Urteil
11 Sa 570/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0411.11SA570.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. März 2012, Az. 10 Ca 155/11, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. März 2012, Az. 10 Ca 155/11, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO). In der Sache jedoch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 III ZPO zusammengefasster Erwägungen: Die Berufungskammer folgt den überzeugenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 II ArbGG, stimmt ihnen zu und nimmt vorab auf diese und die ausführliche Erörterung im Termin vom 07.03.2013 zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, das nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbesondere zu gesetzlichem Zweck und Auslegung von Sozialplänen im Sinne des § 112 Absatz 1 BetrVG, zum erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Betriebsparteien sowie dem zulässigen völligen Ausschluss von Arbeitnehmern von Leistungen aus dem Sozialplan begründet ist und richtiger Weise einen weiteren Anspruch des Klägers gemäß der Abfindungsformel des § 8 des Sozialplans vom 16.9.2010 verneint, sondern lediglich zu den folgenden ergänzenden Hinweisen. Die Berufungskammer ist mit der Beklagten sowie dem Arbeitsgericht Koblenz und dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (beispielsweise Urteile vom 26.9.2012, 4 Ca 742/12, Anlage BB 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.12, Blatt 534 ff der Akte sowie vom 07.02.2013, 10 Sa 484/12, Anlage BB 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.04.2013, Blatt 618 ff der Akte) der Auffassung, dass die rechtskräftige Entscheidung vom 16.02.2011 im Beschlussverfahren zwischen Betriebsrat und Beklagter, Az. 4 BV 31/10, über die Wirksamkeit des Sozialplans vom 16.09.2010 auch gegenüber den Arbeitnehmern wirkt, die Ansprüche aus diesem Sozialplan geltend machen. Die Gründe für die Notwendigkeit der präjudiziellen Bindungswirkung für Individualverfahren sind bereits im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1992 (10 AZR 448/91, dokumentiert in juris) überzeugend dargelegt und bedürfen, da die erkennende Kammer sie für richtig hält, an dieser Stelle keiner Wiederholung. Dennoch hat das Arbeitsgericht die Wirksamkeit erneut und mit zutreffender Begründung geprüft. Der Kläger wird daher auf die Lektüre der Urteile der ersten Instanz, des Bundesarbeitsgerichts sowie der in der Akte befindlichen rheinland-pfälzischen Urteile verwiesen. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch, dass die Einigungsstelle vom 02.11.2011 ihren Spruch nicht begründet habe und über den unstreitig ausgezahlten Betrag hinaus keine höhere Abfindung nach § 7 Ziffer 2 des Sozialplans vom 16.09.2010 wegen besonderer Einzelfallhärte zugesprochen hat. Die Entscheidung der Einigungsstelle, ihm eine verminderte Abfindung in Höhe von 6.708,65 € zuzuerkennen, ist weder rechtsfehlerhaft noch grob unbillig. Die Einigungsstelle hat ihre Entscheidung ausweislich des Protokolls vom 02.11.2011 sowie der Spruchgründe (Anlagen B 21 und 22 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2012) nachvollziehbar und ausreichend begründet; da keine Gründe im Sinne des § 7 Ziffer 1 des Sozialplan vom 16.09.2010 beim Kläger vorlägen (was zwischen den Parteien unstreitig ist), stehe dem Kläger unter Berücksichtigung einer Gesamtschau der von den einzelnen Arbeitnehmern vorgebrachten Gründe, unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Härte beziehungsweise den Möglichkeiten, in der Nähe des bisherigen Arbeitsplatzes einen neuen Platz zu finden, eine verminderte Abfindung gemäß § 7.2 in Höhe von 6.708,65 € zu. Hierzu hat die Beklagte in der Berufungserwiderung (Seite 20, Blatt 511 der Akte) unwidersprochen ergänzend vorgetragen, dass der Einigungsstellevorsitzende die Auffassung vertrat, dass schulpflichtige Kinder grundsätzlich einen Arbeitsortwechsel erschwerten, dieser Umstand für sich genommen jedoch nur zu einer stark verminderten Abfindung berechtige; außerdem, so die Beklagte, sei der Beschlussvorschlag des Vorsitzenden betreffend den Kläger, einstimmig angenommen worden (wie auch dem Protokoll zu entnehmen ist). Nach richtiger Ansicht kann eine solche Kurzbegründung der Einigungsstelle, insbesondere wenn ihr Betriebsratskollegen angehören und daher zu vermuten ist, dass die Belange des einzelnen Arbeitnehmers angesichts der persönlichen Kenntnis der Betroffenen sowie der betrieblichen Verhältnisse im Einzelnen erörtert wurden, ausreichen (vgl. schon Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2004, 9 AZR 393/03, RN 34 ff, dokumentiert in juris). Wie das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt hat, ist das Gewicht der Beeinträchtigung des Kläger bei weitem nicht so stark wie für Arbeitnehmer, die unter den Katalog des § 7 Ziffer 1 des Sozialplans fallen, mit dem die Einigungsstelle ein deutliches Regel-Ausnahmeverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Leitlinie in § 112 V 2 Nr. 2 Satz 2 BetrVG festgelegt hat. „§ 7 Ziffer 2 setzt daher voraus, dass die Umstände des Einzelfalls dem betroffenen Arbeitnehmer ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit einem Arbeitsplatzwechsel stets verbundenen Einschnitte.