Urteil
12 SLa 927/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0909.12SLA927.24.00
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Leitsätze
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der "Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 12. Dezember 2022" ist, dass es sich bei dem Unternehmen insgesamt um ein Sicherheitsunternehmen handelt. Alleine die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie von Service- und Fluggastdiensten genügt nicht. Auch ist es nicht hinreichend, wenn lediglich in einer selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienstes, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum, dienen, erbracht werden.
Der Flughafen in A ist kein Sicherheitsunternehmen im Sinne der Verordnung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Juli 2024 – 6 Ca 155/23 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der "Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 12. Dezember 2022" ist, dass es sich bei dem Unternehmen insgesamt um ein Sicherheitsunternehmen handelt. Alleine die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie von Service- und Fluggastdiensten genügt nicht. Auch ist es nicht hinreichend, wenn lediglich in einer selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienstes, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum, dienen, erbracht werden. Der Flughafen in A ist kein Sicherheitsunternehmen im Sinne der Verordnung. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Juli 2024 – 6 Ca 155/23 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Juli 2024 – 6 Ca 155/23 – eingelegte Berufung der Klagepartei ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit uneingeschränkt richtiger Begründung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, macht sich diese zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Die Berufung veranlasst lediglich zu folgenden Anmerkungen: 1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Frage, ob es bei der Beklagten eine selbstständige Betriebsabteilung Flughafensicherheit, hilfsweise eine selbstständige Betriebsabteilung Flughafendienste gibt, nicht entscheidungserheblich ist. Gleiches gilt für die von den Parteien diskutierte Frage, ob im streitgegenständlichen Zeitraum Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes gemäß der Verordnung bzw. Sicherheitsdienstleistungen entsprechend § 3 ETV-V erbracht worden sind. 2. Voraussetzung für einen aus der Verordnung hergeleiteten Vergütungsanspruch aus § 3 ETV-V ist nämlich das Unterfallen der Beklagten unter den Geltungsbereich des ETV-V. § 1 der Verordnung bestimmt, dass die in der Anlage zu der Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags – in der Anlage ist § 3 ETV-V bezüglich der Entgeltgruppen II, III und IV wiedergegeben – auf alle nicht an den ETV-V gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden, die unter seinem 1. Januar 2023 gültigen Geltungsbereich fallen. Erst wenn ein entsprechendes Unterfallen gegeben ist, kommen als weitere Voraussetzungen hinzu, dass es sich um einen Betrieb oder um eine selbstständige Betriebsabteilung handeln muss, von dessen/deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen überwiegend solche Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienstes erbracht werden, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben Gesundheit oder Eigentum dienen. Nach § 1 Abs. 1 ETV-V gilt der Tarifvertrag fachlich für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen. Voraussetzung für einen aus der Verordnung hergeleiteten Anspruch der Klagepartei nach § 3 ETV-V wäre also, dass sich bei der Beklagten um ein Sicherheitsunternehmen im Sinne des Tarifvertrags handelt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Dies folgt aus der Auslegung des verwendeten Begriffs. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26. April 2027 – 10 AZR 589/15 – NZA 2017, 1069). Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG 26. April 2027 – 10 AZR 589/15 – NZA 2017, 1069). b. Weil der in § 1 EDV-V verwendete Begriff des Sicherheitsunternehmen von den Tarifvertragsparteien nicht eigenständig definiert oder erläutert worden ist, ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Hiernach ist das Unternehmen die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Ziele verfolgt (BAG 17. März 1986 – 6 ABR 57/85 – NZA 1987, 131). Das Unternehmen setzt einen einheitlichen Rechtsträger voraus (BAG 13. Februar 2007 – 1 AZR 184/06 – NZA 2007, 825). Wenn es sich nicht um eine Einzelfirma handelt, ist das Unternehmen eine juristische Person, also kein Betrieb und keine Betriebsabteilung im Sinne einer körperlichen Betriebsstätte. Diese juristische Person verfolgt ein Unternehmensziel. Bei einem Wirtschaftsunternehmen liegt das Unternehmensziel regelmäßig in der Gewinnerzielungsabsicht oder der Gewinnmaximierung. Zur Erreichung dieses Unternehmensziel verfolgt das Wirtschaftsunternehmen einen Betriebszweck, der primär durch die Eintragung des Unternehmensgegenstandes im Handelsregister dokumentiert ist. Daneben sind tatsächliche Veränderungen des Unternehmensgegenstands möglich, die (noch) nicht im Handelsregister im Wege einer Ergänzung bzw. Änderung eingetragen sind. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister ist der Unternehmensgegenstand der Beklagten primär auf den Betrieb des Flughafens gerichtet. Die weiterhin bezeichneten Unternehmensgegenstände, etwa die Unterhaltung und Entwicklung des Verkehrslandeplatzes und des Gewerbestandorts, der Ausbau des Verkehrslandeplatzes oder der Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen und Immobilien sowie die Bereitstellung der erforderlichen Verkehrsanbindung und Verkehrsinfrastruktur setzen zumindest faktisch den funktionsfähigen Betrieb des Flughafens voraus. Die Aufgaben, die im Rahmen des Betriebs eines Flughafens anfallen, sind vielfältig. Insoweit kann auf das Organigramm der Beklagten verwiesen werden, welches den Bereich Flughafenverwaltung mit den Unterbereichen Finanzen/Controlling und Personal/Organisation, den Bereich Flughafentechnik mit den Unterbereichen Instandhaltung/Technik, CNS/ATM-Technik, IT/Telekommunikation und Gebäudeverwaltung, den Bereich Flughafendienste mit den Unterbereichen Bodenverkehrsdienste, Terminaldienste, Tank- und Hallendienst sowie Flughafensicherheit, den Bereich Flughafenbetrieb mit den Unterbereichen Verkehrsleitung, Allgemeine Luftfahrt und Lärmschutz/Wildlife sowie die Bereiche Flughafenfeuerwehr und Flugverkehrskontrolldienst ausweist. Alle Tätigkeiten, die in diesen Bereichen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Beklagten ausgeführt werden, dienen dem Betrieb des Flughafens. Alleine der Umstand jedoch, dass Aufgaben ausgeführt werden, die für den Betrieb eines Flughafens unverzichtbar sind, macht diese nicht zu einem Betriebszweck bzw. zum Gegenstand des Unternehmens. Beispielhaft wird dies deutlich, wenn man die erforderliche Reinigung der Flughafenräumlichkeiten in den Blick nimmt. Zweifelsfrei ist die Reinigung der An- und Abflughalle, der Büroräume, Treppenhäuser und des Außenbereichs für den Betrieb eines Flughafens erforderlich. Gleiches gilt für die Bewirtschaftung von Parkplätzen oder Parkhäusern für die Fluggäste. Gleichwohl sind weder Reinigung noch Parkplatzbewirtschaftung Unternehmensgegenstände eines Flughafenbetreibers. Gleiches gilt für Tätigkeiten im Bereich der Flughafensicherheit. Die Gewährleistung der Sicherheit durch den Flughafenbetreiber ist unverzichtbar. Dennoch hat die Flughafensicherheit lediglich eine dienende Funktion im Rahmen des Betriebs des Flughafens. Ausgehend von den Eintragungen im Handelsregister kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährleistung der Flughafensicherheit Unternehmensgegenstand der Beklagten ist. Ungeachtet der Eintragungen im Handelsregister kann die Beklagte aber auch im Übrigen nicht als Sicherheitsunternehmen angesehen werden. Zwar werden Tätigkeiten zur Gewährleistung der