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Urteil

12 Sa 577/22 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2023:0404.12SA577.22SK.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2022 – 3 Ca 282/21 SK – abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2022 – 3 Ca 282/21 SK – abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2022 – 3 Ca 282/21 SK – eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Da die von den Beklagten hergestellten Tiny Houses Landfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV sind und keine Bauten bzw. Bauwerke im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III VTV findet § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV keine Anwendung. Die von den gewerblichen Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV erfolgen lediglich im Umfang von etwa 10 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit und sind mithin nicht arbeitszeitlich überwiegend. 1. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV bestimmt, dass Betriebe vom Geltungsbereich des VTV erfasst werden, die technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen ausführen. Hinsichtlich der Reichweite des Begriffs der Dämm- und Isolierarbeiten ist auf den Beruf des Isolierers abzustellen. Sämtliche Tätigkeiten, die zu diesem Berufsbild gehören, sollen von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV erfasst werden. Die Dämm- und Isolierarbeiten sind nicht auf bestimmte Isoliertätigkeiten beschränkt. Erfasst werden sollen alle Arbeiten, die herkömmlicherweise dem Isoliergewerbe zuzurechnen sind. Zum Berufsbild des Isoliermonteurs gehört u.a. das Herstellen von Dämmungen und Sperrungen gegen Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz. Da der Begriff der Dämmung in den entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften nicht näher erläutert wird, stellt das Bundesarbeitsgericht auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab. Unter "Dämmung" ist demnach die Abschirmung eines Raums gegen störende Einflüsse, z.B. durch Einbau von Wärmedämmschichten zu verstehen. In Bezug auf Räume bedeutet dämmen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "durch Isolierung" vor Temperatureinfluss schützen. Eine Beschränkung auf die Verwendung bestimmter Dämmmaterialien ist nicht vorgesehen (Zusammenfassung nach Heinelt, Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Seite 67 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ausgehend von diesen zutreffenden Grundsätzen haben die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren im Umfang von etwa 10 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Dämmarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV erbracht. Die Beklagten haben unbestritten vorgetragen, dass die Gefache der Holzrahmen der Außenwände von außen mit Steinwolle oder Polyurethan gedämmt werden und dass diese Dämmung anschließend mit einer regen- und wasserdichten Folie überspannt wird. Neben diesen Tätigkeiten des Dämmens und Isolierens von Landfahrzeugen haben die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren keine Tätigkeiten verrichtet, die dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen. Die weiterhin verrichteten Arbeiten die zwar grundsätzlich wegen der Art und Ausführung der Tätigkeiten möglicherweise § 1 Abs. 2 Abschnitt V oder § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV unterfallen könnten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst, weil sie nicht an Bauten bzw. Bauwerken vorgenommen werden, sondern an Landfahrzeugen. Diese Einschätzung folgt im Ergebnis zweifelsfrei aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2021 (10 AZR 138/19, NZA 2021, 804), welche Eisenschutzarbeiten auf Schiffen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV zum Gegenstand hatte. Hier führt das Bundesarbeitsgericht aus: aa) § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterwirft Tätigkeiten dem betrieblichen Geltungsbereich, die nicht zwingend Leistungen an einem Bauwerk darstellen. Die Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge erfassen unterschiedliche Betriebe. Abschnitt I bezieht Betriebe ein, die - jeweils nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II erfasst Betriebe, die gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nach Abschnitt III unterfallen Betriebe, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen, dem betrieblichen Geltungsbereich. Solche Bezüge zu erbrachten Leistungen an Bauwerken enthält § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge überwiegend nicht. Betriebe, die Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge genannten Art ausführen, gehören kraft tariflicher Definition zum Baugewerbe, ohne dass weitere Merkmale zu prüfen sind. