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Urteil

12 Sa 1315/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0525.12SA1315.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.04.2009 – 6 Ca 1267/08 – teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2008 wird in Höhe weiterer 6.324,45 € aufrecht erhalten. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.04.2009 – 6 Ca 1267/08 – teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juli 2008 wird in Höhe weiterer 6.324,45 € aufrecht erhalten. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist zur Zahlung der eingeklagten Beiträge gemäß § 5 Nr. 1 des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags für das Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) für den Zeitraum Januar bis November 2003 in Höhe von € 6.324,45 verpflichtet. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden war in Höhe dieses weiteren Betrags aufrecht zu erhalten. Der VTV-Maler und der Rahmentarifvertrag Maler- und Lackiererhandwerk (RTV-Maler) fanden kraft ihrer Allgemeinverbindlichkeit während des Klagezeitraums auf den Betrieb des Beklagten Anwendung. Die Ansprüche des Klägers für den genannten Zeitraum waren nicht bereits nach drei Jahren verjährt. Der Beklagte hat gemäß §§ 1 Nr. 2 VTV-Maler, 1 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 RTV-Maler im Jahre 2003 einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks geführt, in dem zum überwiegenden Teil der Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer typische Maler- und Lackiererarbeiten, Betonsanierungsarbeiten und Bodenbelags- und Bodenbeschichtungsarbeiten ausgeführt wurden. Sämtliche Tätigkeiten gehören zum Berufsbild des Malers und Lackierers. Der Beklagte hat die Tarifunterworfenheit seines Betriebes in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt. Die Höhe der eingeklagten Beiträge für den streitigen Zeitraum ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beitragsansprüche für 2003 sind nicht verjährt. Es gilt auch nach der Schuldrechtsreform zum 1.01.2002 weiter die in § 50 Zif. 8 RTV-Maler geregelte – und seit 1.1.2009 in § 10 Nr. 2 VTV-Maler wortgleich weitergeführte – vierjährige Verjährungsfrist. Die Ansprüche wären danach vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind, mithin erst am 31.12.2007 verjährt. Die dem Beklagten bereits am 24.05.2007 zugestellte Klage hat den Eintritt der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgreich gehemmt. Das ergibt eine Auslegung der Tarifvorschrift des § 50 Nr. 8 RTV-Maler. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Regeln der Gesetzesauslegung. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (BAG 16.06.2004 AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 24). Die Auslegung ergibt, dass die Tarifvertragsparteien nicht lediglich auf die (jeweilige) gesetzliche Regelung verweisen, sondern eine Verjährungsfrist mit einer bestimmten Dauer regeln wollten. Das ist an folgenden Umständen festzumachen: 1. Die Tarifvertragsparteien haben die Anzahl der Jahre (vier) in den Wortlaut der Regelung mit aufgenommen, statt nur auf die gesetzliche Vorschrift des § 197 BGB a.F. zu verweisen. 2. Die Vorschrift geht über den Regelungsgehalt des § 197 BGB a. F. hinaus. Sie regelt neben der Dauer der Verjährungsfrist ausdrücklich noch den Beginn der Verjährungsfrist. Dazu enthielt § 197 a.F. BGB keine Regelung. 3. § 50 RTV-Maler enthält in seiner Nr. 6 eine weitere ausdrückliche Regelung zur Verjährung von Ansprüchen, ohne eine gesetzliche Bestimmung überhaupt zu erwähnen. Das spricht ebenfalls für einen insgesamt eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien. 4. Die Tarifvertragsparteien haben bei späteren Änderungen des Tarifvertrages nach dem 1.01.2002 (so geschehen am 20.05.2003, 6.02.2004, 6.02.2004, 6.04. 2005 und 9.09.2007) den Wortlaut der Bestimmung nicht verändert und den geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst. Sie haben vielmehr die bisherige Regelung mit einer vierjährigen Verjährungsfrist fortgeschrieben. Das ist das erste Mal am 20.05.2003 geschehen, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Ansprüche für das Jahr 2003 erst zu einem kleineren Teil fällig waren. Dass die Tarifvertragsparteien erst mit der Transferierung der Verjährungsregelung in den VTV-Maler (dort § 10 Nr. 2 VTV-Maler) die Änderung des Regelungsgehalts des § 197 BGB zur Kenntnis genommen haben, führt auch zu keinem anderen, dem Beklagten günstigeren Ergebnis; denn dort ist seit 2002 eine dreißigjährige Verjährungsfrist geregelt. Diese Anhaltspunkte belegen zur Genüge, dass es den Tarifvertragsparteien immer auf die in ihrem Wortlaut aufgenommene Regelung einer vierjährigen Verjährungsfrist angekommen ist und sie nicht lediglich der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist zur Anwendung verhelfen wollten. Die tarifliche Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber der seit dem 1.01.2002 nach § 195 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist ist gemäß § 202 BGB zulässig (BAG 28.05.2008 – 10 AZR 358/07– AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301; BAG 25.11.2009 – 10 AZR 737/08, juris) Der Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Beitragsverpflichtungen des Beklagten zum Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk für den Zeitraum Januar bis November 2003. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und nach dem allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrag im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) vom 23.11.1992 in seiner jeweils gültigen Fassung zum Einzug der Beiträge zu der Sozialkasse im Maler- und Lackiererhandwerk verpflichtet. Der Kläger hat den Beklagten mit seiner am 8.05.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und am 24.05.2007 zugestellten Klage auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Jahre 2003 bis 2006 in Anspruch genommen. Zur Verjährung von Beitragsansprüchen regelte § 50 Nr. 8 RTV-Maler: „Ansprüche der Urlaubskasse gegen den Arbeitgeber verjähren gemäß § 197 BGB vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.“ Das Arbeitsgericht hat den Beklagten am 25.07.2009 im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung der zunächst eingeklagten Beiträge in Höhe von € 20.750,58 verurteilt. Der Beklagte hat dagegen rechtzeitig Einspruch eingelegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.02.2009 seine Klage in Höhe von € 159,48 teilweise zurückgenommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb des Beklagten habe während des Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterlegen. Der Kläger hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2003 bis 2006 arbeitszeitlich gesehen zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, typische Maler- und Lackiererarbeiten sowie Betonsanierungsarbeiten durchgeführt. Auch die weiter ausgeführten Bodenbelags- und Bodenbeschichtungsarbeiten unterfielen dem Geltungsbereich des Tarifvertrags. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25.07.2009 in Höhe von € 20.591,10 aufrecht zu erhalten. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.07.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Betrieb sei in den Jahren 2003 bis 2006 nicht dem Geltungsbereich des Maler- und Lackierertarifverträge unterworfen gewesen. Er hat dazu behauptet, im Betrieb seien Tätigkeiten in den von ihm so bezeichneten Bereichen Industrieboden, Malerarbeiten/Betonsanierung und Werkstatt mit wechselnden arbeitszeitlichen Anteilen erbracht worden. Für die entsprechenden Stundenaufstellungen wird auf seine Schriftsätze vom 29.01.2009 und vom 23.03.2009 Bezug genommen (Bl. 97 – 99, 115 – 117 d. A.). Gegenüber den Beitragsansprüchen für das Jahr 2003 hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 8.04.2009 das Versäumnisurteil in Höhe von € 14.266,65 aufrecht erhalten, es in Höhe von € 6.324,45 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Bei dem abgewiesenen Teil handelt es sich um die für den Zeitraum Januar bis November 2003 eingeklagten Beiträge. Das Arbeitsgericht hat diese Forderung des Klägers als verjährt angesehen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 130 - 133 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 3.07.2009 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 27.07.2009 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 27.08.2009 begründet. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es die Tarifunterworfen-heit des Betriebs des Beklagten bejaht. Er wendet sich gegen das Urteil, soweit es die Beitragsansprüche für Januar bis November 2003 als verjährt ansieht. Dazu vertritt er die Auffassung, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Nr. 8 RTV-Maler auch nach der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 weiterhin Bestand habe und nicht durch die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren in § 195 BGB ersetzt worden sei. Dafür spreche, dass die Tarifvertragsparteien nicht einfach nur generell auf die gesetzliche Regelung Bezug genommen haben, sondern die Dauer der Verjährungsfrist ausdrücklich aufgeführt und für verschiedene Ansprüche unterschiedliche Fristen, z. B. in § 50 Zif. 6 RTV-Maler geregelt haben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8.04.2009 – 6 Ca 1267/08 – abzuändern und das Versäumnisurteil vom 25.07.2008 in Höhe von insgesamt 20.591,10 EUR aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt hinsichtlich der streitigen Frage der Verjährung der Ansprüche für den Zeitraum Januar bis November 2003 das arbeitsgerichtliche Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.