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Urteil

12 Sa 946/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0529.12SA946.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2012 – 10 Ca 292/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2012 – 10 Ca 292/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Der Beklagte ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 VTV verpflichtet, an den Kläger die für den Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2010 eingeklagten Beiträge zu entrichten, denn der Betrieb des Beklagten unterlag im Klagezeitraum nicht dem sachlichen Geltungsbereich des VTV. I. Der Betrieb des Beklagten unterfiel nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.04.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Betrieb des Beklagten war im gesamten Klagezeitraum und darüber hinaus in den Kalenderjahren 2009 und 2010 kein baugewerblicher Betrieb. Nach dem Vortrag des Klägers wäre hier eine überwiegende bauliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 oder 30 VTV (Armierungsarbeiten bzw. Stahlbiege- und Flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebs ausgeführt werden), in Betracht gekommen. Der Kläger hat es jedoch nicht vermocht, eine solche betriebliche Tätigkeit des Beklagten schlüssig darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14.12.2011 – 10 AZR 517/10, juris; BAG 18.05.2011 – 10 AZR 190/10, juris); BAG 28.04.2004 – 10 AZR 370/03 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; 23.02.2005 – 10 AZR 413/04), obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, der Kasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Die Kasse ist nicht gehalten, jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorzutragen. Dies kann sie in der Regel nicht. Eine Partei, die - wie die Kasse - keine näheren Einblicke in dem Gegner bekannte Geschehens- und Arbeitsabläufe hat und deren Darlegung deshalb erschwert ist, kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden (BAG a.a.O.). Hier hat der Kläger zwar – erstmals durch seine ergänzenden Behauptungen in der Berufungsinstanz – Tätigkeiten vorgetragen, die sich § 1 Abs. 2 VTV (genau: Abschnitt V Nr. 5, 30) zuordnen lassen. Diese Behauptung der betrieblichen Tätigkeit ist jedoch in keiner Weise durch irgendwelche Anhaltspunkte fundiert und damit willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt. Der Kläger hat sich zwar auf verschiedene unstreitige Eintragungen, Mitteilungen und Selbstauskünfte des Beklagten bei Behörden sowie gegenüber ihm selbst gestützt. Keines dieser Schriftstücke enthält jedoch greifbare Anhaltspunkte für die Vermutung einer baulichen Tätigkeit. Da ist zunächst das vom Beklagten ausgefüllte Stammblatt vom 27.03.2009 (Bl. 19 d.A.). Nach den dortigen Angaben verrichtet der Betrieb die Tätigkeit des „Eisenbindens“. Weiter ist der Betrieb nach der Auskunft vom 03.03.2009 (Bl. 20 d.A.) als „Eisenflechter“ im Gewerberegister der Stadt Sonthofen angemeldet. Letztendlich werden in der Prüfungsniederschrift der Arbeitsagentur Kempten vom 16.02.2009 die im Betrieb verrichteten Arbeiten als „Eisenflechterei für bauliche Leistungen“ beschrieben. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch der Kläger in zweiter Instanz angeführt hat, fallen Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten eines Betriebes nur dann unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5, 30 oder die allgemeinen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt I – IV VTV, wenn der Betrieb den vorher gebogenen oder geflochtenen Stahl auch in die Schalungen der Baukörper einfügt (BAG 19.03.2003 – 10 AZr 175/02; BAG 16.03.1994 – 10 ASZR 277/93). Denn aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 30 VTV folgt, dass reine Eisenbiege- und Flechtarbeiten, zu denen auch die Verbindung der Stahlstangen mit Draht gerechnet werden kann, nur dann als baulich im Sinne des VTV anzusehen sind, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden. Genauso wenig fallen sie unter den Begriff der Armierungsarbeiten; denn „Armieren“ ist nach der zitierten Rechtsprechung das Ausrüsten bzw. Bewehren mit Stahleinlagen (Wahrig Deutsches Wörterbuch &. Aufl. Stichwort „Armieren“). Zu den Armierungsarbeiten gehören sowohl Arbeiten des Verlegens von Baustahl bzw. Baustahlmatten, als auch das mit der Verlegung einhergehende