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Verfahrenstarifverträge in erster Linie nur Arbeiten erfassen wollen, die Bauwerke betreffen. Abschn. IV des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge enthält nach der Tarifsystematik jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. bb) Die Entkopplung von Leistungen an einem Bauwerk wird mit Blick auf § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes deutlich. Danach fallen Betriebe, die Gerüste und Bauaufzüge aufstellen, in den betrieblichen Geltungsbereich. In einer früheren Fassung der Regelung - § 1 des Tarifvertrags vom 12. November 1960 über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe idF vom 15. Dezember 1976 iVm. § 1 Nr. 2 Abs. 2 Fall 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 1. April 1971 idF vom 8. April 1974 - unterfiel noch das „Aufstellen von … Baugerüsten“ dem betrieblichen Geltungsbereich. Auch § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 der Verfahrenstarifverträge erfasst Betriebe, in denen bestimmte Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erbracht werden. Diese Tarifnorm bezieht damit ebenfalls Tätigkeiten ein, die nicht im Zusammenhang mit Bauwerken versehen werden. Daher überzeugt es nicht, wenn die Beklagte den Bauwerksbezug aus dem Eingangssatz von § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge herleitet. Dort heißt es, dass der betriebliche Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes erfasst. Die Beklagte übersieht, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff im Folgenden definiert haben. Zu der Definition gehören auch die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV der Verfahrenstarifverträge genannten Tätigkeiten. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV VTV erweitert also den Geltungsbereich des VTV auf die in diesem Abschnitt bezeichneten Tätigkeiten. Diese Loslösung bestimmter Tätigkeiten von dem Erfordernis, dass diese an einem Bauwerk verrichtet werden, beschränkt sich allerdings auf die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV VTV benannten Arbeiten. Die dort bezeichneten Tätigkeiten unterfallen dem VTV, nicht, weil sie an einem Bauwerk erfolgen, sondern weil die Tarifvertragsparteien dies entsprechend definiert haben. Infolgedessen ist es einerseits unzweifelhaft, dass die Dämmung der Wände der Tiny Houses dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt, andererseits jedoch die weiterhin von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten hingegen nicht. Bei den überwiegend von den Mitarbeitern der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten handelt es sich um solche, wie sie in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV als Fertigbauarbeiten bezeichnet sind. Daneben werden Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, Fliesenverlegearbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie gegebenenfalls auch Bodenverlegearbeiten ausgeführt, wie sie in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nrn. 1, 15, 42 und 38 VTV bezeichnet sind. § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV stellt im Einleitungssatz fest, dass zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben z.B. diejenigen gehören, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV bezeichneten Beispielstätigkeiten an, in oder für ein Bauwerk erfolgen müssen. Hieran fehlt es jedoch vorliegend, weil die Erweiterung des betrieblichen Geltungsbereichs auf Landfahrzeuge nur für die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV VTV bezeichneten Tätigkeiten gilt. Dies wird besonders deutlich, wenn man § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV und § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV vergleicht. Beide Vorschriften betreffen Dämm- und Isolierarbeiten und der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Regelung in Abschnitt IV diese auch dann dem VTV unterwirft, wenn sie auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen ausgeführt werden. Fielen Dämmarbeiten an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen bereits unter Abschnitt V Nr. 9 VTV, bedürfte es der Regelung in Abschnitt IV Nr. 3 VTV nicht. Aus dem gleichen Grund unterfallen auch die von den Arbeitnehmern ausgeführten Dachdecker-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten nicht dem VTV. Würden Sie an einem Bauwerk vorgenommen, dürfen sie § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV unterfallen. Da sie jedoch an einem Landfahrzeug erfolgen, unterfallen sie dem betrieblichen Geltungsbereich von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV nicht. 2. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit dem Wohnwagenbau bestätigt. Hinsichtlich des Wohnwagenbaus sind die Parteien übereinstimmend der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um eine Tätigkeit handelt, die dem VTV unterfällt. Nun unterscheiden sich aber Wohnwagen und Tiny Houses nicht wesentlich voneinander. In Bezug auf Länge, Breite, Gewicht, straßenverkehrsrechtliche Zulassung, TÜV Abnahme, Versicherungspflicht, steuerliche Behandlung, Beweglichkeit und Ausstattung bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede. Sowohl Wohnwagen als auch Tiny Houses lassen sich im Rahmen der für Anhänger geltenden rechtlichen Vorschriften annähernd beliebig und uneingeschränkt vergleichbar ausstatten. Auch bei den verbauten Materialien gibt es keine gravierenden Unterschiede. Soweit das Arbeitsgericht darauf hinweist, dass ein Wohnwagen aus Blech und Stahl hergestellt werde, erscheint dies zweifelhaft. Zutreffender dürfte es – abgesehen vom Chassis – sein von einer überwiegenden Verwendung von Aluminium, Pappel- und Sperrholz sowie insbesondere von glasfaserverstärktem Kunststoff auszugehen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil alle diese Stoffe Baustoffe des Baugewerbes sind und mit ihrer Verwendung zwar begründet werden könnte, dass Wohnwagen Bauwerke sind, nicht hingegen, dass Tiny Houses keine Wohnwagen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der verwendeten Werkzeuge und Arbeitsmethoden. 3. Der Hinweis des Klägers, Tiny Houses würden einem dauerhaften Wohnzweck dienen, während Wohnwagen nur temporär genutzt würden, ist ohne greifbare Anhaltspunkte erfolgt. Nimmt man verschiedene Campingplätze in den Blick, so findet man eine Vielzahl von Dauercampern, deren Wohnwagen seit Jahren nicht bewegt worden sind. Die These des Arbeitsgerichts, bei Wohnwagen stehe die Mobilität im Vordergrund, während es bei den Tiny Houses genau umgekehrt sei, ist durch nichts belegt. Der Hinweis auf die Größe der Tiny Houses und auf einen damit verbundenen aufwändigeren Transport ist unzutreffend. Klassische Wohnwagen dürften zwischen 5,5 und 8 Metern lang sein und entsprechen somit bezogen auf ihre Länge den von den Beklagten hergestellten mobilen Tiny Houses. Als Zugfahrzeuge kommen sowohl für Wohnwagen als auch für Tiny Houses leistungsstärkere PKW in Betracht, die entsprechende Zug- und Stützlasten gestatten. Auch die unstreitige Tatsache, dass im Straßenverkehr zwar häufig Wohnwagen anzutreffen sind, nicht aber Tiny Houses, vermag an der rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits dürfte die Frage, wie häufig etwas in welcher Weise verwendet wird, für die Beurteilung der Tarifunterworfenheit kaum entscheidend sein können. Andererseits gibt es mobile Tiny Houses erst seit sehr wenigen Jahren auf dem Markt zu kaufen und die Anzahl der anbietenden Hersteller ist äußerst gering und auf die Herstellung weniger mobiler Tiny Houses pro Jahr beschränkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst, weil die Frage, ob die Herstellung mobiler Tiny Houses eine Beitragspflicht nach dem VTV auslöst, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Der in A gelegene Betrieb der Beklagten stellt sog. mobile Tiny Houses her, die von dem TÜV als Wohnanhänger bzw. Wohnwagen abgenommen werden, für den Straßenverkehr zugelassen sind und als Kfz Anhänger versichert werden. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern auf Grundlage des VTV vom 28. September 2018 die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer in den Zeiträumen von Februar 2019 bis Juli 2019 sowie im September 2019 i.H.v. 7.812,80 EUR und i.H.v. 756,- EUR wegen der Beschäftigung von Angestellten während der Zeiträume von Februar 2020 bis Oktober 2020 sowie von Dezember 2020 bis Februar 2021. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet, am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen. Er hat behauptet, die in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Rumpfkalenderjahr 2019 (Beschäftigungsbeginn der gewerblichen Arbeitnehmer am 01. März 2019) sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, folgende Arbeiten verrichtet: - Montage von – vorgefertigt von Dritten im Handel bezogenen – genormten Baufertigteilen zur (vollständigen) Erstellung von (mobilen) Wohnhäusern (Mini-Häusern / Tiny Houses), - Zimmererarbeiten sowie Holzbauarbeiten (Ausführung gemäß dem Zimmerhandwerk) zur Erstellung der zuvor beschriebenen (mobilen) Wohnhäuser, - auf die zuvor beschriebenen Tätigkeiten bezogene baugewerbliche Zusammenhangsarbeiten, wie z.B. die Planung der (mobilen) Wohnhäuser sowie kaufmännische Verwaltungstätigkeiten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die betrieblichen Tätigkeiten würden mit Geräten, Materialien sowie Arbeitsmethoden des Baugewerbes sowie des Ausbaugewerbes und nicht mit solchen eines Fahrzeugbetriebes ausgeführt. Auch bei der durch die Beklagten beschriebenen Verrichtung von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an Landfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV handele es sich um die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten. Das Erfordernis einer TÜV Zulassung resultiere daraus, dass die Tiny Houses auch mobil im Straßenverkehr unterwegs seien und dementsprechend straßenverkehrssicher sein müssten. Sobald die Tiny Houses aber auf ihren jeweiligen Standplätzen aufgestellt und angeschlossen seien, handele es sich bei ihnen um bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne der Landesbauordnungen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.568,80 EUR zu zahlen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, ihr Betrieb sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht dem Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unterfallen. Die Tiny Houses, die sie fertige, seien ausnahmslos durch den TÜV als Fahrzeuge bzw. Wohnanhänger abgenommen und würden zu keinem Zeitpunkt fest mit dem Erdboden verbunden. Für die Holzverarbeitungstätigkeiten wendeten ihre Mitarbeiter 25 % ihrer Arbeitszeit auf, der Einbau von Fenstern und Türen erfordere 10 % der Arbeitszeit, die Vorinstallation von Sanitär und Elektro umfasse 25 % der betrieblichen Arbeitszeit, die Dämmarbeiten 10 %, die Dachdeckerarbei¬ten 12,5 % und die Anpassung von Fertigbauelementen 17,5 %. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 02. Februar 2022 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und angenommen, dem Kläger stünde gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge nach §§ 15, 18 VTV-Bau vom 28. September 2018 zu. Der Betrieb der Beklagten unterfalle im Zeitraum von Februar 2019 bis Februar 2021 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Der Kläger habe schlüssig behauptet, die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten hätten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV unterfallende Fertigbauarbeiten erbracht. Dieser schlüssigen Behauptung des Klägers seien die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten, da die Mitarbeiter des Betriebs nach eigenem Vortrag der Beklagten Holzverarbeitungstätigkeiten, den Einbau von Fenstern und Türen, die Vorinstallation von Sanitär und Elektro, Dämmarbeiten, Dachdeckerarbeiten und die Anpassung von Fertigbauelementen an Tiny Houses vorgenommen hätten. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, zu den Fertigbauarbeiten gehöre nach der tarifvertraglichen Definition das Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung von Bauwerken. Hierauf erstrecke sich die gesamte betriebliche Tätigkeit der Beklagten. Fertigbauarbeiten umfassten auch Tätigkeiten des sog. Innenausbaus. Als Fertigbauarbeiten würden alle Tätigkeiten erfasst, die durch das Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen der Erstellung von Bauwerken dienten. Dazu gehörten somit nicht nur die Montage von Wänden und Dachkonstruktionen, sondern auch das Einsetzen von vorgefertigten Fenstern und Türen sowie deren Verleistung und die Anbringung von Wand- und Deckenverkleidungen sowie von Holzböden und Holztreppen aus vorgefertigten Elementen. All diese Tätigkeiten dienten der Erstellung von Bauwerken. Das Arbeitsgericht hat weiterhin angenommen, dass die dargestellten baulichen Tätigkeiten auch der Erstellung eines Bauwerkes dienten. Ein