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Urteil

12 Sa 244/22 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:0823.12SA244.22SK.00
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Leitsätze
Ob § 7 SokaSiG verdeckt tarifpositiv ist (so im Ergebnis HLAG, 27. Mai 2022, 10 Sa 1272/21 SK), ob also die Tarifvertragsparteien mit dem zum 01.01.2019 in Kraft getretenen VTV vom 28. September 2018 § 7 SokaSiG rechtswirksam abändern und die Verfall-/Verjährungsfristen für Ansprüche aus den Kalenderjahren 2015 bis 2018 rückwirkend von vier auf drei Jahre verkürzen konnten, bedarf keiner Entscheidung, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV vom 28. September 2018 unterfallen ist. Zumindest in diesem Fall verbleibt es bei den vierjährigen Verfall-/Verjährungensfristen des VTV vom 20. Dezember 1999, vom 18. Dezember 2009 bzw. vom 03. Mai 2013 jeweils i.V.m. § 7 SokaSiG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2021 – 10 Ca 277/21 SK – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.712,82 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob § 7 SokaSiG verdeckt tarifpositiv ist (so im Ergebnis HLAG, 27. Mai 2022, 10 Sa 1272/21 SK), ob also die Tarifvertragsparteien mit dem zum 01.01.2019 in Kraft getretenen VTV vom 28. September 2018 § 7 SokaSiG rechtswirksam abändern und die Verfall-/Verjährungsfristen für Ansprüche aus den Kalenderjahren 2015 bis 2018 rückwirkend von vier auf drei Jahre verkürzen konnten, bedarf keiner Entscheidung, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV vom 28. September 2018 unterfallen ist. Zumindest in diesem Fall verbleibt es bei den vierjährigen Verfall-/Verjährungensfristen des VTV vom 20. Dezember 1999, vom 18. Dezember 2009 bzw. vom 03. Mai 2013 jeweils i.V.m. § 7 SokaSiG. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2021 – 10 Ca 277/21 SK – abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.712,82 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2021 – 10 Ca 277/21 SK – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung abzuändern und der Beklagte ist zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 641,47 EUR hinaus weitere 1.712,82 EUR zu zahlen. 1. Die Klageforderung ist hinreichend bestimmt. Zwar dürfte es, wie der Beklagte zutreffend aufzeigt, an einer hinreichenden Bestimmung der Forderung im Mahnbescheid zunächst gefehlt haben. Denn der Kläger hat mit dem Mahnbescheid vom 06. Juli 2021 lediglich einen Betrag von 2.354,29 EUR anhängig gemacht und in dem Mahnbescheid auf eine dem Beklagten übersandte Verzugszinsenrechnung vom 05. Juli 2018 verwiesen. Dem Beklagten ist jedoch eine entsprechende Verzugszinsen Rechnung unter dem Datum vom 05. Juli 2018 unstreitig nicht zugegangen. Der Kläger hat jedoch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 07. September 2021 für jeden der Beitragsmonate (Mai 2011 bis August 2011 und Juni 2012 bis Dezember 2013) dargelegt, in welcher Höhe in jedem Monat des Zinszeitraums von Juli 2017 bis März 2018 Zinsen auf die titulierten Beitragsansprüche gefordert werden. Die Bezugnahme in dem Schriftsatz des Klägers vom 07. September 2021 auf die als Anlage beigelegte Zinsaufstellung ist nicht zu beanstanden und führt zu einer hinreichenden Bestimmtheit der Forderung. Die Höhe der Zinsansprüche für den Zinszeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ist auf Grundlage der mit Schriftsatz vom 07. September 2021 übersandten Verzugszinsenberechnungen zutreffend mit 1.712,82 EUR beziffert. Auf Blatt 12 bis Blatt 33 der Akte wird verwiesen. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger auf die Zinsansprüche auch nicht verzichtet. Einerseits stünde der Wirksamkeit eines derartigen Verzichts – worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat – § 4 Abs. 4 TVG entgegen. Ein von den Tarifvertragsparteien gebilligter Vergleich liegt nicht vor. Unabhängig hiervon hat das Schreiben des Klägers vom 23. März 2018 (Blatt 44 der Akte), welches nicht in vollständiger Form vorgelegt worden ist, offensichtlich lediglich Beitragsrückstände und Erstattungen zum Gegenstand. Anhaltspunkte dafür, dass auch Zinsansprüche – die nicht gezahlt wurden – ausgeglichen sein sollen, enthält das Schreiben nicht. 