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Urteil

12 Sa 485/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1108.12SA485.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2011 – 10/2 Ca 550/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2011 – 10/2 Ca 550/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe zu seiner gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß §§ 3 Abs. 1b, 2 TVA vom 28.12.1979 (in der Fassung vom 14.12.2001), 19 Abs. 2 TVR zu. Der Kläger macht in der Berufungsinstanz einen Anspruch auf Zahlung einer Rentenbeihilfe nur noch nach den Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3, 5 und 8 TVA geltend. Den darüber hinausgehenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, insbesondere zum TVA als alleiniger Rechtsgrundlage, zu den Voraussetzungen des § 6 TVA und Abweisung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte ist er nicht mehr entgegengetreten. Nach § 3 Abs. 2 TVA tritt die Leistungspflicht der beklagten Kasse (Versicherungsfall) u.a. ein, wenn ein versicherter Arbeitnehmer (a) einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rententräger einen Rentenanspruch nach § 3 Abs. 1 begründet und (b) er das Vorliegen der Wartezeit gemäß § 5 Abs. 3 u. 5 TVA nachweist. Nach § 5 Abs. 3 TVA beträgt die Mindestwartezeit nach Abs. 1, 2 TVA 220 Monate. Nach § 5 Abs. 5 TVA müssen von der Wartezeit wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) eingetreten und die Wartezeit abgelaufen ist, bei bauuntauglich Geschriebenen (Abs. 8) innerhalb der letzten neun Jahre vor Eintritt der Bauuntauglichkeit. Nach § 5 Abs. 8 TVA hat ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß § 5 Abs. 3 u. 5 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Baugewerbe ausscheidet und von einem beamteten Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (bauuntauglich) erklärt wird, dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Bauuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Nach diesen tariflichen Regelungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 3 Abs.1b) zu, wenn er (1) die Mindestwartezeit von insgesamt 220 Monaten erreicht (§ 5 Abs. 3), (2) von diesen 220 Monaten wenigstens 60 innerhalb der letzten 9 Jahre vor Eintritt der Bauuntauglichkeit liegen (§ 5 Abs. 5), er zudem (3) von einem beamteten Arzt von diesem Zeitpunkt an für bauuntauglich geschrieben wurde und er (4) die Bauuntauglichkeit unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses der Kasse meldet. Dabei sind die tariflichen Regelungen, in Anwendung der Regeln der Gesetzesauslegung (ständige Rechtsprechung BAG 21.07.1993 – 4 AZR 471/92– AP TVG § 1 Tarifverträge: Versicherungsgewerbe NR. 9; 11.02.2004 – 4 AZR 42/04 – EzBAT §§ 22, 23 Nr. 133) nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Baugewerbe durch einen beamteten Arzt bauuntauglich schreiben lassen muss und dies der Kasse zeitnah zu melden hat. Die Bauuntauglichkeit ist demnach nicht nur ein Umstand, der objektiv zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Baugewerbe vorgelegen haben muss und zu jeder Zeit, auch fast 20 Jahre später, noch nachgewiesen werden könnte, sondern ein Umstand, der – als Teil des Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung der Rentenbeihilfe - gegenüber der Kasse zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Baugewerbe nachzuweisen ist. Auch dass der Nachweis nur durch einen beamteten Arzt (beim Gesundheitsamt, bei der Arbeitsagentur, bei der Berufsgenossenschaft) erfolgen kann, ist dem Tarifvertrag eindeutig zu entnehmen. Von diesem Erfordernis wird dort nämlich ausdrücklich nur bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr erreicht haben, abgesehen. Die Regelung des zeitnahen Nachweises durch einen beamteten Arzt verfolgt auch einen zu billigenden Zweck; denn nur so ist objektiv sicherzustellen, dass die Berufsunfähigkeit (Bauuntauglichkeit) auch durch eine Tätigkeit im Baugewerbe und nicht durch später eingetretene andere Umstände oder Tätigkeiten eingetreten ist. Wie der Kläger selbst einräumt, erfüllt er diese Voraussetzungen nicht. Er ist bei seinem Ausscheiden aus dem Baugewerbe nicht von einem beamteten Arzt bauuntauglich geschrieben worden und hat entsprechendes der Kasse – der Beklagten – nicht nachgewiesen. Es erscheint auch nicht gemäß § 242 BGB als treuwidrig, wenn die Beklagte sich gegenüber dem Kläger auf das Fehlen dieser tariflichen Voraussetzung beruft. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn sie dem Kläger vorher Veranlassung für die Annahme gegeben hätte, er brauchte dies nicht zu tun oder ihn nicht pflichtgemäß über seine Verpflichtungen belehrt hätte. Keines von beidem ist jedoch der Fall. Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihm Anlass zu der Annahme gegeben hätte, er bedürfte eines Nachweises nicht. Die Beklagte hat aber auch nicht mögliche Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Die Aufklärungspflichten treffen in erster Linie die Arbeitsvertragpartei, den oder die früheren Arbeitgeber des Klägers, die – und nicht der Kläger - die Beiträge an die Kasse entrichtet und den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen haben. Zudem steht auf der Rückseite der Lohnnachweiskarte, die die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes am Ende eines jeden Jahres von der Beklagten erhalten, der ausdrückliche Hinweis, dass, sobald ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen aus dem Baugewerbe ausscheidet, diese Bauuntauglichkeit umgehend (fett gedruckt) der