Urteil
12 Sa 1808/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0814.12SA1808.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 7. Dezember 2011 – 4 Ca 298/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 7. Dezember 2011 – 4 Ca 298/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 07.12.2011 ist gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Änderungskündigung vom 30.08.2011 ist unwirksam und hat weder die vertraglich geschuldete Tätigkeit noch die Vergütung des Klägers mit Ablauf des 31.12.2011 wirksam geändert; denn die darin vorgesehene Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers ist gemäß §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial gerechtfertigt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzunehmen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 21.09.2006 – 2 AZR 120/06 AP 86 zu § 2 KSchG 1969; 21.2.2002 – 2 AZR 556/00; 16.5.2002 – 2 AZR 292/01 EzA zu § 2 KSchG Nr. 45, 46). Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsvertrages entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Ausgehend von den hier ausgeführten Grundsätzen liegt zwar ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG vor, weil der Kläger, der eine Vollzeitstelle innehat, durch den Wegfall von Arbeitsaufgaben im Bereich des Verpackungslagers und der Eingliederung in das Fertigwarenlager nur noch zu 50 % ausgelastet ist und keine Abteilungsleiterfunktion mehr ausübt. Dem Kläger ist jedoch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer um die außertarifliche Zulage in Höhe von € 396,19 brutto gekürzten Vergütung nicht zumutbar. Das Änderungsangebot ist durch dringende betriebliche Erfordernisse nur insoweit bedingt, als sie die Änderung der Tätigkeit des Klägers zum Gegenstand hat; denn der bisherige Arbeitsplatz des Klägers ist teilweise durch den festzustellenden Rückgang der angelieferten Komponenten für das Verpackungslager um etwa 2/3, teilweise durch die Umverteilung der verbliebenen Arbeiten auf die Mitarbeiter A, B (später C) und Reinke sowie letztlich durch die Aufgabe des Verpackungslagers als eigenständiger Abteilung weggefallen. Der Kläger hat dies in der letzten mündlichen Verhandlung weitgehend unstreitig gestellt. Er hat lediglich noch eingewandt, dass die Maßnahmen der Beklagten, die zum Wegfall seines Arbeitsplatzes geführt hätten, von den anderen Mitarbeitern nur durch Leistung von Überstunden zu bewältigen sei, ohne das jedoch näher auszuführen. Das hätte er angesichts der zuletzt unstreitig gewordenen Umstände, dass die Anzahl der angelieferten Verpackungskomponenten tatsächlich in dem von der Beklagten behaupteten Umfang zurückgegangen ist – was die von ihm selbst vorgelegte Aufstellung belegt – , die Schließung des Verpackungslagers als eigenständige Einheit und die Erledigung aller in dem Bereich verbliebenen Arbeiten durch Herrn A neben seiner Tätigkeit in der Presserei tun müssen. Von daher wäre allein die Änderung der Tätigkeit des Klägers, hätte die Beklagte sich denn darauf beschränkt, wahrscheinlich als wirksam anzusehen gewesen. Das Änderungsangebot war jedoch nicht auf die Änderung der Tätigkeit beschränkt, sondern hatte auch die Reduzierung der Vergütung zum Gegenstand. Damit war sie im konkreten Fall nicht mehr auf solche Änderungen beschränkt, die der Kläger billigerweise hinnehmen müsste und die ihm zumutbar sind. Das folgt daraus, dass die dem Kläger seit dem 01.09.2000 gewährte Zulage nicht als Funktionszulage, gebunden an die Ausübung der Tätigkeit als Leiter des Verpackungslagers, gezahlt worden ist, sondern als zusätzliche Vergütung für vom Kläger in der Vergangenheit erbrachte Leistungen. Deshalb kann sie mit dem Wegfall der Aufgabe als Leiter der Abteilung Verpackungslager nicht wirksam aufgekündigt werden und entfallen. Zulagen können aus allen erdenklichen Gründen gezahlt und in unterschiedlicher Weise rechtlich ausgestaltet werden. Ist die Zulage – wie hier - ohne jegliche Einschränkungen (wie Widerruf oder