OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Sa 152/19 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:1210.12SA152.19SK.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Erstattung/Änderung technischer Anlagen unterfällt § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, wenn keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV bzw. keine Einschränkung der AVE (§ 10 SokaSiG i.V.m. Anlage 37 zum SokaSiG) vorliegt
Tenor
Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. November 2018 – 8 Ca 615/17 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erstattung/Änderung technischer Anlagen unterfällt § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, wenn keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV bzw. keine Einschränkung der AVE (§ 10 SokaSiG i.V.m. Anlage 37 zum SokaSiG) vorliegt Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. November 2018 – 8 Ca 615/17 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. November 2018 – 8 Ca 615/17 – eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist zumindest nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV eröffnet. Ob darüber hinaus in dem streitgegenständlichen Zeitraum, wie vom Arbeitsgericht angenommen, arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV erbracht worden sind oder ob es sich bei den erbrachten Tätigkeiten um Montagebauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV gehandelt hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. a. Ein arbeitszeitliches Überwiegen von Rohrleitungsbauarbeiten hat der Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen. Indizien, die für die Ausführung derartiger Tätigkeiten sprechen könnten, sind nicht dargelegt. Weder aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten noch aus ihrem Schreiben vom 27. Juni 2016 sind Rohrleitungsbauarbeiten ersichtlich. Zwar mag es sein, dass diese Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind, an einem substantiierten diesbezüglichen Vortrag des Klägers fehlt es jedoch. Die schlichte entsprechende Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 22. Oktober 2019, Blatt 78 der Akte) ist offensichtlich "ins Blaue hinein" erfolgt. b. Auch die Frage, ob Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV von den gewerblichen Mitarbeitern des Betriebs in den streitgegenständlichen Kalenderjahren arbeitszeitlich überwiegend erbracht worden sind, lässt sich aufgrund des Parteivorbringens nicht sicher beantworten. Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise bzw. eine Bauweise mit größeren Fertigteilen. Das Beispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" ist ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden (BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – NZA 2007, 1111 m.w.N.). Ob es sich bei den, von den Mitarbeitern der Beklagten verbauten Teilen um industriell hergestellte Fertigteile handelte, die vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert wurden, ist nicht dargelegt. Für eine solche Annahme spricht jedoch, dass der Geschäftsführer der Beklagten in der Verhandlung vom 29. Oktober 2019 dargelegt hat, sämtliche Teile würden durch die Auftraggeber bzw. durch von diesen eingeschaltete Ingenieure bestellt werden. Hieraus könnte zu folgern sein, dass es sich bei den verbauten Teilen um Serienprodukte, mithin um industriell hergestellte Fertigteile handelt, die im Rahmen der Montage nicht oder jedenfalls nicht wesentlich verändert werden. c. Zumindest ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV aber über § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV eröffnet. Nach dieser Bestimmung unterfallen solche Betriebe dem Geltungsbereich des VTV, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausgehend von dem von dem Arbeitsgericht zu Recht als schlüssig angesehenen klägerischen Vorbringen zum Unterfallen des Betriebes der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wäre seitens der Beklagten ein erhebliches Bestreiten erforderlich gewesen. Sämtliche von ihr geschilderten Tätigkeiten sind jedoch auf die Erstellung oder – soweit es sich um Erweiterungen von Anlagen handelt – Änderung von Bauwerken gerichtet oder stehen mit dieser Tätigkeit in untrennbarem Zusammenhang, so dass es an einem erheblichen Bestreiten weiterhin fehlt. Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auch technische Anlagen Bauwerke, wenn es sich um mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichen Gerät hergestellte Anlagen handelt (BAG 18. März 2009 – 10 AZR 242/08 – AP Nr. 309 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dass es sich bei den nach dem Vortrag der Beklagten erstellten Förderanlagen, Mahlwerken, Abfüllanlagen, Gasturbinenkraftwerken und Glasrecyclinganlagen um solche handelt, die mit dem Erdboden verbunden oder aufgrund ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhen, bedarf wegen Offenkundigkeit keiner weiteren Prüfung. Sämtliche dieser Anlagen sind auch aus Baustoffen, nämlich vorwiegend aus Stahl bzw. Metall hergestellt und die Herstellung der Anlagen erfolgte mit baulichen Gerät. Hierzu hat der Geschäftsführer der Beklagten in der Verhandlung vom 29. Oktober 2019 ausgeführt, die zu verbauenden Teile würden unter Zuhilfenahme von Hubwagen oder Kränen an den Aufstellungsort verbracht und dort zusammengebaut. Dies erfolge überwiegend durch schlichtes Verschrauben. Schweißarbeiten seien in der Regel nicht erforderlich, jedoch müssten ggf. Metalle getrennt, geflext oder angepasst werden. Bei den insoweit verwendeten Werkzeugen handelt es sich um klassische Werkzeuge des Baugewerbes. Der Umstand, dass diese Werkzeuge auch im metallverarbeitenden Handwerk Verwendung finden, steht dem nicht entgegen. Auch hinsichtlich der von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV geforderten Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und der betrieblichen Einrichtung bestehen keine Bedenken. 2. Der Betrieb der Beklagten ist auch nicht vom Anwendungsbereich des VTV ausgenommen. Für eine Herausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV gibt es keine Anhaltspunkte. Auch handelt es sich nicht um einen Betrieb, der über § 10 SokaSiG i.V.m. Anlage 37 zu § 10 SokaSiG nicht der Geltung der §§ 1 bis 8 SokaSiG unterliegt. a. Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG regelt in Abs. 4 Nr. 6, dass sich die in den §§ 1 bis 8 SokaSiG in Bezug genommenen tarifvertraglichen Rechtsnormen nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland erstrecken, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbands Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke … sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 01. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist. Da die Beklagte ihre Mitgliedschaft in dem Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg, einem Landesinnungsverband für das baden-württembergische Metallhandwerk, erst zum 01. Januar 2017 erworben hat, fehlt es für den zuletzt noch streitgegenständlichen Zeitraum schon an einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft im Bundesverband Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, so dass es der Prüfung der weiteren Voraussetzungen nicht bedarf. b. Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG regelt in Abs. 1, dass sich die in den §§ 1 bis 8 SokaSiG in Bezug genommenen tarifvertraglichen Rechtsnormen nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilung mit Sitz im Inland erstrecken, die unter einen der in Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge … der Metall- und Elektroindustrie fallen. Weiterhin bestimmt Abs. 1, dass seine Regelung nur i.V.m. Abs. 2 Anwendung findet. Dort ist bestimmt, dass Abs. 1 für Betriebe und selbständige Betriebsabteilung mit Sitz im Inland gilt, solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied … eines in Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Da es sich bei der Beklagten nicht um einen Industrie-, sondern um einen Handwerksbetrieb handelt, liegen die Voraussetzungen von Anlage 37 Abs. 1 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG nicht vor. Die von dem Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderten Tätigkeiten werden nach Methoden des Metallhandwerks und mit entsprechenden Werkzeugen ausgeführt. Entscheidend ist die handwerkliche Tätigkeit der eingesetzten Mitarbeiter und nicht ein weitgehend automatisierter Maschineneinsatz. Hinsichtlich der Unterscheidungsmerkmale wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 17 des Urteils verwiesen. Alle aufgezeigten Kriterien, etwa die Betriebsgröße, die Anzahl der Beschäftigten, der Technisierungsgrad, aber auch die Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten bei der Montage bei dem jeweiligen Kunden sprechen gegen eine industrielle Tätigkeit. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, das Gewicht der verbauten Anlagenteile spreche für eine industrielle Fertigung, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Das Gewicht der Anlagen stellt kein taugliches Unterscheidungskriterium für die Abgrenzung von industrieller und handwerklicher Herstellung dar. Im Übrigen fehlte es der Beklagten an einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft in einem der in Anlage 2 genannten Arbeitgeberverbände im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie. 3. Dem Klageanspruch steht auch nicht die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit entgegen, nach welcher der Betrieb der Beklagten nicht winterbaubeschäftigungsumlagepflichtig ist. Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts legen die gesetzlichen Regelungen zur Winterbauförderung i.V.m. der Baubetriebeverordnung einerseits und die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes andererseits unterschiedliche Voraussetzungen fest und verfolgen unterschiedliche Ziele (BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 995/06 – dokumentiert in Juris, m.w.N.). 4. Auch bestehen hinsichtlich der Höhe der Forderung keine Bedenken. Die Möglichkeit der vorliegend erfolgten Geltendmachung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer im Wege der Mindestbeitragsklage ist in der Rechtsprechung zu Recht als zulässig anerkannt (BAG 13. November 2013 – 10 AZR 842/12 – dokumentiert in Juris). Die Angabe der Anzahl der in den jeweiligen Kalendermonaten beschäftigten Arbeitnehmer entstammt Mitteilungen der Beklagten. 5. Soweit die Beklagte mit der Berufung weiterhin die Auffassung vertritt, dass SokaSiG sei mit den Regelungen des Grundgesetzes nicht vereinbar, wird diese Auffassung nicht geteilt. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG und insbesondere von § 7 SokaSiG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2018 (10 AZR 121/18 – NZA 2019, 552) verwiesen, in welcher sämtliche von der Beklagten im Berufungsverfahren gegen die Wirksamkeit des SokaSiG vorgebrachten Angriffe ausführlich und zutreffend widerlegt werden. Die erkennende Kammer macht sich die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst, da es an einer höchstrichterlichen Abgrenzung von technischem Anlagenbau zu der Errichtung/Änderung eines Bauwerks bislang fehlt. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte ist mit dem Unternehmensgegenstand "Stahlbau und Anlagenbau" im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten ist Meister im Maschinenbaumechanikerhandwerk. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von der betrieblichen Gesamtarbeitszeit 70 % auf Stahlbaumontagen, 5 % auf Anlagenmontagen und 25 % auf Schlosserarbeiten entfielen. Seit dem 01. Januar 2017 ist die Beklagte Mitglied im Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg, einem Landesinnungsverband für das baden-württembergische Metallhandwerk. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Kalenderjahr 2017 festgestellt, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten nicht um einen solchen handelt, der zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage heranzuziehen ist. Das diesbezüglich zunächst eröffnete Umlagekonto ist zum 01. Dezember 2012 geschlossen worden. Auf Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 und vom 03. Mai 2013 erstrebt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen i.H.v. zuletzt 201.774,- EUR für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Dezember 2016. Der Beitragsberechnung legt der Kläger die Beschäftigung von drei bis sechs gewerblichen Arbeitnehmern pro Monat und die nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamts in den jeweiligen Kalenderjahren durchschnittlich im Baugewerbe gezahlten Bruttolöhne sowie die jeweiligen tarifvertraglichen Beitragssätze zugrunde. Der Kläger hat behauptet, in dem Betrieb der Beklagten seien in den streitgegenständlichen Kalenderjahren arbeitszeitlich gesehen überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten erbracht worden. Zu mehr als 50 % der Arbeitszeit der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer seien reine Montagetätigkeiten zur Erstellung von Industrie- und Sporthallen (Montage von Stahlstützen zur Erstellung von Industriehallen