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Urteil

12 Sa 140/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1113.12SA140.13.0A
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Leitsätze
Die Aktivitäten der Beklagten in Deutschland fallen als außerbetriebliche Arbeitsstelle (Montage) eines Metallunternehmens mit Sitz im Ausland (hier: Serbien) unter die AVE-Ausnahmen des Abs. 5 (AVE-Bekanntmachungen vom 15.08.2008 und vom 25.06.2010) der Einschränkungen, auch wenn die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer als selbständige Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. 6 Ua 1 S. 3 VTV in der Form der Gesamtheit von Arbeitnehmern anzusehen wären und die Montagen nicht mit industriellen Methoden (so BAG Urt. V. 21.01.2009 - 10 AZR 325/08) durchgeführt würden. Der Geltungsbereich der Ausnahme für Metallbetriebe ist in Abs. 5 der Einschränkungen schlicht mit alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen umschrieben. Diese müssen daher für sich nicht den Anforderungen an einen Industriebetrieb genügen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 28. November 2012 – 11 Ca 345/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 28. November 2012 – 11 Ca 345/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Der Beklagte ist weder gemäß §§ 6, 21 VTV verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2009 bis März 2012 Auskünfte zu erteilen, noch § 18 Abs. 2 VTV die sich aus den Auskünften ergebenden Beiträge zu entrichten oder im Falle der verspäteten Erteilung der Auskünfte eine Entschädigung zu zahlen; denn die Beklagte sowie eine etwaige selbständige Betriebsabteilung in der Bundesrepublik sind im Klagezeitraum von der Allgemeinverbindlichkeit des VTV ausgenommen. Der VTV wurde für den Klagezeitraum mit den AVE-Bekanntmachungen vom 15.08.2008 und vom 25.06.2010 (BAnz. Nr. 104 v. 15.07.2008, S. 2540 ff u. BAnz. Nr. 97 v. 02.07.2010, S. 2287) mit Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Da die Beklagte weder als Ganzes noch mit ihren Montageaktivitäten in der Bundesrepublik Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände ist, kommt hier lediglich die Ausnahme unter Abs. 5 der Einschränkungen in Betracht. Nach Abs. 5 der beiden wortgleichen Einschränkungen der AVE für den Klagezeitraum erstreckt sich die Allgemeinverbindlichkeit nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie „überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich begründen“. In Anhang I zur AVE sind die maßgeblichen, eine Ausnahme begründenden fachlichen Geltungsbereiche aufgeführt. Dazu gehört auch die Metall- und Elektroindustrie wie folgt: „Für alle Bereiche der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige: ... Oberflächenveredelung und Härtung, Stahlverformung, Schlosserei, Schweißerei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau… … Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie …“ Darauf, dass die Betriebe oder Betriebsabteilungen überwiegend Tätigkeiten ausüben, die eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV) begründen, kommt es nach den neueren, hier zur Anwendung gelangenden AVE als Voraussetzung für eine AVE-Ausnahme nicht mehr an. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist die Beklagte ein Unternehmen der Metallbauindustrie, das an seinem Sitz in A überwiegend Rohre aus Stahl für Industrieanlagen herstellt. In der Bundesrepublik hat sie eine größere Anzahl, bis zu 58, gewerbliche Arbeitnehmer eingesetzt, die auf der Baustelle des Kohlekraftwerks Lünen damit beschäftigt waren, von der Beklagten hergestellte und angelieferte Rohrleitungen und Rohrleitungssysteme zu montieren, d.h. zu verschweißen. Die Aktivitäten der Beklagten in Deutschland fallen als außerbetriebliche Arbeitsstelle (Montage) eines Metallunternehmens mit Sitz im Ausland unter die beschriebene AVE-Ausnahme des Abs. 5 der Einschränkungen, auch wenn die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer als selbständige Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt 6 Ua.1 S.3 VTV in der Form der Gesamtheit von Arbeitnehmern anzusehen wären und die Montagen nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urt. v. 21.01.2009 – 10 AZR 325/08– juris) mit industriellen Methoden durchgeführt würden; denn die Ausnahme für den Geltungsbereich von Betrieben der Eisen-, Metall und Elektroindustrie stellt für die Betriebsabteilung nicht darauf ab, ob dort industriell gearbeitet wird. Der Geltungsbereich der Ausnahme für Metallbetriebe ist in Abs. 5 der Einschränkungen schlicht mit alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen), worunter auch selbständige Betriebsabteilungen nach § 1 Abs.2 Abschn. VI Ua.1 S.3 VTV fallen, umschrieben. Diese Formulierung ist so auszulegen, dass unterschiedslos sämtliche außerbetrieblichen Arbeitsstellen von Betrieben der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie mit Sitz im Ausland von der Ausnahme erfasst werden sollen, ohne dass sie ihrerseits die Anforderungen an einen Industriebetrieb erfüllen müssen. Der Kläger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften und zur Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes für die Zeit von Februar 2009 bis März 2012. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie mit Sitz in A, das an seinem Sitz mit über 400 Mitarbeitern überwiegend Rohre aus Stahl für große Industrieanlagen herstellt. Daneben fertigt sie Metallbehälter und Metallkonstruktionen für den industriellen Gebrauch. Sie verarbeitet monatlich fast 600 T Stahl für die Herstellung von Stahlkonstruktionen und Pipelines. Die Beklagte entsandte im Klagezeitraum bis zu 58 gewerbliche Arbeitnehmer nach Deutschland. Sie waren auf der Baustelle des Kohlekraftwerks in Lünen eingesetzt und dort mit dem Einbau und Verschweißen ausschließlich von der Beklagten in A hergestellter und gelieferter Metallrohre und -konstruktionen beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte, die auch für ihre Aktivitäten in der Bundesrepublik nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes ist, auf Erteilung von Auskünften und Zahlung der sich aus den Auskünften ergebenden Mindestbeiträge für den Zeitraum Februar 2009 bis März 2012, und für den Fall der nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskünfte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 242.887,08 in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die in die Bundesrepublik entsandten und auf der Baustelle in Lünen mit dem Einbau und Verschweißen von Rohrleitungen tätigen Arbeitnehmer der Beklagten dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen; denn sie seien nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV als selbständige Betriebsabteilung anzusehen, weil die Monteure eine Gesamtheit von Arbeitnehmern darstellten, die außerhalb der stationären Betriebsstätte – unstreitig – baugewerbliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV erbringe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. ihm hinsichtlich jeden einzelnen Arbeitnehmers, den sie seit dem 01.02.2009 in die Bundesrepublik Deutschland entsandt hat, auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatadresse; 2. Bankverbindung in Deutschland und A 3. Art der Tätigkeit, 4. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit in der Bundesrepublik 5. Einzugsstellen und deren Adressen, an welche die lohnbezogenen Beiträge zu Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden, 6. Nummer, unter der der Arbeitgeber bei unter Ziff. 5 genannten Stellen geführt wird, 7. Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird 8. Die Steuernummer II. ihm auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen über 1. Höhe der monatlichen Bruttolöhne in Euro 2. Zeit des Ausscheidens 3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat 4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand, jedes einzelnen von ihr in den Monaten Februar 2009 bis März 2012 in die Bundesrepublik entsandten gewerblichen Arbeitnehmers; III. ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe des in den Monaten Februar 2009 bis März 2012 jeweils fällig gewordenen und an den Kläger abzuführenden Urlaubskassenbeitrags; IV. für den Fall, dass sie diese Auskunftsverpflichtungen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt, an ihn eine Entschädigung in Höhe von € 242.887,08 zu zahlen; V. an ihn die sich aus den innerhalb dieser Frist (sechs Wochen) erteilten Auskünften ergebenden Sozialkassenbeiträge zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie in A einen nach Abschnitt I Abs.1 der Einschränkungsklauseln der AVE von der Allgemeinverbindlichkeit des VTV ausgenommenen Industriebetrieb der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie unterhalte. Bei den Montagetätigkeiten in Deutschland handele es sich ebenfalls um einen von der AVE ausgenommenen Betriebsteil, da diese Aktivitäten als außerbetriebliche Montagestelle der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie, die ebenfalls von der AVE ausgenommen sind, anzusehen seien. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 28.11.2012 – 11 Ca 345/12 - die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Beklagte im Klagezeitraum in A einen Industriebetrieb der Metall- und Elektroindustrie geführt habe, der von der AVE des VTV ausgenommen sei. In Ansehung dessen stellten sich ihre Aktivitäten im Inland als außerbetriebliche Arbeitsstelle (Montage) dieses Industriebetriebes im Sinne der AVE Einschränkung des VTV dar. Weil die Mitarbeiter im Inland ausschließlich von der Beklagten selbst industriell hergestellte Metallprodukte montierten, gelte dies auch, obwohl die Rohre auf der Baustelle nicht mit industriellen Methoden verschweißt werden. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine außerbetriebliche Arbeitsstelle (Montage) von Betrieben der Eisen-, Metall- oder Elektroindustrie handele, sei hinsichtlich der eigentlichen Tätigkeit ausschließlich auf die außerbetriebliche Arbeitsstelle abzustellen. Wenn diese im Wesentlichen industriell gefertigte Produkte des zugehörigen Metallindustriebetriebs montiert, sei sie als außerbetriebliche Arbeitsstelle des jeweiligen Industriebetriebs zu behandeln. Das gelte unabhängig davon, ob die außerbetriebliche Arbeitsstelle selbst ein Industriebetrieb sei. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 151R - 153 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 04.01.2013 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 01.02.2013 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 01.03.2013 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten nach Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmer bildeten eine abgrenzbare und organisatorisch vom Gesamtunternehmen losgelöste Betriebsabteilung im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Ua.1 S.3 VTV handele. Bereits aufgrund des Umfangs und der Komplexität ihrer unstreitigen Tätigkeit in Lünen sei es erforderlich gewesen, dass die Arbeitnehmer in koordinierter Form zusammenarbeiteten und so eine Gesamtheit bildeten. Bei ihrer Tätigkeit handelte es sich um Rohrleitungsbau im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV. Die Tätigkeiten seien auch nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ausgenommen; denn die hier allein in Betracht kommende Einschränkung nach Abs. 5 gelte nach der Regelung in der AVE nur dann, wenn und soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV begründen. Zu den dort aufgeführten Ausnahmen gehöre die Metall- und Elektroindustrie nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28.11.2012 – 11 Ca 345/12 abzuändern und die Beklagte nach den zuletzt gestellten klägerischen Anträgen I. Instanz zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die in Deutschland von der Beklagten entfalteten Aktivitäten seien als außerbetriebliche Montagestelle eines serbischen Unternehmens der Metallindustrie von der Allgemeinverbindlichkeit des VTV nicht erfasst. Auch handele es sich dabei nicht um eine selbständige Betriebsabteilung, weil nur einzelne Arbeitnehmer Montagetätigkeiten vornähmen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.