Anrechenbarkeit) vertraglich vereinbart, kann sie nur durch Änderungskündigung beseitigt werden. Es ist zwischen Zulagen entsprechend dem Umfang und der Qualität der geleisteten Arbeit einerseits und Erschwerniszulagen für die mit der Tätigkeit unabhängig von der Gesamtarbeitszeit oder Leistung verbundenen Belastungen andererseits zu unterscheiden (ErfK/Preis § 611 BGb Rz. 480, 483; Kittner/Zwanziger/Schoof Arbeitsrecht § 53 Rz. 4, 5). Nach dem Wortlaut der Zusage vom 01.08.2000 (Bl. 96 d.A.) hat der Kläger die Zulage zur Aufbesserung seiner Bezüge erhalten, nachdem er die EDV-Umstellung auf ein integriertes System gut gemanagt hatte und seine Abteilung sich generell in einem ordentlichen und vorzeigbaren Zustand befand. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit fünf Jahren als Leiter der Abteilung beschäftigt. Von daher scheidet zunächst aus, dass die Zulage ihm als reine Funktionszulage, allein gebunden an die Ausübung der Funktion eines Abteilungsleiters, gezahlt wurde. Der Wortlaut macht zudem klar, dass die Zulage zur dauerhaften Erhöhung seiner Vergütung als Belohnung für in der Vergangenheit erbrachte gute Leistungen – bei der EDV-Umstellung und in der Führung der Abteilung - gezahlt werden soll. Diese in der Vergangenheit erbrachten guten Leistungen verlieren mit dem Wegfall der Abteilungsleitung nicht ihre Bedeutung und ihren Wert. Die Zusage bringt auch an keiner Stelle zum Ausdruck, dass die Zahlung der Zulage an die weitere Ausübung der Funktion Abteilungsleiter gebunden sein soll. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die „Leitungsaufgaben“ bei einer aus zwei Mitarbeitern bestehenden Abteilung nicht im Vordergrund der Tätigkeit stehen können, sondern die auf das Aufgabengebiet gerichteten Tätigkeiten. Für die Erledigung dieser Sachaufgaben hat der Kläger vorrangig die Zulage erhalten. Mit dem Wegfall der Abteilungsleiterfunktion könnte - wenn überhaupt - eher die Eingruppierung des Klägers auf den Prüfstand gelangen. Die Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Es besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Änderungskündigung. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Feinseifen und Parfümerie herstellt und verkauft. Der Kläger steht bei ihr seit dem 11.05.1992 in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 01.01.1995 ist er als Abteilungsleiter Verpackungs- oder Komponentenlager mit einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 4.103,29 beschäftigt. Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Monatsentgelt der Vergütungsgruppe E 9 (Bundesentgelttarifvertrag mit der IG BCE) und einer außertariflichen Zulage in Höhe von € 396,29. Die außertarifliche Zulage erhält der Kläger seit dem 01.09.2000. Grundlage für die Zahlung ist eine schriftliche Zusage der Beklagten vom 01.08.2000 (Bl. 96 d.A.), in der es u.a. heißt: „… nach Aussage ihrer Vorgesetzten haben Sie die EDV-Umstellung von einem Insel-System auf ein integriertes System sehr gut gemanagt, …Darüber hinaus ist ihre Abteilung in einem ordentlichen und vorzeigbaren Zustand. Wir haben uns deshalb entschlossen, Ihre Bezüge aufzubessern und Ihnen auch für die Zukunft eine Perspektive zu geben. Ab 01.09.2000 stufen wir Sie in die Gruppe E 9 M, Anfangsstufe um. Ihr Grundgehalt beträgt …. Dazu gewähren wir Ihnen eine außertarifliche Zulage von … Durch diese Lösung werden Sie automatisch in Zweijahresabständen in ihren Bezügen erhöht“. Der Arbeitsbereich des Klägers umfasste in der Vergangenheit folgende Aufgaben: er betreute als Vorgesetzter eines Arbeiters, Herrn A, das Verpackungslager, in dem die einzelnen Komponenten für die Produktion wie für den Versand der fertigen Produkte gelagert wurden, verbuchte die Warenbewegungen der Komponenten, nahm vereinzelt auch die angelieferte Grundseife an und verbrachte sie in die dafür vorgesehenen Lagerräume. Die Anzahl der angelieferten Komponenten verringerte sich von 2005 bis 2010 bei allen Produkten um mindestens zwei Drittel. Der Kläger