Urteil
12 Sa 1454/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0619.12SA1454.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 - 15 Ca 1238/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 - 15 Ca 1238/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 22.06.2011 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 3 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Alters gemäß §§ 15 Abs. 2, 7, 6 Abs.1 S. 2 AGG noch auf Freistellung der vorgerichtlichen Anwaltskoten im Wege des Schadensersatzes zu. Der Entschädigungsanspruch scheitert daran, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht gemäß § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Absage gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Die Geltendmachung hätte bis zum 7.2.2010 erfolgen müssen, ist aber tatsächlich erst mit Schreiben vom 23.12.2010 erfolgt. Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten ist gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht beide geltend gemachten Ansprüche der Klägerin abgewiesen. Die Berufungskammer verweist zur Begründung auf die überzeugenden Gründe der angegriffenen Entscheidung und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt lediglich Anlass zu einer kurzen Ergänzung: die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.04.1992 – 8 AZR 288/91 schließt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern jede Geltendmachung eines auf materiell-rechtliche Normen gestützten ersatzfähigen Schadens aus. Damit ist die Geltendmachung außergerichtlicher Anwaltskostenosten ausgeschlossen. Sie ist hier zudem dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin im Rechtstreit unterlegen ist. Die Klägerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6, 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war nicht gegeben. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin wegen einer Entschädigung und Freistellung von Anwaltskosten aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot bei der Ausschreibung einer Arbeitsstelle. Der Beklagte betreibt ein Ladengeschäft, in dem dauerhafte Haar- und Tattooentfernung durchgeführt wird. Die Klägerin ist staatlich geprüfte Kosmetikerin. Mit E-Mail vom 23.11.2009 bewarb sich die damals 47jährige Klägerin auf eine vom Beklagten im Internet angebotene Stelle als Storemanagerin. Der beklage bestätigte den Eingang Ihrer Bewerbung mit E-Mail vom 24.11.2009 (Bl. 6 d.A.), in der es u.a. heißt: „…vielen Dank für Ihre Unterlagen. Sollten Sie als Bewerberin für uns in Frage kommen, kommen wir in der nächsten Woche auf Sie zu…“ Daneben enthielt die Mail eine offensichtlich interne Anmerkung zur Bewerbung: “zu alt – keine Behandlungserfahrung?“ Der Beklagte meldete sich in der Folge nicht mehr bei der Klägerin. Erst mit E-Mail vom 2.11.2010 (Bl. 7 d.A.) fragte die Klägerin nach und erbat eine Rückantwort, falls man sich für eine andere Bewerberin entschieden habe. Der Beklagte teilte darauf mit E-Mail vom 22.11.2010 mit, dass er derzeit keinen Personalbedarf habe. Die Klägerin machte darauf mit Schreiben vom 23.12.2010 eine Entschädigungszahlung aufgrund einer Benachteiligung wegen Alters geltend, die sie zunächst auf € 8.400,00 bezifferte. Dabei ging sie von einem Monatsgehalt für die ausgeschriebene Stelle von € 2.800,00 brutto aus. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens beider Parteien in erster Instanz und der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 50 – 51 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 22.06.2011 (Az.: 15 Ca 1238/11) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Entschädigungsanspruch bereits an der Versäumung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG, der Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten an § 12a Abs. 1 S.1 ArbGG scheitere. Die Klägerin habe den Entschädigungsanspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach der Ablehnung ihrer Bewerbung gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend gemacht. Eine Ablehnung könne durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung geschehen. Hier liege die Erklärung des Beklagten in der Mitteilung vom 24.11.2009 in Verbindung mit dem Verstreichen der der Nachricht folgenden Woche, in der er sich nicht bei der Klägerin meldete. Damit sei die Ablehnung ihr zugegangen und am 6.12.2009 wirksam geworden, die zweimonatige Frist zur Geltendmachung am 7.2.2010 abgelaufen. Die Freistellung von den Anwaltskosten folge zum einen aus dem Unterliegen der Klägerin im Rechtsstreit, daneben aber auch aus der generellen Regelung des § 12a ArbGG. Danach besteht im Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Das gelte in gleicher Weise für den prozessualen wie für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.10.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 14.10.2011 unter Reduzierung der Klageforderung teilweise Berufung eingelegt und sie am 11.11.2011 begründet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die vom Arbeitsgericht angenommene Ablehnung durch beredtes Schweigen aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht eindeutig ergebe, dass ihre Bewerbung erfolglos war; denn die unterbliebene Kommunikation könne auch andere Gründe wie Krankheit des Beklagten, Übertragungsfehler am Computer - gehabt haben. Daneben behauptet sie, dass der Beklagte durch sein Nichtstun auch keine Absage habe erteilen wollen. Das ergebe sich aus folgenden Umständen: der Vertrag mit der eingestellten Frau B. sei erst am 30.12.2009 unterzeichnet worden, Frau B.s Bewerbung sei mehrere Stunden vor der der Klägerin eingegangen. Das zeige, dass der Beklagte habe abwarten wollen, bis die Stelle tatsächlich besetzt war. Hätte er sie nicht einstellen wollen, weil sie zu alt war, hätte er ihr gleich eine Absage erteilen können. Die Klägerin beantragt, abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.440,68 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2011 zu zahlen; sie von den durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei A entstandenen Anwaltskosten in Höhe von € 546,69 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil. Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.