Urteil
12 Sa 1436/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1211.12SA1436.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2011 – 8 Ca 747/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2011 – 8 Ca 747/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die von der Beklagten ausgesprochene, auf die dauerhafte Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen gesundheitlicher Einschränkungen des Klägers gestützte ordentliche Kündigung vom 21.01.2011 ist aufgrund ihrer sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.05.2011 beendet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt die dauernde Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem feststeht, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört. Weitere Störungen des Arbeitsverhältnisses müssen nicht vorgetragen werden. Zur Vermeidung der Kündigung eines Schwerbehinderten trifft den Arbeitgeber zudem die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer gemäß § 81 Abs.4 S.1 Nr.1 SGB IX einen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden anderen Arbeitsplatz, auch zu geänderten Arbeitsbedingungen, zuzuweisen, wenn er dort voll einsatz- und leistungsfähig sein könnte. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nicht zu erwarten und eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Legt der Arbeitnehmer dar, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, ist es Sache des Arbeitgebers, eingehend darzulegen, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich ist (BAG 22.09.2005 – 2 AZR 519/04- juris; BAG 27.11.2003 – 2 AZR 601/02- juris; BAG 29.04.1999 – 2 AZR 431/98– NZA 1999, 978; BAG 12,.04.2002 – 2 AZR 148/01 – juris; BAG 29.01.1997 – 2 AZR 9/96– juris; Bader/Bram-Bram § 1 KSchG Rz. 117, 117b, 118d, KR-Griebeling § 1 KSchG Rdn. 376, 346). Nach den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen E, Technischer Berater bei der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 263-266 d.A.) steht fest, dass es dem Kläger aus mehreren Gründen dauerhaft unmöglich ist, die vertraglich geschuldete Arbeit als Maschinenbediener zu erbringen. Das gilt in gleicher Weise für seinen bisherigen, vom Sachverständigen begutachteten Arbeitsplatz, wie auch für eine Tätigkeit als Maschinenbediener in der Sortierung; denn die Parteien stimmten vor Einholung des Gutachtens in der Bewertung überein, dass die körperlichen Anforderungen der jeweils auszuführenden Arbeiten gleich belastend seien. Der Sachverständige kommt unter Beschreibung der Arbeitsschritte in der Fertigung zu dem Ergebnis, dass es nach fachtechnischer Sicht unmöglich sei, den bisherigen Arbeitsplatz des Klägers durch Änderungen der Arbeitsorganisation, Umbaumaßnahmen bzw. den Einsatz von technischen Arbeitshilfen behindertengerecht so umzugestalten, dass er dort eine zumindest durchschnittliche Arbeitsleistung – ohne durch seinen Arbeitseinsatz Arbeitskollegen über Gebühr zu belasten – erbringen kann und für ihn dadurch keine gesundheitlichen Gefährdungen zu erwarten wären. Er hat dies näher damit begründet, dass alle Arbeitsschritte ein hohes Maß an Beweglichkeit, Körperkraft und Gleichgewichtssinn erfordern. Die körperliche Beanspruchung in dem Arbeitsbereich liege in den Bereichen „mittelschwer“, „schwer“ und gelegentlich „schwerst“. Die Arbeitsabläufe beinhalteten die Bewegungsmerkmale „häufiges Knien und Bücken“, „häufige Zwangshaltungen“, sowie „häufiges Heben und Tragen“. Die körperlichen Voraussetzungen für diese Bewegungsmerkmale seien erfahrungsgemäß bei einem Rollstuhlfahrer nicht vorhanden. Zudem ließen sich weder die Gewindeschneidemaschinen noch die Stanzen technisch so verändern, dass ein Wechsel der Werkzeuge, Stanzstempel oder Gewindebohrer von einem Rollstuhl oder Stehrollstuhl aus möglich wäre. Gerade diese Tätigkeiten machten jedoch einen wesentlichen Teil des Aufgabengebiets des Klägers aus. Ein Rollstuhlfahrer sei, wenn er einen handgetriebenen Rollstuhl benutze, auch nicht in der Lage, gleichzeitig Rollwagen oder Rollkisten zu führen. Der Transport von Schäferkästen auf dem Schoß sei aufgrund der damit einhergehenden gesundheitlichen Gefährdungen ebenfalls nicht möglich. Letztlich fehlten aufgrund der baulichen Voraussetzungen der Fertigungshalle die für einen Rollstuhlfahrer erforderlichen Bewegungsräume. Da eine andere Anordnung der Maschinen nicht möglich sei, fehle es am Platz für den Einbau von Hubarbeitsbühnen zum Erreichen von höher gelegenen