Beklagten mitzuteilen ist. Dieser Hinweis ist zwar klein, aber nicht unlesbar und nicht versteckt unter einer Fülle anderer Informationen abgedruckt. Erst wenn der Kläger diesem Hinweis gefolgt wäre, hätte die Beklagte ihn auf das Erfordernis des Nachweises der Bauuntauglichkeit durch einen beamteten Arzt hinweisen können und müssen. Der Kläger hat gem. §§ 64 Abs.6, 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs.2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach den tariflichen Bestimmungen im Baugewerbe. Die Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft und erbringt nach den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31.10.2002 (TVR) Rentenbeihilfen zu den gesetzlichen Renten an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes. Der TVR löste nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 2 TVR zum 1.01.2003 den ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 28.02. 1979 (TVA) ab. Der am … geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1965 bis 1967 bei der A in B eine Ausbildung zum Maurer und war danach bis zum 31.12.1990 bei verschiedenen Arbeitgebern des Baugewerbes als Maurer tätig. Keines seiner Arbeitsverhältnisse bestand länger als zehn Jahre zu demselben Betrieb. Nach einer Umschulung war er ab dem 1.01.1991 nicht mehr im Baugewerbe, sondern als Versandmitarbeiter tätig. In der Zeit vom 1.09.1995 bis 31.10.1997 bezog er eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf der Grundlage der Rentenbescheide vom 4.04.2005 und vom 17.11.2008 (Bl. 83 – 95 d.A.) bezieht der Kläger seit dem 1.05.2003 dauerhaft eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der diesen Rentenbezug auslösende Versicherungsfall trat am 7.10.2002 ein. Der Kläger stellte am 9.03.2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Zahlung einer Rentenbeihilfe. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 19.08. 2009 und vom 2.09.2009, u.a. mit Hinweis auf die fehlende Feststellung der Bauuntauglichkeit des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Baugewerbe am 31.12.1990 durch einen beamteten bzw. im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Arzt, ab (Bl. 80, 81 d.A.). Der Kläger legte im Verfahren mehrere haus- und fachärztliche Atteste und Gutachten zum Nachweis seiner Bauuntauglichkeit vor. Für die darin getroffenen medizinischen Feststellungen wird auf Bl. 21 – 79 d.A. Bezug genommen. Mit seiner am 8.01.2010 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Rentenbeihilfe für die Jahre 2004 bis 2009 in Höhe von monatlich € 64,15 nach den Bestimmungen entweder des TVR oder des TVA in Anspruch. Wegen des weiteren Parteivorbringens, der von den Parteien vertretenen Rechtsansichten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 190 – 191 d.A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.01.2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers nach den Vorschriften des TVA zu überprüfen sei. Der Anspruch scheitere jedoch daran, dass der Kläger weder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 TVA noch diejenigen des § 5 Abs. 8 TVA oder des § 6 erfülle. Der Anspruch stehe dem Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Eine zum Schadensersatz führende Verletzung von Aufklärungspflichten könne lediglich im Verhältnis zum früheren Arbeitgeber, aber nicht gegenüber der Beklagten, die zum Kläger in keinem Rechtsverhältnis stehe, in Betracht kommen. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 191 - 193 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 7.03.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 6.04.2011 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 3.05.2011 begründet. Der Kläger rügt mit der Berufung lediglich noch, dass das Arbeitsgericht über seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung seiner Ende 1990 bestehenden Bauuntauglichkeit hinweggegangen sei. Das Gutachten hätte zwar nicht mehr im Wege einer körperlichen Untersuchung des Klägers, jedoch in Auswertung der von ihm vorgelegten, bis ins Jahr 1991 zurückreichenden ärztlichen Atteste und Gutachten erstellt werden können. Er behauptet, bereits im Jahre 1990 an der im Gutachten des C vom 3.12.2004 (Bl. 38 – 75 d.A.) bescheinigten Fibromyalgie gelitten zu haben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25.01.2011 – 10/2 Ca 550/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückwirkend ab dem 1.10.2010 eine monatliche Rentenbeihilfe in Höhe von € 64,15, fällig jeweils kalendervierteljährlich im Voraus in Höhe des auf diesen Zeitraum fallenden Betrages, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.618,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 769,80 vom 1.01.2005 bis zum 31.12.2005, aus € 1.539,60 vom 1.01.2006 bis zum 31.12.2006, aus € 2.309,40 vom 1.01.2007 bis zum 31.12.2007, aus € 3.079,20 vom 1.01.2008 bis zum 31.12.2008, aus € 3.849,00 vom 1.01.2009 bis zum 31.12.2009, aus € 4.618,80 seit dem 1.01.2010 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts. Sie hebt insbesondere noch einmal hervor, dass die Voraussetzungen der besonderen Unverfallbarkeit nach § 5 Abs. 8 TVA nicht erfüllt seien; denn neben der Erfüllung der Wartezeit sei weitere Voraussetzung, dass der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Baugewerbe aus gesundheitlichen Gründen von einem beamteten Arzt für bauuntauglich erklärt werde. Das sei hier nicht geschehen. Der Kläger habe den Nachweis seiner Bauuntauglichkeit nicht in der vorgeschriebenen Form erbracht. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.