Bauwerk im tariflichen Sinne sei dann anzunehmen, wenn es mit dem Erdboden verbunden oder infolge seiner eigenen Schwere auf ihm ruhe und aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichen Gerät hergestellt werde bzw. worden sei. Hiernach seien Tiny Houses Bauwerke, da sie aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhten sowie aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichen Gerät hergestellt worden seien. Dass die Tiny Houses fest mit einem Fahrgestell verbunden seien, führe nicht dazu, dass diese gleichsam als Fahrzeuge, insbesondere als Wohnwagen einzuordnen wären. Ein Wohnwagen werde aus Blech und Stahl von Caravantechnikern hergestellt, die eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker für Karosserietechnik bzw. für Personenkraftwagentechnik hätten. Im Gegensatz zu den Tiny Houses dienten Wohnwagen nur vorübergehenden Wohnzwecken, die Mobilität stehe bei den Wohnwagen im Vordergrund, während es bei den Tiny Houses genau umgekehrt sei. Dies folge bereits aus der Größe der Tiny Houses und dem damit verbundenen aufwändigeren Transport. Das Arbeitsgericht hat schließlich ausgeführt, es sei nicht rechtserheblich, ob die Tiny Houses einer straßenbehördlichen Zulassung bedürften und ob sie baugenehmigungsfähig und/oder baugenehmigungspflichtig seien, da die einschlägigen Normen des Straßenverkehrsrechts bzw. des Baurechts auf andere Tatbestandsmerkmale abstellten, während es für die Definition eines Bauwerks im tariflichen Sinne entscheidend sei, ob dieses infolge seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhe sowie aus Baustoffen und Bauteilen mit baulichen Gerät hergestellt worden sei. Dies sei bei Tiny Houses ebenso der Fall, wie bei Wohncontainer, für welche die Bauwerksqualität durch die Rechtsprechung anerkannt sei. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist den Beklagten am 24. März 2022 zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit Schriftsatz vom 04. April 2022 am 04. April 2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 am 24 Juni 2022 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 18. Mai 2022 am 20. Mai 2022 bis zum 24. Juni 2022 verlängert worden war. Die Beklagten sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie meinen das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Aufbau eines Tiny Houses mit dem Chassis nebst Achse, Rädern und Anhängerkupplung fest verbolzt sei. Die Tiny Houses seien weder fest mit dem Erdboden verbunden, doch bedürfe es eines Fundaments, um ein mobiles Tiny House abstellen zu können. Die Tiny Houses könnten jederzeit ohne Ab- oder Umbauten mittels eines Pkw als Zugfahrzeug von einem Ort zu einem anderen Ort gefahren werden. Insoweit seien die Tiny Houses auch nicht mit Wohncontainern zu vergleichen, für die einerseits der Untergrund regelmäßig hergerichtet werden müsse, um diese dort abstellen zu können. Andererseits könnten Wohncontainer nur mittels eines Lkw Aufliegers transportiert werden und müssten mit einem Baukran von dem Auflieger auf die vorbereitete Standfläche bzw. von dieser auf den Auflieger gehoben werden. Die Beklagten haben weiter ausgeführt, Tiny Houses würden als Wohnwagen vom TÜV abgenommen, würden also von den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen erfasst und auch steuerlich wie Wohnwagen behandelt. Für die Maße der Tiny Houses in Bezug auf Höhe, Breite und Gewicht seien die Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung entscheidend. Auch müssten für die mobilen Tiny Houses Kfz Versicherungen abgeschlossen werden. Die für Tiny Houses geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen entsprächen europareit denen für Wohnwagen. Im Übrigen entsprächen die verbauten Materialien teilweise exakt denen, die auch im klassischen Wohnwagenbau genutzt würden. Auch würden die Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser denen eines Wohnmobils bzw. eines Wohnwagens entsprechen. Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24. Juni 2022, auf ihre Schriftsätze vom 02. September 2022 und vom 04. November 2022 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04. April 2023 verwiesen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2022 – 3 Ca 282/21 SK – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich seines Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27. Juli 2022 und auf die Sitzungsniederschrift vom 04. April 2023 verwiesen.