Eigensicherung des Flughafens durch Mitarbeiter der Beklagten erbracht, allerdings liegt der Schwerpunkt aller unternehmensweit erbrachten Tätigkeiten nicht in diesem Bereich. Ausgehend von einer Gesamtbeschäftigtenanzahl von etwa 150 Personen im Jahr 2023 waren kaum mehr als ein Viertel hiervon mit Tätigkeiten im Bereich der Flughafensicherheit befasst gewesen. Hierbei ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass von den 40 Mitarbeitern die im Bereich der Flughafensicherheit tätig waren, 27 im Wege der Beleihung für das Regierungspräsidium tätig geworden sind. Sie haben somit zwar Aufgaben der Flughafensicherung ausgeführt, im Ergebnis aber nicht für die Beklagte, sondern für einen Dritten. Weil also weniger als 10 % der Beschäftigten im Kalenderjahr 2023 Flughafensicherheitsaufgaben originär für die Beklagte wahrgenommen haben, kommt auch insoweit eine Qualifizierung der Beklagten als Sicherheitsunternehmen nicht in Betracht. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob nicht eine Gewinnerzielungsabsicht als Unternehmensziel bezüglich der Sicherheitsleistungen bestehen müsste, wollte man die Beklagte als Sicherheitsunternehmen anerkennen. Unstreitig ist jedoch, dass das Regierungspräsidium nicht alle Kosten übernimmt, die durch den Einsatz der Mitarbeiter im Rahmen von Tätigkeiten nach § 8 Luftsicherheitsgesetz entstehen. Im Ergebnis kommt es auf diese Frage jedoch nicht an, weil auch sonst keine Umstände dafürsprechen, dass es sich bei der Beklagten um ein Sicherheitsunternehmen handelt. Sie verfügt weder über die für Sicherheitsunternehmen zwingend erforderliche Genehmigung nach § 34a GewO, noch gehört sie einem Verband an, dem Sicherheitsunternehmen mitgliedschaftlich zugehörig sind. Auch ihre Firmenbezeichnung enthält keine Anhaltspunkte bezüglich der Durchführung von Sicherheitsleistungen. Auf dem Markt tritt sie auch nicht entsprechend auf. c. Soweit die klägerische Partei im Ergebnis meint, der Geltungsbereich des ETV-V müsse vor dem Hintergrund der Verordnung so verstanden werden, dass auch eine Betriebsabteilung ausreichend ist, um den fachlichen Geltungsbereich des ETV-V zu eröffnen, verkennt sie den insoweit eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags. Den Tarifvertragsparteien ist die Unterscheidung zwischen Unternehmen auf der einen Seite und Betrieb bzw. Betriebsabteilung auf der anderen Seite unzweifelhaft bewusst. Wählen sie für den Anwendungsbereich eines Tarifvertrags den Begriff des Unternehmens bringen sie klar zum Ausdruck, dass es nicht genügt, wenn nur einer von vielen Betrieben oder nur eine von mehreren Betriebsabteilungen die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Auch der Hinweis der klägerischen Partei, dass die Mitarbeiter eines externen Sicherheitsdienstleisters unter den durch die Verordnung vermittelten Geltungsbereich des ETV-V fallen würden und die höhere Vergütung erhielten, die Mitarbeiter der Beklagten jedoch nicht, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass eine Auslegung des fachlichen Geltungsbereichs des ETV-V im Sinne des weiterreichenden Wortlauts der Verordnung schon deshalb nicht möglich ist, weil die Verordnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags noch nicht bestanden hat. Die Tarifvertragsparteien konnten mithin den Willen des Verordnungsgebers nicht ihrer Entscheidung über den Geltungsbereich zugrunde legen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzansprüche. Die Beklagte betreibt in A bei B einen Verkehrsflughafen. Sie beschäftigt ca. 150 Mitarbeiter. Im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel ist der Gegenstand des Unternehmens wie folgt bezeichnet: Der Betrieb, die Unterhaltung, die Entwicklung und der Ausbau des Verkehrslandeplatzes B in A und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie die Nutzung und Vermarktung der dabei gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten im In- und Ausland. Die Entwicklung des Gewerbestandortes Flughafen B in A. Der Flughafen B soll nicht nur als eigenständiger Betrieb, sondern mit seinem Angebot als Dienstleistungsunternehmen die gesamte nordhessische Region wirtschaftlich aufwerten. Soweit es den Flughafenstandort B fördert – die Erbringung von Dienstleistungen, der Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen (einschließlich Ver- und Entsorgung über eigene Netze, insbesondere bezüglich Energie und Medien für die Anlieger am Flughafen und auf dem von der Gesellschaft mit zu entwickelnden Gewerbestandort des ehemaligen Verkehrslandeplatzes) und Immobilien und die Bereitstellung der erforderlichen Verkehrsanbindung und Verkehrsinfrastruktur. Die Klagepartei ist seit dem Jahr 2013 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Luftsicherheitskontrollkraft. Auf das Arbeitsverhältnis kommen der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die ver.di Landesbezirksleitung Hessen geschlossene Manteltarifvertrag vom 31. Oktober 2019 nebst dem jeweils gültigen Entgeltrahmentarifvertrag sowie Entgelttarifvertrag für Beschäftigte im Bereich Flughafensicherheit, derzeit vom 04. Mai 2020, als Haustarifvertrag zur Anwendung. Als Betreiberin des Verkehrsflughafens A hat die Beklagte die Einhaltung von Vorgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz (fortan: LuftSiG) zu gewährleisten. § 8 LuftSiG verpflichtet sie zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. So hat sie u.a. Nr. 4 die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; Nr. 5 eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche … zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen; Die durchzuführenden Personal-, Waren- und Fahrzeugkontrolle finden in der Kontrollstelle an der Hauptzufahrt zum eingezäunten Flughafengelände und in der Personal- und Warenkontrollstelle im Flughafenterminal statt. Zu den sog. Eigensicherungsmaßnahmen zählen auch die Bestreifung des Flughafengeländes und die Zaunkontrolle. Zur Sicherstellung der Vorgaben gemäß § 8 LuftSiG bedient sich die Beklagte keines externen Unternehmens. Vielmehr führt die Beklagte diese Aufgaben mit eigenen Mitarbeitern aus. Die klägerische Partei ist als Luftsicherungskontrollkraft u.a. mit Aufgaben der Eigensicherung, insbesondere der Personal-, Waren- und Fahrzeugkontrolle gemäß § 8 LuftSiG befasst. Organisatorisch sind die Luftsicherheitskontrollkräfte der Beklagten dem Bereich Flughafensicherheit zugeordnet. Der Bereich Flughafensicherheit gehört neben den Bereichen Bodenverkehrsdienste, Terminaldienste und Tank- und Pannendienste zum Bereich Flughafendienste. Neben dem Bereich Flughafendienste existieren im Betrieb der Beklagten die Bereiche Flughafenverwaltung, Flughafentechnik, Flughafenbetrieb, Flughafenfeuerwehr und Flugverkehrskontrolldienst. Daneben gibt es bei der Beklagten die Bereiche Vertrieb, Marketing/Kommunikation/Veranstaltungen, Infrastruktur/Bau/Umwelt sowie Unternehmensentwicklung. Dem Bereich Flughafensicherheit ist bei der Beklagten die Ausweisstelle und die Passagier- und Gepäckkontrolle nach § 5 LuftSiG zugeordnet. Kontrollen werden insoweit durch Mitarbeiter der Beklagten im Auftrag des Regierungspräsidiums Kassel im Rahmen der Beleihung durchgeführt. Mitarbeiter der Beklagten, die im Bereich der Passagier- und Gepäckkontrolle nach § 5 LuftSiG eingesetzt sind, werden als Luftsicherheitsassistenten beschäftigt und im Rahmen des zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrages höher eingruppiert als Luftsicherheitskontrollkräfte. Die Luftsicherheitskontrollkräfte bei der Beklagten verfügen ebenfalls über die erforderlichen Qualifikationen für die Durchführung der Passagier- und Gepäckkontrollen gemäß § 5 LuftSiG. Soweit die bei der Beklagten tätigen Luftsicherheitskontrollkräfte Aufgaben nach § 5 LuftSiG wahrnehmen, erhalten sie für die Zeit der entsprechenden Tätigkeit einen Zuschlag in Höhe der Differenz, die zwischen den Entgeltgruppen liegt. Am 25. Oktober 2022 erfolgte im Bundesanzeiger die Bekanntmachung eines Antrags auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen und des Entwurfs einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 19. Oktober 2022, verbunden mit der Verlautbarung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen. Am 21. Dezember 2022 wurde die "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 12. Dezember 2022" (fortan: Verordnung) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung regelt in § 1 zwingende Arbeitsbedingungen und bestimmt in Abs. 1: Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V., einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2023 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienstes erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum, dienen. Die in § 1 Abs. 1 der Verordnung benannte Anlage (Rechtsnormen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022 (im Weiteren: ETV-V) regelt u.a.: § 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetzt (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen. persönlich: … § 3 Entgeltgruppen Entgeltgruppe II Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß DVO (EU) 2015/1998 (…), bei entsprechender Tätigkeit. ….“ Die Klagepartei begehrt die Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen der ihr von der Beklagten nach dem Haustarifvertrag gezahlten Vergütung und dem ihr nach dem ETV-V zustehenden Entgelt für den Zeitraum vom 01. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023. Nach außergerichtlicher Geltendmachung hat die Beklagte die Forderung zurückgewiesen. Die Klagepartei ist der Ansicht, sie habe auf Grundlage der Verordnung betreffend den Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf Zahlung von Vergütung gemäß dem ETV-V. Sie behauptet, der Bereich Flughafensicherheit bei der Beklagten sei als selbständige Betriebsabteilung im Sinne der Verordnung anzusehen. Die Betriebsabteilung Flughafensicherheit verfüge mit Herrn C über einen Abteilungsleiter. Die Betriebsabteilung Flughafensicherheit, in der im streitigen Zeitraum 13 Mitarbeiter gem. § 8 LuftSiG und 27 Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG beschäftigt gewesen seien, sei räumlich von den Arbeitsplätzen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes getrennt. Die Arbeit werde vornehmlich im Bereich des Multifunktionsgebäudes im Erdgeschoss verrichtet. Zur Sicherheitsleitzentrale der Betriebsabteilung Flughafensicherheit, die im Multifunktionsgebäude untergebracht sei, hätten in der Regel nur die Mitarbeiter der Betriebsabteilung Flughafensicherheit Zutritt. Die Mitarbeiter der Betriebsabteilung Flughafensicherheit verfügten über spezielle Dienstuniformen, Dienstmittel (Körperscanner, Gepäckscanner, Handscanner, Sprengstoffsensoren, Schuhscanner und Flüssigkeitsdetektoren). Dass es sich bei dem Bereich Flughafensicherheit um eine selbständige Betriebsabteilung handele, ergäbe sich auch aus einer in der Vergangenheit erfolgten Einladung der Mitarbeiter zur "Abteilungsversammlung der Flughafensicherheit" vom 08. März 2018 durch den Geschäftsführer D und den Leiter Flughafendienste C sowie daraus, dass für den Bereich der Flughafensicherheit eigene Dienstpläne existierten. Die in der selbständigen Betriebsabteilung Flughafensicherheit eingesetzten Mitarbeiter erbrächten ausschließlich Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes im Sinne der Verordnung. Unter Einbeziehung des der Verordnung zugrundeliegenden Arbeitnehmerentsendegesetzes und der zutreffenden Auslegung der dortigen Regelungen ergäbe sich, dass der Begriff "Dienstleistung" die Erbringung von Leistungen durch eigene Organisationseinheiten nicht ausschließe. Auch die Eigensicherung des Flughafens durch die Beklagte falle daher unter den Begriff "Dienstleistung". Jedenfalls unter Zugrundelegung des zwischen der Beklagten und dem Regierungspräsidium Kassel unter dem 04. März 2019 geschlossenen Vertrages sei von der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Verordnung auszugehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich. Die im Zuge des Vertrages vom 04. März 2019 erfolgte Beleihung von Mitarbeitern der Beklagten stehe der Annahme einschlägiger Dienstleistungen ebenfalls nicht entgegen. Auch der fachliche Geltungsbereich des ETV-V sei gegeben. Bei der Beklagten handele es sich jedenfalls in Gestalt der selbständigen Betriebsabteilung Flughafensicherheit um ein Sicherheitsunternehmen. Für die Einordnung der Beklagten als Sicherheitsunternehmen spräche, dass sie als Verkehrsflughafen nach § 8 LuftSiG verpflichtet sei, die Sicherheit des Flughafens zu gewährleisten. Indem sich die Beklagte dazu entschieden habe, die Eigensicherung mit eigenem Personal zu erbringen, habe sie den Unternehmenszweck (auch) auf die Erbringung von Sicherheitsmaßnahmen ausgerichtet. Dies ergäbe sich, wenn auch nicht ausdrücklich, auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug. Bei der Erbringung der Sicherheitsmaßnahmen handele es sich auch nicht um einen nur untergeordneten Unternehmenszweck. Die Beklagte erfülle die entsprechenden Aufgaben mit knapp einem Viertel ihrer Beschäftigten. In keiner anderen Betriebsabteilung der Beklagten sei mehr Personal beschäftigt. Es sei im Übrigen nicht einmal erforderlich, dass die Beklagte selbst ein Sicherheitsunternehmen sei. Die Klagepartei hat weiter gemeint, für die Eröffnung des Geltungsbereiches der Verordnung genüge es, dass die selbständige Betriebsabteilung Flughafensicherheit die Anforderungen der Verordnung erfülle. Dies folge aus dem Wortlaut in § 1 Abs. 1 der Verordnung. Auch Sinn und Zweck der Verordnung spräche für dieses Auslegungsergebnis. Wollte man für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung verlangen, dass der gesamte Betrieb in den Geltungsbereich des ETV-V fallen müsse, verbliebe für den Geltungsbereich der Verordnung, soweit von selbständigen Betriebsabteilungen die Rede sei, kein sinnhafter Anwendungsbereich. Entweder läge ohnehin ein Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 erste Alternative der Verordnung vor oder die zweite Alternative im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung wäre ausgeschlossen, weil der Gesamtbetrieb kein Sicherheitsunternehmen sei. Es könne nicht zugrunde gelegt werden, dass der Verordnungsgeber eine nutzlose Alternative habe schaffen wollen. Für den Fall, dass weder die Beklagte als Sicherheitsunternehmen anzusehen sei, noch die Abteilung Flughafensicherheit eine selbständige Betriebsabteilung darstelle, hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass es sich zumindest bei der übergeordneten Abteilung Flughafendienste um ein Sicherheitsunternehmen im Sinne des § 1 Nr. 1 ETV-V handele. Ausweislich der Stundenübersicht für 2023 entfielen mehr als die Hälfte der Gesamtstunden des Bereichs Flughafendienste auf Tätigkeiten gemäß den §§ 5, 8 LuftSiG. Die Klagepartei führe als Luftsicherheitskontrollkraft gemäß § 8 LuftSiG Tätigkeiten gemäß Entgeltgruppe II ETV-V aus. Die Entgeltgruppe erfasse nicht lediglich entgeltliche Dienstleistungen gegenüber Dritten. Die Klagepartei hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.639,21 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, ihr Betrieb unterfalle nicht dem Geltungsbereich der Verordnung. Ein Betrieb bzw. eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne von § 1 der Verordnung sei nicht gegeben. Ihr Gesamtbetrieb unterfalle der Regelung nicht, da unstreitig nicht mehr als 50 % der beschäftigten Arbeitnehmer in den Bereichen "Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste" eingesetzt seien. Der Bereich Flughafensicherheit komme als Anknüpfungspunkt mit Blick auf die Verordnung nicht in Betracht, da es sich nicht um eine selbständige Betriebsabteilung handele, sondern lediglich um eine betriebsinterne Spezialisierung. Es fehle schon an der für Außenstehende wahrnehmbaren räumlichen Trennung. Der Bereich Flughafensicherheit habe auch keine eigene Leitung. Die von der Klägerin benannte Einladung vom 08. März 2018 belege nichts