3. Soweit das Arbeitsgericht meint, die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21 Abs. 4 des VTV vom 18. September 2018, der am 01. Januar 2019 in Kraft getreten ist, sei für den hier verfolgten Zinsanspruch maßgebend, kann dieser Auffassung zumindest vorliegend nicht gefolgt werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vorschrift des § 7 SokaSiG, welche die Rechtsnormen des VTV für die Kalenderjahre 2006 bis 2018 mit Gesetzesrang versieht, verdeckt tarifdispositiv ist (so im Ergebnis Hessisches Landesarbeitsgericht 27. Mai 2022, 10 Sa 1272/21 SK) und den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einräumt, rückwirkend in Ansprüche aus dem SokaSiG für die Kalenderjahre 2006 bis 2018 einzugreifen. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass der Betrieb des Beklagten zu keinem Zeitpunkt dem VTV vom 18. September 2018 unterfallen ist und dieser deshalb nicht zur Anwendung kommt. In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022 hat der anwesende Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Klägers auf Nachfrage mitgeteilt, der Beklagte habe seine gewerbliche Tätigkeit Ende 2013 oder im unmittelbaren zeitlichen Nachgang hierzu eingestellt. Die anwesende Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten, so dass die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten Ende 2013 oder in unmittelbarem zeitlichen Nachgang hierzu unstreitig ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des vorliegenden Berufungsurteils mit Schriftsatz vom 26. August 2022 mitgeteilt hat, diese Angabe sei unrichtig, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden. Allerdings stellt sich die Frage der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit Ende 2013 oder im unmittelbaren zeitlichen Nachgang hierzu als nicht entscheidungserheblich dar, weil auch der Beklagte angibt, nach dem 31. Dezember 2013 seien von dem Betrieb überwiegend gerade keine baugewerblichen Tätigkeiten mehr erbracht worden. Hieraus folgt, dass der Betrieb des Beklagten ab dem Kalenderjahr 2014 nicht mehr dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist. Unterfällt der Betrieb jedoch nicht dem betrieblichen Geltungsbereich eines nachfolgenden VTV, können Änderungen im nachfolgenden VTV bestehende Ansprüche, die im Geltungsbereich des vorangehenden VTV erworben worden sind, nicht abändern. Für die Fragen von Verfall und Verjährung gilt nichts anderes. Die von dem Kläger im Rahmen seiner Argumentation herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 (10 AZR 144/19) und vom 24. Februar 2021 (10 AZR 43/19) sind zwar vorliegend nicht einschlägig, da sie sich nicht mit der Änderung des VTV durch seine Neufassung vom 28. September 2018 befassen. Den Entscheidungen lässt sich jedoch entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung eines Verfalls der Beitragsansprüche für einzelne Kalenderjahre auf die Regelungen des VTV für das jeweilige Kalenderjahr abstellt und nicht auf die Regelungen des zuletzt zur Anwendung gelangten VTV. Dies ergibt sich daraus, dass in den beiden Entscheidungen jeweils sämtliche Fassungen der Verfallnormen des VTV genannt sind und nicht lediglich die zuletzt geltende Regelung (BAG 28. April 2021,10 AZR 144/19 Rn. 54 und BAG 24. Februar 2021,10 AZR 43/19, Rn. 44). Folglich ist für die Frage, ob vorliegend ein Verfall oder die Verjährung des Zinsanspruchs für den Zinszeitraum Juli 2017 bis Dezember 2017 eingetreten ist, bezüglich des Beitragsanspruchs für die Monate Mai 2011 bis August 2011 § 7 Abs. 7 SokaSiG i.V.m. dem VTV vom 18. Dezember 2009 maßgebend, bezüglich des Beitragsanspruchs für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 § 7 