und der weitere Lagermitarbeiter wurden daher seit 2008 vermehrt mit Aufgaben in anderen Bereichen beschäftigt, der Kläger vor allem im Fertigwarenlager. Am 13.12.2010 entschied die Beklagte, das Komponentenlager zu Ende 2011 zu schließen und dem Fertigwarenlager anzugliedern. Der frühere Mitarbeiter des Klägers wurde im September 2011 einvernehmlich in die Abteilung Presserei versetzt. Daneben erledigt er noch die im Bereich des Verpackungslagers anfallenden Arbeiten. Da die Parteien dieses Rechtsstreits zu keiner Einigung über die Veränderung des Einsatzes des Klägers gelangten, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2011 (Bl. 138 ff. d.A.) den Betriebsrat zu einer beabsichtigten betriebsbedingten Änderungskündigung an. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 23.08.2011 (Bl. 144-145 d.A.). Darauf sprach die Beklagte am 30.08. 2011 gegenüber dem Kläger eine am selben Tag zugegangene Änderungskündigung aus. Mit der Erklärung, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 zu beenden, verband sie das Angebot, das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der Kündigung als Mitarbeiter im Fertigwarenlager unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung mit folgenden Aufgaben fortzusetzen: Klein- und Großaufträge kommissionieren, Leerplatten abladen, Waren und Materialien verladen, interne Warentransporte von Produkten, im Lager oder von Lager zu Lager vorbereiten, Warensicherung gewährleisten und Lkw abladen. Zusätzlich entfiel wegen der Schließung des Komponentenlagers als eigenständiger Einheit entfiel die Funktion als Abteilungsleiter und damit auch die daran gebundene außertarifliche Zulage (Bl. 10-11 d.A.). Der Kläger nahm die Kündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und hat mit seiner am 02.09.2011 beim Arbeitsgericht Offenbach eingereichten Klage die Wirksamkeit der ordentlichen Änderungskündigung angegriffen. Der Kläger ist der Ansicht, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial nicht gerechtfertigt. Das gelte vor allem für die Streichung der außertariflichen Zulage, weil diese in keinem Zusammenhang zu seiner Position als Abteilungsleiter stehe. Sie sei ihm vielmehr – fünf Jahre nach Übertragung der Abteilungsleitung - für die erfolgreiche Umstellung der EDV und für seine gute Arbeitsleistung gezahlt worden. Der Kläger behauptet, er führe die Tätigkeiten außerhalb des Verpackungslagers, die ihm mit der Änderungskündigung übertragen werden sollen, schon seit Jahren aus. Auch habe der Arbeitsumfang im Verpackungslager sich nicht auf 50 % reduziert. An die Stelle der weggefallenen Aufgaben seien andere getreten. Hierzu zählten das Bereitstellen von Komponenten und Verpackungen, das fünf bis achtmal pro Woche mit jeweils zwei Stunden Aufwand anfalle, das Ziehen von Mustern, die Kontrolle von Waren und Buchungsvorgängen sowie das Abholen fertiger Ware an den Produktionsstandorten. Er behauptet weiter, dass das Verbuchen der Warenbewegungen, das auf Frau B übertragen werden solle, einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausmache, nämlich im Schnitt 1,5 bis 2 Stunden pro Tag. Insgesamt sei er mit den nach wie vorhandenen Tätigkeiten im Verpackungslager und der Aushilfe in anderen Abteilungen voll ausgelastet. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 30.08.2011 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Arbeitsanfall im Verpackungslager sei seit 2005 kontinuierlich zurückgegangen. Das ergebe sich aus dem Rückgang des Einkaufsvolumens der dort betreuten Komponenten. Die Zahl jeder einzelnen gelagerten Komponente – mit Ausnahme der Haftetiketten - sei in diesem Zeitraum um mindestens 2/3 zurückgegangen. Zu den genauen Zahlen für die verschiedenen Komponenten wird auf die Aufstellung als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2011 (Bl. 70 d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitsanfall hatte sich schon im Jahr 2008 soweit reduziert, dass der Kläger und Herr A aushilfsweise in anderen Abteilungen eingesetzt wurden. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei im Verpackungslager sei ein Mitarbeiter nur noch zu 50 % ausgelastet gewesen. Die Aufgabe des Verbuchens von Warenbewegungen solle ab dem 01.01.2012 der Mitarbeiterin B übertragen werden. Da der Arbeitsumfang dafür weniger als 1 Stunde pro Tag betrage, könne sie diese Aufgabe zusätzlich zu ihren sonstigen Aufgaben in der Abteilung Presserei erledigen. Die Annahme der angelieferten Grundseife übernehme zukünftig ausschließlich Herr A. Zur bisher gezahlten außertariflichen Zulage hat die Beklagte behauptet, dass diese mit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters eng verbunden sei und sieht sich durch die Auflösung des Verpackungslagers als eigenständiger Abteilung berechtigt, die Vergütung des Klägers um diese zu kürzen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die beabsichtigten Änderungen sich nicht weiter von dem mit der Änderungskündigung angestrebten Ziel entfernen, als dies zur Erreichung desselben erforderlich ist. Es sei weder nachvollziehbar geworden, inwieweit sich die künftig auszuübenden Tätigkeiten von den bisherigen unterscheiden, noch dass die Änderungen eine Reduzierung der Vergütung rechtfertigten. Der Konnex zwischen der außertariflichen Zulage und der Abteilungsleiterfunktion sei nicht nachvollziehbar geworden. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 149 – 151 d. A.) Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 16.12.2011 zugestellt worden ist, am 29.12.2011 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 14.02. 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers, insbesondere den Wegfall der Aufgabe der Abteilungsleitung. Das Verpackungslager sei zum 31.12.2011 geschlossen und der Abteilung Fertigwarenlager eingegliedert worden. Seitdem bestehe es als selbständige Einheit nicht mehr. Die verbliebenen Buchungsaufgaben habe sie Frau B, nach ihrem Ausscheiden Frau C, die Etikettenlagerung dem Produktionsleiter Reinke und die Annahme von Verpackungskomponenten sowie die Annahme der Grundseife Herrn A, dem früheren Mitarbeiter des Klägers, übertragen. Herr A sei zu 30 % seiner Arbeitszeit mit Aufgaben im Bereich des Verpackungslagers und ansonsten in der Abteilung Presserei tätig. Die genannten Mitarbeiter könnten die Arbeiten ohne Leistung von Überstunden bewältigen. Mit dem Rückgang des Arbeitsanfalls im Verpackungslager seiner Eingliederung in das Fertigwarenlager sei auch die Leitungsfunktion entfallen. Das wiederum führe dazu, dass keine sachliche Rechtfertigung mehr für die seit dem 01.09.2000 gezahlte außertarifliche Zulage mehr bestehe; denn diese habe in einem engen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Leiter des Verpackungslagers gestanden. Sie sei allein ihm zur Belohnung für spezielle Tätigkeiten als damaliger Abteilungsleiter gezahlt worden. Mit der Schließung dieses Lagers bestehe kein Grund für die Zahlung dieser Sonderleistung mehr. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 07.12.2011, Az. 4 Ca 298/11, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Der Kläger behauptet, dass die Arbeiten im Verpackungslager nach wie vor anfallen und erhalten blieben, wenn auch nicht mehr unter der formellen Bezeichnung „Verpackungslager“. Ein Grund für die Aufkündigung der außertariflichen Zulage bestehe nicht; denn sie sei weder widerruflich noch stehe sie im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Abteilungsleitung. Der Kläger behauptet, der Zahlung der Zulage sei vorausgegangen, dass er seinen damaligen Vorgesetzten, Herrn D, um eine Lohnerhöhung nachgefragt habe. Diese sei ihm, wie im Schreiben vom 01.08.2000 ausgeführt, im Wege einer Höhergruppierung und der außertariflichen Zulage zugestanden worden. Auch Herr A habe damals - rückwirkend zum 01.05.2000 - eine Lohnerhöhung erhalten, nämlich durch Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 1 in die E 2. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.