Urteil
12 Sa 579/18 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0205.12SA579.18SK.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2018 – 8 Ca 20/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2018 – 8 Ca 20/17 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2018 – 8 Ca 20/17 – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch das Vorbringen im Berufungsrechtszug vermag eine Abänderung nicht zu rechtfertigen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der klagenden Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 145). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß und unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. 2. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich betrachtet nicht überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden sind und der betriebliche Geltungsbereich des VTV deshalb nicht eröffnet ist. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht den Schluss, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten i.S.d. VTV erbracht worden sind. Der Kläger hat im Prozess vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend mobile Trennwände hergestellt worden seien und 60 % der selbst hergestellten Mobilwände von Mitarbeitern der Beklagten eingebaut worden seien. Dieser Vortrag wäre nur dann als schlüssig anzuerkennen gewesen, wenn die Herstellung und die anschließende Montage der Trennwände stets als bauliche Tätigkeit anzusehen gewesen wäre. Dies ist jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht der Fall. a. Das Herstellen und anschließende Einbauen mobiler Trennwände stellt keine Fertigbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV dar. Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decke und Wände (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA-RR 2009, 426). Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können. Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV setzen voraus, dass mit der Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Zwar unterfällt das Herstellen von Fertigbauteilen dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb zusammengefügt oder eingebaut werden, bei der von der Beklagten durchgeführten Herstellung von mobilen Trennwänden handelt es sich dennoch nicht um Fertigbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV, da weder die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird, noch es sich bei den mobilen Trennwänden um Fertigbauteile handelt. Eine mobile Trennwand bezweckt, einen Raum nach Bedarf – ggf. mehrfach – zu teilen und aus ihm mehrere gleichzeitig nutzbare bzw. von der Größe angemessenere Räume zu schaffen. Gleichzeitig bezweckt eine vorhandene mobile Trennwand, mehrere Räume durch Öffnung der Trennung wieder zu vereinen. Für eine mobile Trennwand ist mithin von allein entscheidender Bedeutung, dass sie es ermöglicht, bei Bedarf kurzfristig und schnell Räume großflächig abzuschließen oder großflächig zu öffnen. Dies ist bei konventionellen Wänden, seien sie gemauert, gegossen oder auf Basis einer Ständerkonstruktion erstellt, nicht der Fall. Die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ist stets darauf gerichtet, starre Wände herzustellen. Ungeachtet dessen sind die von der Beklagten hergestellten Trennwände keine Baufertigteile. Sie werden nicht serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl auf Lager hergestellt, sondern werden jeweils aufgrund eines individuellen Auftrags nach konkreten Wünschen und Anforderungen des Kunden gefertigt. Dies steht aufgrund der Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 fest. Während der Kläger noch mit der Berufungsschrift behauptet hatte, die Beklagte produziere mobile Trennwände auf Lager und passe sie auf den Baustellen lediglich durch Kürzen den örtlichen Gegebenheiten an, erklärte die Prozessbevollmächtigte in der Verhandlung vor der Kammer auf Nachfrage, dass dieser Vortrag nicht aufrechterhalten könne. b. Bei der Tätigkeit der Beklagten handelt es sich auch nicht um Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV oder um eine hiermit in Verbindung stehende Zusammenhangstätigkeit. Unter Montagebau versteht man die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Werden Bauelemente, z.B. Fenster, Rollläden und Türen, aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, ist das tarifliche Merkmal nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 20, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte die mobilen Trennwände aus Rohmaterialien selbst hergestellt hat. Sie hat Rohprofile aus Metall durch Sägen, Stanzen, Bohren, Fräsen und Schweißen bearbeitet mit anderen Materialien verbunden und zu den einzelnen Elementen der mobilen Trennwand zusammengefügt. Infolgedessen liegen keine Montagebauarbeiten im Sinne des Tarifvertrages vor. Die Herstellung der Trennwände ist vorliegend auch nicht in den Fällen als Zusammenhangstätigkeit anzusehen, in welchen die Elemente nach der Herstellung durch eigene Arbeitnehmer der Beklagten eingebaut wurden. Für die Qualifizierung einer Arbeit als eine Zusammenhangstätigkeit ist es erforderlich, dass diese Arbeit zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeit notwendig ist und deswegen branchenüblich als Nebenarbeit von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt wird, wobei auch die Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das Wesen der Zusammenhangstätigkeit ist es, dass es sich an sich um eine baufremde Tätigkeit handelt, die aber im konkreten Einzelfall einer baugewerblichen "Haupttätigkeit" zugeordnet wird Die Herstellung der mobilen Trennwände ist keine Zusammenhangstätigkeit mit der sich anschließende Montagetätigkeit. Dies folgt auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aus der, durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung des Betriebs der Beklagten und deren betrieblicher Einrichtung (Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. August 2016 – 10 Sa 188/16 – dokumentiert in Juris). Die Feststellung, dass die Haupttätigkeit der Beklagten die Herstellung der mobilen Trennwände betrifft und nicht deren Montage, ergibt sich aus mehreren Umständen: Da die Beklagte die Trennwände nicht ausschließlich selbst montiert, sondern auch von ihr hergestellte Trennwände in einem nicht unbeträchtlichen Umfang von mehr als einem Viertel an Dritte verkauft, existiert ein Übergewicht an Herstellungsvorgängen gegenüber Montagevorgängen. Dies korrespondiert mit der unstreitig aufgewendeten Arbeitszeit der Mitarbeiter der Beklagten. Während Montagen nur zu etwa einem Viertel der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgeführt werden, entfallen etwa drei Viertel hiervon auf reine Herstellungstätigkeiten. Auch die betriebliche Ausstattung zeigt auf, dass die Haupttätigkeit der Beklagten in der Herstellung der Mobiltrennwände liegt. Es wird insoweit auf die Lichtbilder der Beklagten zu ihrem Schriftsatz vom 20. April 2017, Blatt 15 ff. der Akte, verwiesen. Darüber hinaus darf nicht unbeachtet bleiben, dass die vollständige Herstellung der Trennelemente in der Werkstatt der Beklagten erfolgt und nicht am Montageort. Hieraus ergibt sich, dass die Anforderungen an die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Herstellung deutlich über denen liegen, die für die schlichten Montagen der vollständig hergestellten Trennwände erforderlich sind. Üblicherweise dürften die Arbeiten an den Metallrohlingen von Metallbauern zu erbringen sein, während eine solche Qualifikation bei der Montage vor Ort regelmäßig nicht zwingend sein dürfte. Weiterhin bedarf es der Berücksichtigung, dass die Trennwände jeweils individuell für das jeweilige Gebäude geplant werden und nicht auf Vorrat für den allgemeinen Verkauf produziert werden können. In diesem Zusammenhang ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass Kunden, die die Herstellung und die Montage einer mobilen Trennwand wünschen, den Auftrag einheitlich vergeben und das Werk erst nach Abschluss der Montagetätigkeit abnehmen, dies ist aber für die tarifvertragliche Zweckbestimmung der Tätigkeit nicht entscheidend (Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. August 2016 – 10 Sa 188/16 – dokumentiert in Juris; LAG Berlin/Brandenburg 22. Mai 2015 – 3 Sa 1680/14 – dokumentiert in Juris). c. Schließlich ist die Herstellung der mobilen Trennwände auch keine sonstige gewerbliche bauliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da bauliche Leistungen im Sinne der Vorschrift nur solche Arbeiten umfassen, die – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese Bauwerke in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Nach der Rechtsprechung müssen die Tätigkeiten hierbei direkt und unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung etc. eines Bauwerks dienen, der bloß mittelbare Funktionsbezug reicht nicht aus (BAG 18.05.2011 – 10 AZR 190/10 – AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. Dezember 2017 – 10 Sa 861/17 – dokumentiert in Juris). Da die Herstellung der hier in Streit stehenden mobilen Trennwände nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV auch über § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV nicht eröffnet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte unterhält einen Betrieb, in welchem in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 jährlich jeweils etwa 150 mobile Trennwände hergestellt wurden. Von diesen jährlich hergestellten ca. 150 mobilen Trennwänden wurden etwa 110 von gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten auf Baustellen eingebaut. Die mobilen Trennwände werden in der eigenen Werkstatt der Beklagten aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere aus Rohprofilen und verschiedenen Halbfertigprodukten einzeln hergestellt und dienen dazu, in Gebäuden flexibel nach Bedarf größere Räume in kleinere Einheiten zu ändern und dies bei Bedarf auch wieder rückgängig zu machen. Auf Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i.V.m. § 7 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nimmt der Kläger in dem vorliegenden Verfahren die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen i.H.v. insgesamt 242.628,- EUR in Anspruch. Er berechnet die Forderung, welche für den Zeitraum von April 2012 bis Februar 2017 begehrt wird, unter Zugrundelegung des von dem Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlich im Baugewerbe gezahlten Bruttomonatslohns unter Berücksichtigung des jeweils geltenden tarifvertraglich geregelten Beitragssatzes und unter der Annahme der Beschäftigung von mindestens sechs gewerblichen Arbeitnehmern sowie von mindestens zwei Angestellten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen und hat behauptet, dass in dem Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich gesehen überwiegend baugewerbliche Arbeiten von den dort im Klagezeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern erbracht worden seien. Die Beklagte habe mit der Produktion von Mobilwänden Baufertigteile im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV hergestellt. Da diese Herstellung selbst baugewerbliche Tätigkeit sei, komme es auf den Umfang der Montagearbeiten vor Ort auf den Baustellen bezogen auf die Gesamtarbeitszeit des Betriebes nicht an. Beide Tätigkeiten (Produktion und Montage) machten zusammen mehr als 50 % der persönlichen Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer und damit auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 242.628,- EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und bestritten, dass ihre gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt hätten. Die Beklagte hat behauptet, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen solchen handele, in dem die Herstellungs- und Produktionsarbeiten, d.h. die Herstellung aller Teilelemente aus Rohmaterialien sowie der Zusammenbau der Teilelemente zur gesamten Mobiltrennwand, 75 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätte und in dem für die Montage der selbst produzierten Mobiltrennwände auf den Baustellen nur 25 % der Arbeitszeit aufgewendet worden sei. Im Einzelnen seien 18 % der Gesamtarbeitszeit auf die Produktion solcher Mobiltrennwände entfallen, die an Dritte verkauft worden, also nicht von Mitarbeitern der Beklagten montiert worden seien. 