Urteil
12 Sa 446/05
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0203.12SA446.05.0A
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Tenor
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 1998 – 6 Ca 691/98 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.666,43 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten des ersten Rechtszugs und der Revision zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 1998 – 6 Ca 691/98 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.666,43 EUR zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten des ersten Rechtszugs und der Revision zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anschlussberufung der Klägerin ist, soweit sie den zurückverwiesenen und allein noch zu entscheidenden Anspruch auf Zahlung von Mindestbeiträgen betrifft, nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 24.11.2004 statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Mindestbeitragsklage ist zulässig und in voller Höhe von € 79,666, 43 begründet. 1. Der VTV findet kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit während des gesamten Klagezeitraums auf den Betrieb des Beklagten Anwendung. Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Betrieb des Beklagten war im gesamten Klagezeitraum und darüber hinaus im gesamten Kalenderjahr ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 16 (Fugarbeiten). Der Beklagte hat im Jahre 1997 einen baugewerblichen Betrieb geführt, in dem – auch unter Einbeziehung der in der Betriebsstätte D unstreitig geleisteten 56 Mann-Monate und unabhängig von den dort ausgeführten Tätigkeiten – unstreitig überwiegend Fugarbeiten ausgeführt wurden. 2. Der Betrieb ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 4 VTV (VTV 2000) vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 4 VTV werden vom betrieblichen Geltungsbereich "Betriebe des Glaserhandwerks" nicht erfasst. Führt ein Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten aus, die einem in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV aufgeführten Gewerk zuzurechnen sind, so wird der Betrieb als Ganzes vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst. Werden überwiegend Arbeiten ausgeführt, die sowohl als bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind (sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten), so kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.11.2004 – 10 AZR 169/04) für eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich den vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerken – hier dem Glaserhandwerk – zuzurechnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann dieses Gewerks besteht. Für das Vorliegen einer Ausnahme ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Glasversiegelungsarbeiten zwischen Scheibe und Fenster- oder Türrahmen als auch die Fugungsarbeiten zwischen Fenster und Mauerwerk gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. vom 24.11.2004 – 10 AZR mit weiteren Nachweisen) zwar zu den sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten". Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV kommt für den Betrieb des Beklagten aber schon deshalb nicht in Betracht, weil derartige Tätigkeiten, bezogen auf den Gesamtbetrieb, nicht zu mehr als 50 % im Betrieb erbracht wurden. Die insgesamt 17 in beiden Betriebsstätten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer haben im Kalenderjahr 1997 in C (12 ArbN mit 131,6 MM) und D (5 ArbN mit unstreitigen 56 MM) insgesamt 187,6 MM gearbeitet. Davon entfielen 72 MM, die allein in der Betriebsstätte C anfielen, auf Glasversiegelung und Anschlussverfugungen zwischen Rahmen und Mauerwerk. Das sind lediglich 38,3 %. Somit überwiegen diese Tätigkeiten nicht. Die Betriebsstätte in D war in die Berechnung der betrieblich angefallen Arbeitszeit einzubeziehen, weil es sich weder um eine als Betrieb im Sinne des VTV anzusehende selbständige Betriebsabteilung (§ 1 Abschnitt VI Abs. 1 VTV) noch um eine selbständige Abteilung, in der andere Tätigkeiten durchgeführt werden und die von einem anderen Tarifvertrag erfasst wird (§b 1 Abschnitt VI Abs. 