Einbauen von Stahlbewehrungen, z.B das Verlegen in die Schalungen. Die vom Kläger vorgelegten Schriftstücke enthalten keinen Hinweis auf irgendwelche andere vom Betrieb ausgeführte bauliche Leistungen, insbesondere auch nicht auf Armierungsarbeiten. Das gilt auch für die im Prüfbericht der Agentur für Arbeit Kempten verwendete Formulierung „Eisenflechterei für bauliche Leistungen“. Sie legt nicht die Annahme einer anderen baulichen Leistung des Betriebes, sondern anderer Dritter nahe. Im entgegen gesetzten Fall hätte der Prüfbericht die weiteren baulichen Leistungen als solche des Betriebs benennen und neben der Tätigkeit Eisenflechterei aufzählen können. Im Ergebnis war daher der Vortrag des Klägers zur überwiegenden betrieblichen Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer als unschlüssig anzusehen. Der Kläger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte unterhält einen Betrieb, der nach Auskunft der Stadt Sonthofen im dortigen Gewerberegister als Eisenflechterei eingetragen ist (Bl. 20 d.A.). Gegenüber der SOKA-Bau hat der Beklagte im Stammblatt vom 27.03.2009 als Betriebstätigkeit Eisenbinden 100 %, davon 95 %b im Ausland (Österreich) angegeben (Bl. 19 d.A.). Nach einem Prüfbericht der Agentur für Arbeit Kempten vom 13.02.2009 besteht die betriebliche Tätigkeit in „Eisenflechterei für bauliche Leistungen“. Der Kläger hat den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes ist, auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2010 für zwei gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von € 6.479,55 in Anspruch genommen. Zur Grundlage ihrer Beitragsberechnung machte sie die vom Beklagten mitgeteilten Bruttolohnsummen für den streitigen Zeitraum. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Betrieb des Beklagten dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfalle. Die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern zu Bautätigkeiten nach Österreich ändere daran nichts. Er hat behauptet, die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten hätten in den Kalenderjahren 2009 und 2010 zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Betriebes ausmache, Stahlbiege- und Flechtarbeiten zur Erbringung von Armierungsarbeiten verrichtet. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 6.479,55 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb weder dem räumlichen noch dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfalle. Die betriebliche Tätigkeit werde fast ausschließlich in Österreich und damit außerhalb des Geltungsbereichs des VTV verrichtet. Die Tätigkeit bestehe allein in Stahlbiege- und Flechtarbeiten. Zusätzliche bauliche Leistungen würden nicht erbracht. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 02.02.2012 – 10 Ca 292/10 - die Klage abgewiesen, da der Kläger für seine streitige Behauptung der betrieblichen Tätigkeit beweisfällig geblieben sei. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 91 - 93 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 20.06.2012 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 20.07.2012 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 16.08.2012 begründet. Der Kläger wiederholt und ergänzt seine Behauptungen zur überwiegenden betrieblichen Tätigkeit. Er behauptet nunmehr unter Beweisantritt, die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten hätten die Stahlbewehrungsteile unmittelbar an dem Ort, an dem sie verbleiben sollten, nicht nur miteinander verbunden, sondern sie auch in die Baustellen eingebracht bzw. verlegt. Darin seien Armierungsarbeiten und somit bauliche Leistungen nach §1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5, 30 VTV zu sehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02.02.2012 – 10 Ca 292/11 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 6.479,55 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags das erstinstanzliche Urteil. Zur betrieblichen Tätigkeit behauptet er, dass die Stahlstangen von seinem Auftraggeber oder einem Drittunternehmen an den ort geliefert werden, wo er sie mit Draht verbinde. Die weiteren Betonarbeiten, durch die die Stahlstangen mit dem Baukörper verbunden und in diesen eingebaut werden, führten andere Firmen durch. Das bloße Verbinden der Stahlstangen mit Draht sei keine Armierungsarbeit. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.