Beschluss
12 Ta 235/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0818.12TA235.09.0A
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines (Urteils-) Titels auf Weiterbeschäftigung mit den Streitpunkten:
1. Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels
2. Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23.03.2009 – 3 Ca 63/08 – aufgehoben.
Gegend die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 01.10.2008 – 3 Ca 63/08 -, nämlich die Gläubigerin zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Direktor Data Services weiter zu beschäftigen, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € verhängt.
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 € ein Tag Zwangshaft verhängt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn A.
Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines (Urteils-) Titels auf Weiterbeschäftigung mit den Streitpunkten: 1. Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels 2. Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23.03.2009 – 3 Ca 63/08 – aufgehoben. Gegend die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 01.10.2008 – 3 Ca 63/08 -, nämlich die Gläubigerin zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Direktor Data Services weiter zu beschäftigen, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 € ein Tag Zwangshaft verhängt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn A. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer am 14.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 27.03.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23.03.2009, durch den ihr die Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Gießen, sie als Direktor Data Services weiter zu beschäftigen, versagt wurde. Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 1.10.2008 die Unwirksamkeit einer von der Schuldnerin am 8.03.2008 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung festgestellt und die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung der Gläubigerin als Direktor Data Services verurteilt. Die Schuldnerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist. Die Gläubigerin ist der Ansicht, der Titel habe unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Er ergebe sich aus dem im Urteil angeführten Schreiben der Schuldnerin vom 27.02.2006, in dem die Tätigkeit der Gläubigerin erläutert werde, sowie aus den Ausführungen zur Tätigkeit der Gläubigerin im unstreitigen Teil des Tatbestands des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Gläubigerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23.03.2009, Az. 3 Ca 63/08, aufzuheben und dem Zwangsvollstreckungsantrag stattzugeben. Die Schuldnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Schuldnerin ist der Ansicht, der Titel habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sich einem Dritten daraus nicht erschließe, mit welchen konkreten Tätigkeiten die Gläubigerin zu beschäftigen sei. Außerdem sei die Beschäftigung der Gläubigerin als Direktor Data Service für die Schuldnerin offensichtlich unmöglich geworden. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei mit der gesamten Abteilung „Project Office Performance Measurement“ nach England verlagert worden. Dies habe die Zeugin B bei ihrer Aussage vor dem Arbeitsgericht bestätigt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist, die erst am 14.04.09, dem Dienstag nach Ostern ablief, eingelegt. In der Sache selbst ist die Beschwerde erfolgreich. Der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin ist begründet. Der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach fast einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet, weil die Leistungspflicht der Schuldnerin darin hinreichend bestimmt ist. Sie ergibt aus dem Tenor und ergänzend aus dem unstreitigen Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten (BAG Beschluss v. 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– juris; Hess LAG 23.1.2003 - 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergeben. Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG a.a.O.; Hessisches LAG vom 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; juris). Es ist dabei nicht erforderlich, jede einzelne geschuldete Tätigkeit in den Titel aufzunehmen. Die Zuweisung konkreter Aufgaben im Einzelfall ist vom Arbeitsanfall abhängig und unterliegt dem in § 106 GewO verankerten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das ist umso mehr der Fall, wenn die Angabe im Titel identisch ist mit der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, auf deren Grundlage der Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne Streit über seinen Aufgabenbereich beschäftigt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus der Summe der in den Tenor aufgenommenen Bezeichnung Direktor Data Services, dem Inhalt des im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils in Bezug genommenen Schreibens der Schuldnerin zur Vertragsänderung vom 27.02.2006 (Bl. 220 d. A.) sowie den Ausführungen im unstreitigen Teil des Tatbestands zu den konkreten Arbeitsaufgaben der Klägerin für den Zeitraum nach der Vertragsänderung mit hinreichender Deutlichkeit der Rahmen der zu vollstreckenden Beschäftigungspflicht. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass die soweit festgestellte Verpflichtung zur Beschäftigung als Direktor Data Services den arbeitsvertraglichen Absprachen der Parteien, wie im Schreiben vom 27.02.2006 niedergelegt, entspricht und die Gläubigerin tatsächlich in der Vergangenheit unproblematisch auf dieser Grundlage beschäftigt worden ist. Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23.10.2008 – 12 Ta 383/08 - wird im Übrigen falsch interpretiert, wenn daraus gelesen wird, der Titel müsse zwingend die Angabe eines Berufsbildes enthalten. Im dem dort zu entscheidenden Fall war es so, dass nur ein Berufsbild in den Titel aufgenommen war und auch der Tatbestand des Urteils keine näheren Angaben zu den konkreten Arbeitsaufgaben enthielt. In diesem Kontext ist dort, um dem Einwand mangelnder Bestimmtheit der Beschäftigungsverpflichtung zu begegnen, der Satz, dass aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers die Angabe eines Berufsbildes ausreicht, nicht aber, dass sie zwingend erforderlich ist, aufgestellt worden. Hier kommt es deshalb nicht darauf an, weil durch die bestehenden und in den Titel aufgenommenen arbeitsvertraglichen Absprachen der Parteien die Beschäftigungspflicht hinreichend bestimmt ist. Die weitere Konkretisierung der Arbeitsaufgaben ist Sache des Arbeitgebers im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts. Dass im Titel weiter ausgeführt ist, die Gläubigerin sei „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ zu beschäftigen, ohne dass diese im Tenor näher ausgeführt sind, steht der Bestimmtheit des Titels nicht entgegen. Da aus dem Weiterbeschäftigungstitel nur der Beschäftigungsanspruch, nicht aber die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Entgelt, Zuwendungen etc. vollstreckt werden, erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Titel bereits dadurch, dass sie die Gläubigerin in Ausübung ihres Direktionsrechts, wie ausgeurteilt, mit Tätigkeiten, die nach der Vertragsänderung mit Schreiben vom 27.02.2006 zum Tätigkeitsfeld des Direktor Data Services und der dazu existierenden Stellenbeschreibung gehören, weiter beschäftigt (LAG Baden-Württemberg 21.02. 2007 – 17 Ta 1/07). Die Einwendung der Schuldnerin, die titulierte Weiterbeschäftigung der Gläubigerin sei ihr unmöglich geworden, kann hier nicht mit Erfolg erhoben werden. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn der endgültige Wegfall der tenorierten Beschäftigung unstreitig oder offenkundig ist; denn dann fehlt es an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht dazu da, die Entscheidungen im Erkenntnisverfahren zu korrigieren. Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; 25.06.2007 – 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 – 17 Ta 1/07 - juris). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind. Die Schuldnerin verweist für die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf dieselben Gründe, die sie bereits im Erkenntnisverfahren über den Beschäftigungsanspruch ausgeführt hat, nämlich den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes durch Verlagerung mitsamt der gesamten Abteilung „Project Office Performance Measurement“ nach England. Diese Ausführungen können nicht berücksichtigt werden, weil die Schuldnerin damit nichts anderes als die Fehlerhaftigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils, u. a. im Hinblick auf die Würdigung der Aussage der Zeugin C rügt. Ob das Arbeitsgericht hier angesichts der von der Schuldnerin vorgetragenen Gründe zu Recht zur Weiterbeschäftigung verurteilt hat, ist eine Frage der Richtigkeit des materiellen Anspruchs und nicht der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Diese Frage ist daher nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Rahmen des Berufungsverfahrens oder der Entscheidung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Berufungskammer zu überprüfen. Die Unmöglichkeit der Beschäftigung ist auch nicht offensichtlich gegeben; denn die örtliche Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt nicht ohne Weiteres zur Unmöglichkeit. Verlagerung bedeutet gerade, dass die Aufgaben nicht ersatzlos weggefallen sind, sondern nur, dass sie –wie die Schuldnerin selbst ausführt - an anderer Stelle und von anderen Arbeitnehmern ausgeführt werden. Der Arbeitgeber könnte bei dieser Sachlage die weiterhin vorhandenen Aufgaben auch wieder zurückverlagern, um seiner Beschäftigungspflicht nachzukommen. Unmöglichkeit wäre nur anzunehmen, wenn sich die tatsächlich mögliche Rückverlagerung wirtschaftlich für das Unternehmen als absolut unzumutbar und unsinnig und damit als wirtschaftlich unmöglich darstellte. Dass das bei der Verlagerung einer aus einer Mitarbeiterin bestehenden Abteilung der Fall sein könnte, ist allerdings nicht mal ansatzweise denkbar. Die Höhe des verhängten Zwangsgeldes entspricht dem wahrscheinlichen laufenden Monatsgehalts der Gläubigerin. Die Schuldnerin hat gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.