“ (so Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 07.02.2013, Seite 17 f, Parallelfall aa0). Die berufliche oder private Bindung der Ehefrau an den bisherigen Wohnort sowie schwer verkäufliches Immobilieneigentum sind auch nicht annähernd vergleichbar mit den „absoluten“ Unzumutbarkeitsgründen des § 7 Ziffer 1, sondern typische Umstände, die einen Arbeitsortswechsel erschweren und regelmäßig in vergleichbarer Weise bei fast allen Arbeitnehmern vorliegen. Im übrigen weist die Beklagte zu Recht in der Berufungserwiderung (Seite 21, Blatt 512) darauf hin, dass der Kläger selbst sein Argumentieren gegen das – durch die Regelung in § 2 des Sozialplans im übrigen deutlich abgemilderte – Pendeln zur neuen Arbeitsstätte durch sein Antreten einer neuen Stelle in C ab Anfang 2011 selbst widerlegt hat; die Distanz dorthin ist unstreitig nicht näher als nach Breuberg. Da der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung hat, geht auch sein diesbezüglicher weiterer Zinsantrag ins Leere. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, da eine Überprüfung der Wirksamkeit des Sozialplan vom 16.09.2010 nicht mehr möglich ist und sämtliche Klagen früherer Kollegen des Klägers ebenfalls rechtskräftig entschieden sind. Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich über die Zahlung einer weiteren Sozialplanabfindung. Der Kläger ist verheiratet und zwei Kindern unterhaltspflichtig, die im September 2010 acht und 12 Jahre alt waren. Zum Beginn des Jahres 2011 trat er eine neue Stelle in Kaiserslautern an. Der Kläger war vom 01.07.2001 bis 31.12.2010 im Betrieb der Beklagten am Standort A beschäftigt; sein Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung. Die Beklagte führte entsprechend ihrem Verlegungskonzept eine Verlagerung des Betriebs A an den Standort durch. „Zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile“ der rund 170 von der Verlegung betroffenen Mitarbeiter stellte die Einigungsstelle durch Spruch vom 16.09.2010 einen Sozialplan auf, wie er als Anlage K 2 zur Klageschrift vorliegt (Blatt 17 ff der Akte). Der Antrag des Betriebsrats der Beklagten, festzustellen, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam sei, ist rechtskräftig durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2011 zurückgewiesen worden (4 BV 31/10, Anlage B5 zur Klageerwiderung vom 27.07.2011, Blatt 127 ff der Akte). Mit Schreiben vom 26.09.2010 (Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 31 f der Akte) machte der Kläger die Unzumutbarkeit seines Wechsels nach B nach § 7 Ziffer 2 des Sozialplans geltend. Nachdem weder Beklagte noch paritätische Kommission eine Unzumutbarkeit anerkannt hatten, entschied die Einigungsstelle am 02.11.2011 über den Antrag des Klägers sowie weitere 36 Anträge; wegen des Protokolls und des Spruchs der Einigungsstelle wird auf die Anlagen B20 und 21 (Blatt 370 ff der Akte) zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2012 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte die dem Kläger danach zuerkannte Abfindung von 6.708,65 € brutto am 30.11.2011 an diesen aus. Der Kläger hat gemeint, ihm stehe eine weitere Abfindung in Höhe der Differenz zur vollen Abfindung nebst Zinsen seit 01.01.2011 gemäß § 8 des Sozialplans zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 49.541,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2011 zu zahlen;. 2. 2.694,35 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den ausführlichen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 407 ff der Akte) verwiesen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 15.03.2012 die Klage – mit Ausnahme des nicht mehr streitigen, titulierten Zinsbetrags für die Teilabfindung - für unbegründet erachtet, da die Voraussetzungen von §§ 7 und 8 des Sozialplans nicht erfüllt seien; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 412 ff der Akte) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.03.2013 (Blatt 589 der Akte) verwiesen. Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Er ist der Meinung, Kernproblem sei die Frage, ob der Sozialplan vom 16.09.2010 ein wirksamer im Sinne von § 112 IV 1 BetrVG sei, was er insbesondere wegen der dort geregelten und von ihm gerügten Verfahrensordnung verneint. Ferner hält der Kläger die Begründung des Spruchs der Einigungsstelle vom 02.11.2011 die Einzelentscheidungen betreffend die zugebilligten (Teil-)Abfindungen für unzureichend. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.07.2012 sowie den ergänzenden vom 28.02.2013 Bezug genommen (Blatt 457 und 577 ff der Akte). Der Berufungskläger und Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.03.2012, Az. 10 Ca 155/11, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 49.541,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2011 zu zahlen; 2. 2.373,03 € zu zahlen. Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidungsgründe für zutreffend und verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere meint die Beklagte, dass die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auch gegenüber dem Kläger wirke, so dass von einer Rechtswirksamkeit des Sozialplan vom 16.09.2010 auszugehen sei; darüber hinaus sei auch die den Kläger betreffend Härtefallentscheidung der Einigungsstelle vom 02.11.2011 nicht zu beanstanden. Sie sieht ihre Rechtsansicht durch die zur Akte gereichten Urteile des Arbeitsgerichts Koblenz sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Parallelverfahren bestätigt. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.08.2012 Bezug genommen (Blatt 492 ff der Akte). Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen.