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Beschluss

12 Ta 68/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0716.12TA68.10.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.01.2010 – 2 Ca 47/09 – wird mit der Maßgabe, dass das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € für die Durchsetzung der Verpflichtung des Schuldners insgesamt festgesetzt wird, kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.01.2010 – 2 Ca 47/09 – wird mit der Maßgabe, dass das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € für die Durchsetzung der Verpflichtung des Schuldners insgesamt festgesetzt wird, kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Schuldner wendet sich mit seiner am 12.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 1.02.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt, durch den er zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 9.10.2009 (Az. 2 Ca 47/09) enthaltenen Verpflichtung, den Gläubiger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Klassenlehrer weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 9.10.2009, das außerdem die Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung vom 24.04.2009 feststellte, hat der Schuldner Berufung eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist. Seit dem 12.05.2010 wird der Gläubiger wieder beschäftigt. Der Schuldner wies ihm als Arbeitsaufgaben die Ausarbeitung eines Konzepts zur Einführung eines Faches „Lebenstechnik“ und die Neuinventarisierung der Lehrmittel zu. Am 26.05.2010 sprach der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine außerordentliche Kündigung aus. Der Schuldner ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung aus verschiedenen Gründen unzulässig sei. Zunächst sei der Titel zu unbestimmt; denn Klassenlehrer könnten im Rahmen der A-pädagogik in mehrfacher Weise eingesetzt werden. Der Titel enthalte dazu jedoch keine näheren Hinweise. Zudem sei ihm die weitere Beschäftigung des Gläubigers aus den der A-erziehung zugrunde liegenden pädagogischen Prinzipien unzumutbar und die Zwangsvollstreckung würde ihm so einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Daneben behauptet der Schuldner, dass ihm die Beschäftigung unmöglich sei; denn er habe die Stelle des Gläubigers wieder dauerhaft besetzen müssen. Letztendlich sieht er seine Verpflichtung zur Beschäftigung seit dem 12.05.2010 als erfüllt an; denn zu den Aufgaben eines Klassenlehrers gehöre laut Anhang zum Arbeitsvertrag auch, Aufgaben der kollegialen Selbstverwaltung wahrzunehmen und Beiträge zur Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption zu leisten. Außerdem sei er aufgrund der Ziffer 2 des Arbeitsvertrages generell berechtigt, dem Gläubiger im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen. Der Gläubiger ist der Auffassung, nicht dem Titel entsprechend als Klassenlehrer beschäftigt zu werden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt. In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. 1. Der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach fast einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. 2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet; denn die Lei-stungspflicht des Schuldners ist schon im Tenor eindeutig bestimmt. Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Er muss die Grundlage dafür schaffen können, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15.04. 2009 – 3 AZB 93/08– NZA 2009, 917). Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten (BAG Beschluss v. 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– juris; Hess LAG 23.1.2003 - 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergeben. Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG a.a.O.; Hessisches LAG vom 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; juris;). Es ist dabei nicht erforderlich, jede einzelne geschuldete Tätigkeit in den Titel aufzunehmen. Die Zuweisung konkreter Aufgaben im Einzelfall ist vom Arbeitsanfall abhängig und unterliegt dem in § 106 GewO verankerten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das ist umso mehr der Fall, wenn die Angabe im Titel identisch ist mit der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, auf deren Grundlage der Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne Streit über seinen Aufgabenbereich beschäftigt worden ist. Wie die eigenen Ausführungen des Schuldners ergeben, bezeichnet die titulierte Tätigkeit eines „Klassenlehrers“ eine Tätigkeit, für die durch die verbindlichen Grundsätze der A-pädagogik und den Anhang zum Arbeitsvertrag ein abgrenzbarer Aufgabenbereich festgelegt ist. Innerhalb dieses abgrenzbaren Arbeits- und Aufgabenbereichs ist es in Ausübung seines Direktionsrechts Sache der Schuldners, dem Gläubiger konkrete Arbeitsaufgaben zuzuweisen. Es ist deshalb nicht erforderlich – und ermangelte im Zweifel auch einer rechtlichen Grundlage –, in den Titel eine der behaupteten „mehrfachen“ Einsatzmöglichkeiten eines Klassenlehrers aufzunehmen und den Schuldner so in der Ausübung seines Direktionsrechts zu begrenzen. Dass im Tenor weiter ausgeführt ist, der Gläubiger sei „zu unveränderten Bedingungen“ zu beschäftigen, ohne dass diese im Tenor näher ausgeführt sind, steht der Bestimmtheit des Titels ebenfalls nicht entgegen. Da aus dem Weiterbeschäftigungstitel nur der Beschäftigungsanspruch, nicht aber die damit zusammen hängenden Ansprüche auf Entgelt, Zuwendungen etc. vollstreckt werden, erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung aus dem Titel bereits dadurch, dass er den Gläubiger in Ausübung seines Direktionsrechts, wie ausgeurteilt, mit Tätigkeiten, die zum Aufgabenbereich eines Klassenlehrers gehören, weiter beschäftigt (LAG Baden-Württemberg 21.02. 2007 – 17 Ta 1/07). 3. Die Einwendung des Schuldners, die titulierte Weiterbeschäftigung des Gläubigers sei ihm aus den ausgeführten pädagogischen Gründen unzumutbar, ist hier unbeachtlich. Wie bereits oben ausgeführt, ist im Vollstreckungsverfahren nur zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel zulässig ist. Umstände, die den im Urteil festgestellten (Weiterbeschäftigungs-) Titel und damit die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils selbst betreffen, sind nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens, sondern sind im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil oder – gegebenenfalls - im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767, 769 ZPO und durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO geltend zu machen (Hess.LAG Beschluss v. 14.3.2002 Az. 16 Ta 41/02; Hess.LAG Beschluss v. 23.2.2002 Az. 8 Ta 504/01; HessLAG Beschluss vom 22.8.2003 16 Ta 407/03). Der Einwand der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung betrifft einen möglichen materiellrechtlichen Einwand gegen die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Verpflichtung zur weiteren Beschäftigung. 4. Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung nicht mit Erfolg einwenden, dass sie ihm unmöglich geworden sei. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn der endgültige Wegfall der tenorierten Beschäftigung unstreitig oder offenkundig ist; denn dann fehlt es an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Die Unmöglichkeit der Beschäftigung des Gläubigers als Klassenlehrer ist danach nicht eingetreten. Der Arbeitsplatz des Gläubigers ist nach wie vor vorhanden. Dass der Schuldner ihn mittlerweile anderweitig besetzt hat, lässt weder eine Organisationsentscheidung erkennen noch führt die Neubesetzung zu einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes. Die Neubesetzung belegt gerade, dass der Arbeitsplatz noch vorhanden ist. Die Argumente, die der Schuldner für die Notwendigkeit der Neubesetzung anführt, sind vielmehr Zumutbarkeitsüberlegungen und als solche zur Stützung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung geeignet. 5. Der Schuldner kann nicht mit Erfolg einwenden, dass er den Anspruch des Gläubigers durch die Beschäftigung seit dem 12.05.2010 erfülle. Durch die ausschließliche Beschäftigung mit der Erstellung eines Konzepts für ein neues Lehrfach und mit der Neuinventarisierung der Lehrmittel ist keine Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Beschäftigung als Klassenlehrer eingetreten (§ 362 BGB); denn beide ihm ausschließlich übertragenen Aufgaben sind nach der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag lediglich Arbeitsaufgaben neben der Unterrichtserteilung. Die Hauptaufgabe eines Klassenlehrers, die der Schuldner zudem selbst mit großer Eindringlichkeit beschrieben hat, ist danach unzweifelhaft die Erteilung von Unterricht. Die in der der Anlage 1 aufgeführten Aufgaben sind bloße ergänzende Nebentätigkeiten. Ihre alleinige Übertragung kann nicht zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht als Klassenlehrer führen. 6. Dem titulierten Anspruch kann die Versetzungsklausel in Zif. 2 Arbeitsvertrag nicht entgegengehalten werden. Dieser Einwand betrifft die materielle Richtigkeit des Titels und kann deshalb im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden. 7. Der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel steht letztendlich auch die zwischenzeitlich, nämlich am 26.05.2010 ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht entgegen. Der Ausspruch der Kündigung ist lediglich als materiell-rechtlicher Einwand gegen die ausgeurteilte Beschäftigungspflicht geeignet, der im Erkenntnisverfahren zu überprüfen ist. Der Vollstreckbarkeit des Titels kann die erneute Kündigung erst entgegenstehen, wenn ihre Wirksamkeit und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt sind. Der Schuldner hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.