Abs. 6 SokaSiG i.V.m. dem VTV vom 18. Dezember 2009 i.d.F. vom 21. Dezember 2011, bezüglich des Beitragsanspruchs für die Monate Januar bis Juni 2013 § 7 Abs. 5 SokaSiG i.V.m. dem VTV vom 18. Dezember 2009 i.d.F. vom 17. Dezember 2012 und bezüglich des Beitragsanspruchs für die Monate Juli 2013 bis Dezember 2013 § 7 Abs. 4 SokaSiG i.V.m. dem VTV vom 03. Mai 2013. Da der VTV vom 18. Dezember 2009 in all seinen Fassungen und auch der VTV vom 03. Mai 2013 bestimmen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber und für Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der Kasse vier Jahre beträgt, und die Verjährungsfrist für die Zinsforderung für den Zinszeitraum 2017 mit dem 01. Januar 2018 zu laufen begonnen hat, hat der Schriftsatz des Klägers vom 07. September 2021 die Verjährung vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist i.S.v. § 204 Abs. 1 BGB gehemmt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) im Berufungsverfahren noch um Zinsen auf titulierte Beitragsansprüche betreffend die Beitragszeiträume Mai 2011 bis August 2011 und Juni 2012 bis Dezember 2012 für den Zinszeitraum 01. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017, nachdem das Arbeitsgericht Zinsen für den Zinszeitraum 01. Januar 2018 bis Ende März 2018 zugesprochen und die Klage bezüglich der Zinsansprüche für den Zinszeitraum vom 01. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 abgewiesen hat. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Der Beklagte, der keinem der tarifschließenden Verbände des Baugewerbes mitgliedschaftlich verbunden ist, unterhielt in den Kalenderjahren 2011, 2012 und 2013 einen baugewerblichen Betrieb in A. Mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 endete die Beitragspflicht des Beklagten. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2021 den Beklagten verurteilt, wegen der titulierten Beitragsansprüche betreffend die Beitragszeiträume Mai 2011 bis August 2011 und Juni 2012 bis Dezember 2013 Zinsen i.H.v. 641,47 EUR für den Zinszeitraum vom 01. Januar 2018 bis Ende März 2018 an den Kläger zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat hierzu angenommen, dem Zinsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Beklagte ab dem Jahr 2014 nicht mehr unter den Geltungsbereich des VTV fällt. Da es sich um die Folgen der verzögerten Erfüllung tarifvertraglicher Rechte handele, sei Anknüpfungszeitraum der Zeitpunkt der Entstehung der Rechte. Weiterhin hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Zinsanspruch für den Zinszeitraum vom 01. Januar 2018 bis Ende März 2018 nicht verfallen ist. Die Mitteilung und Aufstellung der Forderung sei dem Beklagten im Kalenderjahr 2019 vor Ablauf der Verjährungsfrist zugegangen. Auch habe der Kläger auf die Forderung nicht verzichtet. Die gegebenenfalls falsche Mitteilung über den Kontostand des Beitragskontos stelle keine Verzichtserklärung dar. Darüber hinaus stünde § 4 Abs. 4 TVG sowohl einem Verzicht, als auch einer Verwirkung entgegen. Den Zinsanspruch für den Zinszeitraum vom 01. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in rechnerischer Höhe von 1.712,82 EUR hat das Arbeitsgericht wegen Verjährung abgewiesen, nachdem der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte. Hierzu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Verjährung richte sich nach § 21 Abs. 4 des VTV vom 28. September 2018. Diese Regelung sehe eine dreijährige Verjährungsfrist für alle Ansprüche vor, die nicht vor dem Jahr 2014 fällig geworden sind. Der Tarifwortlaut sei eindeutig. Mit der Neufassung vom 28. September 2018 sollte nach dem offensichtlichen Willen der Tarifvertragsparteien die Änderung der Verjährungsvorschriften so gelten, dass mit Ablauf des Jahres 2018 und mit dem Inkrafttreten der Änderung das Ende der vierjährigen Verjährungsfrist eintritt und dass für alle nach Ablauf des Jahres 2014 fällig gewordenen Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist gelten