einschließlich der Montage von Blechkassetten mit Mineralfaserdämmplatten in den Leerräumen zwischen den Stahlstützen und anschließendes Anbringen einer Außenschale aus Blech/Aluminium) sowie von Hallenvordächern ausgeführt worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 201.774,- EUR an ihn zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, dem Begehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV seien rechtsunwirksam. Auf die Regelungen des SokaSiG könne der Kläger seine Ansprüche nicht stützen, da das Gesetz verfassungswidrig sei. Die Beklagte hat behauptet, ihr Betrieb sei im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich im Bereich des industriellen Anlagenbaus tätig geworden. Es seien neben einem Maschinenbaumechanikermeister auch mehrere Mechaniker, ein Ingenieur, ein Maschinenschlosser, ein Maschinendreher sowie Maschinen- und Anlagenmonteure sowie Karosserie- und Maschinenschlosser beschäftigt gewesen. Die Mitarbeiter hätten sich insbesondere mit der Erstellung von Fördertechnikanlagen, von Kaolinmahlwerken und von Anlagen zur Abfüllung von Naturdünger befasst. Auch seien Fördertechnikanlagen inklusive Rollbändern und Siebanlagen, Förderbänder in Glasrecyclinganlagen, Gasturbinenkraftwerke und sonstige Industrieanlagen erstellt worden. Auftraggeber seien unter anderem Automobilhersteller und Kraftwerksbetreiber gewesen. Die Tätigkeiten hätten sich ausschließlich auf den Anlagenbau bezogen. Es seien Einhausungen oder Unterkonstruktionen zu den oben genannten Anlagen bzw. Anlagenteilen errichtet worden, ebenso wie Kranbahnanlagen. Außerdem seien Schlosserarbeiten für diese Anlagen angefallen, etwa die Herstellung und Produktion von Gitterrosten, Laufstegen und Geländern aus Stahl, teilweise auch deren Montage. Bei den Schlosserarbeiten habe es sich stets um Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung industrieller Anlagen gehandelt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 30. November 2018 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und angenommen, der Anspruch folge aus § 7 Abs. 1 bis 6 SokaSiG in Verbindung mit den Anl. 26 bis 31 zu § 7 SokaSiG. Das SokaSiG finde Anwendung, Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestünden nicht. Das Arbeitsgericht hat weiterhin angenommen, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei im Klagezeitraum eröffnet. Der Kläger habe unter Hinweis auf unstreitige Indizien (Handelsregisterauskunft, eigene Angaben der Beklagten) schlüssig behauptet, die gewerblichen Mitarbeiter der Beklagten hätten in den streitgegenständlichen Jahren zu mehr als der Hälfte ihrer persönlichen Arbeitszeit baugewerbliche Tätigkeiten erbracht, nämlich Montagearbeiten zur Erstellung von Industrie- und Sporthallen. Diese Tätigkeiten unterfielen § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV sowie § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Diesem Tatsachenvortrag des Klägers sei die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die von ihr als Teiltätigkeiten des industriellen Anlagenbaus behaupteten Arbeiten seien nicht ausreichend genau von Rohrleitungsbauarbeiten abgegrenzt worden, die ihrerseits unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 34 VTV fielen. Jedenfalls könnten diese Tätigkeiten nicht als "industrieller Anlagenbau" eingeordnet werden. Dem stehe bereits die Eintragung in die Handwerksrolle entgegen. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, die von der Beklagten vorgetragenen Tätigkeiten der Erstellung von Fördertechnikanlagen, Kaolinmahlwerken, Abfüllanlagen, Förderanlagen, Gasturbinenkraftwerken und Glasrecyclinganlagen seien trotz Auflage nicht weiter erläutert und eingegrenzt worden. Unter Berücksichtigung der Beschäftigung von Schlossern und Maschinendrehern sowie Maschinen- und Anlagenmonteuren und Karosserieschlossern ergäbe sich noch keine Darstellung der betrieblichen Tätigkeit dergestalt, dass von der Erstellung einer Gesamtanlage oder der Entfaltung von Teiltätigkeiten zur Erstellung einer solchen ausgegangen werden könne. Rohrleitungsbau sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von industriellem Anlagenbau abzugrenzen. Hierzu fehle der gebotene Vortrag der Beklagten. Weiter sei zu beachten, dass auch industriell oder technisch genutzte Bauten Bauwerke im Tarifsinne seien. Damit würden auch