Beschluss
12 Ta 293/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0504.12TA293.11.0A
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Leitsätze
Der Einwand der Unmöglichkeit der Beschäftigung kann nur auf solche Umstände gestützt werden, die nach Erlass des Urteils im Erkenntnisverfahren eingetreten sind.
- Ist der Titel auf eine Tätigkeit beschränkt, erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Titel nicht dadurch, dass er dem Arbeitnehmer in Ausübung seines Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweist, selbst wenn diese gleichwertig ist.
Die Frage der Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts und damit der Versetzung ist nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern entweder im Berufungsverfahren oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 – 4 Ca 7488/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einwand der Unmöglichkeit der Beschäftigung kann nur auf solche Umstände gestützt werden, die nach Erlass des Urteils im Erkenntnisverfahren eingetreten sind. - Ist der Titel auf eine Tätigkeit beschränkt, erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Titel nicht dadurch, dass er dem Arbeitnehmer in Ausübung seines Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweist, selbst wenn diese gleichwertig ist. Die Frage der Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts und damit der Versetzung ist nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern entweder im Berufungsverfahren oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 – 4 Ca 7488/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 12.07.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 29.06.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 17.06.2011, durch den sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 1.03.2011 (Az. 4 Ca 7188/10) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Senior Portfolio-Manager im Bereich „Fondsmanagement Aktien Europa“ zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist. Zwischen den Parteien besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.05.2002. Zur Tätigkeit des Gläubigers ist darin ausgeführt, dass er als Arbeitnehmer im Bereich Fondsmanagement Europa eingesetzt wird. Bis zum 30.06.2009 war er in diesem Bereich als Senior Portfolio-Manager eingesetzt. Am 21.04.2010 teilte die Schuldnerin ihm mit, dass sein Arbeitsplatz zum 30.06.2009 wegfallen werde. In der Folge wies die Schuldnerin dem Gläubiger zeitweise gar keine Arbeit zu, zeitweise wies sie ihm einseitig Einsätze in verschiedenen Projekten zu, zuletzt vom 26.04.2010 – 30.09.2010 im Projekt RfP. Der Schuldner forderte vergeblich einen weiteren Einsatz als Senior Portfolio-Manager. Auf die am 13.10.2010 eingereichte Klage wegen vertragsgemäßer Beschäftigung verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt die Schuldnerin mit rechtskräftigem Urteil vom 1.03.2011 zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Gläubigers als Senior Portfolio-Manager im Bereich „Fondsmanagement Aktien Europa“. Die Schuldnerin kam dieser titulierten Verpflichtung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht nach, sondern wies dem Gläubiger nach Erlass des Urteils erneut eine andere Tätigkeit zu, diesmal als Mitarbeiter im Bereich „Client Adoption“. Die Schuldnerin beschäftigt weiter Senior Portfolio-Manager, davon auch verschiedene im Bereich Fondsmanagement Aktien Europa Die Schuldnerin reichte nach Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 1.03.2011 beim Arbeitsgericht Frankfurt Vollstreckungsgegenklage ein mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 1.03.2011 wegen der Zuweisung der anderen, nach ihrer Ansicht gleichwertigen Tätigkeit nach Erlass des Urteils festzustellen zu lassen. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies diese Klage mit Urteil 8.11.2011 (4 Ca 4576711) ab. Die Schuldnerin legte dagegen Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, über die bislang noch nicht entschieden ist. Die Schuldnerin ist der Ansicht, der Verhängung von Zwangsmitteln stehe entgegen, dass ihr zum einen die Beschäftigung des Gläubigers aus den bereits im Erkenntnisverfahren ausgeführten Gründen unmöglich geworden und sie zum anderen ihrer Verpflichtung zur vertragsgemäßen Beschäftigung durch Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Bereich Client Adoption nachgekommen sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt. In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin nach § 888 ZPO ist begründet. 1. Zunächst lagen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen vollstreckbaren Titel dar (§ 62 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt (§724,317 Abs. 2 S. 2 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 ZPO). Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach fast einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. 2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet, weil die Leistungspflicht der Schuldnerin sich ohne Zweifel bereits aus dem Tenor mit der erforderlichen Bestimmtheit ergibt. danach ist der Gläubiger als Senior Portfolio-Manager im Bereich „Fondsmanagement Aktien Europa zu beschäftigen. Dass im Titel weiter ausgeführt ist, der Gläubiger sei „zu den zuletzt geltenden, unveränderten Arbeitsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.05.2002“ zu beschäftigen, ohne dass diese im Tenor näher ausgeführt sind, steht der Bestimmtheit des Titels nicht entgegen. Da aus dem Weiterbeschäftigungstitel nur der Beschäftigungsanspruch, nicht aber die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Entgelt, Zuwendungen etc. vollstreckt werden, erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Titel bereits dann, wenn sie den Gläubiger in Ausübung ihres Direktionsrechts, wie ausgeurteilt, mit Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsfeld eines Senior Portfolio-Managers gehören, weiter beschäftigt (LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 – 17 Ta 1/07; LAG Hessen 1.04.2009 – 12 Ta 1/09). 3. Der Einwand der Schuldnerin, die titulierte Weiterbeschäftigung des Gläubigers sei ihr unmöglich geworden, kann hier nicht mit Erfolg erhoben werden. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn der endgültige Wegfall der titulierten Beschäftigung unstreitig oder offenkundig ist; denn dann fehlt es an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Nach dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren ist im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Raum zur Korrektur der Entscheidungen im Erkenntnisverfahren. Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; 25.06.2007 – 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg vom 21.02.2007 – 17 Ta 1/07 - juris). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt wurden bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind. Die Schuldnerin verweist für die Unmöglichkeit der Beschäftigung ausdrücklich und allein auf dieselben Gründe, die sie bereits im Erkenntnisverfahren über die vertragsgemäße Beschäftigung des Gläubigers ausgeführt hat und die vom Arbeitsgericht gewürdigt wurden. Da das Urteil des Arbeitsgerichts vom 1.03. 2011 rechtskräftig geworden ist, besteht keine weitere Möglichkeit der Überprüfung dieser Entscheidung mehr. 4. Die Schuldnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie komme der ihr im Titel und im Zwangsgeldbeschluss auferlegten Verpflichtung nach. Der Titel ist allein auf die Beschäftigung als Senior Portfolio-Manager gerichtet. Diese Verpflichtung kann deshalb im Rahmen der Vollstreckung aus dem ausdrücklich auf die eine Tätigkeit beschränkten Titel nicht dadurch erfüllt werden, das eine andere, wenn auch gleichwertige Tätigkeit, in Ausübung des Direktionsrechts zugewiesen wird. Ob die Schuldnerin die vom Gläubiger geschuldete Tätigkeit durch die nach Erlass des Urteils des Arbeitsgerichts vom 1.03.2011 im Laufe des Monats April 2011 vorgenommene erneute Zuweisung einer anderen Tätigkeit (nunmehr Mitarbeiter im bereich Client Adoption) wirksam geändert hat, kann nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sondern muss im Rahmen eines erneuten Erkenntnisverfahrens oder aber im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage in der Weise überprüft werden, dass Umfang und Grenzen des Direktionsrechts der Schuldnerin im Arbeitsverhältnis der Parteien zu bestimmen sind. Das kann, weil es sich um einen materiellrechtlichen Einwand gegen den rechtskräftigen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Senior Portfolio-Manager handelt, nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geschehen. Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.