solle. Das Arbeitsgericht meint, die Tarifvertragsparteien hätten deutlich gemacht, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung des VTV zum 01. Januar 2019 die dreijährige Verjährungsfrist bezogen auf das Verjährungsende aller noch unverjährten Ansprüche unmittelbar Anwendung finden solle. Eine andere Betrachtung ergäbe sich auch nicht aus dem Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG). Das Gesetz knüpfe an die Geltung des Tarifvertrages vom 03. Mai 2013 an und gelte somit bis Ende 2018. Allerdings sei die bekannte Intention des Gesetzgebers die Kontinuität der Geltung der in der Regel per Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Tarifverträge und damit auch eine Gleichbehandlung von tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern. Daher könne das SokaSiG nicht in der Form ausgelegt werden, dass für das Jahr 2017 unterschiedliche Verjährungsfristen nach Tarifvertrag und SokaSiG zur Anwendung kommen. Schließlich hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf § 199 Abs. 1 BGB ausgeführt, dass die Verjährungsfrist für Zinsen, die im Kalenderjahr 2017 fällig geworden sind, am 01. Januar 2018 um 0:00 Uhr zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 geendet habe. Weil sowohl der Mahnbescheid vom 06. Juli 2021 als auch der Schriftsatz vom 07. September 2021 nach Ablauf des 31. Dezember 2020 eingegangen seien, läge unter Beachtung der dreijährigen Verjährungsfrist Verjährung vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 19. Januar 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2022, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 02. Februar 2022, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. April 2022 am 13. April 2022 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 09. März 2022 am 10. März 2022 bis zum 18. April 2022 verlängert worden war. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs für den Zinszeitraum vom 01. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu Unrecht abgewiesen, da nicht die dreijährige Verjährungsfrist des VTV vom 18. September 2018, sondern die vierjährige Verjährungsfrist des SokaSiG Anwendung fände. Er meint, dass für die bis Ende 2018 entstandenen Ansprüche des Klägers, unabhängig davon, ob es sich um Beitrags- oder Zinsforderungen handle, die vierjährige Verfalls- und Verjährungsfrist gelte, da die bis Ende 2018 geltenden Fassungen des VTV Gegenstand des SokaSiG seien und somit Gesetzesrang hätten. Gesetzliche Ansprüche gingen tarifvertraglichen Ansprüchen vor. Es bedürfe daher keine Auslegung des SokaSiG, vielmehr entfalte das SokaSiG gegenüber dem Tarifvertrag vorrangige gesetzliche Wirkung, so dass bis Ende 2018 die vierjährige Verjährungsfrist gelte. Dies lasse sich auch aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2021 (10 AZR 144/19) und vom 24. Februar 2021 (10 AZR 43/19) folgern. Dort bekräftige das Bundesarbeitsgericht, dass alle bis Ende 2018 entstandenen Ansprüche des Klägers der vierjährigen Verfall- und Verjährungsfrist unterlägen. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11. April 2022 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2021 – 10 Ca 277/21 SK – teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.712,82 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Darüber hinaus ist er der Auffassung, die Klageforderung sei bereits nicht hinreichend bestimmt, da im Mahnbescheid auf ein abweichend von der eingereichten Rechnung bezeichnetes Rechnungsdatum Bezug genommen worden sei. Auch vertritt er die Auffassung, der Kläger habe mit Schreiben vom 22. März 2018, in welchem mitgeteilt sei, dass durch die Saldierung alle offenen Beträge ausgeglichen seien (Blatt 44 ff. der Akte), auf weitere Ansprüche verzichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vortrags im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13. Juni 2022 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23. August 2022 verwiesen.