Beschluss
12 Ta 343/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0916.12TA343.22.00
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Leitsätze
Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Direktionsrechtsausübung durch den Arbeitgeber, die zu einem Wegfall einer (Funktions-) Zulage führt, ist der Wert eines Antrags auf Fortsetzung des zulagenauslösenden Einsatzes mit dem 36-fachen Monatszulagenwert zu bemessen, jedoch der Höhe nach auf maximal drei Monatsentgelte begrenzt (Ziffer I.14. i.V.m. Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 09. Februar 2018).
Gleiches gilt für einen Feststellungsantrag, der die diesbezügliche Ausübung des Direktionsrechts zum Gegenstand hat.
Ein Leistungsantrag, mit dem die Fortsetzung des die Zulage auslösenden Einsatzes begehrt wird und ein Feststellungsantrag, der die Rechtswidrigkeit der Direktionsrechtsausübung zum Inhalt hat, sind auf denselben gebührenrechtlichen Gegenstand gerichtet, nämlich das Fortbestehen der bisherigen günstigen Arbeitsbedingungen, und einheitlich zu bewerten, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Juli 2022 – 21 Ca 5654/21 – abgeändert.
Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird auf 10.699,74 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Direktionsrechtsausübung durch den Arbeitgeber, die zu einem Wegfall einer (Funktions-) Zulage führt, ist der Wert eines Antrags auf Fortsetzung des zulagenauslösenden Einsatzes mit dem 36-fachen Monatszulagenwert zu bemessen, jedoch der Höhe nach auf maximal drei Monatsentgelte begrenzt (Ziffer I.14. i.V.m. Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 09. Februar 2018). Gleiches gilt für einen Feststellungsantrag, der die diesbezügliche Ausübung des Direktionsrechts zum Gegenstand hat. Ein Leistungsantrag, mit dem die Fortsetzung des die Zulage auslösenden Einsatzes begehrt wird und ein Feststellungsantrag, der die Rechtswidrigkeit der Direktionsrechtsausübung zum Inhalt hat, sind auf denselben gebührenrechtlichen Gegenstand gerichtet, nämlich das Fortbestehen der bisherigen günstigen Arbeitsbedingungen, und einheitlich zu bewerten, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Juli 2022 – 21 Ca 5654/21 – abgeändert. Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird auf 10.699,74 EUR festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG durch das Arbeitsgericht. Der Kläger ist bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Zuletzt war er in der Sicherheitszentrale eines Kunden (A) eingesetzt. Wegen des Einsatzes in der Sicherheitszentrale erhielt der Kläger eine Funktionszulage i.H.v. 1,67 EUR pro Stunde. Im April 2021 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht mehr in der Sicherheitszentrale eingesetzt werden könne. Die Funktionszulage entfiel. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, dass seine Versetzung aus der Sicherheitszentrale rechtswidrig ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Werkschutzfachkraft in der Sicherheitszentrale weiterhin einzusetzen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.494,92 EUR brutto zu zahlen. Weiterhin hat der Kläger die zunächst angekündigten Anträge auf Korrektur der Lohnabrechnungen für die Kalendermonate April 2021 bis November 2021 in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 161,80 EUR brutto zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der von dem Arbeitsgericht zugesprochene Betrag betrifft nicht die Funktionszulage, sondern eine von der Beklagten geschuldete Objektzulage, die im Ergebnis zwischen den Parteien nicht streitig war. Mit richterlicher Verfügung vom 06. Mai 2022 hat das Arbeitsgericht beide Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG auf 5.057,4 EUR angehört. Hierbei hat das Arbeitsgericht den Streit um die Versetzung (Anträge 1 und 2) mit einem Bruttomonatsgehalt (3.487,73 EUR), den Zahlungsantrag mit seinem wirtschaftlichen Wert (1.494,92 EUR) und die ursprünglich begehrten Abrechnungen mit 5 % des Zahlungsantrags (74,75 EUR) in Ansatz gebracht. Die entsprechende Festsetzung i.H.v. 5.057,4 EUR ist mit Beschluss vom 04. Juli 2022 erfolgt (Blatt 153 der Akte). Gegen den am 08. Juli 2022 zugestellten Festsetzungsbeschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die Festsetzung sei zu niedrig erfolgt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 159 ff. der Akte verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01. August 2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf Blatt 163 der Akte verwiesen. Mit richterlicher Verfügung vom 29. August 2022 hat die Beschwerdekammer die Beteiligten zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 10.699,74 EUR angehört. Stellungnahmen hierzu erfolgten nicht. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist auch begründet, der Gebührenstreitwert wird auf 10.699,74 EUR festgesetzt. a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 09. Februar 2018 (NZA 2018, 498). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung für bestimmte typische Fallkonstellationen an diesen Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. b. Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage der Wirksamkeit einer Direktionsrechtsausübung, die zu einer Änderung der Tätigkeit des Klägers mit einem damit verbundenen Wegfall einer sog. Funktionszulage geführt hat. Ausweislich I.14 des Streitwertkatalogs empfiehlt dieser bei Streitigkeiten um die Ausübung des Direktionsrechts bzw. über die Wirksamkeit von Versetzungen, dass, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei, in der Regel eine bis drei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen sind. Weitergehende Empfehlungen, wie der Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei zu bemessen ist, enthält der Streitwertkatalog unter I.14 nicht. Hinweise hierzu können jedoch Ziffer I.4 des Streitwertkatalogs entnommen werden. So wird bei einer Änderungskündigung, die mit einer Änderung der Vergütung einhergeht oder die zu sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen führt, die dreifache Jahresdifferenz, mindestens jedoch eine Monatsvergütung und höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr, in Ansatz gebracht. Gleiches gilt hinsichtlich Altersteilzeitbegehren und Arbeitszeitveränderungen, Ziffern I.5 und I.8 des Streitwertkatalogs. Die Übertragung dieser Empfehlungen für die Bewertung von Änderungskündigungen mit finanziellen Auswirkungen auf Fälle, in denen die Ausübung des Direktionsrechts zu einer Änderung der Vergütung oder zu sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen führt, ist sachgerecht (ebenso: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 31. Oktober 2019 – 26 TA (Kost) 6100/19, dokumentiert in Juris). c. Auszugehen ist vorliegend zunächst davon, dass die Klageanträge zu 1 und 2 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung und Fortsetzung des Einsatzes als Werkschutzkraft in der Sicherheitszentrale) auf dasselbe wirtschaftliche Interesse, nämlich auf den Fortbestand der bisherigen, für den Kläger günstigen Arbeitsbedingungen gerichtet sind. Aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG folgt die einheitliche Bewertung der beiden Anträge. Durch seinen Nichteinsatz in der Sicherheitszentrale entgeht dem Kläger eine Funktionszulage i.H.v. 1,67 EUR pro Stunde. In den, der Einsatzänderung nachfolgenden drei Kalendermonaten April bis Juni 2021 hat der Kläger im Durchschnitt 175,33 Stunden pro Monat gearbeitet. Sein finanzieller Nachteil beläuft sich mithin auf 292,80 EUR pro Monat. Die wegen § 42 Abs. 1 GKG maßgebende dreifache Jahresdifferenz beträgt 10.540,80 EUR. Da dieser Betrag den von dem Arbeitsgericht zugrunde gelegten Monatsbezug des Klägers von 3.487,73 EUR um mehr als das Dreifache übersteigt, ist, um Wertungswidersprüche zu Bestandsschutzanträgen zu vermeiden, das für die Dauer eines Vierteljahres zu leistende Arbeitsentgelt maßgebend (3 x 3.487,73 EUR = 10.463,19 EUR). Weiterhin ist in dem Gebührenstreitwert der Zahlungsantrag zu berücksichtigen, soweit er die Objektzulage (= 161,80 EUR) betrifft. Der Anteil des Zahlungsantrags, der mit der fehlenden Funktionszulage begründet ist, ist wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu berücksichtigen. Daneben sind die begehrten Abrechnungen – wie vom Arbeitsgericht erkannt – mit 5 % des begehrten Nachzahlungsbetrags (= 74,75 EUR) in Ansatz zu bringen. In der Summe errechnet sich mithin ein Gebührenstreitwert von i.H.v. 10.699,74 EUR durch die Addition der Teilbeträge 10,463,19 EUR, 161,80 EUR und 74,75 EUR. III. Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.