2 VTV), handelt. Auf die Beantwortung der weiteren Frage, ob der Mitarbeiter F die gewerblichen Arbeitnehmer bei der Verrichtung der Glasversiegelung und der Anschlussverfugung regelmäßig und gezielt kontrolliert hat, kommt es für die Entscheidung des Falles daher nicht mehr an. Dazu ist im Einzelnen auszuführen: 2.1 Die Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die "Sowohl-als-auch-Tätigikeiten" schon allein im Betrieb C nicht überwiegend angefallen wären. Sie sind dort vielmehr zu 54,7 % angefallen. Im Betrieb C waren im Kalenderjahr 1997 12 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, die 131,6 MM gearbeitet haben. Auf die genannten "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" entfielen davon 72 MM (54,7 %). Der Zeuge J (Bl. 214 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und zu 90% (10,8 MM) die zu beweisenden Tätigkeiten erbracht. Er hat angegeben, fast nur Glasversiegelungen gemacht zu haben und die Erbringung anderer Verfugungen ausgeschlossen. Daneben hat er angegeben, auch Türen einzubauen und zu montieren. Es kann angenommen werden, dass er zu einem Anteil von mindestens 10 % auch Türen eingebaut hat, die keine Glastüren waren. Der Zeuge E (Bl. 218 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und zu 75 % (9 MM) die zu beweisenden Leistungen erbracht. Er hat die Arbeiten mit Fenstern auf einen Anteil zwischen 70 und 80 % geschätzt. Mangels weiterer Anhaltspunkte für eine exakte Bestimmung des prozentualen Anteils an seiner Gesamttätigkeit ist die Annahme des Mittelwerts angemessen. Der Zeuge K (Bl. 295 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und zu 85 % die (10,2 MM) die zu beweisenden Leistungen erbracht. Er hat ausgesagt, der Anteil an Glasversiegelung habe bei ihm 70 – 80 % betragen. Zusätzlich habe er noch zu 10 – 15 % Anschlussverfugungen bei Fenstern gemacht. Mangels weiterer Anhaltspunkte für eine exakte Bestimmung des prozentualen Anteils an seiner Gesamttätigkeit ist die Annahme dieses Mittelwerts angemessen. Der Zeuge F (Bl. 221 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und zu 65 % (7,8 MM) die zu beweisenden Leistungen erbracht. Er hat ausgesagt, zu 60 – 70 % Verfugungen bei Fenstern gemacht zu haben. Mangels weiterer Anhaltspunkte für eine exakte Bestimmung des prozentualen Anteils an seiner Gesamttätigkeit ist die Annahme dieses Mittelwerts angemessen. Der Zeuge L (Bl. 222 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und zu 65 % (7,8 MM) die genannten Leistungen erbracht. Er hat ausgesagt, Verfugungen bei Fenstern zu 60 – 65 % gemacht zu haben. Hier erscheint es nach der Gesamtheit seiner Aussage angebracht, den von ihm genannten Höchstwert anzusetzen. Der Zeuge M (Bl. 224 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und zu 60 % (7,2 MM) die zu beweisenden Leistungen erbracht. Er hat ausgesagt, dass Beton- bzw. Fensterverfugungen etwa je halbe-halbe angefallen seien. Meistens habe er mit dem Zeugen L zusammengearbeitet. Da der Zeuge L nach dem Gesamteindruck seiner Aussage eher vorsichtige Angaben gemacht hat, erscheint es trotz der Begrenzung auf "halbe-halbe" angemessen, für ihn einen etwas höheren, dem des Zeugen L angenäherten Anteil anzunehmen. Der Zeuge F (Bl. 451 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und zu 60 % (7,2 MM) die zu beweisenden Arbeiten erbracht. Er hat ausgesagt, er sei mehr unterwegs gewesen als dass er selbst gearbeitet habe. Dabei habe er die Leute kontrolliert und Material herangeschafft. Daneben habe er auch ein paar Fenster verfugt. Aus der Aussage des Zeugen ist nicht klar geworden, ob seine Kontrolltätigkeit und die Materialbeschaffung sich lediglich auf den Bereich der Fensterverfugung und nicht auch auf den der Betonverfugung bezogen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er sämtliche Verfugungen kontrolliert und dafür das Material herangeschafft hat. Da der Anteil an Fensterverfugungen im Betrieb C bei etwa 55 % lag und er nur gelegentlich selbst Fenster verfugt hat, war hier ein Anteil von 60 % anzunehmen. Der Zeuge N (Bl. 226 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und zu 50 % (6 MM) die zu beweisenden Arbeiten erbracht. Er hat ausgesagt, zu 50 % mit Silikon, d. h. an Fenstern, und zu 50 % Beton verfugt zu haben. Der Zeuge O (Bl. 482 d. A.) hat 6,6 MM gearbeitet und zu 60 % (4 MM) die zu beweisenden Arbeiten erbracht. Er hat ausgesagt, im Jahre 1997 in der Hauptsache bei Fenstern Fugen rausgeschnitten und gereinigt zu haben, ohne einen Prozentsatz anzugeben. Aus der Angabe, er habe das in der Hauptsache gemacht, kann geschlossen werden, dass er diese Helfertätigkeit bei der Fensterverfugung nicht nur knapp überwiegend verrichtet hat. Die Annahme eines Anteils von zumindest 60 % erscheint daher gerechtfertigt. Der Zeuge P (Bl. 307 d. A.) hat 10 MM gearbeitet und zu 20 % (2 MM) die zu beweisenden Arbeiten erbracht. Er hat ausgesagt, Anschlussverfugungen zwischen Fensterrahmen und Wand zu ungefähr 10 – 20 % seiner Arbeitszeit bzw. ca. zu einem Viertel seiner Arbeitszeit erbracht zu haben. Mangels weiterer Anhaltspunkte für eine exakte Bestimmung des prozentualen Anteils an seiner Gesamttätigkeit ist die Annahme eines Mittelwerts angemessen. Der Zeuge P hat 7 MM gearbeitet und zu 0 % (0 MM) die zu beweisenden Arbeiten erbracht. Er hat ausgesagt, nur Verfugungen an Türen gemacht zu haben, ohne dass deutlich geworden ist, ob es sich dabei um Glastüren gehandelt hat. So sind keine der für eine Ausnahme erforderlichen Tätigkeiten nachgewiesen. Der Arbeitnehmer Q hat 12 MM gearbeitet. Da er nicht geladen werden konnte, sind für ihn zum Nachteil des beweisbelasteten Beklagten 0 % anzusetzen. 2.2. Die Betriebsstätte D ist bei der Berechnung der im Betrieb im Jahre 1997 geleisteten Mann-Monate mit einzubeziehen. Die dort beschäftigten fünf Arbeitnehmer haben so zur gesamtbetrieblichen Arbeitszeit beigetragen. Die Voraussetzungen des § 1 Abschnitt VI Abs. 1 oder 2 dafür, dass die Betriebsstätte D nicht vom VTV erfasst wird, liegen nicht vor. 2.2.1. § 1 Abschnitt VI Abs. 2 VTV ist schon deshalb nicht erfüllt, weil der Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, ob die Betriebsstätte von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird. Ob es sich hier um eine selbständige Betriebsabteilung handelt, kann daher dahinstehen. 2.2.2. Bei der Betriebsstätte D hat es sich auch nicht um eine gemäß § 1 Abschnitt VI Abs. 1 VTV als Betrieb im Sinne des VTV anzusehende selbständige Betriebsabteilung gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.11.2004 – 10 AZR 169/04; 11.09.1991 – 4 AZR 40/91) ist eine selbständige Betriebsabteilung eine Abteilung, die, bezogen auf einen konkreten Gesamtbetrieb eine personelle Einheit darstellt, deutlich räumlich und organisatorisch abgrenzbar ist, über eigene technische Betriebsmittel verfügt, sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen eigenen Zweck verfolgt. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die Selbständigkeit der Betriebsabteilung in D nachzuweisen. Es fehlt vor allem an einer personellen Einheit, einer abgrenzbaren Leitung und einer ebensolchen Organisation. Zur Frage der personellen Einheit ist den Aussagen der Zeugen R, S und T zu entnehmen, dass sie im Jahre 1997 zwischen den Betriebsstätten C und D ein Personalaustausch stattgefunden hat. Sie haben jeweils angegeben, auch in C gearbeitet zu haben. Der Zeuge R hat nach seiner Aussage den größten Teil des Jahres in C gearbeitet und war lediglich 2 – 3 Monate auf Baustellen im Osten eingesetzt. Eine deutliche Erinnerung an D hat er dabei nicht gehabt. Er wäre eher dem Betrieb C zuzuordnen. Der Zeuge S hat ausgesagt, dass er in C gewohnt habe und nicht länger als 1 bis 2 Monate am Stück in D gewesen sei. Daraus ist zu schließen, dass er zwischendurch in C eingesetzt war. Auch der Zeuge T hat ausgesagt, dass er während seiner Zeit in D zwischendurch für ein paar Tage oder auch mal eine Woche in C gearbeitet habe. Zudem trifft auf sämtliche Zeugen zu, dass sie vorher und/oder nachher in C gearbeitet haben und alle ihre Arbeitsverhältnisse in C mit dem Beklagten selbst begründet worden sind. Keiner der Mitarbeiter ist für D eingestellt worden. Sie waren alle zunächst in C tätig und sind nach der Aussage des Zeugen J, da dort damals nicht genügend zu tun gewesen sei, vom Beklagten in C eingesetzt worden. Alle waren und blieben bei der für die Betriebsstätte C zuständigen A angemeldet. Nach diesen Feststellungen scheidet die Annahme einer personellen Einheit in der Betriebsstätte D aus. Auch eine abgrenzbare selbständige Organisation ist nicht nachgewiesen worden. Aus der Aussage des Zeugen U, des Steuerberaters des Beklagten, ergibt sich dazu, dass er die Buchhaltung, steuerliche Betreuung und die Lohnabrechnung für beide Betriebsstätten durchgeführt hat. Dabei geht die Auftragserteilung auf den Beklagten zurück, in Kontakt mit der Betriebsstätte D ist er nie getreten. Dass Herr U die beiden Betriebsstätten bei der steuerlichen Bearbeitung getrennt behandelt hat, ist für die Frage der Selbständigkeit der Betriebsabteilung ohne Bedeutung. Auch die Aussage des Zeugen J vermag die Selbständigkeit der Betriebsstätte D, insbesondere deren selbständige Leitung durch den Betriebsleiter G, nicht zu belegen. Er hat zwar gesagt, dass Herr G D "auf seine Kappe" habe nehmen wollen und dort "freie Hand" haben sollte, und dass der Beklagte ihm als seinem Schwiegersohn dazu eine Chance habe geben wollen. Dazu, ob und in welchem Umfang diese Absicht umgesetzt wurde, vermochte er jedoch keine genaueren Angaben zu machen. Soweit er zu Angaben in der Lage war, hat er diese zudem aus Gesprächen mit dem Beklagten, seinem Vater, oder Herrn G, nicht jedoch aus eigener Anschauung bezogen. Er vermochte z. B. nichts Näheres dazu zu sagen, ob und in welchem Umfang der Beklagte selbst in die Leitung der Betriebsstätte eingegriffen und ihr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat. Fest steht nach den Aussagen aller Zeugen, dass Herr G selbst keine Arbeitnehmer eingestellt und entlassen hat. So kann im Ergebnis nur gesagt werden, dass der Betriebsleiter G für das Tagesgeschäft zuständig war und dieses selbständig geleitet hat. Dazu gehörte die Arbeitseinteilung und -anweisung der vier Arbeitnehmer, die Akquisition von Neukunden sowie der Material- und Betriebsmitteleinkauf. Bei der Anschaffung der Betriebsmittel, hier insbesondere der beiden Fahrzeuge, ist allerdings wiederum durch die Beweisaufnahme nicht klar geworden, ob der Betriebsleiter die Entscheidung über den Kauf, d. h. über die Verwendung der Geldmittel, selbst getroffen oder ob das der Beklagte getan hat. Soweit nachgewiesen, ging seine Stellung über die eines Abteilungsleiters ohne eigene Personal- und Budgetbefugnisse nicht hinaus. Das vermag die Annahme einer selbständigen Betriebsleitung nicht zu rechtfertigen. Dem gegenüber vermögen die gegebenen Umstände, dass der Betrieb eine eigene Steuernummer hatte, einen eigenen Briefkopf verwendete, die beiden Fahrzeuge dort zugelassen waren und mit dem Handel von Dämmstoffen ein eigener betrieblicher Zweck verfolgt wurde, die Annahme des Gegenteils nicht zu begründen. 3. Der Antrag der Klägerin auf Zahlung von Mindestbeiträgen ist auch in der zuletzt eingeklagten Höhe begründet. Die Änderung des zwischenzeitlich eingeklagten Betrages im Wege einer geringfügigen Erhöhung war gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Es kann dahinstehen, ob es sich überhaupt um eine Erhöhung gehandelt hat, da die Klägerin ihren ursprünglich in DM eingeklagten Betrag nie geändert hat, sondern der etwas niedrigere Euro-Betrag allein auf einem Umrechnungsfehler der Gerichte basiert, den die Klägerin ungeprüft übernommen hat. Die Klägerin hat die Mindestbeiträge für den Zeitraum Januar bis November 1997, bezogen auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die in diesem Zeitraum gültigen Beitragssätze richtig berechnet. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.12.2001, Seiten 4, 5 (Bl. 405, 406 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Berechnung in keinem Punkt bestritten: Die Klägerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des ersten Rechtszuges und die der Revision zu tragen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen. Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte für den Zeitraum von Januar bis November 1997 zur Beitragszahlung im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes verpflichtet ist. Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte unterhält einen Betrieb, der in der Handwerksrolle als Fugerbetrieb eingetragen ist. Der Beklagte ist Mitglied im Fachverband Fugenabdichtungen e. V. und von Beruf Kaufmann. Die im Betrieb des Beklagten in C beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer führten Verfugungen aus, teils an Fenstern und Türen (Glasversiegelung zwischen Scheibe und Rahmen sowie zwischen Rahmen und Mauerwerk), teils zwischen Beton und zwischen Fliesen. Daneben waren fünf Arbeitnehmer des Beklagten auch in D (Thüringen) beschäftigt und arbeiteten dort 56 Mann-Monate. Die Arbeitnehmer beider Betriebsstätten waren bei der A in B versichert. Die Art der dort ausgeführten Arbeiten sowie der Grad der Selbständigkeit der Betriebsstätte sind streitig. Die Klägerin hat den Beklagten vor dem Arbeitsgericht zunächst auf Erteilung von Auskünften und auf Zahlung einer bedingten Entschädigung für den Fall der nicht fristgemäßen Auskunftserteilung verklagt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Vor dem Landesarbeitsgericht hat sie die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt, dass eine höhere Entschädigungszahlung festzusetzen sei und ihre Klage im Wege der Anschlussberufung dahin erweitert, den Beklagten zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge zu verurteilen, die sich aus der fristgemäßen Auskunftserteilung ergäben (Stufenklage) und, im Verhältnis zu diesem Antrag hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen in Höhe von DM 155.514,– zu verurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat mit Teil – Urteil über die Berufung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der Entschädigungszahlung entschieden, nicht jedoch über die auf Zahlung gerichtete zweite Stufe der Stufenklage und den Hilfsantrag auf Zahlung von Mindestbeiträgen. Auf die Revision beider Parteien hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.11.2004 (10 AZR 169/04) den durch das Teil – Urteil des Landearbeitsgerichts geteilten Streitgegenstand wieder zusammengeführt, die Urteile des Arbeitsgerichts bzw. des Landesarbeitsgerichts abgeändert bzw. aufgehoben und sowohl die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Auskünften und Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Beiträge als auch auf Zahlung der bedingten Entschädigung für den Fall der nicht rechtzeitigen Auskunftserteilung ab- bzw. zurückgewiesen. Lediglich den noch mit der Anschlussberufung der Klägerin anhängig gemachten Hilfsantrag auf Zahlung von Mindestbeiträgen hat es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30.09.1998 (6 Ca 691/97) und den Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.2004 Bezug genommen, hinsichtlich der Begründungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.11.2004 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Betrieb des Beklagten unterfalle mit beiden Betriebsteilen C und D insgesamt dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Bei ihrer Berechnung der Mindestbeiträge habe sie die gewerblichen Arbeitnehmer in D mit eingeschlossen; denn es handele sich dort um eine unselbständige Betriebsstätte ohne eigenständige Leitung. Schon aus diesem Grunde scheide eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV als Betrieb des Glaserhandwerks aus. Stellt man auf den Gesamtbetrieb ab, würden Sowohl-als-auch-Tätigkeiten auf keinen Fall zu mehr als 50 % erbracht. Auch unabhängig davon sei bei der Bestimmung der betrieblich geleisteten Arbeitszeit zunächst auf den Gesamtbetrieb abzustellen und seien erst in einem zweiten Schritt eventuell einzelne Betriebsteile herauszulösen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Abweichung von der im Revisionsurteil vorgegebenen Zahl von 75,6 MM im Betrieb C lediglich 62,67 MM, und damit weniger as 50 % an Sowohl-als-auch-Tätigkeiten erbracht worden seien. Daneben ist sie der Ansicht, dass weder der Zeuge E einem Glasergesellen gleichgestellt noch der Zeuge F als Meister anzusehen sei. Die im Jahre 2000 erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 HwO sage nichts über seine Qualifikation im Jahre 1997 aus. Die Klägerin behauptet, auch in der Betriebsstätte D seien Fugertätigkeiten verrichtet worden. Für die Berechnung der eingeklagten Mindestbeiträge wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.12.2001, Seiten 4, 5 (Bl. 405, 406 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 79.666,43 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung insgesamt zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den Betriebsstätten C und D um jeweils selbständige Betriebe handele, die aus jeweils unterschiedlichen Gründen nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfielen. Er behauptet, im Betrieb in C seien zu 60 % Glasversiegelungsarbeiten zwischen Scheiben und Fenster- oder Türrahmen sowie Anschlussverfugungen zwischen Fenster- oder Türrahmen und Mauerwerk durchgeführt worden. Hierbei handele es sich nach seiner Ansicht um sog. "sowohl-als-auch-Tätigkeiten" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Da die Arbeiten des Weiteren regelmäßig und gezielt von dem dazu eingesetzten Zeugen F, einem Glasermeister, kontrolliert würden, und es sich bei den die Arbeit ausführenden Mitarbeitern um zwei gelernte und zehn angelernte Glaser handele, sei der Betrieb als einer vom Geltungsbereich des VTV ausgenommener Betrieb des Glaserhandwerks anzusehen. Der Betrieb in D sei als selbständige Betriebsabteilung separat zu betrachten, die dort gearbeiteten Zeiten denen des Betriebes C nicht hinzu zu zurechnen. Der Beklagte behauptet zur Art der dort ausgeführten Tätigkeiten und zur Selbständigkeit der Betriebsstätte, in D sei unter der Führung des Betriebsleiters G und vier weiteren gewerblichen Arbeitnehmern ausschließlich Handel mit Baustoffen (Dämm- und Dichtungsstoffe) betrieben worden. Hierfür habe er in H (Thüringen) ein Gewerbe angemeldet und einen eigenen Briefbogen verwendet. Der Betrieb habe vom Finanzamt H eine eigene Steuernummer zugeteilt bekommen. Es seien keine Zuarbeiten für den Betrieb in C geleistet worden, keine Baustellen des Betriebs C mit Baustoffen versorgt und diese dort verarbeitet worden. Es habe auch keinen Austausch von Arbeitnehmern gegeben. Der Betriebsleiter G habe die gesamten kaufmännischen Arbeiten durchgeführt, Betriebsmittel selbst angeschafft, darunter auch zwei auf den Betrieb zugelassene Auslieferungsfahrzeuge, und den Wareneinkauf erledigt. Er sei für die Akquisition von Neuaufträgen zuständig und zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt gewesen. Die Lohnbuchhaltung sei vom Steuerbüro Kummer erledigt worden, der Auftragserteilung liege ein vom Betriebsleiter geschlossener Vertrag mit dem Steuerbüro zugrunde. Der Beklagte habe dem Betriebsleiter, seinem Schwiegersohn, den Aufbau und die Ausweitung der Handelstätigkeit in eigener Verantwortung überlassen und darauf keinen Einfluss genommen. Die Anmeldung aller Arbeitnehmer bei der A B hält er für unerheblich. Da er zunächst habe sehen wollen, ob der Betrieb in D sich rechne, habe er dort Mitarbeiter aus C eingesetzt, die ohnehin schon bei der A B versichert gewesen seien. Die neu eingestellten Mitarbeiter seien dann der Einfachheit halber auch dort angemeldet worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Bedeutung des Diploms des Zeugen F und des Zeugen E durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Handwerkskammer Frankfurt sowie über die betriebliche Tätigkeit in den Betriebstätten C und D und letztendlich über die Selbständigkeit der Betriebsstätte D durch Vernehmung von Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Schreiben der Handwerkskammer vom 5.07.2000 und vom 12.07.2000 (Bl. 161 – 163 d. A.), ferner auf die Sitzungsprotokolle der Beweistermine vor dem ersuchten Richter bei den Arbeitsgerichten Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – und Karlsruhe vom 18.12.2000, 26.03.2001, 8.05.2001 und 29.08.2002 (Bl. 214 – 227, 295 – 297, 307 – 309, 790 – 800) und letztendlich auf die Sitzungsprotokolle des Landesarbeitsgerichts vom 2.07.2002, 18.11.2003 und 3.02.2009 (Bl. 451 – 452, 558, 910 – 911 R) Bezug genommen.