Abweichendes. Dieses Schreiben sei schon wegen des seitherigen Zeitablaufs für die heutige Bewertung unrelevant. Die Beklagte hat ihre Ansicht kundgetan, die Begrifflichkeiten "Betriebsabteilung" im Sinne der Verordnung und "Betriebsteil" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes seien nicht deckungsgleich. Für den Bereich "Flughafendienste" gelte entsprechendes, insbesondere liege hier keine von außen erkennbare räumliche Trennung von anderen Bereichen vor. Jedenfalls fehle es mit Blick auf den Geltungsbereich der Verordnung an der überwiegenden Erbringung von Dienstleistungen. Der Begriff "Dienstleistung" gemäß der Verordnung sei im Sinne des § 611 BGB zu definieren und abzugrenzen. Im Bereich der Eigensicherung des Flughafens fehle es bereits an der Existenz eines Dienstverpflichteten. Sie erfülle insoweit lediglich gesetzlich auferlegte Pflichten. Eine Auslegung der Verordnung anhand des Wortlautes, der Systematik und des Regelungszweckes ergäbe, dass nur Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen erfasst seien, die für Dritte gegen Entgelt zur Erzielung eines Gewinns die in § 1 der Verordnung benannten Dienstleistungen erbrächten. Davon sei bei ihr nicht auszugehen. Dies betreffe auch die gemäß Dienstleistungsvertrag mit dem Regierungspräsidium Kassel zu erbringenden Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG. Sie erhalte insoweit eine nicht kostendeckende Pauschale. Sie hat darüber hinaus gemeint, die Verordnung sei – die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe oder Kontroll- und Ordnungsdienste unterstellt sowie die Existenz einer selbständigen Betriebsabteilung angenommen – auch nicht einschlägig, soweit man auf den Bereich Flughafendienste abstellen wolle. Die Gesamtarbeitszeit der mit Aufgaben nach den §§ 5, 8 LuftSiG betrauten Mitarbeiter betrage weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit aller im Bereich Flughafendienste beschäftigten Arbeitnehmer. Jedenfalls sei der fachliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 ETV-V nicht erfüllt. Sie sei kein "Sicherheitsunternehmen". Auszugehen sei vom allgemeinen Sprachgebrauch. Nach diesem sei sie ein Unternehmen, das einen Verkehrsflughafen betreibe. Die charakteristischen Merkmale eines Sicherheitsunternehmens (Anbieten von Gütern und Dienstleistungen zum Schutz sowie der Bewachung von Personen und Objekten mit Gewinnerzielungsabsicht) lägen nicht vor. Ihr Unternehmenszweck ergäbe sich vollständig aus den Angaben im Handelsregister. Sie betreibe kein Gewerbe im Sinne des § 34 a GewO, welches im Übrigen erlaubnispflichtig sei. Die Klägerin erbringe schließlich auch keine Tätigkeiten nach Entgeltgruppe II des ETV-V. Erfasst seien nur Tätigkeiten, die im Rahmen von Sicherheitsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG erbracht würden. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 2024 die Klage abgewiesen und angenommen, die Verordnung käme nicht zur Anwendung, weil der fachliche Geltungsbereich des ETV-V nicht eröffnet sei. Die Beklagte sei kein Sicherheitsunternehmen im Sinne des ETV-V. Dies ergäbe sich aus der Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. Weil es sich bei der Beklagten nicht um ein Sicherheitsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 ETV-V handele, könne dahinstehen, ob die Abteilung Flughafensicherheit als eine selbstständige Betriebsabteilung im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung anzusehen sei. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klagepartei am 17. September 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 am 15. Oktober 2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 am 10. Dezember 2024 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 08. November 2024 am 11. November 2024 bis zum 18. Dezember 2024 verlängert worden war. Die Klagepartei ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil der Geltungsbereich der Verordnung eröffnet sei und es sich bei der Beklagten – jedenfalls in Form ihrer selbstständigen Betriebsabteilung Flughafensicherheit – um ein Sicherheitsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 EDV-V handele. Für die Einstufung (auch) als Sicherheitsunternehmen spräche, dass die Beklagte als Verkehrsflughafenbetreiberin nach § 8 LuftSiG verpflichtet sei, die Sicherheit des Flughafens zu gewährleisten. Etwas anderes ergäbe sich nicht daraus, dass primärer Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Verkehrslandeplatzes sei. Der rechtmäßige Betrieb eines Flughafens sei ohne die Sicherheitsmaßnahmen nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich bei der Erbringung der Sicherheitsmaßnahmen nicht um einen untergeordneten Unternehmenszweck. Die Klagepartei meint, würde die Beklagte einen externen Dienstleister mit der Erbringung der Sicherheitsmaßnahmen beauftragen, würde dies dem Unternehmenszweck dieses Dienstleisters entsprechen. Dieser Umstand spräche generell für das Vorliegen eines eigenständigen Zwecks. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Sicherheitsmaßnahmen mit knapp einem Viertel ihres Personals ausführe. In keiner anderen Betriebsabteilung der Beklagten sei mehr Personal beschäftigt. Die klägerische Partei ist darüber hinaus der Auffassung, die Auslegung des Begriffs Sicherheitsunternehmen durch das Arbeitsgericht sei zwar umfassend erfolgt, jedoch zu dem fehlerhaften Ergebnis gekommen, dass die Beklagte neben dem Betrieb des Verkehrsflugplatzes keinen weiteren Unternehmenszweck verfolge. Tatsächlich erbringe die Beklagten unstreitig Leistungen, die dem Begriff der Sicherheit dienten. Sicherheit solle danach streben, sowohl tatsächliche als auch wahrgenommene Bedrohung zu verringern oder zu eliminieren. Genau diesem Zweck dienten die Kontrollen nach § 5 und § 8 LuftSiG. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Bedeutung der von der Beklagten erbrachten Sicherheitsleistungen verkannt, indem es diese zwar als wesentlichen und notwendigen Teil des Betriebs anerkannt, diese aber letztlich der gemeinschaftlichen geschäftlichen Organisation und dem Betrieb eines Verkehrslandesplatzes als reinen Nebenzweck aufgrund gesetzlicher Vorgaben unterordnet habe. Auch ist die Klagepartei der Auffassung, das Arbeitsgericht habe im Rahmen der Auslegung der Verordnung nicht berücksichtigt, dass der Umstand, dass die Sicherheitsleistungen von der Beklagten selbst und nicht von einem externen Anbieter erbracht werden, nicht dazu führen könne, dass die Klagepartei eine niedrige Vergütung erhält als ein externer Mitarbeiter für dieselbe Tätigkeit. Unter Hinweis auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren meint die Klagepartei weiter, es sei nicht erforderlich, dass die Beklagte selbst ein Sicherheitsunternehmen sei. Für die Eröffnung des Geltungsbereichs der Verordnung genüge es, dass eine selbständige Betriebsabteilung Flughafensicherheit diese Anforderungen erfülle. Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10. Dezember 2024 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09. September 2025 verwiesen. Die Klagepartei beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Juli 2024 – 6 Ca 155/23 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.639,21 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 428,98 EUR seit dem 01. Februar 2023, aus 435,52 EUR seit dem 01. März 2023, aus 451,82 EUR seit dem 01. April 2023, aus 513,51 EUR seit dem 01. Mai 2023, aus 562,53 EUR seit dem 01. Juni 2023, aus 479,05 EUR seit dem 01. Juli 2023, aus 469,18 EUR seit dem 01. August 2023, aus 473,48 EUR seit dem 01. September 2023, aus 462,07 EUR seit dem 01. Oktober 2023, aus 423,39 EUR seit dem 01. November 2023, aus 449,71 EUR seit dem 01. Dezember 2023 und aus 489,97 EUR seit dem 01.Januar 2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich ihres Vorbringens im einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10. März 2025 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. September 2025 verwiesen.