57 % der Arbeitszeit sei auf die Herstellung von mobilen Trennwänden, die anschließend durch eigene Mitarbeiter eingebaut worden seien, aufgewendet worden. Die Beklagte hat behauptet, die mobilen Trennwände, die aus Rohmaterialien produziert worden seien, seien nicht nur den jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten angepasst worden, sondern sie seien für die jeweilige örtliche Umgebung insgesamt hergestellt worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, da die Herstellung und der Einbau dieser Elemente die herkömmliche Bauweise nicht ersetze, handele es sich bei ihrer Tätigkeit nicht um eine baugewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV, mit der Folge, dass sie nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfalle. Hinsichtlich des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 23. Februar 2018 die Klage abgewiesen und angenommen, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet, da in dem Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich betrachtet nicht überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden seien. Es fehle diesbezüglich an einem schlüssigen Vortrag des Klägers, der behauptet habe, die betriebliche Tätigkeit läge in der Herstellung von Mobiltrennwänden und der Montage von 60 % der selbst hergestellten Mobiltrennwände vor Ort. Das Arbeitsgericht hat gemeint, der Kläger gehe unzutreffend davon aus, dass es sich um eine bauliche Tätigkeit handele, wenn mobile Trennwände in der Werkstatt hergestellt und später durch eigene Mitarbeiter des Betriebs bei den Auftraggebern eingebaut würden. Der Vortrag des Klägers wäre nur dann schlüssig, wenn die Herstellung und die anschließende Montage von Mobiltrennwänden stets als bauliche Tätigkeit anzusehen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Herstellung von mobilen Trennwänden weder Fertigbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV darstellten, noch handele es sich hierbei um Montagebauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV. Auch könne die Herstellung der mobilen Trennwände nicht unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV subsummiert werden, da sie nicht unmittelbar der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienten. Schließlich hat das Arbeitsgericht angenommen, die Herstellung der Mobiltrennwände könne auch dann nicht als Zusammenhangstätigkeit angesehen werden, wenn die Trennelemente nachfolgend durch eigene Arbeitnehmer eingebaut würden. Die Herstellung der Mobilwände sei keine bloße Vor- oder Nebenarbeit zu deren sich anschließender Montage. Zwar ließe es sich nicht allgemein sagen, dass Herstellungsarbeiten nie dem VTV unterfielen. Soweit aber keine spezielle tarifliche Regelung eingreife, sei die Zweckbestimmung der Tätigkeit entscheidend. Anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung sei festzustellen, durch welche Zweckbestimmung der Betrieb geprägt sei. Diesbezüglich gelte für den Betrieb der Beklagten, dass er durch die Herstellung der Mobiltrennwände und nicht durch deren Montage geprägt sei. Die Herstellungstätigkeit überwiege die Montagetätigkeit zeitlich deutlich. Auch seien nicht alle produzierten Teile selbst eingebaut, sondern zum Teil auch an Dritte verkauft worden. Schließlich würden nicht lediglich montagevorbereitende Anpassungsarbeiten durchgeführt, sondern die Mobiltrennwände würden komplett selbst erstellt. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 11. April 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 02. Mai 2018, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 04. Mai 2018, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 am 11. Juni 2018 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hierbei habe es rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass die Herstellung von Mobiltrennwänden keine Fertigbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV seien. Die Mobiltrennwände seien Fertigbauwände durch die die konventionelle Bauweise ersetzt werde. Zumindest handele es sich aber bei der Herstellung und Montage der Trennwände um Montagebauarbeiten bzw. um Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 37 VTV seien gegeben, wenn industriell hergestellte Fertigteile vor ihrer Montage nicht wesentlich verändert würden. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beklagte die Teile industriell vorgefertigt und im Rahmen des weiteren Herstellungsprozesses zugeschnitten, angepasst und montiert habe. Schließlich sei die gesamte betriebliche Tätigkeit von einer baulichen Zweckbestimmung geprägt. Die Kunden bestellten und bezahlten eine einheitliche Leistung und nähmen diese erst ab, wenn das von ihnen bestellte Bauelement eingebaut sei. Eine Zäsur zwischen dem Arbeitszeitanteil des individuellen Herstellens einerseits und dem Arbeitszeitanteil des Einbaus der hergestellten Bauelemente andererseits gäbe es nicht. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11. Juni 2018 (Blatt 121 ff. der Akte) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 (Blatt 169 f. der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2018 – 8 Ca 20/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 242.628,- EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertritt die Ansicht, der Anwendbarkeit des SokaSiG stünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27. Juni 2018 (Blatt 135 ff. der Akte) verwiesen.