung. Allerdings setzt die "Änderung" einer bestehenden Regelung bereits begrifflich voraus, dass die Regelung weiterhin Anwendung findet, zwar in modifizierter Form aber doch so, dass von der ursprünglichen Regelung zumindest ein Teil noch weiterhin Anwendung findet. Dies bedeutet bezogen auf das Urlaubsgeld, dass nach Auffassung der Kammer nach der arbeitsvertraglichen Bezugnahme zwar eine Kürzung des Urlaubsgeldes aber nicht dessen ersatzlose Streichung möglich ist. Damit bleibt es bezüglich des Urlaubsgeldes bei der Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 auf der Basis der ArbVO/DW a.F., weil die Folgeregelung von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nicht erfasst ist. Insoweit ist unschädlich, dass es sich bei der dann geltenden Arbeitsvertragsordnung nicht um eine "geltende" Fassung handelt. Darauf stellt bereits der Arbeitsvertrag nicht ab. Darüber hinaus ist es den Arbeitsvertragsparteien auch unbenommen auf Regelungen Bezug zu nehmen, die bereits außer Kraft getreten sind. Es kann dahinstehen, dass die Urlaubsgeldregelung nunmehr ihre arbeitsvertraglich an sich vorgesehene Dynamik verliert und bis zur Neuregelung der Arbeitsbedingungen statisch fortwirkt. Dies ist im "Zusammenhang mit Bezugnahmeklauseln keine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge. So ist für Gleichstellungsabreden anerkannt, dass die Einbindung der Arbeitsvertragsparteien in die Tarifentwicklung endet, wenn die Tarifbindung der Arbeitgeberseite entfällt (vgl. z.B. BAG 26. September 2001 – 4 AZR 544/00– NZA 2002, 634 (635)); BAG 14. Februar 2005 – 4 AZR 536/04 – Rn. 13, zitiert nach juris). Nichts anderes kann gelten, wenn ein ursprünglich geltendes Regelwerk durch ein anderes, ausdrücklich nicht gewolltes Regelwerk abgelöst wird" (so wörtlich Hessisches Landesarbeitsgericht, 13. Juli 2007, Az: 3/12 Sa 311/07). Auch diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. III. Damit steht dem Kläger gegen die Beklagte auf der Basis der ArbVO/DW a.F. und dem damit weiterhin anwendbaren Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 nach dessen §§ 1, 2 das Urlaubsgeld in unstreitiger Höhe zu. Dabei war der Klageantrag wie geschehen dahin auszulegen, dass es sich um einen Bruttozahlungsanspruch handelt, weil es sich bei dem Urlaubsgeld um einen Vergütungsbestandteil handelt. IV. Der Zahlungsanspruch ist mit dem gesetzlichen Zinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen, da die Beklagte mit der Zahlung ab 01. August 2005 in Verzug geraten ist. Der Zinsanspruch ergibt sich im austenorierten Umfang aus §§ 288, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 4 BGB i.V.m. § 4 TV-Urlaubsgeld. Wie geschehen, war die Antragsformulierung "verzinst mit 5% Zinsen über dem Basissatz" dahin auszulegen, dass damit der gesetzliche Zinssatz, mithin 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1, S. 2 BGB), gemeint sind (in diesem Sinne bereits OLG Hamm 05. April 2005, Az: 21 U 149/04, NJW 2005, 2238). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als unterlegener Partei waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. D. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen. Denn es handelt sich um die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages mit einer typischen Bezugnahmeklausel, die in einer großen Anzahl von Arbeitsverhältnissen Anwendung findet. Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2005. Der am ... 19... geborene Kläger ist seit dem 27. Juni 1979 auf der Grundlage des am 31. Oktober 1979 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 5 d. A.) als Hausarbeiter bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin dem A, beschäftigt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger jährlich Urlaubsgeld, welches von der Beklagten zuletzt im Juli 2004 in Höhe von 332,34 Euro ausgezahlt wurde. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter Anderem folgende Regelungen: "§ 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.Januar 1962 (BMT G II – HLT) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes Hessen und Nassau – Dienstvertragsrecht –. § 3 Der Mitarbeiter wird in die Lohngruppe IV (in Worten Vier) BMT G II/HLT eingestuft. Änderung: ab 1.10.1980 HLT III – Drei –" Die Beklagte ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung zur Erfüllung sozialer Aufgaben und Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau. Die zuständige Evangelische Kirche Hessen und Nassau (EKHN) hat in Artikel 71 ihrer Kirchenordnung Folgendes geregelt: "(1) Die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau können im Rahmen des kirchlichen Auftrages unter partnerschaftlicher paritätischer Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst verbindlich für alle Anstellungsträger geregelt werden. (2) Das nähere bestimmt ein Kirchengesetz, dem mehr als die Hälfte der gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchensynode zustimmen muss." Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die EKHN am 29. November 1979 das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz, kurz: ARRG) beschlossen. Dessen einschlägige Regelung lautet in § 4 ARRG: "(1) Die durch die arbeitsrechtliche Kommission oder den Schlichtungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich. (2) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den in Absatz 1 genannten Regelungen entsprechen." In der Vergangenheit hat die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau in der Regel die Tarifabschlüsse des Öffentlichen Dienstes auf die von ihr beschlossene Arbeitsvertragsordnung übertragen. So sah die von der ARK beschlossene Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau a. F. (ArbVO/DW a. F.) auch in § 1 Abs. 1 grundsätzlich die Anwendung des BMT-G für die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter vor, soweit nicht in den §§ 2 ff der ArbVO durch die zuständigen Gremien anderes bestimmt wurde. Mangels abweichender Bestimmungen zahlte die Beklagte, bzw. ihre Rechtsvorgängerin bis einschließlich 2004 an die bei ihr beschäftigten Arbeiter Urlaubsgeld gemäß dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977. Nach §§ 2, 4 dieses Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld ist ein Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 Euro mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. Mit Beschluss vom 05. Mai 2004 hat die ARK § 1 der Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (ArbVo/DW) vom 01. Dezember 1982, zuletzt geändert am 16. März 2004 wie folgt neu gefasst: "§ 1 Anzuwendende Vorschriften; BMT-G II (1) Auf die Arbeitsverhältnisse der im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) als Arbeiter beschäftigten Mitarbeiter finden der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 sowie die für Arbeiter zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der für das Land Hessen am 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter finden ferner Anwendung solche arbeitsrechtlichen Regelungen, die für alle im kirchlichdiakonischen Dienst beschäftigten Mitarbeitergruppen gemeinsam beschlossen sind." Am 17. Mai 2005 hat die ARK einzelne neue arbeitsrechtliche Regelungen beschlossen und unter anderem mit Artikel 3 eine Änderung der Arbeitervertragsordnung beschlossen und folgenden Paragraphen neu eingeführt: "§ 11c Zum Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 findet keine Anwendung. Urlaubsgeld wird nicht gezahlt." Diese Regelung ist gemäß Artikel 6 des Beschlusses der ARK vom 17. Mai 2005 am 01. Juni 2005 in Kraft getreten. Hintergrund der von der ARK getroffenen Beschlüsse zum Wegfall des Urlaubsgeldes und weiterer, hier nicht streitiger Vergütungsbestandteile, ist, dass die Beklagte ohne diese Reduzierungen gezwungen wäre, die Tätigkeiten, die die Beschäftigten der Gehaltsgruppen E1 und E2 versehen, "outzusourcen". Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 332,34 Euro Urlaubsgeld für das Jahr 2005 geltend. Diesen Anspruch macht der Kläger mit seiner am 31. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 08. Februar 2006 zugestellten Klage geltend. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, dass es – jedenfalls soweit die Urlaubsgeldregelung betroffen sei – in seinem Arbeitsvertrag bereits an einer Bezugnahme auf die Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 24. November 2004 und der Änderung vom 17. Mai 2005 fehle. Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages dürfe nicht als "große dynamische Bezugnahmeklausel" verstanden werden, die einen vollständigen Systemwechsel erlaube, vielmehr erlaube die Bezugnahmeklausel nur Modifizierungen des BMT-G. Jedenfalls aber halte die Bezugnahmeklausel, auch wenn sie eine Änderung der Arbeitsvertragsordnung erfasse, einer AGB-Kontrolle, insbesondere einer Inhaltskontrolle nicht stand. So verstoße die Bezugnahmeklausel gegen die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, es handele sich um eine überraschende Tarifänderung im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und jedenfalls sei die Änderung für den Kläger unverbindlich, da offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 332,34 Euro zu zahlen, verzinst mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2005 nicht zustünde. Denn durch den Beschluss der ARK vom 17. Mai 2005 sei die ArbVO wirksam geändert worden und diese Änderungen fänden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Im Arbeitsvertrag sei nicht ausschließlich die Anwendung des BMT-G II, sondern des BMT-G II nebst "zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes Hessen und Nassau – Dienstvertragsrecht" vereinbart worden. Damit sei zugleich das ARRG und die Arbeitsvertragsordnung Vertragsbestandteil geworden. Auch habe der Kläger in der Vergangenheit auf der Basis des Dienstvertragsrechts – und nicht auf der Basis des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 – Urlaubsgeld erhalten, so dass er nunmehr auch Änderungen des Dienstvertragsrechts akzeptieren müsse. Dies auch deshalb, weil es sich im Arbeitsvertrag um eine dynamische Bezugnahme handele. Auch sei mit dem Beschuss der ARK kein Systemwechsel verbunden, da der Beschluss nur beinhalte, den Tarifvertrag über das Urlaubsgeld nicht mehr anzuwenden. Ferner hat die Beklagte die Rechtsauffassung vertreten, dass § 2 des Arbeitsvertrages nicht gegen die §§ 305 ff BGB verstoße. Denn die ArbVO unterfielen im Hinblick auf die ihnen innewohnende Angemessenheitsvermutung ebenso wie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Kontrolle nach den §§ 305 ff BGB. Zumindest hielte die vom Kläger beanstandete Änderung einer Kontrolle nach §§ 305 ff BGB stand. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 19. Juni 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss der ARK vom 17. Mai 2005 aufgrund wirksamer Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf das Dienstvertragsrecht gemäß den Regelungen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau einschlägig sei, so dass dem Kläger für das Jahr 2005 kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld zustehe. Auch halte die Bezugnahmeklausel einer gerichtlichen Überprüfung nach den §§ 305 ff BGB stand. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe S. 5 bis 9 (Bl. 66 bis 70 der Akte) Bezug genommen. Gegen dieses der Klägerseite am 23. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. November 2006 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitigem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Januar 2007 – mit beim Landesarbeitsgericht Frankfurt am 29. Januar 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und macht hierzu eingehende Rechtsausführungen. So führt er aus, dass zwischen den Parteien die Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 vertraglich vereinbart worden sei und dass in Ermangelung einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel ein Tarifwechsel zu der kirchlichen Sonderregelung des § 11c der Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst, dem Wegfall des Urlaubsgeldes, nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 29. Januar 2007 (Bl. 94 bis 98 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das am 19. Juni 2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az: 15/14 Ca 747/06 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 332,34 Euro zu zahlen, verzinst mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, ergänzt durch eingehende Rechtsausführungen. Dabei vertritt die Beklagte unter anderem die Auffassung, dass es bei der Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19. März 2003 (Az: 4 AZR 11/02) aufgestellten Grundsätze nicht darauf ankomme, ob im dortigen Fall lediglich der Anspruch auf Urlaubsgeld Gegenstand der Klage war, denn das BAG habe grundsätzlich darüber zu befinden gehabt, ob das kirchliche Dienstvertragsrecht oder der im Arbeitsvertrag mit benannte BMT-G allein Anwendung finde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07. März 2007 (Bl. 103 bis 109 der Akte) und insbesondere den Schriftsatz vom 29. August 2007 (Bl. 110 bis 116 der Akte) Bezug genommen.