Einsatzorten. Zudem müsse die Beklagte als Arbeitgeberin die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG iVm der Handlungsanweisung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei manuellen Arbeitsprozessen einhalten. Bei einer Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit in der Fertigung müsse sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vorgaben der Arbeitssicherheit in diesem Bereich für einen Rollstuhlfahrer nicht eingehalten werden können. Insbesondere die hohen manuellen Belastungen und die baulichen Gegebenheiten vor Ort stehen dem entgegen. Der Sachverständige hat in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere die hohen manuellen Belastungen, die durch Umbauten des Arbeitsbereich auch nicht zu lindern seien, einer Tätigkeit des Klägers als Maschinenbediener in der Fertigung dauerhaft entgegenstehen. Der Kläger ist dem Ergebnis des Gutachtens nicht mehr entgegengetreten. Im Kündigungszeitpunkt stand kein vertragsgerechter und leidensgerechter freier Arbeitsplatz oder einer, der hätte freigemacht werden können, für den Kläger zur Verfügung. Das gilt zunächst für einen Arbeitsplatz als Maschinenbediener in der „Sortierung“. Aus den gutachterlichen Feststellungen folgt ebenfalls, dass ein Einsatz des Klägers dort unmöglich ist; denn auch dort gilt nach unstreitigem Vortrag der Parteien, dass für die Tätigkeit ein hohes Maß an Beweglichkeit und Körperkraft erforderlich ist, über das der Kläger nicht mehr verfügt. Er hat zudem noch eingeräumt, dass er beim Beladen der Maschinen mit Material die Hilfe der Kollegen benötige, also in einem wesentlichen Teil die Tätigkeit nicht selbst erbringen kann. Außerdem steht einer Beschäftigung dort entgegen, dass – wie die Beklagte unwidersprochen behauptet hat – dort zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs und mindestens ein Jahr danach in der Sortierung weder eine Stelle frei war noch freigekündigt werden konnte. Eine Beschäftigung als Staplerfahrer im Bereich „Sortierung“ scheidet aus, weil dort entsprechende Stellen nicht vorhanden sind und die Beklagte auch nach § 81 Abs. 4 SGB IX nicht verpflichtet ist, die gesamte Arbeitsorganisation in diesem Bereich umzustellen, um eine bisher nicht existierende und nach den Arbeitsabläufen nicht erforderliche Stelle mit der alleinigen Tätigkeit des Fahrens eines Gabelstaplers zu schaffen. Der Arbeitsablauf ist dort bislang so organisiert, dass jeder der Maschinenbediener selbst den Gabelstapler fährt, um Nachschub an Material heranzuschaffen. Ein reiner Gabelstaplerfahrer ist – nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten - nicht erforderlich, weil nicht durchgehend Transportarbeiten anfallen, die ihn auslasten würden. Darüber hinaus wäre die Schaffung dieser Position mit erheblichem finanziellem Aufwand für die Beklagte verbunden, weil die verschiedenen vom Kläger zu bedienenden Gabelstapler auf Handbetrieb umgerüstet werden müssten. Eine Beschäftigung als Ausbilder scheidet aus, weil entsprechende Stellen bei der Beklagten nicht existieren. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie keine „Ausbilder“ beschäftige, sondern die Ausbildung in den jeweiligen Bereichen von den Mitarbeitern neben ihrer eigentlichen Tätigkeit miterledigt werde. Eine Weiterbeschäftigung auf der am 14.02.2011 ausgeschriebenen Stelle als CAD-Konstrukteur & Projekt-Manager (Bl. 40 d.A.) scheidet deshalb aus, weil der Kläger weder zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nach Abschluss seiner Technikerausbildung die fachlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Position mitbrachte. Der Kläger war bei Kündigungsausspruch Maschinenbediener und befand sich noch im ersten Jahr der im Juni 2012 beendeten Technikerausbildung. Das Anforderungsprofil der Ausschreibung verlangte für die Stelle jedoch eine Ausbildung als Diplom-Ingenieur (Maschinenbau oder Konstruktion bzw. vergleichbare Studiengänge sowie z.B. mehrjährige Erfahrungen im Anlagenbau und Projektmanagement, Erfahrung in der Konzeption/Präsentation von Kundenprojekten, Erfahrung im Umgang mit Lieferanten sowie Englisch in Wort und Schrift. Der Kläger erfüllte keine dieser im Anforderungsprofil aufgeführten Voraussetzungen. Letztendlich kam auch eine Beschäftigung in der Abteilung Konstruktion nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs fehlte es sowohl an einer freien Stelle in der Abteilung Konstruktion als auch dem Kläger an der erforderlichen Qualifikation, um