Behältnisse, Fernleitungen, Heizungsanlagen und Maschinen zum Bauwerk gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile der Grundstücke oder Gebäude seien. Voraussetzung sei insoweit, dass es sich bei den technischen Anlagen um mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm beruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen handele. Vor dem Hintergrund der behaupteten Erstellung von Glasrecyclinganlagen, Gasturbinenkraftwerken, Abfüllanlagen und Mahlwerken sowie von Fördertechnikanlagen erschließe sich nicht, weshalb die Beklagte davon ausgehe, diese Anlagen seien nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes. Das Arbeitslicht hat weiter erkannt, dass die Voraussetzungen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. der Anlage 37 zu § 10 SokaSiG nicht vorlägen, da es aufgrund des Vorbringens der Beklagten nicht möglich sei, die ausgeführten Arbeiten als solche industrieller Natur einzuordnen. Ein Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie sei nicht gegeben. Schließlich hat das Arbeitsgericht angenommen, der Zahlungsanspruch sei auch der Höhe nach begründet, da die Beklagte der Forderung nicht erheblich entgegengetreten sei. Insbesondere sei sie ihrer Verpflichtung, die Bruttolohnsummen der Beschäftigten mitzuteilen, nicht nachgekommen, so dass der Vortrag des Klägers zur Höhe der Klageforderung nach § 138 Abs. 4 ZPO als zugestanden anzunehmen sei. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 21. Januar 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2019, eingegangen bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 13. Februar 2019, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 09. April 2019 am 09. April 2019 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 08. März 2019 am 11. März 2019 bis zum 15. April 2019 verlängert worden war. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Regelungen des SokaSiG seien verfassungswidrig, da sie gegen das Verbot echter Rückwirkung, gegen das Gewaltenteilungsprinzip, gegen die Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 GG und gegen 12 Abs. 1 GG verstießen. Die Beklagte trägt zu ihrer Behauptung, in den streitgegenständlichen Kalenderjahren ausschließlich Tätigkeiten des industriellen Anlagenbaus ausgeführt zu haben, vor, der Zeitanteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, der auf Anlagenmontagen entfallen sei, habe zwischen 42 und 70 % gelegen, der Zeitanteil, der auf die Errichtung von Einhausungen oder Unterkonstruktionen zu den Anlagen entfallen sei, zwischen 15 und 44 %, der Zeitanteil, der auf die Errichtung von Kranbahnanlagen entfallen sei, zwischen 3 und 29 % und der Zeitanteil, der auf Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit den Anlagen entfallen sei, zwischen 6 und 12 %. Die Beklagte meint, die Annahme des Arbeitsgerichts, es seien Rohrleitungsbauarbeiten durchgeführt worden, sei weder zutreffend noch vorgetragen. Soweit im Zusammenhang mit der Anlagenerrichtung tatsächlich Rohrleitungsbauarbeiten ausgeführt worden seien, seien diese nicht prägend gewesen. Es habe sich allenfalls um notwendige Anschlussarbeiten gehandelt. Die Beklagte erläutert, soweit sie in dem außergerichtlichen Schreiben vom 27. Juni 2016 gegenüber dem Kläger angegeben habe, dass Anlagenbau nur in einem Umfang von 5 % ausgeführt würde, handele es sich um eine fehlerhafte Angebe. Der Geschäftsführer habe nicht zwischen Stahlbau und Anlagenbau differenziert und die Anlagen würden schließlich im Wesentlichen aus Stahl gefertigt. Auch habe der Geschäftsführer lediglich Pauschalbezifferung vorgenommen. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die ausgeführten Tätigkeiten seien industriell und nicht handwerklich geprägt. Die Montage einer kompletten Anlagenkonstruktion von ca. 806 t könne nicht als handwerklich, sondern nur als industriell angesehen werden. Auch würden keine Rohrleitungsbauer beschäftigt. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09. April 2019, auf die Schriftsätze vom 25. April 2019, vom 22. Juni 2019, vom 14. August 2019 sowie vom 23. Oktober 2019 und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2019 verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. November 2018 – 8 Ca 615/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13. Mai 2019, auf den Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2019 verwiesen.