Urteil
12 Sa 1415/18 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0917.12SA1415.18SK.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. September 2018 – 8 Ca 631/17 – abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.173,20 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. September 2018 – 8 Ca 631/17 – abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.173,20 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. September 2018 - 8 Ca 631/17 - eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Betrieb der Beklagten unterfiel im streitgegenständlichen Zeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, da in ihm arbeitszeitlich überwiegend Fertigbauteile hergestellt wurden, die zum überwiegenden Teil durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters eingebaut wurden, § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - NZA 2014, 791). Fertigbau i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV ist die Herstellung eines Gebäudes in Fertigbauweise. Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decken oder Wände. Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie z.B. Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche. Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Bei einem solchen Verständnis werden Tätigkeiten, bei denen vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche "fertig" eingebaut werden, vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst, z.B. der Einbau von Türen, Toren und Fenstern (BAG 02. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - NZA-RR 2009, 426). Anerkannte Fälle von Fertigbauarbeiten betrafen Nasszellen (vgl. Hess. LAG 13. November 2015 - 10 Sa 987/14 - dokumentiert in Juris), Holzkonstruktionen für Holzhäuser oder Carports (BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 657/05 - AP Nr. 288 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) oder Fertigbetongaragen (BAG 02. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - NZA-RR 2009, 426). 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages des VTV erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - AP Nr. 350 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13, NZA 2014, 1282). 3. Unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Grundsätze hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Fertigbauteile im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV herstellt haben und diese zum überwiegenden Teil von einem verbundenen Unternehmen eingebaut wurden. a. Bei den von der Beklagten hergestellten Ziegelwänden handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Fertigbauteile im Sinne der Tarifnorm. Die Wände bestehen aus den vorgefertigt bezogenen Ziegelsteinen und einem speziellen Zweikomponentenkleber, der über eine besonders schnelle Trocknungszeit verfügt und die Ziegel dauerhaft fest miteinander verbindet. Insoweit werden mit den Ziegeln und dem Zweikomponentenkleber verschiedene Bau- bzw. Werkstoffe verwendet. Die Wände werden auch serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl hergestellt. Hierbei darf nach Überzeugung der Kammer nicht auf die einzelne Wand abgestellt werden, die sich selbstverständlich in Größe und Anordnung der Ausschnitte für Türen und/oder Fenster von annähernd jeder anderen Wand unterscheiden dürfte. Entscheidend erscheint vielmehr, dass die Produktionsanlage in gleicher Art und Weise die verschiedenartigen Wände herstellt und es sich insoweit um eine Serienproduktion handelt. Auch im PKW Bau spricht man von Serienproduktion, obgleich sich die hergestellten PKW innerhalb derselben Modellreihe hinsichtlich ihrer Ausstattung zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Dennoch ist vom Vorliegen einer einheitlichen Serie auszugehen. Gleiches gilt vorliegend. Ob die Wand drei Meter lang ist oder sieben Meter misst, ist für die Produktion unerheblich. Die Maße werden in der Computeranlage hinterlegt und die Aufgabe der Mitarbeiter besteht lediglich darin, die erforderlichen Ziegelsteinen und den Zweikomponentenkleber der Anlage zuzuführen. Alle weiteren Herstellungsschritte erfolgen ohne Zutun menschlicher Arbeitskraft. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Ziegelwände stellten keine Fertigbauteile dar, weil sie nicht als komplette Einheiten verschiedene Bauleistungen enthielten, steht dies der Einschätzung der Kammer nicht entgegen. Einerseits ist schon nicht erkennbar, dass Fertigbauteile tatsächlich verschiedene Bauleistungen enthalten müssen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist stets nur angegeben, dass die Bauteile verschiedene Bauleistungen enthalten können (BAG 02. Juli 2008 - zehn AZR 305/07 - NZA-RR 2009, 426; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), dass das Vorliegen verschiedener Bauleistungen zwingende Voraussetzung für die rechtliche Qualifikation als Fertigbauteil ist, folgt hieraus nicht. Andererseits jedoch enthalten auch die von der Beklagten hergestellten Ziegelwände verschiedene Bauleistungen, da die Ziegelsteine nicht lediglich nebeneinander und aufeinander gesetzt und verklebt werden, sondern zusätzlich Öffnungen für Türen und Fenster in die Wände geschnitten werden. Zwar dürfte dieser Vorgang bei einem händischen Mauern nicht durch ein nachträgliches Schneiden erfolgen, sondern durch ein entsprechendes Mauern mit in der Länge gekürzten Steinen, um einheitliche Tür- und Fensteröffnungen zu erhalten. Aber auch hierbei müssten einzelne Steine zunächst gekürzt werden. Diese Bauleistung beinhaltet die maschinelle Ziegelwandproduktion ebenso, wie es des Einbaus von Fenster- und Türstürzen insgesamt nicht bedarf. Während also bei herkömmlichen Wandbauarbeiten vor Ort auf der Baustelle über Fenstern und Türen regelmäßig Stürze eingebaut werden müssen, um auf diesen weitere Steinreihen aufzubauen, entfällt diese Arbeitsleistung, wenn im Nachhinein in eine fest verklebte und ausgehärtete Wand eine Öffnung geschnitten wird. Insoweit beinhaltet die von der Beklagten durchgeführte Herstellung der Wände auch verschiedene Bauleistungen. Schließlich wird durch die Verwendung der fertigen Wände die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau auch unzweifelhaft ersetzt. Während bisher Bauarbeiter die Mauern vor Ort Stein auf Stein errichtet haben, hebt nunmehr ein Kran die fertigen Wandflächen an die zuvor festgelegten Stellen, wo sie mit weiteren vorgefertigten Wänden verbunden werden. b. Da die von der Beklagten hergestellten Ziegelwände im Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2017 zu einem unstreitigen Anteil von 70 % von Mitarbeitern der A auf den Baustellen zusammengefügt und eingebaut wurden und der Alleingesellschafter der Beklagten B zu dieser Zeit auch Mehrheitsgesellschafter der A war, liegen die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV während des streitgegenständlichen Zeitraums vor. 4. Dem schlüssigen Klägervortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 13 VTV ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig, lediglich die rechtliche Bewertung unterscheidet sich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2017. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte, die den tarifschließenden Verbänden des Baugewerbes nicht mitgliedschaftlich verbunden ist, unterhielt in den Kalenderjahren 2016 bis 2017 einen Betrieb, in welchem maschinell Ziegelwände für Gebäude hergestellt wurden. Hierfür wurden auf Grundlage der Planung der Bauherren auf das jeweilige Bauvorhaben zugeschnittene Pläne angefertigt, in denen die fertigen Längen/Breiten/Höhen der Wände und die Platzierungen und Größen der jeweiligen Öffnungen für Fenster und Türen enthalten waren. Diese Angaben wurden in die EDV der eigens errichteten Produktionsstraße eingegeben. Im Herstellungsprozess wurden die auf Paletten angelieferten Ziegel zum Verladeband gefahren und von Robotern von der Palette auf das Band gehoben und der Planung entsprechend akkurat ausgerichtet. Die Ziegel wurden dann vollautomatisch unter Verwendung eines speziellen Zweikomponentenklebers zu fertigen Mauerteilen verklebt und anschließend die Öffnungen für Türen und Fenster herausgesägt. Die fertigen Ziegelwände wurden bis zum Abtransport auf die jeweilige Baustelle in dem Betrieb der Beklagten zwischengelagert und dann zum Bauvorhaben verbracht. 70 % der im Zeitraum Januar 2016 bis Juli 2017 hergestellten fertigen Mauern wurden von der A auf den Baustellen eingebaut. Alleingesellschafter der Beklagten war während dieses Zeitraums Herr B, der zu dieser Zeit auch Mehrheitsgesellschafter der A war. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03. Mai 2013 (VTV) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) bzw. i.V.m. der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV vom 04. Mai 2016 auf Zahlung tarifvertraglicher Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2017 i.H.v. 139.173,20 EUR in Anspruch. Die Höhe der Beitragsforderung ergibt sich aus den, von der Beklagten außerprozessual mitgeteilten Bruttolohnsummen der beschäftigten Arbeitnehmer im Klagezeitraum. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Produktion der Ziegelwände habe es sich um die Herstellung von Fertigbauteilen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV gehandelt. Da diese Fertigbauteile von dem verbundenen Unternehmen A eingebaut worden seien, unterfalle der Betrieb während des streitgegenständlichen Zeitraums dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, der über § 7 SokaSiG zur Anwendung komme. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 139.173,20 EUR an ihn zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, eine Beitragszahlungspflicht bestehe nicht, da nicht arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt worden seien. Bei der vollautomatischen Herstellung von Ziegelwänden handele es sich nicht um die Herstellung von Baufertigteilen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV. Die Fertigung der Mauern ersetze keine herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau. Auch würden keine kompletten Baueinheiten hergestellt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28. September 2018 die Klage abgewiesen und angenommen, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet. Der Kläger habe die Anwendbarkeit des VTV bereits nicht schlüssig begründet. Zwar seien die Wände durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV eingebaut worden, bei der Herstellung von Fertigziegelwänden handele es sich jedoch nicht um Fertigbauarbeiten im Sinne der Tarifnorm. Fertigbauweise sei eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decke und Wände. Fertigbauteile seien Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt würden und als komplette Einheiten verschiedene Bauleistungen enthalten könnten, wie z.B. Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder mit fertiger Oberfläche. Fertigbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV setzten voraus, dass mit der Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt werde. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner abweisenden Entscheidung zugrunde gelegt, es handele sich bei den Wänden um vollautomatisch angefertigte Elemente, die für das einzelne Bauvorhaben passgenau produziert würden, also die jeweiligen Einzelmaße aufwiesen und mithin gerade nicht um in größerer Stückzahl und in genormter Größe hergestellte Teile. Entscheidend sei darüber hinaus, dass die Ziegelwände keine kompletten Einheiten seien, die verschiedene Bauleistungen enthielten und deren Einbau die konventionelle Bauweise ersetze. Ausgangspunkt der Überlegungen sei dabei, dass Fertigbauarbeiten im eigentlichen Sinne solche Tätigkeiten seien, bei denen aus fertigen Teilen das Bauwerk als solches zusammengefügt werde und die nach dem Zusammenbau keine weiteren Arbeiten mehr erforderten. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn mit der Montage von Decken- und Wandelementen, die die äußeren Begrenzungen des Bauwerk bildeten und die fertig mit Fenstern, einer Dämmung und Aussparungen für Stromleitungen, Wasseranschlüsse und anderem ausgestattet seien, das eigentliche Gebäude entstehe. Dem entspräche auch die Annahme von Fertigbauarbeiten in der bisherigen Rechtsprechung, so bei der Herstellung eines kompletten Wohncontainers mit entsprechender Ausstattung oder bei der Erstellung einer Fertiggarage durch Gießen eines Betonkubus und zusätzlichem Hinzufügen weiterer Ausstattungselemente wie Tore und Türen. Mit diesen Tätigkeiten sei die Herstellung einer Ziegelwand nicht vergleichbar. Zum einen werde diese Wand nicht aus unterschiedlichen Materialien, genauer gesagt Rohmaterialien, hergestellt, sondern es würden nur Ziegel verschiedener Größen zusammengeklebt. Damit werde zwar ein Element hergestellt, das an die Stelle einer vor Ort gemauerten Wand trete, die handwerklich mit Mörtel zusammengefügt würde. Dadurch sei aber noch kein Fertigbauteil im Tarifsinn entstanden, welches erst durch einen höheren Ausbaugrad zu einem "Fertig-" Bauteil werde, sondern nur ein Bauteil. Durch die Zusammenfügung von geklebten Ziegelwänden - also von Bauteilen - entstehe noch kein Bauwerk, sondern erst dann, wenn weitere Schritte hinzukämen, nach deren Durchführung eine komplette Einheit entstehe. Erst wenn soweit verarbeitete Einheiten zusammengefügt würden, könne daraus direkt ein Bauwerk erstellt und die konventionelle Bauweise wie Mauern, Einfügen von Fenstern durch Fugarbeiten, Anbringen einer Außenverkleidung etc. ersetzt werden. Nur dann läge bei der höhergradig verarbeiteten Einheit, deren bloßes Zusammenfügen das Bauwerk entstehen lasse, ein "Fertig-" Bauteil vor. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, die Herstellung der Ziegelwände unterfalle auch nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da in einem solchen Fall die betrieblichen Tätigkeiten direkt und unmittelbar der Errichtung und Vollendung oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sein müssten, wobei ein bloßer Funktionsbezug nicht ausreiche. Ein solches direktes und unmittelbares Dienen läge im Fall der vorliegenden Herstellung von Ziegelwänden nicht vor. Im Übrigen könne wegen der Anforderung, dass die Herstellung eines Fertigbauteils nur dann eine baugewerbliche Tätigkeit darstelle, wenn das Fertigbauteil von einem verbundenen Unternehmen eingebaut werde, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen stets der Auffangtatbestand von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV eingreife. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV eine abschließende Regelung getroffen. Diese sei lex specialis und sperre den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 19. Oktober 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 25. Oktober 2018, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 am 21. Januar 2019 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 17. Dezember 2018 am 18. Dezember 2018 bis zum 21. Januar 2019 verlängert worden war. Der Kläger, der seine Ansprüche nunmehr auf die rechtswirksame Allgemeinverbindlichkeit des VTV stützt, ist der Auffassung, die Herstellung der Ziegelwände stelle Fertigbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV dar. Die Voraussetzungen, welche von der Rechtsprechung für das Vorliegen von Fertigbauteilen zugrunde gelegt werden, lägen vor. Es handele sich bei den Wänden um Bauteile aus baulichen Werkstoffen die serienmäßig bzw. in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben für den Einbau auf der Baustelle gefertigt würden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die konventionelle Bauweise werde nicht ersetzt, sei unzutreffend. Bei den Fertigbauwänden, die Aussparungen für Fenster und Türen enthielten, würden die Ziegel durch eine vollautomatisierte Produktionsanlage so zusammengesetzt, wie es ansonsten auf den Baustellen von den gewerblichen Arbeitnehmern gemacht würde. Die Mauern sähen so aus, als seien sie Stein auf Stein vor Ort gemauert worden. Es gehe auch nicht um schlichte Trennwände, sondern um tragende Wände. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, weil die Wände passgenau produziert und nicht in größerer Stückzahl genormt hergestellt würden, könne nicht von einer Fertigbauweise ausgegangen werden, sei verfehlt. Auch Fertiggaragen würden nicht genormt hergestellt, sondern aus Fertigbauteilen zu einem individuellen Fertigbauteil zusammengesetzt. Das individuelle Maß spreche nicht gegen Fertigbauarbeiten. Vielmehr bleibe es bei einer vollautomatisierten Herstellung in der Produktionsanlage, auch wenn diese immer wieder auf neue Maße eingestellt werden könne. Dennoch handele es sich um eine gleichartige Herstellung und damit um eine Herstellung in größerer Stückzahl, welche die ansonsten übliche bauliche Arbeitsweise ersetze. Schließlich meint der Kläger, es sei keine Voraussetzung für die Anerkennung von Fertigbauarbeiten, dass keine weiteren Arbeiten mehr erforderlich seien, dass also nur fertige Endprodukte geliefert würden. Alleine aus der Tatsache, dass in der Rechtsprechung bislang nur die komplette Herstellung von Fertiggaragen und Wohncontainer als Durchführung von Fertigbauarbeiten angesehen wurde, sei nicht zu folgern, dass nicht auch die Herstellung der einzelnen Fertigbauteile, die dann in einem Unternehmensverbund zu einem Haus zusammengefügt würden, keine Fertigbauarbeiten darstellten. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21. Januar 2019 und auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2019 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. September 2018 - 8 Ca 631/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 139.173,20 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 08. Februar 2019 und auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2019 verwiesen.