dort mit Konstruktionsaufgaben beschäftigt zu werden. Im Januar 2011 hatte der Kläger erst etwa ein Drittel seiner Ausbildung zum Techniker absolviert, die ihn für eine Tätigkeit in der Konstruktion qualifizieren sollte. So war absolut noch nicht abzusehen, ob und wann der Kläger die Ausbildung erfolgreich abschließen und dafür qualifiziert sein würde. Zum anderen fehlte es schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer freien Stelle. Er hat behauptet, im September/Oktober 2009 sei der Mitarbeiter C ausgeschieden, seine Aufgaben seien auf andere Mitarbeiter verteilt worden. Im September 2011 sei dann der Mitarbeiter D durch Eigenkündigung ausgeschieden. Dessen Position habe ein Jahr später, ab dem 01.10.2012, der Mitarbeiter Ewald eingenommen, nachdem er die gleiche Technikerausbildung durchlaufen hatte wie der Kläger selbst. Nach diesem Vortrag war erst wieder zum 01.10.2012, mithin 21 Monate nach Ausspruch der Kündigung, eine Stelle in der Konstruktion frei, nämlich die mit dem Mitarbeiter Ewald besetzte. Die Stelle des Mitarbeiters C ist durch Umverteilung seiner Aufgaben auf andere Beschäftigte gerade nicht wieder besetzt worden, sondern weggefallen. Auch die Stelle des durch Eigenkündigung im September 2011 ausgeschiedenen Mitarbeiters D wurde erst mehr ein Jahr nach seinem Ausscheiden wieder besetzt. Somit war zeitnah zur Kündigung und für die Beklagte voraussehbar keine Stelle in der Abteilung Konstruktion frei. Im Ergebnis war die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs hinsichtlich der bisher ausgeübten Tätigkeit ausgeschlossen und hinsichtlich anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten auf nicht absehbare Zeit ungewiss. Dieser Umstand indiziert gleichzeitig eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Wegen des Fehlens jeglicher anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten erweist sich die Kündigung zudem als verhältnismäßig. Die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Klägers führt im letzten Prüfungsschritt dazu, dass die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne konkret festzustellende erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen gegenüber dem Interesse des Klägers an seiner Fortsetzung überwiegen (zu allen Voraussetzungen BAG 12.07.2007 – 2 AZR 716/06). Da zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs weder vorhersehbar war, ob und wann der Kläger seine Ausbildung zum Techniker beenden und ob dann eine freie Stelle für ihn in der Konstruktion zur Verfügung stehen würde, war es der Beklagten nach mehr als 3 Jahren Erkrankung des Klägers nicht mehr zumutbar, mit der Kündigung bis zu einem absolut unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zuzuwarten. Der Kläger hat gem. §§ 64 Abs.6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Ein gesetzlich begründeter Anlass für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG war nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist im Bereich der Verbindungstechnik tätig. Sie entwickelt und produziert Stanzmuttern und –bolzen, die durch einen Nietvorgang an Blechteilen befestigt werden, in der Großfertigung. Der am … 1977 geborene, unverheiratete Kläger ist gelernter Industriemechaniker und seit dem 01.11.2000 bei der Beklagten als Maschinenbediener mit Gabelstaplerführerschein beschäftigt. Er verdiente zuletzt € 2.847,00 brutto monatlich. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 17.09.2001 (Bl. 34 ff d.A.). Seine Arbeitsaufgaben umfassten die Begleitung des gesamten, in vier Schritte gegliederten Produktionsvorgangs. Zunächst war das Rohmaterial an die Presse zu befördern, dann wurden in der Presse die Gewinde gestanzt. Anschließend waren die Gewinde zuerst zur Gewindeschneidemaschine und danach zur Waschanlage zu transportieren. Bei diesen Vorgängen musste er sich schnell von einer Maschine zur anderen bewegen, bis zu 30 kg schwere Sammelkisten heben, verschiedene Gabelstapler fahren sowie Handschubwagen rangieren. Im August 2007 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall und ist seitdem querschnittsgelähmt. Danach nahm er seine Tätigkeit bei der Beklagten nicht mehr auf. Mit Bescheid vom 20.12.2007 stellte das Landesamt für Versorgung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest. Im Verlauf des Jahres 2008 begutachteten sowohl ein Betreuer der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (Herr A) als auch das Integrationsamt (Frau B) den Arbeitsplatz des Klägers und den entsprechenden Arbeitsplatz im Bereich „Sortierung“. Sie kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestehe. Der Kläger nahm am 06.05.2010 eine zweijährige Umschulung zum Maschinenbautechniker auf. Die Aufnahme der Schulungsmaßnahme war der Beklagten bekannt. Der Kläger schloss die Umschulung im Juni 2012 erfolgreich ab. Auf Antrag der Beklagten vom 30.06.2010 erteilte das Integrationsamt beim Landeswohlfahrtsverband mit Bescheid vom 07.01.2011die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung (Bl. 5 d.A.). Den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.08.2012 (Bl. 251-257 d.A.) zurück. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 21.01.2011 ordentlich zum 31.05.2011. Sie stützte die Kündigung darauf, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, seine bisherige noch eine andere für ihn in Betracht kommende Tätigkeit im Betrieb mehr ausüben zu können. Der Kläger hat am 31.01.2011 beim Arbeitsgericht Gießen Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung eingereicht. Die Beklagte schrieb am 14.02.2011 intern die Stelle eines CAD-Konstrukteurs und Projektmamagers aus (Bl. 40 d.A.). Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 02.08.2011, Az. 8 Ca 747/11, Bezug genommen (Bl.53-54 d.A.). Das Arbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung wirksam sei und hat mit Urteil vom 02.08.2011(8 Ca 747/11) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von einer negativen Prognose auszugehen sei, da dem Kläger aufgrund seiner bei dem Verkehrsunfall erlittenen Querschnittslähmung die Erbringung einer Arbeitsleistung bei der Beklagten dauerhaft unmöglich geworden ist. Das gelte in gleicher Weise für einen Einsatz auf seinem bisherigen Arbeitsplatz wie auch für eine Tätigkeit in der Sortierung. Ein Einsatz als Ausbilder scheitere schon daran, dass entsprechende Stellen im Betrieb nicht bestehen. Für die intern ausgeschriebene Stelle eines CAD-Konstrukteurs und Projektleiters fehle ihm die erforderliche Qualifikation. Generell bestehe bei der Beklagten kein Arbeitsplatz, auf dem der Kläger nach für die Beklagte zumutbaren finanziellen Aufwendungen beschäftigt werden könnte. Für die weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 54 – 56 d. A). Der Kläger hat gegen das ihm am 09.09.2011 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 07.10.2011 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.12.2011 - am 09.12.2011 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er ist weiter der Ansicht, dass es an einer negativen Prognose fehle; denn er sei nach behindertengerechten Umbauten an seinem Arbeitsplatz weiter in der Lage, die Tätigkeit als Maschinenbediener zu verrichten. Das Rohmaterial, Werkzeuge und sonstige Gegenstände könne er mittels eines behindertengerecht umgerüsteten Gabelstaplers – Steuerung mit Joystick statt mit Fußpedal – befördern. Den Kran, der das Rohmaterial an die Presse hebt, könne er weiter bedienen. Der Transport ausgestanzter Teile könne wiederum per Gabelstapler erfolgen. Die Räume zwischen den einzelnen Maschinen seien außer im Bereich der Stanzen für einen Rollstuhl weit genug. Die stehend zu erledigenden Arbeiten könnte er mittels eines Stehrollstuhls erledigen, beim Entfernen der Produkte aus der Stanze wäre er auf die Hilfe seiner Kollegen angewiesen. Auch seien anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben. Er könne nach behindertengerechten Umbauten als Maschinenbediener in der Sortierung arbeiten. Die Kisten müssten dabei mittels eines Krans gehoben werden, Kollegen könnten die Maschine füttern. Ein Stehrollstuhl würde ihm die Einsicht in die Maschine ermöglichen. Denkbar sei ebenfalls eine Tätigkeit als Staplerfahrer in der Abteilung Sortierung/Wareneingang. Dazu sei erforderlich, mit einem geschätzten Kostenaufwand von bis zu 30.000,00 € zwei Gabelstapler auf Handbetrieb umzurüsten und die Arbeit in der Abteilung so zu organisieren, dass die Tätigkeit des Staplerfahrens ausschließlich auf ihn konzentriert werde, während die anderen Mitarbeiter die Sortiermaschinen bedienen. Auch könne er als Ausbilder arbeiten. Unter Hinweis auf den entsprechenden Bildungsplan für Maschinentechnik (Bl. 96-137 d.A.) behauptet er zudem, dass er nach Abschluss seiner Technikerausbildung in der Lage sei, die im Februar 2011 ausgeschriebene Stelle eines CAD-Konstrukteurs einzunehmen oder auch in der Abteilung Konstruktion und sogar im Vertriebsinnendienst