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Urteil

12 Sa 2099/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0729.12SA2099.06.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. September 2006 – 8 Ca 1967/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. September 2006 – 8 Ca 1967/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 8 abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Auszahlung des von ihm festgestellten und damit anerkannten Beitragsguthabens der Klägerin in Höhe von 974,98 EUR nebst Zinsen verurteilt; denn die Klägerin besitzt einen Anspruch auf Erstattung des an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Überbrückungsgeldes gemäß § 10 Abs. 1 VTV, in den auch ihre in Frankreich eingesetzten Arbeitnehmer einbezogen sind. Da dem Beklagten daher kein Rückforderungsanspruch der Erstattungsleistungen an die Klägerin gemäß § 10 Abs. 5 VTV zusteht, ist er zur Verrechnung des Beitragsguthabens der Klägerin nicht berechtigt. Angesichts dessen hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt, dass dem Beklagten ein weiterer Rückforderungsanspruch von Erstattungsleistungen für Überbrückungsgeld Januar 2004 gegenüber der Klägerin nicht zusteht. 1. § 10 Abs. 1 bis 3 VTV sind so auszulegen, dass – anders als nach den sozialrechtlichen Vorschriften für die Bewilligung von ZWG – ein tariflicher Erstattungsanspruch des Arbeitgebers auch für Ausfallzeiten gegeben ist, die während des Einsatzes auf Baustellen im Ausland aufgetreten sind. Die Gleichstellung des tariflichen Anspruchs auf Erstattung ausgezahlten Überbrückungsgeldes mit dem Anspruch auf Bewilligung von ZWG ist nur insoweit beabsichtigt, als die Voraussetzungen für die jeweiligen Leistungen übereinstimmend geregelt sind. Das trifft für die Anwendung des Territorialitätsprinzips, das nur auf die sozialrechtliche Leistung, nicht aber auf den tarifvertraglichen Anspruch der Arbeitnehmer und die entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Zahlung von Überbrückungsgeld Anwendung findet, nicht zu. Daher ist Voraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 – 3 VTV nur, dass der Nachweis über die ausgefallenen Stunden geführt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6.07.2006 – 8 AZR 587/05 – NZA 2007, 167 ; 16.04.2004 EzA zu § 4 TVG Effektivklausel Nr. 3; 29.08.2001 – 4 AZR 337/00– NZA 2002, 1346) sind Tarifverträge in ihrem normativen Teil nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst davon auszugehen, dass der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 VTV für das von ihm vorgelegte und an den Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungsgeld (§ 4 Ziff. 6.4 RTV) nach dem Wortlaut des § 10 Absätze 2, 3 u. 5 VTV grundsätzlich an die Einhaltung des in den Abs. 2 und 3 geregelten Verfahrens geknüpft ist. Dazu gehören neben einem Antrag insbesondere die Versicherung, dass das Überbrückungsgeld ausgezahlt wurde und – zum Nachweis der geltend gemachten Ausfallstunden – die Vorlage des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit über die Bewilligung von ZWG. Nach dem Wortlaut der Regelungen setzt der Erstattungsanspruch somit voraus, dass dem Arbeitgeber ZWG bewilligt wurde; denn nur dann kann er einen Bewilligungsbescheid vorlegen. Für auf Baustellen im Ausland angefallene Ausfallstunden kann diese Regelung in Ansehung der sonstigen tarifvertraglichen Regelungen zum Überbrückungsgeld und zur Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers nur eingeschränkt angewandt werden; denn nach diesen tariflichen Vorschriften ist das Territorialprinzip in den Tarifverträgen nicht in derselben Weise verankert wie im SGB III. Das Überbrückungsgeld wird nach § 4.6.5 RTV aus Kassenbeiträgen der Unternehmen finanziert. Dabei haben die Arbeitgeber auch für die im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer und für die Zeiträume, in denen diese witterungsbedingt nicht arbeiten konnten, Beiträge in voller Höhe an den Beklagten abzuführen. Der Arbeitsausfall im Ausland wird bei der Beitragspflicht nicht beitragsmindernd berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Überbrückungsgeld gemäß § 4.6.4 RTV genauso wenig auf Ausfallstunden im Inland begrenzt ist. Die Vorschrift nimmt hier keine Differenzierung oder Einschränkung vor. § 10 Abs. 1 VTV schließlich verpflichtet die Kasse (den Beklagten), dem Arbeitgeber das von ihm vorgelegte und an den Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungsgeld nach § 4.6.4 RTV, das, wie ausgeführt, auch für Ausfallstunden im Ausland zu zahlen ist, zu erstatten. Ergebnis dieser systematischen Auslegung ist, dass das Territorialitätsprinzip für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Kasse (den Beklagten) nicht im Tarifvertrag verankert ist. Das Territorialitätsprinzip ist auch nicht über die Verfahrensvorschriften des § 10 Abs. 2, 3 und 5 VTV für die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs in das tarifvertragliche System eingeführt worden. Diese Regelungen enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers auf Ausfallstunden im Inland. Sowohl der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers als auch das Recht der Kasse nach § 10 Abs. 3 und 5 VTV, Erstattungsleistungen zurückzufordern, knüpft allein an den Nachweis bzw. den nicht vorliegenden Nachweis über die geltend gemachten Ausfallstunden an, ohne eine Einschränkung auf Ausfallstunden im Inland zu erwähnen. Dass das Territorialitätsprinzip zur Anwendung gelangen solle, könnte nur mittelbar aus der Erwähnung des ZWG-Bewilligungsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit in § 10 Abs. 3 und 5 VTV abgeleitet werden. Angesichts der – oben ausgeführten – materiellen Regelungen zur Beitragspflicht des Arbeitgebers, zum Überbrückungsgeldanspruch des Arbeitnehmers und zum Erstattungsanspruch des Arbeitgebers, die eine Begrenzung durch das Territorialitätsprinzip nicht erfahren haben, verbietet es sich jedoch, nunmehr aus einer reinen Verfahrensvorschrift ohne ausdrückliche gegenteilige Regelung das Gegenteil ableiten zu wollen. Die Überlegungen des Beklagten, die zu einem gegenteiligen Auslegungsergebnis führen, können zur Auslegung der tariflichen Vorschriften nicht herangezogen werden. Der Beklagte knüpft bei seinen Überlegungen an den Charakter der sozialrechtlichen Schlechtwettervorschriften und insbesondere an §§ 3, 213 SGB III (jetzt § 175 a SGB III) an. Ein Auslegungsergebnis ist jedoch aus der Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen selbst zu gewinnen und kann nicht unter Rückgriff auf gesetzliche Bestimmungen und ihren Charakter oder ihre Zielrichtung gewonnen werden. Anders wäre es hier nur, wenn die Besonderheiten gesetzlicher Vorschriften Eingang in die materiellen tariflichen Regelungen zum Überbrückungsgeld, zur Beitragspflicht und zum Erstattungsanspruch gefunden hätten, was jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist. Nach dieser eingeschränkten Auslegung des § 10 Abs. 3 VTV brauchte die Klägerin zum Nachweis der Ausfallstunden keinen Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vorzulegen, der ihr für die Ausfallzeiten im Ausland ZWG bewilligt. Es reicht dafür aus, dass sie einen Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass das ZWG abgelehnt wurde, weil die Ausfallzeiten im Ausland angefallen sind. Daraus ist gleichzeitig abzuleiten, dass Ausfallzeiten allein aus Witterungsgründen vorgelegen haben. Das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Ausfallzeiten kann zudem als unstreitig angesehen werden, weil der Beklagte es nicht bestritten hat. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 1 VTV sind damit erfüllt. Die Klägerin hat die im Januar 2004 angefallenen Ausfallzeiten im Ausland hinreichend nachgewiesen. Gleichzeitig besteht ein Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung von Erstattungsleistungen gemäß § 10 Abs. 5 VTV nicht; denn dieser setzt seinerseits voraus, dass die Klägerin die Ausfallzeiten nicht nachgewiesen hätte. Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist ohne Weiteres zu bejahen, da der Beklagte sich eines über die Klageforderung hinausgehenden weiteren Rückforderungsanspruchs nach § 10 Abs. 5 VTV in Höhe von € 10.487,25 berühmt (Zöller/Greger ZPO 25 Aufl. § 256 Rn. 14 a). Sie ist auch begründet. Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter 1. der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Der Beklagte hat gem. §§ 64 Abs. 6, 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, an die Klägerin ausgezahlte Erstattungen für an ihre Arbeitnehmer gezahltes Überbrückungsgeld zurückzufordern und mit einem Beitragsguthaben der Klägerin zu verrechnen, weil die Ausfallzeiten auf Baustellen im Ausland angefallen sind. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Gerüstbaugewerbes und nimmt am Sozialkassenverfahren teil. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Gerüstbaugewerbe verpflichtet. Nach § 4.6.4 Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV) steht dem gewerblichen Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes für höchstens 150 Ausfallstunden pro Jahr zu, wenn in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres ausschließlich aus witterungsbedingten Gründen die Arbeit eingestellt wird. Dem Arbeitgeber steht seinerseits gemäß § 10 Abs. 1 VTV gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung des von ihm vorgelegten und ausgezahlten Überbrückungsgeldes zu. Die Erstattung erfolgt nach einem in § 10 Abs. 2 und 3 VTV vorgeschriebenen Verfahren. Nach den in § 10 Abs. 5 VTV geregelten Voraussetzungen hat schließlich der Beklagte ein Recht auf Rückforderung der Erstattungsleistungen gegen den Arbeitgeber. Die Klägerin zahlte für den Monat Januar 2004 an neun auf einer Baustelle in Frankreich eingesetzte Arbeitnehmer, die ihre Arbeit ausschließlich aus witterungsbedingten Gründen einstellen mussten, ein Überbrückungsgeld. Auf ihren Antrag erstattete der Beklagte zunächst das ausgezahlte Überbrückungsgeld auch für die im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 5.03.2004 (Bl. 22 d. A.) versagte die Bundesanstalt für Arbeit der Klägerin das von ihr beantragte Zuschuss-Wintergeld (ZWG) für die im Ausland aufgetretenen Ausfallstunden unter Berufung auf § 231 i. V. m. § 216 Abs. 1 SGB III. Gestützt auf diesen Bescheid forderte der Beklagte mit Schreiben vom 5.11.2005 (Bl. 5 d. A.) die Erstattungsleistung für die neun im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer in Höhe von € 11.462,23 von der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 29.06.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ein bestehendes Beitragsguthaben der Klägerin mit den noch offenen Rückforderungsansprüchen betreffend die zu Unrecht ausgezahlten Erstattungsleistungen für Überbrückungsgeld verrechne. Neben der Verrechnung machte der Beklagte noch die Rückzahlung von Erstattungsleistungen in Höhe von 10.487,25 EUR geltend. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Erstattungspflicht des Beklagten sei nach ihren Voraussetzungen nicht an die Pflicht der Bundesanstalt für Arbeit zur Leistung des Zuschuss-Wintergeldes (ZWG) geknüpft. Das ZWG werde nach anderen, nicht deckungsgleichen Vorschriften gezahlt. Der Erstattungsanspruch knüpfe an das rechtmäßig an die Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungsgeld an. Dieses stehe den Arbeitnehmern bei Einsatz auf in- oder ausländischen Baustellen in gleicher Weise zu. Die Klägerin habe auch für ihre auf ausländischen Baustellen tätigen Arbeitnehmer Beiträge, aus denen die Erstattungsleistungen finanziert werden, an den Beklagten gezahlt. Die Handhabung des Beklagten, die eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu nur im Inland tätigen Unternehmen darstelle, verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 974,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen; festzustellen, dass dem Beklagten eine Überbrückungsgeldforderung in Höhe von 10.487,25 EUR gemäß Bescheid vom 29.06.2005 nicht zusteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass das Zuschuss-Wintergeld als Grundlage für die Erstattung des Überbrückungsgeldes diene. Daher berechtige ihn die Versagung des Zuschuss-Wintergeldes für die im Ausland angefallenen Ausfallstunden dazu, die Erstattungen des Überbrückungsgeldes für die davon betroffenen neun Arbeitnehmer von der Klägerin zurückzufordern. Da es sich bei dem Sozialkassenbeitrag um einen Solidarbeitrag handele, müsse dieser unabhängig davon gezahlt werden, ob ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber irgendwelche Ansprüche geltend machen könne. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 12.09.2006 der Klage stattgegeben. Für die Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 67 – 69 d. A.). Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.11.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 6.12.2006 Berufung eingelegt und diese am 9.01.2007 begründet. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Nachweis der Ausfallzeiten nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Bestimmungen allein durch die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung über die Zahlung des ZWG durch die Arbeitsverwaltung erfolgen könne. Aus dem vorgelegten Bescheid ergebe sich der Arbeitsausfall nicht. Das fehlende Bestreiten des Beklagten mache die Ausfallzeiten nicht unstreitig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Schlechtwetterzeitraums in den Tarifverträgen des Gerüstbaugewerbes eng an die sozialrechtlichen Regelungen des Schlechtwetterzeitraums in den §§ 209 ff SGB III gebunden sei. Dort gelte gemäß § 3 SGB IV das Territorialitätsprinzip, wonach Leistungen für die Beschäftigten nur im räumlichen Geltungsbereich des SGB III erbracht werden. Auch Betriebe des Gerüstbaugewerbes fielen unter den Anwendungsbereich dieser Regelungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BaubetriebeVO). Die Zahlung des Überbrückungsgeldes werde an die gesetzliche Schlechtwetterzeit gebunden. Dem Überbrückungsgeld sei die Qualität der Winterausfallgeld-Vorausleistung gem. § 211 Abs. 3 SGB III beigemessen. Nur so sei gewährleistet, dass den Arbeitnehmern der Anspruch auf Zahlung des ZWG gemäß § 209 Nr. 1 b, 213 SGB III zustehe. Dieser Zuschuss werde ausdrücklich nur für solche Stunden bezahlt, die als Wintergeld – Vorausleistung (§ 211 Abs. 3 SGB III) durch die Tarifvertragsparteien eingebracht werden. Aus dem Umstand, dass nach diesen gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Zahlung von ZWG nur für solche Stunden bestehe, für die gleichzeitig ein Anspruch auf Wintergeld – Vorausleistung bestehe, ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien die Zahlung des Überbrückungsgeldes untrennbar an die Zahlung des ZWG gebunden haben. Die Zahlung des Überbrückungsgeldes, das durch das ZWG bezuschusst werde, habe aus Sicht der Tarifvertragsparteien allein die Funktion der Vorausleistung nach § 211 SGB III. Die Zahlung eines Überbrückungsgeldes komme daher nur für solche Arbeitnehmer in Betracht, die unter die sozialrechtlichen Schlechtwetterregelungen des fraglichen Zeitraums gefallen sind. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, dass die Klägerin gleichwohl Beiträge für die im Ausland eingesetzten Arbeitnehmern abzuführen habe; denn mit der kurzzeitigen Entsendung unterfallen der Betrieb und die Arbeitnehmer weiterhin dem Geltungsbereich der Tarifverträge. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.09.2006 – Az. 8 Ca 1967/05 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie hebt hervor, dass die Verknüpfung der tarifvertraglichen Regelungen über das Überbrückungsgeld mit dem gesetzlichen Anspruch auf ZWG nur soweit reiche, als dem Beklagten eine Prüfung der Ausfallzeiten abgenommen werden solle.