Beschluss
12 Ta 101/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0621.12TA101.24.00
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Leitsätze
Der in einem Kündigungsschutzverfahren bedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist bei der Streitwertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder im Vergleich eine positive oder negative, ggf. auch konkludente Regelung hinsichtlich der Weiterbeschäftigung getroffen wird.
Wird in einem Vergleich ein späterer Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis vereinbart als in der Kündigungserklärung angegeben und regeln die Parteien eine Beschäftigung oder eine Freistellung des Arbeitnehmers für den Zeitraum zwischen dem Beendigungszeitpunkt gemäß der Kündigung und dem vereinbarten Beendigungsdatum, ist der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag im Verfahrenswert mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. März 2024 – 2 Ca 4/24 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren auf 48.741,00 EUR,
für den Vergleich auf 147.226,25 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in einem Kündigungsschutzverfahren bedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist bei der Streitwertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder im Vergleich eine positive oder negative, ggf. auch konkludente Regelung hinsichtlich der Weiterbeschäftigung getroffen wird. Wird in einem Vergleich ein späterer Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis vereinbart als in der Kündigungserklärung angegeben und regeln die Parteien eine Beschäftigung oder eine Freistellung des Arbeitnehmers für den Zeitraum zwischen dem Beendigungszeitpunkt gemäß der Kündigung und dem vereinbarten Beendigungsdatum, ist der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag im Verfahrenswert mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. März 2024 – 2 Ca 4/24 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt: für das Verfahren auf 48.741,00 EUR, für den Vergleich auf 147.226,25 EUR. I. In dem Ausgangsverfahren wurden mit der Klageschrift ein allgemeiner Fortbestehensfeststellungsantrag und ein Kündigungsschutzantrag betreffend eine Kündigung vom 08. Januar 2024 zum 31. Juli 2024 anhängig gemacht. Weiterhin wurde hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesen Anträgen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Area Sales Manager zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. Mit Beschluss vom 11. März 2024 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Ziffer 1 des Vergleichs regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 08. Januar 2024 zum 31. Dezember 2024, Ziffer 2 bestimmt die unwiderrufliche Freistellung des Klägers bis zum Beendigungszeitpunkt, Ziffer 3 enthält eine Prämienzahlungsverpflichtung der Beklagten sowie die Festlegung, dass weitere Prämienzahlungen oder Zahlungen aufgrund eines Aktionspaketes nicht von der Beklagten zu leisten sind, Ziffer 4 bestimmt die Berechtigung des Klägers, den ihm zur Verfügung gestellten PKW bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter nutzen zu dürfen, Ziffer 5 berechtigt den Kläger, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung vorzeitig zu beenden, nach Ziffer 6 hat der Kläger Firmeneigentum herauszugeben und Ziffer 7 verpflichtet die Beklagte, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit inhaltlichen Vorgaben zu erteilen. Mit Beschluss vom 22. März 2024 hat das Arbeitsgericht, ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt des Klägers i.H.v. 12.185,25 EUR, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 36.555,75 EUR (drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag) und auf 147.226,25 EUR für den Vergleich festgesetzt. Im Rahmen der Vergleichswertfestsetzung hat das Arbeitsgericht wegen eines Streits über die Rechtmäßigkeit der Freistellung Ziffer 2 des Vergleichs mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Die in Ziffer 3 geregelte Zahlungspflicht bzw. die Festlegung, dass weitere streitige Ansprüche dem Kläger nicht zustehen, hat das Arbeitsgericht mit 86.300,- EUR bewertet und die in Ziffer 7 des Vergleichs geregelte Verpflichtung zur Zeugniserteilung mit festgelegtem Inhalt mit einem Bruttomonatsgehalt. Gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. April 2024 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 12. April 2024 Beschwerde erhoben und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei für das Verfahren auf vier Bruttomonatsgehälter (= 48.741,- EUR) festzusetzen, da über den für den Obsiegensfall gestellten Weiterbeschäftigungsantrag durch die Freistellung eine inhaltliche Regelung getroffen worden sei. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 14. Mai 2024 hat die Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 wird verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Das zunächst zweifelhafte Rechtsschutzbedürfnis ist nunmehr gegeben, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 ausdrücklich erklärt hat, die Beschwerde sei im eigenen Namen eingelegt. Vor dieser Mitteilung war nicht erkennbar, ob der Beteiligte, welcher die Beschwerde eingelegt hat, tatsächlich von dem Beschluss des Arbeitsgerichts beschwert ist. 2. Die Beschwerde, die sich alleine auf die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bezieht, ist begründet. a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei erkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundesweit einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Dieser Vorgehensweise stehen aus Rechtsgründen keine Bedenken entgegen. b. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bezüglich der Kündigung vom 08. Januar 2024 zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist jedoch der hilfsweise für den Obsiegensfall gestellte Weiterbeschäftigungsanspruch vorliegend mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bemessen, da die Parteien bezüglich seiner eine inhaltliche Regelung getroffen haben. Grundsätzlich gilt, dass nur ein unbedingt gestellter Weiterbeschäftigungsanspruch werterhöhend wirkt (Ziffer 26. des Streitwertkatalogs). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht. Nach § 45 Abs. 4 GKG sind die Absätze 1 bis 3 im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend anzuwenden. Deshalb ist ein bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsanspruch nicht zu bewerten, wenn über ihn weder entschieden noch hinsichtlich seiner im Vergleich eine Regelung getroffen worden ist (Hessisches Landesarbeitsgericht 22. Juli 2015 – 1 Ta 212/15 – juris m.w.N.). Wenn das Gesetz in § 45 Abs. 4 GKG von einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich und einer entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG spricht, erfordert dies, dass im Vergleich - nur so ist auch die Parallele zu der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gewahrt - eine inhaltliche Regelung speziell der Frage der Weiterbeschäftigung notwendig ist. Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit irgendetwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, kann nicht ausreichen, um eine inhaltliche Regelung im vorstehenden Sinne anzunehmen (Hessisches Landesarbeitsgericht a.a.O.). Der vorliegend geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch betrifft die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. Vorliegend also die Zeit ab dem 01. August 2024. In ihrem Vergleich haben die Parteien keine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Juli 2024 vereinbart, sondern eine Beendigung mit Ablauf des 31. Dezember 2024. In einer solchen Konstellation stellt sich stets die Frage einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist der ausgesprochenen Kündigung und dem vereinbarten Beschäftigungsende. Hierüber haben die Parteien vorliegend in Ziffer 2 des Vergleichs eine Regelung getroffen, nach welcher der Kläger freigestellt wird. Die Einigung der Parteien geht also dahin, dass der Kläger gerade nicht weiterbeschäftigt wird. Die Freistellung stellt mithin das kontradiktorische Gegenteil des Beschäftigungsanspruchs dar (LAG München vom 31. Juli 2023 – 3 Ta 121/23 – Juris m.w.N.). Folglich ist in dem Vergleich eine Regelung über den Weiterbeschäftigungsantrag erfolgt, so dass dieser mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist. c. Obgleich nicht Gegenstand der Beschwerde ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich durch die Erhöhung des Verfahrenswerts nicht verändert, weil das Arbeitsgericht in seiner Vergleichswertfestsetzung die streitige Freistellung des Klägers bereits mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet hat und zwischen dem Weiterbeschäftigungsantrag und der Freistellungsregelung eine wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG anzuerkennen ist. III. Da die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers Erfolg hat, kommt die Verhängung eine Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nicht in Betracht. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.