arbeiten zu können. Hinsichtlich einer Tätigkeit in der Abteilung Konstruktion ist er der Ansicht, dass die Beklagte angesichts des durch die Umschulung zu erwartenden Kenntniszuwachses mit der Kündigung bis zum Abschluss seiner Umschulung hätte zuwarten können. Er behauptet zudem, der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe ihm in einem ersten Gespräch nach seinem Unfall im Jahre 2007 zugesagt, ihn bei einer freien Stelle in der Konstruktion vorrangig zu berücksichtigen. Ende 2009/2010 sei der Mitarbeiter C aus der Konstruktion ausgeschieden. Die Beklagte habe seine Stelle nicht wieder besetzt, sondern seine Arbeit auf mehrere andere Mitarbeiter verteilt. Spätestens Ende September 2011 sei zudem der Mitarbeiter D durch Eigenkündigung ausgeschieden. Dessen Aufgaben habe ab Oktober 2012 der Mitarbeiter Ewald übernommen, nachdem er die gleiche Umschulung wie der Kläger erfolgreich abgeschlossen hatte. Für das weitere Berufungsvorbringen des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 09.12.2011 sowie die Schriftsätze vom 02.08.2012 und vom 30.10.2012 (Bl. 82 – 89, 160 - 162 und 194 - 203 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 02.08.2011, Az. 8 Ca 747/11 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21.01.2011 nicht aufgelöst worden ist; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet weiterhin, der Kläger könne weder auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter arbeiten, noch habe es zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung einen freien Arbeitsplatz für ihn gegeben. Die Beschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz sei ihr schon aufgrund der geschätzten Kosten für dessen behindertengerechte Ausstattung von rund 395.000,00 € nicht zuzumuten. Für ihre Ausführungen zu den notwendigen Umbauten in den einzelnen Produktionsabschnitten und die dafür anfallenden Kosten wird auf S. 3-5 der Berufungserwiderung (Bl. 147-145 d.A.) Bezug genommen. Sie weist zudem darauf hin, dass nicht abzuschätzen sei, ob und wie lange der auf den Rollstuhl angewiesene Kläger in der Zukunft in der Lage wäre, die immer noch schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Ein Arbeitsplatz in der „Sortierung“ sei zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht frei und eine Vakanz auch nicht absehbar gewesen. Zudem wäre der Kläger dort auch nach Umbauten des Arbeitsplatzes als Rollstuhlfahrer nicht einsetzbar. Arbeitsplätze als Staplerfahrer gebe es weder in der Produktion noch in den Abteilungen Sortierung/Wareneingang bzw. Verpackung/Versand. Alle dort tätigen Mitarbeiter übten die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrens als teil ihrer sonstigen Tätigkeit aus. Zur Schaffung eines solchen Arbeitsplatzes müsste die gesamte Arbeitsorganisation in den Abteilungen verändert werden. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, der Kläger könne nicht davon ausgehen, dass ihm die Kollegen bei der Arbeit auf den umgestalteten Arbeitsplätzen regelmäßig zur Hand gingen. Er müsse in der Lage sein, die Arbeit ohne ständige Hilfe zu erledigen. Der Kläger könne auch nicht als Ausbilder eingesetzt werden; denn es gebe im Betrieb keinen Ausbildungsbereich und keine Mitarbeiter, die nur als Ausbilder tätig seien. Die Ausbildung der Azubis erfolge in allen Bereichen neben der normalen Tätigkeit. Für die im Februar 2011 ausgeschriebene Stelle eines CAD-Konstrukteurs und Projektleiters habe es dem Kläger damals wie heute an der erforderlichen Qualifikation als Diplom-Ingenieur gefehlt. Mangels eines geeigneten Kandidaten habe sie die Suche eingestellt und die Stelle nie besetzt. Im Bereich der Konstruktion habe es im Kündigungszeitpunkt keine freien Stellen und keine zu erwartenden Vakanzen gegeben. Weder sei ein Mitarbeiter dort im Sommer 2011 in den Ruhestand treten, noch sei ihm zugesagt worden, er könne nach Beendigung seiner Umschulung dort eingesetzt werden. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 14.02.2012 sowie die Schriftsätze vom 16.08.2012 und vom 11.12.2012 (Bl. 145 – 153, 171 – 173 u. 222 - 229 d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 13.02.2013 (Bl. 258 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Beklagten, der Kläger sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu erbringen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das vom Sachverständigen Walter E am 29.04.2013 vorgelegte Gutachten Bezug genommen (Bl. 263 -266 d.A.).